Verfahrensrecht in der Einheitsbewertung

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Transkript:

Verfahrensrecht in der Einheitsbewertung allgemeine Verfahrensvorschriften Wirkung des Feststellungsbescheids Bekanntgabe- und Inhaltsadressat Feststellungsfrist Änderung von Feststellungen nach Verfahrensrecht und Bewertungsrecht 1

Allgemeine Verfahrensvorschriften Für die gesonderte Feststellung gelten die Vorschriften über die Durchführung der Besteuerung sinngemäß ( 181 AO) Steuererklärung ist die Erklärung zur gesonderten Feststellung Es gelten dementsprechend die Korrekturvorschriften der AO auch für die EW-Bescheide Verpflichtung zur Abgabe der Feststellungserklärung eine gesetzliche Erklärungspflicht besteht nicht; dennoch ist der verpflichtet, der von der Bewertungsstelle dazu aufgefordert wird ( 149 AO); eine Erklärung zur gesonderten Feststellung hat abzugeben, wem der Gegenstand der Feststellung ganz oder teilweise zuzurechnen ist ( 181 AO) 2

Wirkung des Feststellungsbescheids Der EW-Bescheid ist für den Grundsteuermessbescheid (Folgebescheid) bindend ( 182 AO) d.h. der Grundsteuermessbescheid kann nicht mit dem Argument angefochten werden, der EW sei falsch Diese Bindungswirkung gilt auch gegenüber dem Rechtsnachfolger im Falle der Zurechnungsfortschreibung muss der neue Eigentümer den bisher festgestellten EW gegen sich gelten lassen; dabei gilt allerdings eine Besonderheit ist der Bescheid (z.b. die WeFo) noch gegenüber dem Voreigentümer ergangen, nachdem der Eigentumswechsel eingetreten ist, tritt diese Wirkung nur ein, wenn der EW- Bescheid auch dem neuen Eigentümer nachträglich bekanntgegeben wird. 3

Beispiel für 182 Abs.2 AO Bindungswirkung erst durch erneute Bekanntgabe ZuFo 1.1.02 WeFo 1.1.01 aufgrund FFM Bekanntgabe (FART64, A01) an A Bekanntgabe an B 31.12.01 15.01.02 20.02.02 Die Rechtsnachfolge (Eigentumswechsel) an der wirtschaftliche Einheit war im Laufe des Jahres 2001, also vor Ergehen der WeFo Damit die Bindungswirkung gegenüber B eintritt, muss ihm der WeFo-Bescheid bekanntgegeben werden 4

Bekanntgabe- und Inhaltsadressat Voraussetzung für die Wirksamkeit eines EW- Bescheids ist seine Bekanntgabe an die Person, die von ihm betroffen ist ( 122 AO) Zurechnungsträger ( -wirtschaftlicher- Eigentümer) da auch an einen Empfangsbevollmächtigten bekanntgegeben werden kann und mitunter dem Steuerpflichtigen nicht selbst bekanntgegeben werden darf (z.b.: nicht geschäftsfähiges Kind) unterscheidet man in folgende technische Begriffe Inhaltsadressat, bei der Einheitsbewertung ist das der Zurechnungsträger /bzw. der Schuldner der Grundsteuer Bekanntgabeadressat, i.d.r. mit dem Inhaltsadressaten identisch; Abweichungen ergeben sich insbesondere im Bereich der gesetzlichen Vertretung (z.b.: minderjährigen Kindern) Empfänger ist der, dem der Bescheid - i.d.r. auf dem Postwegzugehen soll; z.b.: der Steuerberater als Empfangsbevollmächtigter 5

Bekanntgabe bei einheitlichen Einheitswertfeststellungen Bei einheitlichen Feststellungen sind mehrere Beteiligte (= Miteigentümer) betroffen, gegenüber denen der Bescheid wirksam werden soll Ehegatten (ggf. mit Kindern) den Beteiligten ist der EW- Bescheid unter deren gemeinsamer Adresse bekanntzugeben die Beteiligten sind als solche einzeln im Feststellungsbescheid aufzuführen (Bekanntgabe- Erlass, Tz. 2.5.4) Grundstücksgemeinschaften hier bedient man sich eines sog. gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten ( 183 Abs. 1 AO), der von der Gemeinschaft bestellt werden soll als Empfangsbevollmächtigter gilt auch ein zur Vertretung der Gemeinschaft berechtigter (Rdvfg. 12.02.98-S 3014A - St 44 1) das ist bei einer Gemeinschaft/ Gesellschaft des bürgerlichen Rechts jeder Gemeinschafter/ Gesellschafter Auch wenn der einheitliche Feststellungsbescheid nicht allen Beteiligten gegenüber wirksam bekanntgegeben wurde, so wirkt er doch denjenigen gegenüber, denen er wirksam bekanntgegeben wurde Beisp.: Herr Rellüm ist mit anderen Miteigentümer eines Grundstücks; dem FA ist bekannt, dass innerhalb der Gemeinschaft ernsthafte Meinungsverschiedenheiten bestehen (Notwendigkeit der Einzelbekanntgabe nach 183 Abs. 2 AO). Der an Rellüm bekanntgegebene EW-Bescheid wird ihm gegenüber wirksam, nicht jedoch gegenüber den weiteren Eigentümern Personenhandelsgesellschaften die als Eigentümer im Grundbuch eingetragen sind, sind selbst Steuerschuldner der Grundsteuer; ihnen ist der EW unmittelbar zuzurechnen und unter ihrer Firma bekanntzugeben 6

Feststellungsfrist bei der Einheitsbewertung Die Feststellungsfrist beträgt 4 Jahre ( 181 Abs. 1 i.v.m. 169 Abs. 2 AO) Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, auf den die Feststellung durchzuführen ist Beisp.: WeFo 1.1.98; Beginn der Frist: 1.1.99; Ende der Frist: mit Ablauf 31.12.02 (d.h. bezogen auf den Stichtag faktisch 5 Jahre) Anlaufhemmung für die Frist ( 181 Abs. 3 AO) Wenn eine Erklärung abzugeben ist, beginnt die Feststellungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erklärung eingereicht wird gilt auch für die auf Grund Einzelanforderung abzugebende Erklärung die Anlaufhemmung beträgt höchstens zusätzlich 3 Jahre Beisp.: a) WeFo 01.01.95; Erklärungsabgabe in 1998; Beginn der Frist 1.1.99 Ablauf: 31.12.02 b) WeFo 01.01.95; Erklärungsabgabe in 1999; Beginn der Frist ohne Begrenzung 1.1.00; begrenzt 1.1.99 Ablauf: 31.12.02 wird die angeforderte Erklärung nicht abgegeben gilt die Verlängerung von 3 Jahren die einmal erreichte Anlaufhemmung gilt für alle weiteren Stichtage im Hauptfeststellungszeitraum ergeht die Aufforderung zur Erklärungsabgabe nach Ablauf der regulären Frist, tritt keine Anlaufhemmung ein 7

01.01.01 01.01.00 01.01.99 Feststellungszeitpunkt 01.01.97 Beginn der Feststellungsfrist 01.01.98 Ende der Feststellungsfrist 31.12.01 8

Korrekturvorschrift 129 AO Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten darunter fallen Schreib-, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass des Einheitswertbescheids unterlaufen Beisp.: der dem Steuerpflichtigen bei der Erstellung seiner Erklärung unterlaufene Rechenfehler kann nur dann nach 129 AO korrigiert werden, wenn die Nebenrechnung mit der Erklärung beim Finanzamt ankommt und dort mit dem selben Fehler nachvollzogen wird. Gibt der Steuerpflichtige nur den Endbetrag weiter, scheidet 129 AO aus (ggf. --> 173 AO) unter die ähnlichen Unrichtigkeiten fallen Fehler, die bei mechanischen Abläufen passieren: z.b. versehentliches Ablesen eines falschen Tabellenwerts im Mietspiegel, Verwendung einer unzutreffenden Kennziffer bei der Eingabe es muss allerdings ausgeschlossen sein, dass ein Rechtsfehler vorliegt z.b.: die zu bewertende Wohnung verfügt zwar über ein Badezimmer, allerdings ist dort nur eine Dusche eingebaut; die Miete ist aus der Spalte mit Heizung / ohne Bad abgelesen worden. Eine Berichtigung nach 129 AO auf den höheren Mietwert ist ausgeschlossen, da die Möglichkeit einer unzutreffenden Rechtsentscheidung besteht 9

129 AO / Zeitliche Voraussetzungen/ Einbeziehung anderer Fehler Die Berichtigung ist jederzeit möglich Zeitliche Einschränkungen für die Durchführung einer Berichtigung ergeben sich nur aus der Feststellungsfrist Beispiel: Im Rahmen einer WeFo auf den 01.01.02 (Anbau) wird im Berechnungsbogen EW 98 ( 01.01.85) ein Rechenfehler bei der Addition der Wohnflächen festgestellt. Die grundsätzlich mögliche Berichtigung der Feststellung nach 129 AO auf den 01.01.85 kann zwar noch durchgeführt werden, wegen Ablaufs der Feststellungsfrist muss ihre steuerliche Wirkung aber auf den ältesten, nicht verjährten Stichtag (z.zt. 01.01.98) begrenzt werden ( 25 BewG) Kompensation anderer Fehler bei einer Berichtigung nach 129 AO können andere Fehler mit behoben werden ( 177 Abs.3 AO) dabei muss die von der offenbaren Unrichtigkeit vorgegebene Wertgrenze eingehalten werden Beisp.: EW 15.338 ; Infolge eines Rechenfehlers war die Wohnfläche zu hoch angesetzt (EW Auswirkung./. 511 ); zugleich wird festgestellt: eine Garage wurde nicht angesetzt ( + 1278 ); für einen gedeckten Freisitz ist die volle Fläche angesetzt worden (./. 1227 ). Saldo der anderen Fehler + 51 Die beiden Rechtsfehler können mit korrigiert werden; sie bleiben mit EW 14.878 in dem durch 129 AO vorgegebenen Wert-Rahmen (EW 14.827-15.338 ) 10

Korrekturvorschrift 173 AO Tatsachen - Beweismittel - zeitliche Voraussetzungen - Saldierung Änderung des Einheitswertbescheids wegen neuer Tatsachen und Beweismittel Tatsache: Merkmale und Teile des Sachverhalts den der steuerliche Tatbestand erfasst z.b. die Wohnfläche als Basiswert zur Ermittlung der üblichen Miete ist Tatsache; keine Tatsache in diesem Sinn ist allerdings der Umstand dass Kellerräume nicht zur Wohnfläche gehören (steuerrechtliche Schlussfolgerungen) Beweismittel: jedes Erkenntnismittel, das zur Aufklärung des steuerlich relevanten Sachverhalts dient z.b. Urkunden, Berechnungen, Baupläne, Kontrollmaterial Ein Gutachten kann Beweismittel insoweit sein, als es bspw. Bauschäden an einem Gebäude erstmals nachweist. Sind dem Finanzamt die Bauschäden bereits bekannt, liegt kein Beweismittel vor auch insoweit nicht als das Gutachten erstmals bescheinigt, dass die Bauschäden zu einer für den Vervielfältiger bedeutsamen Verkürzung der Lebensdauer des Gebäude führen (= steuerrechtliche Schlussfolgerung) Hinsichtlich der zeitlichen Voraussetzung und der Frage der Berücksichtigung weiterer nicht unter die Korrekturvorschrift fallender Fehler gilt das zu 129 AO Gesagte entsprechend 11

Korrekturvorschrift 173 AO - nachträglich bekanntwerden - Wann sind Tatsachen/ Beweismittel neu? neu = nachträglich bekanntwerden Grundsatz: nach abschließender Zeichnung bekannt werdende Tatsachen / Beweismittel Was muss sich die Bewertungsstelle als bekannt anrechnen lassen? Erklärung; EW-Akten-Inhalt; Inhalt der Dateien; sonstige Unterlagen der Stelle; z.b. eine bereits vorliegende Erklärung es muss ein Anlass bestanden haben, die Unterlagen aufzugreifen Beisp.: die Bewertungsstelle arbeitet die Eigentumsveränderungen nach FFM ab; erst in diesem Zusammenhang wird der notarielle Vertrag hinzugezogen; ein weiterer Vertrag kann in diesem Zusammenhang ein neues Beweismittel sein, obwohl er schon bei Abarbeitung der alten FFM vorgelegen hat. 12

Ermittlungsfehler Korrekturvorschrift 173 AO - Ermittlungsfehler des Finanzamt - Bei Ermittlungsfehlern muss sich das Finanzamt auch neue Tatsachen als bekannt anrechnen lassen Beisp.: Der Steuerpflichtige legt mit seinem Fragebogen sowohl eine Wohnflächenberechnung als auch Bauunterlagen vor. Die Wohnflächenberechnung weist lediglich Flächen im EG auf. Aus dem Bauplan ergeben sich im DG weitere Wohnräume. Im Zusammenhang mit einer nachfolgenden ZuFo klärt der Bearbeiter den Sachverhalt dahingehend, dass die Wohnräume ungerechtfertigt nicht erfasst wurden. da ein Ermittlungsfehler vorliegt ist eine Änderung nach 173 AO nicht möglich. Aufgrund der vorliegenden Informationen war das Finanzamt bei der ursprünglichen Feststellung zur Aufklärung verpflichtet. Das Finanzamt muss den Erklärungen des Steuerpflichtigen jedoch nicht mit Misstrauen begegnen. Es kann auf die Richtigkeit der Angaben vertrauen Beisp.: wie oben; es lagen jedoch keine Bauunterlagen vor. Ein späteres Bekanntwerden des DG-Ausbaus führt nun zu einer Korrekturmöglichkeit nach 173 AO 13

Korrekturvorschrift 173 AO - grobes Verschulden des Steuerpflichtigen - Eine Änderung zu Gunsten des Steuerpflichtigen ist ausgeschlossen, wenn ihn grobes Verschulden an dem nachträglichen Bekanntwerden trifft es ist hier nach den individuellen Möglichkeiten des Steuerpflichtigen zu urteilen; grundsätzlich kann nicht verlangt werden, dass ihm steuerrechtliche Besonderheiten bekannt sind Beisp.: Auf eine Anfrage des Finanzamt nach der Wohnfläche seiner ETW gibt der Stpfl. diese in einer Summe an; nach Bestandskraft des EW-Bescheides wird bekannt, dass dabei der Balkon mit 100% erfasst wurde. kein grobes Verschulden grundsätzlich ist ihm zuzumuten, dass er konkrete Fragen in der Erklärung sorgfältig beantwortet Beisp.: der Steuerpflichtige reicht eine Wohnflächenberechnung auf dem Vordruck EW 109a ein; die Balkonfläche trägt er dort ( nicht überdacht ) mit 10 m² ein. Später wird bekannt, dass dies 100% der Fläche sind. grobes Verschulden; im Vordruck ist ein ausdrücklicher Hinweis auf den Ansatz mit 1/4 der Fläche Grobes Verschulden ist i.d.r. zu bejahen, wenn die Feststellungsgrundlagen wegen Nichtabgabe der geforderten Angaben geschätzt wurden und erst nach Bestandskraft niedrigere Feststellungsgrundlagen geltend gemacht werden. Liegen Tatsachen zu Gunsten und zu Ungunsten, die unmittelbar oder mittelbar zusammenhängen, nebeneinander vor, ist das Verschulden des Steuerpflichtigen unbeachtlich 14

Korrektur nach 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Der EW-Bescheid ist im Verhältnis zum GrSt-Messbescheid Grundlagenbescheid Wird ein Grundlagenbescheid geändert, ist der Folgebescheid zugleich zu ändern ( 175 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 AO) Die Änderung eines EW-Bescheids nach der AO bedingt grundsätzlich die Änderung des GrSt-Messbescheids nach 175 AO; auch der erstmalige Erlass eine EW-Bescheids kann eine Änderung des GrSt-Messbescheids nach 175 AO zur Folge haben das gilt auch, wenn der Stichtag für die Messbetragsveranlagung von dem der EW-Feststellung abweicht; ebenso können mehrere GrSt- Messbescheide betroffen sein Beisp.: Zurechnungsfortschreibung 01.01.00; Neuveranlagung Grundsteuermessbetrag 01.01.00; dann erfolgt WeFo 01.01.99; die Neuveranlagung 01.01.00 ist gem 175 Abs.1 Nr. 1 AO zu ändern. Beisp.: WeFo & Neuveranlagung 01.01.99; Zurechnungsfortschreibung & Neuveranlagung 01.01.00; dann nach 173 AO geänderte WeFo 01.01.99; die Neuveranlagungen 01.01.99 & 01.01.00 sind gem 175 Abs.1 Nr. 1 AO zu ändern. 15

Besonderheiten der Einheitsbewertung Soll auf einen Stichtag, der jünger ist als der der letzten Artoder Wertfeststellung, eine gleichartige erstmalige Feststellung wegen Änderung tatsächlicher Verhältnisse durchgeführt werden, muss eine Änderungsvorschrift der AO vorliegen. 1.1.00 WeFo/ Afo von unbebautes zu bebautes Grundstück/ ZFH. In 02 wird festgestellt, dass eine Baubschnitt (1998) nach Fertigstellung der ersten Wohnung vorliegt. nur wenn der Umstand Bauabschnitt als neue Tatsache qualifiziert werden kann, ist eine zwischengeschobene Fortschreibung möglich ( 173 Abs.1 Nr.1 AO). Werden durch die zwischengeschobene der nachfolgenden WeFo die WeFo-Grenzen als Vorausetzung entzogen, ist dieser Feststellungsbescheid bescheid nach 173 Abs.1 Nr. 2 AO aufzuheben. Stellt sich eine Zurechnungsfortschreibung als unzutreffend (Zeitpunkt oder Steuerpflichtiger) heraus und ist eine Korrekturvorschrift der AO anwendbar, kann die Änderung nur dadurch erfolgen, dass der ursprüngliche ZuFo-Bescheid aufgehoben und eine zutreffende erstmalige Feststellung durchgeführt wird. 16

Fehlerbeseitigende Fortschreibungen - Allgemeines - Neben den Korrekturmöglichkeiten der AO hält das BewG selbst noch Korrekturvorschriften bereit Die bekannten Fortschreibungsarten können auch zur Beseitigung von Fehlern eingesetzt werden Grund der gesetzlichen Regelung: EW-Bescheide haben eine Dauerwirkung; durch die Möglichkeit der Fehlerbeseitigung können Fehler unter bestimmten Voraussetzungen für die Zukunft beseitigt werden, auch wenn nach der AO eine Korrekturmöglichkeit nicht mehr besteht Fehlerbegriff i.s.d. 22 Abs.3 BewG jede objektive Unrichtigkeit mit der die Feststellung behaftet ist d.h. auch geänderte Rechtsauffassungen z.b. nach BFH- Urteilen das kann auch eine Vielzahl von Fällen betreffen 17

Fehlerbeseitigende Fortschreibungen - Zeitpunkt der Fehlerbeseitigung, sonstige Voraussetzungen - grundsätzlich: Beginn des Kalenderjahres, in dem Fehler dem FA bekannt wird Einschränkung: bei Erhöhung des EW: Beginn des Kalenderjahres, in dem Bescheid erteilt (bekannt gegeben) wird. Bsp.: Grundstück ist rechtsfehlerhaft in falsche Grundstücksart eingeordnet worden, dadurch falscher Vervielfältiger Für die Korrektur der fehlerhaften Grundstücksart gilt der Grundsatz die Korrektur der Wertermittlung z.b. nach oben unterliegt der o.a. Einschränkung und ist wie üblich auch von den Wertfortschreibungsgrenzen abhängig Bei fehlerbeseitigenden Wertfortschreibungen müssen zudem die Fortschreibungsgrenzen erreicht sein diese sind für die fehlerbeseitigende und die wegen tatsächlicher Veränderung vorzunehmende Fortschreibung getrennt zu prüfen 18

Fehlerbeseitigende Fortschreibungen - Beispiele - FA ermittelt falsche Wohnfläche und setzt EW auf den 1.1.00 nur mit 40.000 fest (richtig: 44.000). Das Gebäude wird in 2000 erweitert, so dass sich dadurch ein Wert (ohne Berücksichtigung der vergessenen Wohnfläche) von 50.000 ergibt. Im EW-Bescheid zum 1.1.01 berücksichtigt das FA zugleich die vergessene Wohnfläche und stellt 54.000 fest; der EW-Bescheid wird in 2002 bekannt gegebenen Das geht nicht, da bei Korrektur des Rechtsfehlers (falsche Wohnfläche) zu ungunsten des Steuerpflichtigen wirkt Stichtagsjahr und Bescheidjahr (hier: 01-->02) müssen übereinstimmen ( 22 Abs. 4 Nr. 2) Also: Zum 1.1.01 zunächst WeFo gem. 22 Abs.1 Nr.1 auf DM 50.000 zum 1.1.02 gem. 22 Abs.4 Nr. 2 ergäbe sich eine Wert nach Fehlerbeseitigung von 54.000. Jetzt sind aber die Wertgrenzen des 22 I nicht erreicht. Also: keine fehlerbeseitigende Fortschreibung 19

Fehlerbeseitigende Fortschreibungen - Beispiele FA führt zum 1.1.02 NachF für Grundstück durch und ermittelt den Wert rechtsfehlerhaft zu niedrig. Bekanntgabe des NachF- Bescheides im Sept. 02. Im November 02 entdeckt das FA den Fehler und will ihn zum 1.1.02 beseitigen. Lösung: Auch wenn die zeitlichen Voraussetzungen eingehalten werden können, kann auf den Nachfeststellungszeitpunkt keine Fortschreibung durchgeführt werden. Die Wertfeststellung innerhalb der Nachfeststellung ist bestandskräftig und kann ohne Korrekturvorschrift der AO nicht mehr geändert werden. 22 IV Nr. 2 ist hier nicht anwendbar. Allerdings kann eine fehlerbeseitigende Fortschreibung auf den 01.01.03 - wenn im Übrigen die Voraussetzungen erfüllt sind - durchgeführt werden 20

Verhältnis fehlerbeseitigende Fortschreibung - Korrekturvorschriften d. AO Soweit Fehler in Feststellungen der Vergangenheit entdeckt werden ist vorrangig zu prüfen, ob eine Korrekturvorschrift der AO einschlägig ist. an zweiter Stelle ist die Möglichkeit einer fehlerbeseitigenden Fortschreibung zu prüfen Beisp.: nächste Folie 21

Beisp.: bei einer Zurechnungsfortschreibung wird eine Gesamtfallüberprüfung vorgenommen, weil die Miete (EFH, Nachfeststellung 01.01.74) noch ohne Heizung ohne Bad angesetzt ist; dabei stellt sich heraus, dass die falsche Spalte im Mietspiegel erwischt wurde, denn in der Erklärung aus 74 werden eindeutig beide Merkmale angegeben. Zudem wurde bei der Wohnfläche der 10% - Abzug nicht vorgenommen; die Garage wurde nicht erfasst, obwohl angegeben. Miete 129 AO (1.1.74 m. Wirkung 1.1.98) 10%-Abzug Fehlerbeseitigung prüfen Garage Fehlerbeseitigung prüfen bei der Berichtigung nach 129 AO ist zu prüfen, ob die beiden anderen Fehler per Saldo berücksichtigt werden können EW 01.01.74 50.000 zutreffende Miete ( 129 AO) + 10.000 60.000 10%iger Abzug -6.000 54.000 Garage + 2.600 56.600 Infolge der Saldierungsmöglichkeit im Rahmen des 129 AO können alle Fehler in der Berichtigungsfeststellung mit steuerlicher Wirkung vom 1.1.1998 an korrigiert werden. Würde bspw. die Korrektur Garage mit 10.000 zu Buche schlagen, könnte der Differenzbetrag (4.000) nur mit einer künftigen WeFo berücksichtigt werden, weil die Wertgrenzen für eine alleinstehende fehlerbeseitigende Fortschreibung nicht erfüllt sind. 22