Besondere Bedingungen zur Mitversicherung von Veranstaltungen mit Zusatzrisiken Ausgabe Januar 2012 Für den Versicherungsvertrag gelten neben den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB), den Besonderen Bedingungen für die Mitversicherung von Vermögensschäden in der Haftpflichtversicherung (BBVerm) und den Risikobeschreibungen, Besondere Bedingungen und Erläuterungen zur Haftpflicht- und Unfallversicherung von Vereinen der Bundesvereinigung Deutscher Musikverbände e.v. (RBE BDMV) die nachfolgenden unter Teil C. aufgeführten Besonderen Bedingungen. Inhaltsverzeichnis: C. Veranstalter-Haftpflichtversicherung I. Versichertes Risiko I IV. Mitversicherte Personen Nicht versicherte Risiken Zusatzrisiken D. Veranstalter-Unfallversicherung I. Versicherungsumfang Versicherungssummen C. Veranstalter-Haftpflichtversicherung I. Versichertes Risiko 1. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus a. öffentlichen Veranstaltungen mit Ausschank/Bewirtung in eigener Regie einschließlich der gesetzlichen Haftpflicht - als Bauherr eines Zeltbaus, - aus der Durchführung eines Festumzuges. b. Konzertreisen und Freizeiten mit mehr als dreitägiger Dauer. c. Altmaterialsammlungen einschließlich der mit den Veranstaltungen, Konzertreisen, Freizeiten und Altmaterialsammlungen in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Vor- und Nacharbeiten; Mitversicherte Personen Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht 1. der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers aus der Leitung oder Beaufsichtigung der versicherten Veranstaltung; 2. der an der Veranstaltung (auch ehrenamtlich) aktiv mitwirkenden Teilnehmer in dieser Eigenschaft, soweit es sich nicht um selbständige Unternehmen bzw. deren Beschäftigte sowie freiberufliche Akteure (z. B. Artisten, Künstler, Musiker, Sänger etc.) handelt; SV SparkassenVersicherung Gebäudeversicherung AG, 70365 Stuttgart Hausanschrift: Löwentorstr. 65, 70376 Stuttgart Telefon 0711 898-100 Telefax 0711 898-109 E-Mail: service@sparkassenversicherung.de www.sparkassenversicherung.de
Seite 2 von 6 3. der an Fahrten bzw. Zeltlagern teilnehmenden Aufsichtspersonen und Teilnehmern. Eingeschlossen sind abweichend von Ziffer 7.4 AHB Haftpflichtansprüche mitversicherter natürlicher Personen untereinander wegen Personenschäden. Für Ziffern 2. und 3. gilt: Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden. 4. Mitversicherung deliktsunfähiger Kinder Der Versicherer leistet bei Haftpflichtansprüchen gegen mitversicherte minderjährige Kinder auch dann Schadenersatz, wenn eine Haftung des Kindes wegen fehlender Deliktsfähigkeit an sich nicht gegeben ist. Die Höchstersatzleistung beträgt je Versicherungsfall 3.000 EUR, begrenzt auf 6.000 EUR für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Dies gilt nicht, wenn - der Geschädigte selbst aufsichtspflichtig war, oder - von einem Aufsichtspflichtigen Schadenersatz erlangen kann, oder - eine Leistungspflicht aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B. Sachversicherung) besteht. Hiervon ausgenommen sind jedoch Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern bzw. privaten Versicherern oder Arbeitgebern aus übergegangenem Recht. Der geschädigte Dritte kann hieraus keine Rechte herleiten. I Nicht versicherte Risiken 1. Zusätzlich zu Teil A. Ziffer V der Risikobeschreibungen, Besondere Bedingungen und Erläuterungen zur Haftpflicht- und Unfallversicherung von Vereinen der Bundesvereinigung Deutscher Musikverbände e.v. (RBE BDMV) besteht kein Versicherungsschutz für die persönliche Haftpflicht von Besuchern. Besucher sind alle Personen, die nicht aktiv an dem Programm mitwirken, z.b. Publikum bei Tanzveranstaltungen, Zuschauer bei Festen und Umzügen usw.. 2. Nicht versichert sind Großveranstaltungen wie z.b.: Landes-, Bundesmusikfeste u.ä.. IV. Zusatzrisiken 1. Mitversicherung der persönlichen gesetzlichen Haftpflicht des Halters von Tieren, die bei der Veranstaltung eingesetzt werden in dieser Eigenschaft 1.1 Eingeschlossen sind - abweichend von Ziffer 7.4 AHB - gegenseitige Ansprüche der Versicherten untereinander. 1.2 Besteht für einen unter diesen Versicherungsvertrag geltend gemachten Schaden auch unter einem anderen Versicherungsvertrag Versicherungsschutz, so sind Versicherungsnehmer und versicherte Personen verpflichtet, den Schaden zunächst unter dem anderweitigen Versicherungsvertrag geltend zu machen. Die Leistungspflicht des Versicherers unter diesem Vertrag besteht nur, wenn und insoweit der anderweitige Versicherer für den Schaden nicht leistet. Kommt es zu einer Leistung aus diesem Versicherungsvertrag, weil der Versicherer des anderweitigen Versicherungsvertrages seine Leistungspflicht gegenüber der Versicherungsnehmerin oder einer versicherten Person bestreitet, so sind diese verpflichtet, etwaige Ansprüche aus dem anderweitigen Versicherungsvertrag an den Versicherer dieses Vertrages abzutreten. 2. Mitversicherung der gesetzlichen Haftpflicht aus dem Einsatz von versicherungspflichtigen und nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen im Rahmen der versicherten Veranstaltung abweichend von Teil A Ziffer IV der Risikobeschreibungen, Besondere Bedingungen und Erläuterungen zur Haftpflicht- und Unfallversicherung von Vereinen der Bundesvereinigung Deutscher Musikverbände e.v. (RBE BDMV) 2.1 Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf die Veranstalter, die Halter und die mitwirkenden Teilnehmer. 2.2 Eingeschlossen sind - abweichend von Ziffer 7.4 AHB - gegenseitige Ansprüche der Versicherten untereinander.
Seite 3 von 6 3. Abhandenkommen fremder Schlüssel 3.1 Eingeschlossen ist in Ergänzung von Ziffer 2.2 AHB und abweichend von Ziffer 7.6 AHB die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln (auch General- / Hauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage) und Codekarten (soweit sie Schlüsselfunktion haben), die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherten befunden haben. Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen der Kosten für die notwendige Auswechslung von Schlössern und Schließanlagen sowie für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels / der Codekarte festgestellt wurde. 3.2 Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche aus Folgeschäden eines Schlüssel- / Codekartenverlustes (z. B. wegen Einbruchs). 3.3 Ausgeschlossen bleibt die Haftung aus dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln zu beweglichen Sachen. 3.4 Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden je Versicherungsfall 100.000 EUR, begrenzt auf 200.000 EUR für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. 4. Mietsachschäden 4.1 Mietsachschäden bei Geschäftsreisen Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 7.6 AHB - die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die anlässlich von Dienst- und Geschäftsreisen an gemieteten Räumen in Gebäuden entstehen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. 4.2 Mietsachschäden an Gebäuden / Räumlichkeiten und beweglichen Sachen 4.2.1 Mietsachschäden an Gebäuden und / oder Räumen (ausgenommen Zeltbauten) Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 7.6 AHB - die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an zu Vereinszwecken gemieteten (nicht geleasten), gepachteten oder geliehenen Gebäuden und / oder einschließlich Zubehör*) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. *) Zubehör sind an sich bewegliche Gegenstände, die sich in oder an dem versicherten Gebäude befinden und ohne Bestandteil des Gebäudes zu sein, mit diesem zu einem nicht nur vorübergehenden Zweck niet-, nagel-, schrauben-, mauerfest, durch Klammern, Haken, Leitungen oder dergleichen verbunden sind (z.b. Waschbecken, Spiegel, WC-Einrichtungen oder sonstige am Gebäude befestigte Einrichtungsgegenstände) 4.2.2 Schäden an gemieteten beweglichen Sachen Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 7.6 AHB - die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an zu Vereinszwecken gemieteten (nicht geleasten), gepachteten oder geliehenen beweglichen Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden nicht versichert sind bei Mietsachschäden an beweglichen Sachen Schäden an: - Kraftfahrzeugen - EDV-, Musik- und Videoanlagen - Ausstellungsgütern und Kunstgegenständen - Musikinstrumenten sowie sonstigen akustischen und elektronischen Einrichtungen (Elektronische Einrichtungen sind solche Gegenstände, für die eine Elektronikversicherung abgeschlossen werden kann) - Mobilfunktelefonen - Wertsachen und Wertpapieren, Schmuck, Geld und sonstigen Zahlungsmitteln - eingelagerten Verwahrstücken 4.2.3 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche - wegen Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung; - wegen Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten; - wegen Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann; - von Gesellschaftern des Versicherungsnehmers; - von gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des
Seite 4 von 6 versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat; - von Angehörigen (Ziffer 7.5.1 Absatz 2 AHB) der vorgenannten Personen, wenn sie mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben; - von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden und / oder unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen. 4.2.4 Nicht versichert sind die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei übergreifenden Schadenereignissen fallenden Rückgriffsansprüche. 4.2.5 Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden je Versicherungsfall 5.000.000 EUR für Schäden an Gebäuden 25.000 EUR für bewegliche Sachen begrenzt auf das Doppelte für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. 4.2.6 Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 100 EUR selbst zu tragen. 5. Mitversicherung von Schäden an den unmittelbar anlässlich der Veranstaltungen eingesetzten Kraftfahrzeugen (z.b. an Umzügen teilnehmende Kfz usw.) 5.1 Versicherungsschutz besteht nach Maßgabe der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) in ihrer jeweils aktuellsten Fassung. 5.2 Selbstbeteiligung je Schadenfall für Vollkaskoschäden: 300,- EUR für Teilkaskoschäden: 150,- EUR 6. Zelt- und Tribünenauf- und -abbau in eigener Regie Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Bauleiter für den Auf- und Abbau eines Zeltbaus und/oder eines Tribünenbaus. Nicht versichert ist die Haftpflicht des Zelt-/Tribünenvermieters bzw. -verleihers und deren Richtmeister. Der Zeltbau und/oder die Tribüne muss, sofern vorgeschrieben, rechtzeitig vor Veranstaltungsbeginn von der Baurechtsbehörde abgenommen werden. Ansonsten droht Verlust des Versicherungsschutzes. 7. Hüpf-, Springburgen Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Betrieb von Hüpfburgen. 8. Kinderkarusselle Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Betrieb von Kinderkarussellen. 9. Feuerwerke Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Abbrennen von Feuerwerken. Hinweis: Versichert ist das polizeilich genehmigte Abbrennen durch einen Pyrotechniker. 10. Sonnenwend-, Martins- und Osterfeuer Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Abbrennen von Sonnenwend-, Martins- und Osterfeuern. Hinweis: Versichert ist das behördlich genehmigte Abbrennen von Sonnenwend-, Martins- und Osterfeuern.
Seite 5 von 6 11. Mai- und Weihnachtsbäume Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Auf-, Abbau und der Standzeit von Mai- und Weihnachtsbäumen. 12. Schießstände, Schau- und Verkaufsbuden Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Betrieb von Schießständen sowie Schau- und Verkaufsbuden.
Seite 6 von 6 D. Veranstalter-Unfallversicherung Für den Versicherungsvertrag gelten neben den Allgemeine Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB 2008) für die Bundesvereinigung Deutscher Musikverbände e.v., den Zusatzbedingungen für die Gruppen-Unfallversicherung und den Besondere Bedingungen für Mehrleistungen bei einem Invaliditätsgrad ab 90 %, die Besondere Bedingungen zur Unfallversicherung (Top) für die Bundesvereinigung Deutscher Musikverbände e.v., Besondere Bedingung für die Bemessung des Invaliditätsgrades für die Bundesvereinigung Deutscher Musikverbände e.v. sowie die nachfolgenden unter Teil D. aufgeführten Bedingungen. I. Versicherungsumfang 1. für öffentliche Veranstaltungen und Altmaterialsammlungen 1.1. Der Versicherungsschutz erstreckt sich im Umfang des Vertrages nur auf die Unfälle, von denen die a. bei der Veranstaltung einschließlich Bewirtschaftung b. bei der Altmaterialsammlung eingesetzten Helfer betroffen werden. 1.2. Mitversichert sind Unfälle bei den in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Vor- und Nacharbeiten. 2. für Konzertreisen/Freizeiten mit mehr als dreitägiger Dauer 2.1. Der Versicherungsschutz erstreckt sich im Umfang des Vertrages während der Dauer der Konzertreise/Freizeit auf alle Unfälle der Teilnehmer und Betreuer (24-Stunden-Deckung). 2.2. Mitversichert sind Unfälle bei den in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Vor- und Nacharbeiten. Versicherungssummen 1. Für die zusätzlichen Helfer bei öffentlichen Veranstaltungen sowie für die zusätzlichen Teilnehmer und Betreuer bei Konzertreisen/Freizeiten mit mehr als dreitägiger Dauer gelten die für die Vereinsmitglieder im Versicherungsschein genannten Versicherungssummen. Für die Vereinsmitglieder besteht bei Veranstaltungen Unfall-Versicherungsschutz bereits über Teil B der Risikobeschreibungen, Besondere Bedingungen und Erläuterungen zur Haftpflicht- und Unfallversicherung von Vereinen der Bundesvereinigung Deutscher Musikverbände e.v. (RBE BDMV). Für Vereinsmitglieder kann eine Versicherungsleistung nur aus Teil B der Risikobeschreibungen, Besondere Bedingungen und Erläuterungen zur Haftpflicht- und Unfallversicherung von Vereinen der Bundesvereinigung Deutscher Musikverbände e.v. (RBE BDMV) geltend gemacht werden.