ZUVER- LÄSSIGE PARTNER- SCHAFT DAFÜR STEHEN WIR.
ABFERTIGUNG NEU GESCHICHTE UND AKTUELLER STAND Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben in Österreich seit Jahrzehnten unter bestimmten Voraussetzungen bei der Beendigung des Dienstverhältnisses einen Rechtsanspruch auf eine Abfertigung. Motivation für diese gesetzliche Regelung ist und war, dass bei einem unverschuldeten Verlust des Arbeitsplatzes die Abfertigung eine gewisse Überbrückungsfinanzierung für die Lebenshaltung sein soll. Für Dienstverhältnisse, die vor dem 1. Jänner 2003 begründet wurden, gilt die Abfertigung nach dem Angestelltengesetz (Abfertigung Alt). Die Höhe bemisst sich nach dem Bezug im letzten Dienstjahr und nach der Anzahl der Dienstjahre. Die Zahlung der Abfertigung erfolgt durch den jeweiligen Dienstgeber direkt an die Mitarbeiterin bzw. den Mitarbeiter. 2002 wurde die Abfertigung durch das Bundesgesetz über die Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorge (Abfertigung Neu) neu geregelt, in dem betriebliche Vorsorgekassen geschaffen wurden. Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter erhält die Abfertigung somit nicht mehr vom Dienstgeber, sondern von den neuen betrieblichen Vorsorgekassen. Die Finanzierung der neuen Abfertigung erfolgt durch monatliche Beiträge des Dienstgebers an die betrieblichen Vorsorgekassen. Die betriebliche Vorsorge wurde mit 1. Jänner 2008 auf Selbständige, Freiberufler, freie Dienstnehmer und Vorstandsmitglieder ausgeweitet. Seit 1. Jänner 2010 sind auch Ziviltechniker erfasst. Betriebliche Vorsorgekassen sind Spezialbanken und unterliegen somit sehr strengen Kontrollen durch die österreichische Finanzmarktaufsicht. Die Guthaben sind durch die Einlagensicherung der Banken und Bankiers gesichert. 2 APK
GELTUNGSBEREICH Für wen gilt die Abfertigung Neu? Dienstverhältnisse, die nach dem 31. Dezember 2002 begonnen haben, unterliegen der Abfertigung Neu (u.a. Arbeiter, Angestellte, Teilzeit- und geringfügig Beschäftigte, Lehrlinge, Ferialpraktikanten, ). Selbständige, Freiberufler, freie Dienstnehmer und Vorstandsmitglieder sind seit 2008, Ziviltechniker seit 2010 erfasst. Dienstverhältnisse, die vor dem 1. Jänner 2003 begonnen haben, unterliegen weiterhin der Abfertigung Alt. Wechselt eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter innerhalb eines Konzerns und war für das bisherige Dienstverhältnis die Abfertigung Alt anzuwenden, so bleibt diese auch im neuen Dienstverhältnis gültig. Wenn Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter und Dienstgeber einvernehmlich zustimmen, kann ein Wechsel von der Abfertigung Alt zur Abfertigung Neu individuell vereinbart werden. BETRIEBLICHE VORSORGEKASSE Wie funktioniert sie? BEITRÄGE Wer zahlt wie viel? Der Dienstgeber zahlt ab dem 2. Monat des Dienstverhältnisses einen Beitrag in Höhe von 1,53 % des monatlichen Bruttoentgelts inklusive allfälliger Sonderzahlungen an die Sozialversicherung (GKK- Gebietskrankenkasse, BKK-Betriebskrankenkasse, BVA-Versicherungsanstalt der öffentlich Bediensteten). Geringfügigkeitsgrenze und Höchstbeitragsgrundlage haben auf die Berechnung des Beitrags keine Auswirkung. Die Sozialversicherung leitet diese Beiträge an die betriebliche Vorsorgekasse weiter. Alle Datenmeldungen (wie z. B. Beitragshöhe) erhalten die betrieblichen Vorsorgekassen vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (HVB) weitergeleitet. Wenn zwei Dienstverhältnisse zum gleichen Dienstgeber innerhalb von 12 Monaten existieren, dann beginnt die Beitragspflicht für das zweite Dienstverhältnis ab dem ersten Arbeitstag. Dienstverhältnisse, die weniger als ein Monat andauern, werden dabei allerdings ignoriert. Für Zeiten des Präsenz- und Zivildienstes oder des Bezugs von Wochen- bzw. Krankengeld zahlt der Dienstgeber weiterhin die Beiträge. In der Karenz nach Mutterschafts- oder Väterkarenz zahlt der Familienlastenausgleichsfonds und in der Bildungskarenz das Arbeitsmarktservice. GKK BKK BVA HVB Unternehmen Geldfluss Datenfluss Berechtigte ZUVERLÄSSIGE PARTNER- SCHAFT DAFÜR STEHEN WIR. APK 3
KONTOINFORMATION Wie werden Sie über Ihr Guthaben informiert? Während des aufrechten Dienstverhältnisses erhalten Sie jährlich eine Kontoinformation per Post an die private Wohnadresse zugesandt. Bei beendeten Dienstverhältnissen erfolgt der Versand alle drei Jahre, außer es hat sich das Guthaben zum letzten Jahresultimo um mehr als 30,- e geändert. WWW.KONTOSTAND.AT Ihr schneller Weg zur Kontoinformation Anstelle der brieflichen Kontoinformation können Sie sich auf www.kontostand.at das ganze Jahr informieren. Zusätzlich sind auf www.kontostand.at auch die Kontoinformationen der Vorjahre verfügbar. Die individuellen Zugangsdaten sind Teil der ersten Kontoinformation. GARANTIERTER ANSPRUCH Ihr Guthaben kann nicht verfallen Ihr einmal angespartes Guthaben können Sie nicht mehr verlieren. Wann Sie darauf zugreifen können, hängt von der Dauer der Einzahlung und vom Beendigungsgrund ab. Ein Anspruch auf eine Auszahlung Ihres Guthabens besteht, wenn bei der Beendigung des Dienstverhältnisses 36 Beitragsmonate vorliegen und das Dienstverhältnis durch einen der folgenden Abmeldegründe geendet hat: Einvernehmliche Lösung Kündigung durch den Dienstgeber Zeitablauf Unverschuldete Entlassung Berechtigter vorzeitiger Austritt Selbstkündigung während Teilzeitbeschäftigung nach Mutterschafts- oder Väterkarenz Die erforderlichen 36 Beitragsmonate können dabei aus beliebig vielen Dienstverhältnissen bei unterschiedlichen betrieblichen Vorsorgekassen stammen. Jedenfalls entsteht ein Anspruch, bei Pensionsantritt bzw. bei Beendigung des Dienstverhältnisses nach Vollendung des Anfallsalters für die vorzeitige Alterspension, wenn für Sie fünf Jahre lang keine Beiträge in eine betriebliche Vorsorgekasse gezahlt wurden oder bei Tod. Im Ablebensfall wird das Guthaben an versorgungsberechtigte Hinterbliebene ausgezahlt bzw. fällt in die Verlassenschaft. Kein sofortiger Verfügungsanspruch besteht, wenn Sie Ihr Dienstverhältnis selbst kündigen, verschuldet entlassen werden oder unberechtigt vorzeitig austreten, oder wenn Sie keine 36 Beitragsmonate erworben haben. Bitte beachten Sie, dass in diesem Fall Ihre Ansprüche nicht verloren gehen, sondern weiter in der APK Vorsorgekasse AG veranlagt werden. 1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr 36 Beitragsmonate + Beendigung des Dienstverhältnisses unter bestimmten Bedingungen = Auszahlungsanspruch Unternehmen Ende DV Berechtigte Geldfluss 4 APK
VERFÜGUNGSMÖGLICHKEITEN Sie haben die Wahl! Sobald für Sie ein Verfügungsanspruch besteht, senden wir automatisch einen Brief an Ihre Wohnadresse und Sie können innerhalb von sechs Monaten aus folgenden Möglichkeiten wählen: Weiterveranlagung Ihres Guthabens bei der APK Vorsorgekasse AG Auszahlung auf ein persönliches Bankkonto oder Baranweisung (abzüglich 6 % Lohnsteuer) Übertragung an die betriebliche Vorsorgekasse eines neuen Dienstgebers Übertragung an eine Altersvorsorgeeinrichtung (Pensionskasse) In den Auszahlungsunterlagen ist der Beitrag des letzten Jahres normalerweise nicht enthalten, weil der Jahreslohnzettel noch nicht eingelangt ist. Bei der Auszahlung werden alle eingelangten Beiträge berücksichtigt, auch jene, die in den Auszahlungsunterlagen noch nicht enthalten sind. AUSZAHLUNGSFRIST Wann erfolgt die Auszahlung? Die Auszahlung wird ab Einlangen Ihres vollständigen schriftlichen Antrages innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei vollen Monaten und fünf Werktagen durchgeführt, wobei die Frist frühestens mit dem Ende des Dienstverhältnisses beginnt. ÜBERTRAGUNG Zusammenlegung von Konten Wenn bei der Vorsorgekasse Ihres letzten Dienstgebers drei Jahre lang keine Beiträge einbezahlt wurden, können Sie Ihr Guthaben zur APK Vorsorgekasse AG übertragen lassen. Das Formular dazu finden Sie auf unserer Homepage www.apk-vk.at (Downloads \ Übertragung \ Übertragung zur APK). BESTEUERUNG Wann sind welche Steuern fällig? Die Beiträge des Dienstgebers sind sozialversicherungsabgaben- und steuerfrei. Veranlagungserträge, die in der betrieblichen Vorsorgekasse erwirtschaftet werden, sind von der Kapitalertragssteuer befreit. Bei Auszahlung des Abfertigungsguthabens auf ein persönliches Bankkonto und bei Baranweisung sind 6 % Lohnsteuer fällig und werden von der APK Vorsorgekasse AG direkt an das Finanzamt abgeführt. Eine Weiterveranlagung des Guthabens in der APK Vorsorgekasse AG oder eine Übertragung an eine andere betriebliche Vorsorgekasse sind steuerfrei, ebenso die Auszahlung an eine Pensionskasse, an eine betriebliche Kollektivversicherung oder an eine Pensionszusatzversicherung. Wir sind jedoch sehr bemüht, die Dauer zwischen Geltendmachung und tatsächlicher Auszahlung kurz zu halten. Die gesetzliche Kapitalgarantie bewirkt, dass jedenfalls die Summe der vom Dienstgeber geleisteten Bruttobeiträge ausbezahlt wird. SICHERHEIT IN TURBULENTEN ZEITEN. DAFÜR STEHEN WIR. APK 5
ÜBERTRITT Wechsel von Abfertigung Alt in Abfertigung Neu Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die der Abfertigung Alt unterliegen, können freiwillig im Einvernehmen mit dem Dienstgeber einen Übertritt (Teil- oder Vollübertritt) in die Abfertigung Neu vereinbaren. Bei einem Vollübertritt werden vom Dienstgeber bestehende Ansprüche aus der Abfertigung Alt in Form einer Zahlung eines Übertragungsbetrages in die betriebliche Vorsorgekasse transferiert, wobei die Höhe des Übertragungsbetrages nicht gesetzlich vorgeschrieben, sondern vertraglich zu regeln ist. Ab dem Vollübertritt unterliegen alle Ansprüche den gesetzlichen Bestimmungen der Abfertigung Neu. AUSGEZEICHNETES SERVICE So sind wir für Sie erreichbar Die APK Vorsorgekasse AG setzt für die Beantwortung von Anfragen kein Call Center, sondern ausschließlich qualifizierte Expertinnen und Experten ein. Sie können sich bei Fragen jederzeit gerne an unser Team wenden. www.apk-vk.at www.kontostand.at Tel. +43 (0)50 275 50 E-Mail: office@apk-vk.at Bei einem Teilübertritt bleiben die bisher erworbenen Ansprüche aus der Abfertigung Alt beim Dienstgeber erhalten. Somit gelten für die erworbenen Ansprüche auch weiterhin die gesetzlichen Bestimmungen der Abfertigung Alt. Ab dem Übertritt egal ob Voll- oder Teilübertritt werden vom Dienstgeber monatlich 1,53 % des Bruttoentgelts in die betriebliche Vorsorgekasse eingezahlt. Unsere Berechnungsprogramme helfen Ihnen bei der Entscheidung, ob ein Übertritt für Sie sinnvoll ist. ADRESSÄNDERUNG Was ist zu tun? Ihre persönlichen Daten werden uns von den Sozialversicherungsträgern zur Verfügung gestellt. Wenn sich Ihre Wohnadresse ändert, kontaktieren Sie bitte Ihren aktuellen Dienstgeber bzw. die Sozialversicherungsträger (GKK, BVA). Wir erhalten die Änderung der Adressdaten automatisch weitergeleitet. Wenn Sie nicht mehr in Österreich beschäftigt bzw. wohnhaft sind und demnach keine automatische Adressaktualisierung bei den Sozialversicherungsträgern erfolgt, geben Sie uns bitte Ihre aktuelle Auslandsadresse schriftlich per Post, Fax oder E-Mail bekannt. 6 APK
MIT WEITBLICK ZUM ERFOLG. DAFÜR STEHEN WIR.
UVER- ÄSSIGE ARTNER- CHAFT AFÜR TEHEN IR. APK Vorsorgekasse AG Thomas-Klestil-Platz 1, 1030 Wien Stahlstraße 2 4, 4020 Linz Tel. +43 (0)50 275 50 E-Mail: office@apk-vk.at www.apk-vk.at