Das deutsche CCS-Gesetz Aktueller Stand des Gesetzesvorhabens fu r das CO2ATSG Dr. Mathias Hellriegel LL.M. Berlin, 16. Juni 2009 1
Überblick Warum brauchen wir ein CCS-Gesetz? Wo stehen wir im Gesetzgebungsverfahren? Welche Regelungen enthält der aktuelle Gesetzesentwurf? Wie ist das neue CCS-Gesetz zu bewerten? Abscheidung Transport Speicherung 1 2
Warum brauchen wir ein CCS-Gesetz? CCS wird vom geltenden Umweltrecht nur rudimentär erfaßt Anwendbarkeit beanspruchen das Abfall-, Berg- und Wasserrecht wird CO2 als Abfall qualifiziert, ist die unterirdische Ablagerung unzulässig bergrechtlich erlaubt ist CCS allerdings, wenn das CO2 zur Steigerung der Erdöl-/Erdgas-Förderung eingesetzt wird ( enhanced oil/gas recovery ) wasserrechtlich ist zwischen unzulässiger Aquiferverpressung und in der Regel zulässiger Verpressung in Öl- und Gasfelder zu unterscheiden 2 3
Warum brauchen wir ein CCS-Gesetz? Geltendes Recht als Investitionsgrundlage? geltendes Umweltrecht bietet zwar Grundlage für erste Pilotanlagen (Vattenfall/Schwarze Pumpe) und Forschungszwecke (CO2Sink/Ketzin) geltendes Umweltrecht ist aber nicht auf die Erfassung von CCS zugeschnitten und bleibt damit lückenhaft Ergebnis für großindustriellen Einsatz sowie Rechtsund Investitionssicherheit bei Sicherung eines hohen Umweltschutzniveaus ist ein spezielles CCS-Recht erforderlich 3 4
Wo stehen wir im Gesetzgebungsverfahren? 01/2008 EU-Kommission legt CCS-Richtlinienentwurf vor 12/2008 EU-Parlament billigt CCS-Richtlinienentwurf 02/2009 BMWi und BMU legen einen gemeinsamen Referentenentwurf zur Umsetzung der CCS-Richtlinie vor 04/2009 Kabinettsbeschluß; parallel: Europäischer Rat nimmt CCS-Richtlinienentwurf an, dieser ist in Kraft getreten 09/2009 Bundestagswahl (Diskontinuitätsgrundsatz!) 4 5
Abscheidung Transport Speicherung 5 6
Einbindung in das Anlagenzulassungsrecht: Regelung im BImSchG (Bundes-Immissionsschutzgesetz) Abscheidung Transport Speicherung Einbindung in den Emissionshandel: keine Abgabe von Emissionszertifikaten bei Nachweis dauerhafter Speicherung Capture-Readiness Betreiber von Großfeuerungsanlagen (> 300 MW) müssen Flächen für CCS-Nachrüstung freihalten es sei denn, Kohlendioxidspeicher oder Zugang zu Transportanlagen stehen nicht zur Verfügung oder CCS-Nachrüstung ist nicht möglich oder zumutbar 6 7
Abscheidung Transport Speicherung 7 8
Abscheidung Transport Speicherung Planfeststellung Anknüpfung an Regelungen des EnWG (Energiewirtschaftsgesetz) zu Gasversorgungsleitungen, i.e. beschleunigtes Zulassungsverfahren 8 9
Abscheidung Transport Speicherung 9 10
Untersuchung Stilllegung/ Planfeststellung Betrieb Nachsorge 10 11
Bundesweite Analyse und Bewertung der Speicherpotentiale und Führung eines Speicherregisters durch den Bund Untersuchung Planfeststellung Betrieb Stilllegung/ Nachsorge Untersuchungsgenehmigung für Untersuchung des Untergrundes auf seine Eignung für Kohlendioxidspeicher gewährt (i) das ausschließliche Recht zur Untersuchung sowie (ii) Vorrang für anschließenden Speicherantrag und (iii) schließt konfligierende Nutzungen aus durch die nach Landesrecht zuständige Behörde 11 12
Untersuchung Planfeststellung Antrag erfordert: Sicherheitsnachweis Überwachungskonzept (Monitoring) Stilllegungs- und Nachsorgekonzept Nachweis der Deckungsvorsorge Umweltverträglichkeitsprüfung Stilllegung/ Betrieb Nachsorge Zulassung erfordert: Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt keine überwiegenden privaten Belange Langzeitsicherheit i h gewährleistet t keine Gefahren für Schutzgüter Vorsorge gegen Beeinträchtigungen durch die nach Landesrecht zuständige Behörde nach Beteiligung der Europäischen Kommission 12 13
Anforderungen an den CO2-Strom: besteht ganz überwiegend aus CO2 nur zwangsläufige Beimengungen Verträglichkeit mit Speicherstätte Verbot der Beimengung von Abfällen Untersuchung Planfeststellung Betrieb Stilllegung/ Nachsorge Dynamische Betreiberpflichten (anerkannter Stand von Wissenschaft und Technik) Eigenüberwachung (Monitoring) Maßnahmen bei Unregelmäßigkeiten und Leckagen behördliche Aufsichts- und Anordnungsbefugnisse sowie Kontroll- und Konkretisierungsrechte laufende Fortschreibung und Überprüfung Haftungsregime analog Umwelthaftungsgesetz 13 14
Stilllegung, wenn die genehmigte Menge CO2 erreicht ist Stilllegung ist genehmigungspflichtig und leitet die Nachsorgephase ein Stilllegung und Nachsorge erfolgen auf der Grundlage der (aktualisierten) Konzepte Untersuchung Planfeststellung Betrieb Stilllegung/ Nachsorge Übertragung der Verantwortung auf das jeweilige Bundesland nach 30 Jahren erfordert abschließenden Nachweis über die Langzeitsicherheit nach Stand von Wissenschaft und Technik zudem muß Nachsorgebeitrag geleistet sein 14 15
Anschluß an und Zugang zu Transportnetzen und CO2-Speichern nach sachlich gerechtfertigten Kriterien angemessen, diskriminierungsfrei, transparent, Gleichbehandlung Kooperationspflicht für effizientem Anschluß und Zugang Pflicht zur Bereitstellung der erforderlichen Informationen Verweigerungsgründe g g mangelnde Kapazität oder Anschluß (aber Ausbaupflicht) Unmöglichkeit aus zwingenden rechtlichen Gründen Unzumutbarkeit 15 16
Wie ist das neue CCS-Gesetz zu bewerten? Neues CCS-Gesetz wird seinen Ansprüchen gerecht, indem es Rechts- sowie Investitionssicherheit bietet und ein hohes Umweltschutzniveau gewährleistet Durch eine im wesentlichen 1:1-Umsetzung der CCS-Richtlinie sind auch keine Wettbewerbsverzerrungen zu besorgen; im Gegenteil: rasche Verabschiedung ermöglicht Abrufen von EU-Fördermitteln für nationale Demonstrationsprojekte Zu Detailfragen im Gesetzesentwurf sind Verbesserungen wünschenswert: Regelungen zur Capture Readiness und zur Haftung sollten entsprechend der Richtlinie ausgestaltet werden und nicht darüber hinaus gehen Anknüpfung an die bewährten Technikklauseln keine Rechtsunsicherheit durch Schaffung einer neuen, der Praxis unbekannten Technikklausel Trennung bei den Pflichten aus dem Emissionshandel nach Verantwortungsbereichen; Betreiber der Abscheideanlage muß ab Weiterleitung des CO2 frei werden 16 17
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 17 18
Dr. Mathias Hellriegel LL.M. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht Beisheim Center Berliner Freiheit 2 10785 Berlin Germany Telefon (+49 30) 59 00 30 4-39 Telefax (+49 30) 59 00 30 4-48 hellriegel@eggers-malmendier.com www.eggers-malmendier.com 18 19