Inhaltsübersicht. Arbeitsunfähigkeit - Nachweis. Normen

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Transkript:

Arbeitsunfähigkeit - Nachweis Normen 5 Abs. 1 EFZG Arbeitsunfähigkeitsrichtlinien (AU-RL) in der Fassung vom 14.11.2013, zuletzt geändert am 17.12.2015, veröffentlicht im BAnz AT 16.03.2016 B2, in Kraft getreten am 17.03.2016 Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen betr. EFZG vom 25.06.1998 Kurzinfo Die Attestierung der Arbeitsunfähigkeit erfolgt auf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Die Attestierung einer Arbeitsunfähigkeit (Erst- und Folgebescheinigung) darf nur von Vertragsärztinnen und Vertragsärzten oder deren persönlicher Vertretung vorgenommen werden sowie von Krankenhausärzten oder Ärzten in Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss erkennen lassen, ob es sich um eine Erst- oder Folgebescheinigung handelt. Eine Erstbescheinigung ist auszustellen, wenn die Arbeitsunfähigkeit erstmalig festgestellt wird. Eine Rückdatierung des Beginns der Arbeitsunfähigkeit auf einen vor dem Behandlungsbeginn liegenden Tag ist ebenso wie eine rückwirkende Bescheinigung über das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit nur ausnahmsweise und nur nach gewissenhafter Prüfung und i.d.r. nur bis zu drei Tagen zulässig. Der Arzt ist also beispielsweise berechtigt, donnerstags die Arbeitsunfähigkeit rückwirkend ab montags zu datieren. Dies ergibt sich durch eine Änderung der AU-RL, die am 17.03.2016 in Kraft getreten ist. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Erstbescheinigung angegeben, ist nach Prüfung der aktuellen Verhältnisse eine Folgebescheinigung auszustellen. Folgen zwei getrennte Arbeitsunfähigkeitszeiten mit unterschiedlichen Diagnosen unmittelbar aufeinander, dann ist für die zweite Arbeitsunfähigkeit eine Erstbescheinigung auszustellen. Hat nach dem Ende einer Arbeitsunfähigkeit Arbeitsfähigkeit bestanden, wenn auch nur kurzfristig, ist eine Erstbescheinigung auszustellen. Dies gilt auch dann, wenn eine neue Arbeitsunfähigkeit am Tag nach dem Ende der vorherigen Arbeitsunfähigkeit beginnt. Die Voraussetzung für das Fortbestehen einer lückenlosen Arbeitsunfähigkeit für die Beurteilung eines Anspruchs auf Krankengeld ist, dass die ärztliche Feststellung der weiteren Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit erfolgt; Samstage gelten insoweit nicht als Werktage. Information Inhaltsübersicht 1. Anzeige der Arbeitsunfähigkeit gegenüber dem Arbeitgeber 2. Nachweis der Arbeitsunfähigkeit gegenüber dem Arbeitgeber und der Krankenkasse 2.1 Erstbescheinigung 2.2 Frist für die Vorlage der Folgebescheinigung 2.3 Nachweis der Arbeitsunfähigkeit gegenüber der Krankenkasse 2.4 Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit durch die Krankenkasse 2.5 Verletzung der Nachweispflicht gegenüber dem Arbeitgeber 2.6 Änderungen bei der Entstehung des Krankengeldanspruchs und dem Nachweis ab 23.07.2015 3. Anzeige der Arbeitsunfähigkeit gegenüber der Arbeitsagentur 3.1 Bezieher von Arbeitslosengeld I 3.2 Bezieher von Arbeitslosengeld II 1 2017 aok-business.de - PRO Online, 19.01.2017

4. Neue Muster für die Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit (Muster 1) und Arztanfrage (Muster 52) seit 01.01.2016 4.1 Muster 1 (AU-Bescheinigung) 4.2 Muster 52 (Bericht für die Krankenkassen bei Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit) 1. Anzeige der Arbeitsunfähigkeit gegenüber dem Arbeitgeber Arbeitnehmer haben dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzeigen. Für die ersten drei Tage ist der Arbeitnehmer nicht verpflichtet eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen ( 5 EFZG ). Eine solche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist allerdings früher vorzulegen, wenn der Arbeitgeber dies ausdrücklich verlangt. Die Arbeitsunfähigkeitsmeldung (AU-Meldung) hat nach 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V gegenüber der Krankenkasse innerhalb einer Woche nach Feststellung der Arbeitsunfähigkeit zu erfolgen, ansonsten ruht der Anspruch auf Krankengeld. 5 Abs. 1 EFZG verpflichtet den Arbeitnehmer, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, anzuzeigen. Allerdings muss er dies nicht selbst machen, sondern kann auch eine dritte Person beauftragen. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit zu unterrichten ist. Eine bestimmte Form ist für die Anzeigepflicht nicht vorgeschrieben, sodass die Anzeige auch mündlich oder telefonisch erfolgen kann. Anzuzeigen ist die Tatsache der Arbeitsunfähigkeit (der Unfall, die Erkrankung). Als Grund für die Arbeitsunfähigkeit braucht nur angegeben zu werden, dass sie auf Krankheit beruht. Der Arbeitnehmer braucht hingegen nicht die Art der Krankheit mitzuteilen. Verletzt der Arbeitnehmer schuldhaft die Anzeigepflicht, so kann dies zu Schadenersatzansprüchen des Arbeitgebers führen. 2. Nachweis der Arbeitsunfähigkeit gegenüber dem Arbeitgeber und der Krankenkasse 2.1 Erstbescheinigung Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen ( 5 EFZG ). Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit früher zu verlangen. Die Arbeitsunfähigkeit soll für eine vor der ersten Inanspruchnahme des Arztes liegende Zeit grundsätzlich nicht bescheinigt werden. Eine Rückdatierung des Beginns der Arbeitsunfähigkeit auf einen vor dem Behandlungsbeginn liegenden Tag ist ebenso wie eine rückwirkende Bescheinigung über das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit nur ausnahmsweise und nur nach gewissenhafter Prüfung und in der Regel nur bis zu zwei Tagen zulässig ( 5 Abs. 3 AU-RL ). Nimmt der Arbeitnehmer zu Beginn seiner Krankheit an, er werde nicht länger als drei Kalendertage an der Arbeitsleistung verhindert sein und stellt sich dann später heraus, dass er sich in dieser Annahme geirrt hat, so bleibt er von der Nachweispflicht für die ersten drei Tage der Arbeitsunfähigkeit entbunden, wenn er für sie keine - rückwirkende - ärztliche Bescheinigung erhalten kann. Beispiele: Beginn der Arbeitsunfähigkeit Sonntag Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Letzter Tag der Frist am Mittwoch Donnerstag Freitag Montag Montag Montag 2 2017 aok-business.de - PRO Online, 19.01.2017

Samstag Dienstag in der "Karwoche" Dienstag Dienstag nach Ostern Bei Arbeitsunfähigkeit im Ausland ist die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht mehr an die Krankenkasse am Urlaubsort, sondern direkt an die deutsche Krankenkasse zu schicken. Die AU-Meldung muss nach 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V innerhalb einer Woche nach Feststellung der Arbeitsunfähigkeit erfolgen. Hierbei sollten längere Postlaufzeiten nicht zum Nachteil des Versicherten ausgelegt werden (vgl. DVKA-Rundschreiben 2010/217 vom 30.04.2010). 2.2 Frist für die Vorlage der Folgebescheinigung Die Angabe der voraussichtlichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit in der Bescheinigung begrenzt deren Wirksamkeit. Die Arbeitsunfähigkeit ist auf dem zwischen Krankenkassen und den Vertragsärzten vereinbarten Vordruck zu bescheinigen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als angegeben, ist eine erneute ärztliche Bescheinigung beizubringen. Für die Vorlage dieser Folgebescheinigung sieht das Gesetz keine Frist vor. Doch ist die Nachweisfrist in entsprechender Anwendung des 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG zu berechnen. Der Nachweis über die Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit ist demnach spätestens an dem ersten Arbeitstag nach dem dritten Kalendertag der noch nicht bescheinigten Arbeitsunfähigkeitszeit zu erbringen. 2.3 Nachweis der Arbeitsunfähigkeit gegenüber der Krankenkasse Der Anspruch auf Krankengeld ruht, solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet wird; dies gilt nicht, wenn die Meldung innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit erfolgt ( 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V ). Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen auf dem dafür vorgesehenen Vordruck dürfen nur von Vertragsärzten oder deren persönlichen Vertretern für die Erstfeststellung einer Arbeitsunfähigkeit und während der Zeit des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ausgestellt werden. Besteht an arbeitsfreien Tagen Arbeitsunfähigkeit, z.b. an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen, Urlaubstagen oder an arbeitsfreien Tagen aufgrund einer flexiblen Arbeitszeitregelung (sog. Brückentage), ist sie auch für diese Tage zu bescheinigen. 2.4 Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit durch die Krankenkasse Die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung reicht in der Regel aus, um den Anspruch auf Entgeltfortzahlung zu begründen. Ist diese Voraussetzung erfüllt, so kann der Arbeitgeber die Fortzahlung des Entgelts nicht mit einem bloßen Bestreiten der Arbeitsunfähigkeit verweigern. Nach 275 Abs. 1 Nr. 3 SGB V sind die Krankenkassen bei Arbeitsunfähigkeit eines Versicherten jedoch verpflichtet, eine Begutachtung durch den MDK ( Medizinischer Dienst der Krankenversicherung) einzuleiten, soweit dies gesetzlich bestimmt ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn es zur Sicherung des Behandlungserfolges oder zur Beseitigung von Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit erforderlich ist ( 275 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b SGB V ). Der Arbeitgeber ist nicht berechtigt, den Betriebsarzt zur Kontrolle der Arbeitsunfähigkeit eines erkrankten Arbeitnehmers einzuschalten. Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit können medizinische, rechtliche oder sonstige Ursachen haben. Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit kann der Arbeitgeber z.b. deshalb haben, weil sich die Arbeitsunfähigkeitsmeldung nach innerbetrieblichen Differenzen oder nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder nach vorheriger Ankündigung des Arbeitnehmers ergeben hat. Nach 275 Abs. 1a Satz 1 SGB V sind Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit von der Krankenkasse insbesondere in den Fällen anzunehmen, in denen Versicherte auffällig häufig oder auffällig häufig nur für kurze Dauer arbeitsunfähig sind oder der Beginn der Arbeitsunfähigkeit häufig auf einen Arbeitstag am Beginn oder am Ende einer Woche fällt oder die Arbeitsunfähigkeit von einem Arzt festgestellt ist, der durch die Häufigkeit der von ihm 3 2017 aok-business.de - PRO Online, 19.01.2017

ausgestellten Bescheinigungen über Arbeitsunfähigkeit auffällig geworden ist. Die Prüfung hat unverzüglich nach Vorlage der ärztlichen Feststellung über die Arbeitsunfähigkeit zu erfolgen. Der Arbeitgeber kann verlangen, dass die Krankenkasse eine gutachterliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes zur Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit einholt. Die Krankenkasse kann jedoch von einer Beauftragung des Medizinischen Dienstes absehen, wenn sich die medizinischen Voraussetzungen der Arbeitsunfähigkeit eindeutig aus den der Krankenkasse vorliegenden Unterlagen ergeben. Terminvereinbarungen mit dem medizinischen Dienst erfolgen in der Praxis oftmals auf telefonischem Wege. Darüber hinaus sind nach den Richtlinien über die Zusammenarbeit der Krankenkassen mit dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Zweifel an dem Bestehen von Arbeitsunfähigkeit u.a. dann angebracht, wenn ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers im Hinblick auf das bescheinigte Krankheitsbild vorliegt, die Arbeitsunfähigkeitsmeldung nach innerbetrieblichen Differenzen oder nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgt, der Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeit angekündigt hat. Der Arbeitgeber ist von der Krankenkasse auch dann zu benachrichtigen, wenn der Arbeitnehmer der Vorladung zur Begutachtung nicht nachgekommen ist. Der behandelnde Arzt kann darüber hinaus ein Zweitgutachten bei der Krankenkasse beantragen, wenn er mit dem Gutachten des Medizinischen Dienstes nicht einverstanden ist. 2.5 Verletzung der Nachweispflicht gegenüber dem Arbeitgeber Kommt der Arbeitnehmer der Nachweispflicht schuldhaft ( 5 Abs. 1 Satz 1 bis 4 EFZG ) nicht nach, so ist der Arbeitgeber berechtigt, die Fortzahlung des Arbeitsentgelts so lange zu verweigern, bis der Arbeitnehmer seine Verpflichtungen erfüllt ( 7 EFZG ). Dabei handelt es sich nur um eine vorläufige Leistungsverweigerung. Der Arbeitgeber ist nur so lange zur Verweigerung der Entgeltfortzahlung berechtigt, wie der Arbeitnehmer den ihm obliegenden Pflichten nicht nachkommt. Der Arbeitgeber hat die Entgeltfortzahlung nachzuholen, wenn der Verweigerungsgrund nachträglich entfällt. Das zeitweilige Leistungsverweigerungsrecht kann zu einem endgültigen werden, wenn der Arbeitnehmer z.b. seine Pflichten nicht mehr erfüllen kann. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Arbeitnehmer den Beweis, arbeitsunfähig gewesen zu sein, auch mit anderen zulässigen Beweismitteln führen kann (z.b. durch Zeugen oder eine weitere (spätere) ärztliche Bescheinigung). 2.6 Änderungen bei der Entstehung des Krankengeldanspruchs und dem Nachweis ab 23.07.2015 Ab 23.07.2015 wurde 46 SGB V neu gefasst. Nach 46 Satz 1 SGB V entsteht weiterhin der Anspruch auf Krankengeld bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung ( 23 Abs. 4, 24, 40 Abs. 2 und 41 SGB V ) von ihrem Beginn an. Abweichend zur bisherigen Rechtslage entsteht der Anspruch auf Krankengeld jedoch im Übrigen bereits von dem Tag der ärztlichen Feststellung an, nicht wie bisher, dem Tag nach der ärztlichen Feststellung. Zusätzlich wurde 46 SGB V dahingehend erweitert, dass der Anspruch auf Krankengeld jeweils bis zu dem Tag bestehen bleibt, an dem die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit ärztlich festgestellt wird, wenn diese ärztliche Feststellung spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit erfolgt; Samstage gelten insoweit nicht als Werktage. Nahtloser Nachweis der Arbeitsunfähigkeit Auch zukünftig muss die Arbeitsunfähigkeit lückenlosnachgewiesen auch nach der gesetzlichen Änderung des 46 SGB V weiterhin Bestand haben, jedoch die bisherigen ergänzenden Handlungsempfehlungen anzupassen sind. In Auslegung der Grundsätze aufgrund des gesetzlichen Änderung des 46 SGB V ergeben sich nunmehr folgende ergänzende Handlungsempfehlungen: 4 2017 aok-business.de - PRO Online, 19.01.2017

Feststellung und Bescheinigung der weiteren Arbeitsunfähigkeit am Tag nach dem Ende der bisherig bescheinigten Arbeitsunfähigkeit Für den lückenlosen Nachweis des Vorliegens von Arbeitsunfähigkeit ist es ausreichend, wenn die weiterhin wegen derselben Krankheit bestehende Arbeitsunfähigkeit am auf den letzten zuvor bescheinigten Tag der Arbeitsunfähigkeit folgenden Werktag ärztlich festgestellt, demnach eine Folgebescheinigung der Arbeitsunfähigkeit am Tag nach dem bisherigen Ende der Arbeitsunfähigkeit ausgestellt wird. Fällt dieser Tag auf keinen Werktag (Samstag gelten insoweit nicht als Werktag) ist es ausreichend, wenn die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit am auf das bisherige attestierte Ende der Arbeitsunfähigkeit folgenden Werktag ärztlich festgestellt wird. Tritt hingegen nach dem Ende der bisher attestierten Arbeitsunfähigkeit eine neue Erkrankung auf und hat zwischenzeitlich, wenn auch nur kurzfristig, Arbeitsfähigkeit bestanden, liegt eine neue Arbeitsunfähigkeit vor. Dies gilt auch dann, wenn eine neue Arbeitsunfähigkeit am Tag nach dem Ende der vorherigen Arbeitsunfähigkeit beginnt. Feststellung und Bescheinigung der weiteren Arbeitsunfähigkeit nach dem Ende einer stationären Krankenhausbehandlung Für den lückenlosen Nachweis einer weiterhin bestehenden Arbeitsunfähigkeit stellt der behandelnde Krankenhausarzt sofern erforderlich im Rahmen des Entlassmanagements nach 39 Abs. 1a SGB V eine längstens bis zu 7 Tagen andauernde AU-Bescheinigung aus. In diesem Fall ist es ausreichend, wenn die weiterhin aufgrund derselben Diagnose bestehende Arbeitsunfähigkeit am auf den letzten durch das Krankenhaus bzw. die Rehabilitationseinrichtung zuvor bescheinigten Tag der Arbeitsunfähigkeit folgenden Werktag (Samstage gelten insoweit nicht als Werktag) ärztlich festgestellt wird. In Fällen, in denen die Versicherten aus einem stationären Krankenhausaufenthalt entlassen werden, ohne dass eine weitergehende Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde, ist es ausreichend, wenn die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit am auf den Entlassungstag folgenden Werktag (Samstage zählen insoweit nicht als Werktag) ärztlich festgestellt wird. Tritt hingegen nach dem Ende der Krankenhausbehandlung bzw. der bisher attestierten Arbeitsunfähigkeit eine neue Erkrankung auf und hat zwischenzeitlich, wenn auch nur kurzfristig, Arbeitsfähigkeit bestanden, liegt eine neue Arbeitsunfähigkeit vor. Dies gilt auch dann, wenn eine neue Arbeitsunfähigkeit am Tag nach dem Ende der vorherigen Arbeitsunfähigkeit beginnt. Feststellung und Bescheinigung der weiteren Arbeitsunfähigkeit nach einer ambulanten Operation im Krankenhaus Für den lückenlosen Nachweis einer weiterhin bestehenden Arbeitsunfähigkeit kann der behandelnde Krankenhausarzt sofern erforderlich im Rahmen des bestehenden Vertrages "Ambulantes Operieren und stationsersetzende Eingriffe im Krankenhaus nach 115 b Abs. 1 SGB V " Arbeitsunfähigkeit für längstens bis zu 5 Tagen feststellen. In diesem Fall ist es ausreichend, wenn die weiterhin aufgrund derselben Diagnose bestehende Arbeitsunfähigkeit am auf den letzten durch das Krankenhaus zuvor bescheinigten Tag der Arbeitsunfähigkeit folgenden Werktag (Samstage gelten insoweit nicht als Werktag) ärztlich festgestellt wird. In Fällen, in denen Versicherten nach einer ambulanten Operation durch den Krankenhausarzt keine weitere Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde, ist es ausreichend, wenn die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit am auf den Operationstag folgenden Werktag (Samstage zählen insoweit nicht als Werktag) ärztlich festgestellt wird. Tritt hingegen nach dem Operationstag bzw. der bisher attestierten Arbeitsunfähigkeit eine neue Erkrankung auf und hat zwischenzeitlich, wenn auch nur kurzfristig, Arbeitsfähigkeit bestanden, liegt eine neue Arbeitsunfähigkeit vor. Dies gilt auch dann, wenn eine neue Arbeitsunfähigkeit am Tag nach dem Ende der vorherigen Arbeitsunfähigkeit beginnt. Feststellung und Bescheinigung der weiteren Arbeitsunfähigkeit nach einer ambulanten Notfallbehandlung im Krankenhaus Im Rahmen einer ambulanten Notfallbehandlung im Krankenhaus kann der behandelnde Krankenhausarzt keine AU-Bescheinigung ausstellen. In Fällen, in denen nach der Notfallbehandlung Arbeitsunfähigkeit wegen 5 2017 aok-business.de - PRO Online, 19.01.2017

derselben Diagnose am auf die ambulante Notfallbehandlung folgenden Werktag (Samstage gelten insoweit nicht als Werktag) ärztlich festgestellt wird und keine den Anspruch auf Krankengeld umfassende Versicherung vorliegt, gilt der Tag der Notfallbehandlung als Feststellungstag der Arbeitsunfähigkeit. Nur in diesen Fällen, wird die durch den Versicherten nachgewiesene ambulante Notfallbehandlung im Krankenhaus insoweit einer Erstbescheinigung für die Arbeitsunfähigkeit gleichgesetzt. Die für das Fortbestehen des Krankengeldanspruchs nach in 46 Satz 2 SGB V geforderte Entstehung des Krankengeldanspruchs wird hierdurch entsprechend fingiert. Tritt nach der ambulanten Notfallbehandlung eine neue Erkrankung auf und hat zwischenzeitlich, wenn auch nur kurzfristig, Arbeitsfähigkeit bestanden, liegt eine neue Arbeitsunfähigkeit vor. Dies gilt auch dann, wenn eine neue Arbeitsunfähigkeit am Tag nach der ambulanten Notfallbehandlung beginnt. Feststellung und Bescheinigung der weiteren Arbeitsunfähigkeit nach dem Ende einer Rehabilitationsmaßnahme Für die Anforderungen an den lückenlosen Nachweis einer weiterhin bestehenden Arbeitsunfähigkeit muss bei einer stationären Rehabilitationsmaßnahme dahingehend unterschieden werden, ob diese Maßnahme zu Lasten der Krankenkassen ( 40 Abs. 2 SGB V oder 41 SGB V ) oder eines anderen Sozialversicherungsträger erbracht wird. Rehabilitationsmaßnahmen nach 40 Abs. 2 SGB V oder 41 SGB V Für den lückenlosen Nachweis einer weiterhin bestehenden Arbeitsunfähigkeit nach einer Rehabilitationsmaßnahme stellt der behandelnde Arzt sofern erforderlich im Rahmen des Entlassmanagements nach 39 SGB V eine längstens bis zu 7 Tagen andauernde AU-Bescheinigung aus. In diesem Fall ist es ausreichend, wenn die weiterhin aufgrund derselben Diagnose bestehende Arbeitsunfähigkeit am auf den letzten durch die Rehabilitationseinrichtung zuvor attestierten Tag der Arbeitsunfähigkeit folgenden Werktag (Samstage gelten insoweit nicht als Werktag) ärztlich festgestellt wird. In Fällen, in denen die Versicherten arbeitsunfähig aus einem stationären Rehabilitationsmaßnahme entlassen werden, ohne dass eine weitergehende Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde, ist es ausreichend, wenn die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit am auf den Entlassungstag folgenden Werktag (Samstage zählen insoweit nicht als Werktag) ärztlich festgestellt wird. Tritt hingegen nach dem Ende der Rehabilitationsmaßnahme bzw. der bisher attestierten Arbeitsunfähigkeit eine neue Erkrankung auf und hat zwischenzeitlich, wenn auch nur kurzfristig, Arbeitsfähigkeit bestanden, liegt eine neue Arbeitsunfähigkeit vor. Dies gilt auch dann, wenn eine neue Arbeitsunfähigkeit am Tag nach dem Ende der vorherigen Arbeitsunfähigkeit beginnt. Rehabilitationsmaßnahmen zulasten eines anderen Sozialversicherungsträgers Der Gesetzgeber hat durch das GKV-VSG keine entsprechende Erweiterung des SGB VI oder SGB IX vorgesehen, weshalb eine entsprechende Anwendung des Entlassmanagements nach 39 Abs. 1a SGB V für vergleichbare Rehabilitationsmaßnahmen der Renten- oder Unfallversicherungsträger ausscheidet. Im Rahmen einer solchen Rehabilitationsmaßnahme kann daher keine AU-Bescheinigung ausgestellt werden. In diesen Fällen, in denen die Versicherten arbeitsunfähig aus einer stationären Rehabilitationsmaßnahme entlassen werden, ohne dass eine weitergehende Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde, ist es ausreichend, wenn die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit am auf den Entlassungstag folgenden Werktag (Samstage zählen insoweit nicht als Werktag) ärztlich festgestellt wird. Tritt nach der Entlassung aus der Rehabilitationsmaßnahme eine neue Erkrankung auf und hat zwischenzeitlich, wenn auch nur kurzfristig, Arbeitsfähigkeit bestanden, liegt eine neue Arbeitsunfähigkeit vor. Dies gilt auch dann, wenn eine neue Arbeitsunfähigkeit am Tag nach dem Ende der vorherigen Arbeitsunfähigkeit beginnt. Wurde im Rahmen der Entlassung aus der Rehabilitationsmaßnahme eine AU-Bescheinigung durch den behandelnden Arzt für längstens bis zu 7 Tagen ausgestellt, obwohl ein Entlassmanagement nach 39 Abs. 1a SGB V für diese Rehabilitationsmaßnahmen gesetzlich nicht vorgesehen ist, gilt diese trotzdem als Nachweis für die fortdauernde Arbeitsunfähigkeit. In diesen Fällen wird es als ausreichend angesehen, wenn 6 2017 aok-business.de - PRO Online, 19.01.2017

die weiterhin aufgrund derselben Diagnose bestehende Arbeitsunfähigkeit am auf den letzten durch die Rehabilitationseinrichtung zuvor bescheinigten Tag der Arbeitsunfähigkeit folgenden Werktag (Samstage gelten insoweit nicht als Werktag) ärztlich festgestellt wird. Ambulante Rehabilitationsmaßnahmen In den Fällen, in denen die Versicherten arbeitsunfähig aus einer ambulanten Rehabilitationsmaßnahme entlassen werden, ist es ausreichend, wenn die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit am auf die Beendigung der ambulanten Rehabilitationsmaßnahme folgenden Werktag (Samstage zählen insoweit nicht als Werktag) ärztlich festgestellt wird. Tritt nach der Beendigung der ambulanten Rehabilitationsmaßnahme eine neue Erkrankung auf und hat zwischenzeitlich, wenn auch nur kurzfristig, Arbeitsfähigkeit bestanden, liegt eine neue Arbeitsunfähigkeit vor. Dies gilt auch dann, wenn eine neue Arbeitsunfähigkeit am Tag nach dem Ende der vorherigen Arbeitsunfähigkeit beginnt. Handlungs- oder Geschäftsunfähigkeit des Versicherten In Fällen, in denen nachweislich aufgrund von Handlungs- oder Geschäftsunfähigkeit (z.b. krankhafte Störung der Geistestätigkeit gemäß 104 BGB ) des Versicherten die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit nicht rechtzeitig möglich war, kann die unterbliebene ärztliche Feststellung ausnahmsweise rückwirkend nachgeholt werden, um eine Anerkennung einer durchgehenden Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Die medizinischen Hinderungsgründe müssen im Einzelfall nachvollziehbar dargestellt und plausibel zur Dauer der verspäteten Feststellung der Arbeitsunfähigkeit sein. Umstände außerhalb des Verantwortungsbereichs des Versicherten In Fällen, in denen die rechtzeitige weitere ärztliche Feststellung durch Umstände verhindert oder verzögert worden ist, die nicht dem Verantwortungsbereich des Versicherten zuzurechnen sind z.b. einem Verkehrsunfall auf dem Weg zum Arzt mit nachfolgender Krankenhauseinlieferung, kann die unterbliebene ärztliche Feststellung ausnahmsweise rückwirkend nachgeholt werden, um eine Anerkennung einer durchgehenden Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Solche Umstände liegen nicht bereits dann vor, wenn der Versicherte nicht rechtzeitig einen Termin bei seinem Arzt erhalten oder ein rechtzeitig zugezogener Vertragsarzt die Feststellung von Arbeitsunfähigkeit versäumt hat. Information der Versicherten Obwohl gesetzlich weder eine Informationspflicht für die Krankenkassen noch für die Ärzte vorgesehen ist und auch regelmäßig durch höchstrichterliche Rechtsprechung eine solche Verpflichtung negiert wird, erfolgt zukünftig regelmäßig eine Information der Versicherten über die Anforderungen an den lückenlosen Nachweis einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit über einen Versichertendurchschlag der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Sofern für Versicherte ein weitergehender Informationsbedarf besteht, informieren die Krankenkassen diese zusätzlich in geeigneter Weise. 3. Anzeige der Arbeitsunfähigkeit gegenüber der Arbeitsagentur 3.1 Bezieher von Arbeitslosengeld I Bezieher von Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld sind nach 311 SGB III verpflichtet, der zuständigen Arbeitsagentur ihre Arbeitsunfähigkeit unverzüglich anzuzeigen. Das Gleiche gilt für Personen, die diese Leistungen beantragt haben. Außerdem besteht die Verpflichtung, spätestens vor Ablauf des dritten Kalendertages nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer vorzulegen. Die Agentur für Arbeit ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, so ist der Agentur für Arbeit eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Die Bescheinigungen müssen einen Vermerk des behandelnden Arztes darüber enthalten, dass dem Träger der Krankenversicherung unverzüglich eine Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit mit den Angaben über den Befund und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit übersandt wird (Hinweis nach 311 Satz 4 SGB III ). 7 2017 aok-business.de - PRO Online, 19.01.2017

Für den Anspruch auf Leistungsfortzahlung im Krankheitsfalle ist auch eine Bescheinigung wirksam, die von einem nicht zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Arzt ausgestellt ist; die Bescheinigung muss auch in diesen Fällen den Vermerk nach 311 Satz 4 SGB III enthalten. 3.2 Bezieher von Arbeitslosengeld II Erwerbsfähige ALG-II-Bezieher, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beantragt haben oder beziehen, sind verpflichtet, der Agentur für Arbeit 1. eine eingetretene Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen und 2. spätestens vor Ablauf des dritten Kalendertages nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer vorzulegen. Die Agentur für Arbeit ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, so ist der Agentur für Arbeit eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Die Bescheinigungen müssen einen Vermerk des behandelnden Arztes darüber enthalten, dass dem Träger der Krankenversicherung unverzüglich eine Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit mit Angaben über den Befund und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit übersandt wird. Die Bundesagentur erstattet den Krankenkassen die Kosten für die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung. Die Bundesagentur und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen haben das Nähere über das Verfahren und die Höhe der Kostenerstattung im "Verfahren zur Klärung von Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit von erwerbsfähigen leistungsberechtigten Personen" geregelt (vgl. Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes 2013/113 vom 21.03.2013). Dabei wurde der Medizinische Dienst des Spitzenverbands Bund der Krankenkassen beteiligt. Nach Abschluss der Beratungen wurde am 18.03.2013 die Vereinbarung zum Verfahren zur Klärung von Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit von erwerbsfähigen leistungsberechtigten Personen geschlossen, welche mit Wirkung zum 01.04.2013 in Kraft trat. Die Vereinbarung beschreibt den Verfahrensablauf zwischen den Jobcentern und den Krankenkassen sowie den Krankenkassen und den Medizinischen Diensten der Krankenversicherung, regelt die Ergebnismitteilung an die Jobcenter, legt die der Kostenerstattung zugrunde liegenden Geschäftsvorfälle fest, regelt die Erstattungssätze je Geschäftsvorfall und sieht Vordrucke für die Kommunikation zwischen den Beteiligten vor. 4. Neue Muster für die Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit (Muster 1) und Arztanfrage (Muster 52) seit 01.01.2016 Zur Vermeidung von fehlerhaft oder unvollständig ausgefüllten Mustern 1 (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) und Mustern 52 (Arztanfrage) wurden diese Muster zum 01.01.2016 aktualisiert und gleichzeitig das Muster 17 (Auszahlschein) in das Muster 1 integriert. Die Anlagen 2 und 2a des BMV-Ä wurden dementsprechend zum 01.01.2016 angepasst. Die Anpassungen zu Muster 1 und 52 wurden die Anlagen 2 und 2a zum BMV-Ä sowie die Vordruckerläuterungen aufgenommen. Ziel der Einführung der überarbeiteten Muster ist die Vereinfachung bei der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit. Durch die Anpassungen ergeben sich folgende verfahrenstechnischen Änderungen: 4.1 Muster 1 (AU-Bescheinigung) In der neuen AU-Bescheinigung werden der Auszahlungsschein (Muster 17) und die bisherige AU-Bescheinigung (Muster 1) zusammengeführt, wodurch das Muster 1 zukünftig für die Attestierung während der gesamten Dauer der Arbeitsunfähigkeit genutzt werden wird, auch während des Krankengeldbezuges. Das Muster 17 entfällt daher ab dem 01.01.2016. Die AU-Bescheinigung wird in den an 8 2017 aok-business.de - PRO Online, 19.01.2017

der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Praxen vorgehalten und vom Arzt (unabhängig von einem evtl. bestehenden Entgeltfortzahlungsanspruch) ausgestellt. Überschreitet die Arbeitsunfähigkeit (AU) die Dauer von sechs Wochen oder wird der Arzt entsprechend vorher informiert, dass ein Krankengeldfall (z.b. aufgrund von Vorerkrankungen oder weil eine AU in den ersten vier Wochen nach Beschäftigungsaufnahme beginnt) vorliegt, hat der Arzt dies im neu aufgetragenen Feld "ab 7. AU-Woche oder sonstiger Krankengeldfall" kenntlich zu machen, um den Krankenkassen auch weiterhin eine entsprechende Unterscheidung der bisherigen Muster zu ermöglichen. Kann der behandelnde Arzt bei Ausstellung des Mustervordrucks während eines Krankengeldfalles bereits einschätzen, dass die AU an dem bescheinigten Enddatum enden wird oder bereits geendet hat, dann wird dies im Feld "Endbescheinigung" entsprechend vom Arzt dokumentiert. Durch die ausschließliche Nutzung des Musters 1 für die Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit sollerreicht werden, dass Versicherte auch außerhalb der Entgeltfortzahlung einen Durchschlag der AU-Bescheinigung erhalten. Die bisherige Praxis (geschwärzte Kopien des Auszahlscheins oder Zweitausstellungen von Muster 1) wird obsolet. Um die Versicherten besser über ihre Meldeobliegenheiten für einen nahtlosen Nachweis der Arbeitsunfähigkeit aufzuklären, wird Muster 1 zudem einen weiteren Durchschlag für den Versicherten (Muster 1c) mit entsprechenden Hinweisen enthalten. Hierdurch wird es dem Versicherten nunmehr regelmäßig ermöglicht, nachzuvollziehen, bis wann seine AU attestiert war und wann eine erneute Ausstellung einer AU-Bescheinigung notwendig ist. 4.2 Muster 52 (Bericht für die Krankenkassen bei Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit) Das Muster 52 wird ebenfalls in den an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Praxen vorgehalten und auf Anfrage der Krankenkasse vom Vertragsarzt ausgefüllt. Durch die Verfahrensumstellung wurde zusätzlich auch die Vordruckbezeichnung dahingehend angepasst, dass es sich nunmehr nicht mehr um eine Anfrage, sondern um einen Bericht des Arztes für die Krankenkasse handelt. Neben den Mustervordrucken 1 und 52 wurden auch die Vordruckerläuterungen vollständig überarbeitet. Die Änderungen sollen die erforderliche Transparenz im Verfahren zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit sowohl bei den Krankenkassen als auch bei den Vertragsärzten gewährleisten. 9 2017 aok-business.de - PRO Online, 19.01.2017