Rechtliche Neuregelungen und Konsequenzen für r den Schutzauftrag der Kinder- und Jugendhilfe
Max Ernst, 1926 und heute?
Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung Seit November 2000 untersagt 1631 BGB körperliche Bestrafungen seelische Verletzungen entwürdigende erzieherische Maßnahmen Bei Verstößen können sich Eltern nicht auf ihr allgemeines Erziehungsrecht berufen Es befinden sich alle Personen im Recht, wenn sie massive Übergriffe gegenüber Eltern oder auch Beratungseinrichtungen thematisieren eine Pflicht zur Anzeige ggü. Behörden wie Jugendamt oder Polizei besteht hingegen nicht. Eine Anzeigepflicht besteht auch nicht für MitarbeiterInnen von Jugendämtern oder freien Trägern von Jugendhilfe Strafrechtliche Konsequenzen bei Anzeige folgen dann, wenn die Gewalt einen gewissen Grad an Intensität aufweist, der bereits bei einer Ohrfeige erreicht ist.
Kinder haben ein Recht auf Erziehung, Elternverantwortung und Jugendhilfe 1 SGB VIII: Jugendhilfe öffentliche und freie Träger sollen Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen
Kindesmisshandlung ist häufig Stand 2006 Die Zahl getöteter Kleinstkinder ist lt. Polizeilicher Kriminalstatistik 2006 rückläufig: 182 Opfer unter 6-Jährige Mord-, Totschlags und Tötungsopfer => 0,4 Fälle bezogen auf 10.000 der altersentsprechenden Bevölkerung => 27 % weniger als 1996 und 15 % weniger als 2000 aber: Die Zahl der Anzeigen wegen Körperverletzungen oder Kindesmisshandlungen von Kindern ist zwischen den Jahren 2000 bis 2006 gestiegen: Körperverletzungen von Kindern unter 6 Jahren von 10,0 auf 13,4 pro 10.000 der Altersgruppe Misshandlung Schutzbefohlener von 1,9 auf 3,6 pro 10.000 der Altersgruppe Dunkelziffer: 30 60 %
SGB VIII Novellierung Konkretisierung des Schutzauftrages 8a Neuordnung der vorläufigen Schutzmaßnahmen 42 Sozialdatenschutz 61 ff Verschärfte Prüfung von Personen mit best. Vorstrafen 72 a
Wesentliche Aussagen des 8a SGB VIII Fachkräfte der Jugendhilfe sind dazu verpflichtet, ein Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte abzuschätzen Eltern haben die Pflicht und somit auch das Recht, an der Risikoabschätzung mitzuwirken, sofern hierdurch nicht der wirksame Schutz des jungen Menschen in Frage gestellt wird Der junge Mensch ist an der Risikoabschätzung zu beteiligen An der Risikoabschätzung hat der freie Träger eine in der Kinderschutzarbeit erfahrene Fachkraft zu beteiligen Eltern sind vom freien Träger hinsichtlich der Inanspruchnahme von Hilfen zu beraten In Vereinbarungen zwischen freien und öffentlichen Träger ist die Sicherstellung des Schutzauftrages zu regeln
Für wen gilt die Novellierung? Für alle Träger von Einrichtungen (z.b. Jugendzentren) und Diensten (z.b. Jugendberatung, Jugendpflege), die Fachkräfte zur Erbringung von Leistungen nach dem SGB VIII beschäftigen. Die 8a, 72a gelten nicht für zeitlich abgegrenzte Angebote der Kinder- und Jugendarbeit (wie etwa größere Einzelveranstaltungen im Rahmen der Feriencard). Sie gelten auch nicht für Jugendinitiativen und für selbst organisierte Jugendarbeit nach 12 SGB VIII, wenn keine Fachkräfte mitwirken. Es wird empfohlen, auch Personen ohne Fachausbildung und ehrenamtlich Tätige, die in direktem Kontakt zu den jungen Menschen stehen über interne Hinweise und Absprachen über 8a zu informieren und sicher zu stellen, dass diese Leitungen / Verantwortliche einschalten, wenn sie kinderschutzrelevante Informationen erhalten.
Elemente der Vereinbarungen Verpflichtung zur Einhaltung eines Verfahrens bei Anhaltspunkten für die Gefährdung eines jungen Menschen Darstellung eines konkreten Ablaufschemas zwischen Jugendamt, freiem Träger, den dort tätigen Fachkräften und den Betroffenen Anhaltspunkte und Indikatoren für eine Kindeswohlgefährdung Verpflichtung zur Dokumentation von wesentlichen Arbeitsschritten und Ergebnissen Verpflichtung des Trägers zum Schutz personenbezogener Daten Benennung einer Fachkraft, die zur Risikoabschätzung hinzugezogen wird Berichtspflicht, Evaluation, Weiterentwicklung Regelung zur Umsetzung des 72a SGB VIII
Anhaltspunkte für eine Gefährdung Es muss konkrete Hinweise oder ernst zu nehmende Vermutungen für eine Gefährdung geben. Diese müssen nicht nur entfernt auf eine solche hindeuten sondern von gewissem Gewicht sein, damit die Voraussetzungen des 8a SGB VIII vorliegen....beim Kind oder Jugendlichen Äußere Erscheinung des Kindes z.b. nicht plausibel erklärbare sichtbare Verletzungen auch Selbstverletzungen, Unterernährung Verhalten des Kindes z.b. Übergriffe gegen andere Personen, apathisches, verängstigtes Handeln, Einnässen, Zwänge, Äußerungen des Kindes, Straftaten Mangelnde ärztliche Vorsorge und Behandlung Zuführung gesundheitsgefährdender Substanzen z.b. Alkohol, Tabak, Tabletten
Anhaltspunkte für eine Gefährdung...beim Kind oder Jugendlichen Mangelnde Aufsicht Hygienemangel z.b. Körperpflege, Kleidung Unbekannter Aufenthalt z.b. Weglaufen, Sträunen Fortgesetzte unentschuldigte Schulversäumnisse
Anhaltspunkte für eine Gefährdung in der Familie und im Lebensumfeld Verhalten der Eltern z.b. unzureichende Ernährung, Gewalt ggü. dem Kind, körperliche, seelische und/oder sexuelle Gewalt in der Familie, Isolierung des Kindes, sexuelle oder kriminelle Ausbeutung des Kindes oder des Jugendlichen Erkrankung der Eltern z.b. Eltern sind psychisch krank, suchtkrank oder sonst beeinträchtigt Finanzielle bzw. materielle Notlage Wohnsituation z.b. Obdachlosigkeit, vermüllte oder verdreckte Wohnung
Anhaltspunkte für eine Gefährdung in der Familie und im Lebensumfeld Traumatisierende Lebensereignisse z.b. Verlust eines Angehörigen, Unglück Schädigendes Erziehungsverhalten und mangelnde Entwicklungsförderung Soziale Isolierung der Familie
Wie stellt sich das nun in der Praxis dar?
. Ablaufschema Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung Klärung und Prüfung durch Fachkräfte im Team unter Beteiligung der Leitung Anhaltspunkte unbegründet Eine weitere Veranlassung ist nicht notwendig Gewichtige Anhaltspunkte liegen vor Informationen sind nicht ausreichend Beobachtung und Infogewinnung wird eingeleitet und den PS. ggf. mitgeteilt Einschaltung des DKSB Hameln ( erfahrene Fachkraft ) zur Risikoabschätzung Gemeinsame Aufstellung eines Schutzplanes Abwendung der Gefährdung Einschaltung des Jugendamtes über Meldebogen Unmittelbare Einschaltung des Jugendamtes bei akutem Handlungsbedarf
72a SGB VIII Der Träger verpflichtet sich von Stellenbewerbern bei Neueinstellungen von hauptamtlichen Fachkräften ein Führungszeugnis nach 30 SGB VIII vorlegen zu lassen Von seinen hauptamtlichen Beschäftigten verlangt der Träger in regelmäßigen Abständen von längstens 5 Jahren oder bei konkreten Anhaltspunkten für das Vorliegen einer Verurteilung erneut die Vorlage eine Führungszeugnissen Verpflichtung der hauptamtlichen Beschäftigten zur Selbstauskunft Empfehlung: Verpflichtung zur Selbstauskunft und Belehrung für ehrenamtlich Tätige
Umsetzung des 72a SGB VIII Es ist sicherzustellen, dass keine Personen beschäftigt oder vermittelt werden, die rechtskräftig wegen folgender Straftaten verurteilt worden sind: Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht Sexueller Missbrauch an Schutzbefohlenen sowie an Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfebedürftigen in Einrichtungen Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung oder eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses Sexueller Missbrauch und schwerer sexueller Missbrauch an Kindern und widerstandsunfähigen Personen sowie an Jugendlichen Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger Ausbeutung von Prostituierten Zuhälterei Exhibitionistische Handlungen Erregung öffentlichen Ärgernisses Verbreitung pornographischer, gewalt- oder tierpornographischer Schriften Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften Verbreitung pornographischer Darbietungen durch Rundfunk, Medien- und Teledienste Ausübung der verbotenen Prostitution Jugendgefährdende Prostitution Misshandlung von Schutzbefohlenen
Literatur bzw. weiterführende Informationen Institut für soziale Arbeit (ISA): Der Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung Arbeitshilfe zur Kooperation zwischen Jugendamt und Trägern der freien Jugendhilfe - Bezug: www.kindesschutz.de Johannes Münder: Vereinbarungen zwischen den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe und den Trägern von Einrichtungen und Diensten nach 8a SGB VIII Bezug: www.kindesschutz.de Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.v. zur Umsetzung des 8a SGB VIII Bezug: www.deutscher-verein.de (Empfehlungen 2006-September) Empfehlungen des Deutschen Bundesjugendring zur Umsetzung des 72a SGB VIII Bezug: www.dbjr.de Kath. LAG Kinder- und Jugendschutz NW e.v.: Kinder schützen Eine Information für GruppenleiterInnen verbandlicher Jugendgruppen Bezug: www.bdkj-nrw.de LAG Kath. Offene Kinder- und Jugendarbeit NRW: Handreichung zur Umsetzung des 8a und 72a SGB VIII für Träger, Vorstände, Leitungs- und Fachkräfte in der kath. Kinder- und Jugendarbeit Bezug: www.lag-kath-okja-nrw.de DKSB Landesverband NRW: Kindesvernachlässigung Erkennen, Beurteilen, Handeln Bezug: www.kindesschutz.de
Ihre Ansprechpartner vor Ort in konkreten Fällen Die hauptamtlichen Fachkräfte Ihres Vereines oder Verbandes oder Trägers der Jugendarbeit DKSB Hameln Sabine von Blankenburg Heidemarie Glaser Annette Schulte Landkreis Hameln-Pyrmont Claus-Dieter Kauert
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit
8a SGB VIII Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte abzuschätzen. Dabei sind die Personensorge-berechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche einzubeziehen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. Hält das Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung die Gewährung von Hilfen für geeignet und notwendig, so hat es diese den Personensorgeberechtigten oder den Erziehungsberechtigten anzubieten In Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass deren Fachkräfte den Schutzauftrag nach Abs. 1 in entsprechender Weise wahrnehmen und bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos eine insoweit erfahrene Fachkraft hinzuziehen. Insbesondere ist die Verpflichtung aufzunehmen, dass die Fachkräfte bei den Personensorgeberechtigten oder den Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, wenn sie diese für erforderlich halten und das Jugendamt informieren, falls die angenommenen Hilfen nicht ausreichend erscheinen, um die Gefährdung abzuwenden. Hält das Jugendamt das Tätigwerden des Familiengerichts für erforderlich, so hat es das Gericht anzurufen, dies gilt auch, wenn die Personensorgeberechtigten oder Erziehungsberechtigten nicht bereit oder in der Lage sind, bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos mitzuwirken. Besteht eine dringende Gefahr und kann die Entscheidung der Gerichts nicht abgewartet werden, so ist das Jugendamt verpflichtet, das Kind oder den Jugendlichen in Obhut zu nehmen. Soweit zur Abwendung der Gefährdung das Tätigwerden anderer Leistungsträger, der Einrichtungen der Gesundheitshilfe oder der Polizei notwendig ist, hat das Jugendamt auf die Inanspruchnahme durch den Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten hinzuwirken. Ist ein sofortiges Tätigwerden erforderlich und wirken die Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten nicht mit, so schaltet das Jugendamt die anderen zur Abwendung der Gefährdung zuständigen Stellen selbst ein.
42 Inobhutnahme (1) Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn 1. das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder 2. eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und a) die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder b) eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann oder 3. Ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten. Die Inobhutnahme umfasst die Befugnis, ein Kind oder einen Jugendlichen bei einer geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder in einer sonstigen Wohnform vorläufig unterzubringen; im Fall von Satz 1 Nr. 2 auch ein Kind oder einen Jugendlichen von einer anderen Person wegzunehmen. (2) Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme die Situation, die zur Inobhutnahme geführt hat, zusammen mit dem Kind oder dem Jugendlichen zu klären und Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufzuzeigen. Dem Kind oder dem Jugendlichen ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen. Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zu sorgen und dabei den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe sicherzustellen. Das Jugendamt ist während der Inobhutnahme berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen notwendig sind; der mutmaßliche Wille der Personensorge- oder der Erziehungsberechtigten ist dabei angemessen zu berücksichtigen.
42 Inobhutnahme (3) Das Jugendamt hat im Fall des Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 die PersonensorgeoderErziehungsberechtigten unverzüglich von der Inobhutnahme zu unterrichten und mit ihnen das Gefährdungsrisiko abzuschätzen. Widersprechen die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten der Inobhutnahme, so hat das Jugendamt unverzüglich 1. das Kind oder den Jugendlichen den Personen- oder Erziehungsberechtigten zu übergeben, sofern nach der Einschätzung des Jugendamts eine Gefährdung des Kindeswohls nicht besteht oder die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten bereit und in der Lage sind, die Gefährdung abzuwenden oder 2. Eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen herbeizuführen. Sind die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten nicht erreichbar, so gilt Satz 2 Nr. 2 entsprechend. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 ist unverzüglich die Bestellung eines Vormunds oder Pflegers zu veranlassen. Widersprechen die Personensorgeberechtigten der Inobhutnahme nicht, so ist unverzüglich eine Hilfeplanverfahren zur Gewährung einer Hilfe einzuleiten. (4) Die Inobhutnahme endet mit 1. der Übergabe des Kindes oder Jugendlichen an die Personensorge oder Erziehungsberechtigten, 2. der Entscheidung über die Gewährung von Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch. (5) Freiheitsentziehende Maßnahmen im Rahmen der Inobhutnahme sind nur zulässig, wenn und soweit sie erforderlich sind, um eine Gefahr für Leib oder Leben des Kindes oder des Jugendlichen oder eine Gefahr für Leib und Leben Dritter abzuwenden. Die Freiheitsentziehung ist ohne gerichtliche Entscheidung spätestens mit Ablauf des Tages nach ihrem Beginn zu beenden. (6) Ist bei der Inobhutnahme die Anwendung unmittelbaren Zwangs erforderlich, so sind die dazu befugten Stellen hinzuzuziehen.
62 Abs. 3 Datenerhebung (3) Ohne Mitwirkung des Betroffenen dürfen Sozialdaten nur erhoben werden, wenn 1. Eine gesetzliche Bestimmung dies vorschreibt oder erlaubt oder 2. ihre Erhebung beim Betroffenen nicht möglich ist oder die jeweilige Aufgabe ihrer Art nach eine Erhebung bei anderen erfordert, die Kenntnis der Daten aber erforderlich ist für a) die Feststellung der Voraussetzungen oder für die Erfüllung einer Leistung nach diesem Buch oder b) die Feststellung der Voraussetzungen für die Erstattung einer Leistung nach 50 des Zehnten Buches oder c) die Wahrnehmung einer Aufgabe nach den 42 bis 48 a und nach 52 oder d) die Erfüllung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung nach 8 a oder 3. die Erhebung beim Betroffenen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden oder 4. Die Erhebung bei dem Betroffenen den Zugang zur Hilfe ernsthaft gefährden würde.
72a Persönliche Eignung Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen hinsichtlich der persönlichen Eignung im Sinne des 72 Abs. 1 insbesondere sicherstellen, dass sie keine Personen beschäftigen oder vermitteln, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den 171, 174 bis 174 c, 176 bis 181 a, 182 bis 184 e oder 225 des Strafgesetzbuches verurteilt worden sind. Zu diesem Zweck sollen sie sich bei der Einstellung und in regelmäßigen Abständen von den zu beschäftigenden Personen ein Führungszeugnis nach 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. Durch Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe auch sicherstellen, dass diese keine Personen nach Satz 1 beschäftigen.