Haus & Grund Haus und Grund GmbH des Haus-, Wohnungsund Grundeigentümervereins Mülheim-Ruhr e.v. Verwaltervertrag für Wohnungseigentum Zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer des Hauses/der Häuser (WEG Str.) in Mülheim an der Ruhr bestehend aus Eigentumswohnungen und Teileigentum, vertreten durch Beirat und der Haus und Grund GmbH des Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümervereins Mülheim-Ruhr e.v., Wilhelmstr. 22 in 45468 Mülheim an der Ruhr. - nachfolgend H & G-GmbH genannt nachstehend Verwalterin genannt, wird folgender Vertrag geschlossen:
1 Bestellung des Verwalters 1.1. Die Haus und Grund GmbH in Mülheim an der Ruhr, Wilhelmstr. 22 ist gemäß Beschluss der Eigentümergemeinschaft vom bis zum als Verwalterin bestellt. 1.2 Die vorzeitige Abberufung der Verwalterin bzw. die vorzeitige Niederlegung der Bestellung durch die Verwalterin ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig. Dieser Vertrag gilt für die Dauer der Bestellung der Verwalterin. Er endet mit der vorzeitigen Abberufung bzw. vorzeitigen Niederlegung. 1.3 Die Rechte und Pflichten der Verwalterin richten sich nach diesem Vertrag, der Erklärung von Wohnungseigentum Teilungserklärung mit Gemeinschaftsordnung, dem Wohnungseigentumsgesetz und ergänzend nach den Bestimmungen über den entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag ( 675 BGB ). 2 Die Aufgaben und Befugnisse der Verwalterin ergeben sich aus 27 Wohnungseigentumsgesetz, der Teilungserklärung und diesem Vertrag. Die Verwalterin ist insbesondere berechtigt und verpflichtet: 2.1 die Wohnungseigentümerversammlung einzuberufen, den Vorsitz zu übernehmen, sofern die Wohnungseigentümer nichts anderes beschließen; über die Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft ohne Verzug Niederschriften zu fertigen und die Beschlüsse der Wohnungseigentümer durchzuführen; 2.2 die Niederschriften über die Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft sowie die richterlichen Entscheidungen nach 43 WEG ordnungsgemäß aufzubewahren. 2.3 eine Hausordnung aufzustellen, der Wohnungseigentümergemeinschaft zur Beschlussfassung vorzulegen und für die Durchführung zu sorgen ; 2.4 einen Wirtschaftsplan und nach Ablauf des Wirtschaftsjahres die Jahresabrechnung aufzustellen und sie der Wohnungseigentümergemeinschaft zur Beschlussfassung vorzulegen; 2.5 die für die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wobei größere, insbesondere substanztendierende Maßnahmen nur in Zusammenarbeit mit einer entsprechenden Fachperson (Architekt, Fachhandwerker, o.ä.) vorgenommen werden dürfen. 2.6 gemeinschaftliche Gelder zu verwalten und über deren Verwendung Rechnung zu legen. -2-
3.1 Die Verwalterin ist berechtigt: 3 Verwaltung des Hausgeldes / Vollmacht 3.11 Das Hausgeld ( Lasten und Kosten ) nach Vorlage eines entsprechenden Beschlusses anzufordern, in Empfang zu nehmen und notfalls gerichtlich geltend zu machen. 3.12 alle Zahlungen und Leistungen zu bewirken und entgegenzunehmen, die mit der Verwaltung zusammenhängen; 3.13 Willenserklärungen und Zustellungen entgegenzunehmen, soweit sie an alle Wohnungseigentümer in dieser Eigenschaft gerichtet sind; 3.14 Maßnahmen zu treffen, die zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines sonstigen Rechtsnachteiles erforderlich sind, 3.15 die Wohnungseigentümergemeinschaft gerichtlich und außergerichtlich in Angelegenheiten der laufenden Verwaltung zu vertreten, sowie Ansprüche gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen; 3.16 Erklärungen abzugeben, die zur Herstellung einer Fernsprech-, Fernseh-, Rundfunkoder Energieversorgungsanlage zugunsten eines oder mehrer Wohnungseigentümer erforderlich sind; 3.17 über Art und Weise der Nutzung der gemeinschaftlichen Gebäudeteile ( Waschküche, Speicher, Hofraum, Garten usw. ) zu entscheiden, falls ein Beschluss mit der in der Teilungserklärung vorgesehenen Mehrheit der Eigentümerversammlung nicht zustande kommt; 3.18 im Rahmen ihrer Verwaltungsaufgaben Verträge abzuschließen und sonstige Rechtsgeschäfte vorzunehmen, insbesondere u. a. in Einvernehmen mit dem Beirat, einen Hausmeister oder ein Hausmeisterehepaar einzustellen, zu entlassen und das Entgelt für diese festzusetzen; ferner gehört hierzu auch die Befugnis, die entsprechende Buchführung neuen technischen Gegebenheiten anzupassen. 3.2 Die Verwalterin ist verpflichtet, die Gelder der Wohnungseigentümer von seinem und dem Vermögen Dritter insbesondere anderer Wohnungseigentümergemeinschaften gesondert zu halten. Die Verfügung über solche Gelder kann von der Zustimmung eines Wohnungseigentümers oder eines Dritten nicht abhängig gemacht werden. 3.3 Die Verwalterin ist von den Beschränkungen des 181 BGB soweit gesetzlich zulässig befreit. 3.4 Die Verwalterin kann jederzeit Untervollmacht erteilen. 3.5 Zum Nachweis ihrer Vertretungsvollmacht kann die Verwalterin eine Vollmacht verlangen. Erlischt die Vertretungsvollmacht, so ist die Vollmacht unverzüglich zurückzugeben. -4- -3-
4 Vergütung 4.1 Die Vergütung der Verwalterin beträgt jährlich je Wohnungseigentum 200,00 zzgl. gesetzl. MWSt, zurzeit 19 % je Teileigentum ( an Gewerberäumen ) 200,00 zzgl. gesetzl. MWSt, zurzeit 19 % je Teileigentum ( an einer Garage ) 20,00 zzgl. gesetzl. MWSt, zurzeit 19 % Je 1/12 der Vergütung ist am 1. eines Kalendermonats fällig und zusammen mit dem Hausgeld bis zum 3. Werktag jeden Monats zu entrichten. Die Wohngelder sind durch Lastschrifteinzugsermächtigung abzubuchen; bei anderer Zahlungsweise sind 20,00 p.a. zu entrichten. 4.2 Entgelte für besondere Leistungen, z.b. technische und rechtliche Gutachten sowie Maßnahmen der Rechtsverfolgung sind in der Vergütung nicht enthalten. Derartige Leistungen sind besonders zu vergüten, auch wenn sie mit eigenem Personal der Verwalterin ausgeführt werden. 4.3 Für die Durchführung einer außerordentlichen Eigentümerversammlung werden der Wohnungseigentümergemeinschaft 250,- zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer (z.zt. 19 %) in Rechnung gestellt. 4.4 Für die Bearbeitung von Versicherungsfällen sowie bei Tätigkeiten, die über das normale Maß der Verwaltungsarbeit hinausgehen, werden 35,- zuzüglich MWSt. pro Stunde berechnet. 5 5.1 Bei der Veräußerung eines Wohnungseigentums tritt der Rechtsnachfolger in den mit dem Verwalter geschlossenen Vertrag ein. 6 Teileigentum, Wohnungserbbaurecht, Teilerbbaurecht 6.1 Die Bestimmungen dieses Vertrages gelten entsprechend auch für ein Teileigentum, ein Wohnungserbbaurecht und ein Teilerbbaurecht, soweit sich aus dem Inhalt oder Zweck einzelner Bestimmungen nichts anderes ergibt. Mülheim a. d. Ruhr, den Mülheim a. d. Ruhr, den - Verwalterin - - Wohnungseigentümer- -4-
V o l l m a c h t Zwischen 1. der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer des Hauses/ der Häuser Musterstr. in Mülheim an der Ruhr bestehend aus 18 Eigentumswohnungen und 6 Teileigentum und 2. der Haus und Grund GmbH in Mülheim an der Ruhr, Wilhelmstr. 22 wurde am 00.00.2010 ein Verwaltervertrag geschlossen. Der unter 2. genannte Vertragsteil wurde dadurch zur V e r w a l t e r i n gemäß 20 Abs. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes bestellt. Zur Erfüllung der der Verwalterin obliegenden Aufgaben stellt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die gegenwärtige aus. Bestellungsurkunde Die Verwalterin ist bis zum Erlöschen dieser Vollmacht unter Befreiung von den Beschränkungen des 181 BGB berechtigt, im Namen aller Wohnungseigentümer und mit Wirkung für und gegen sie : 1. Lasten- und Kostenbeiträge anzufordern, in Empfang zu nehmen und abzuführen. 2. Alle Zahlungen und Leistungen zu bewirken und entgegenzunehmen, die mit der laufenden Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zusammenhängen. 3. Willenserklärungen und Zustellungen entgegenzunehmen, soweit sie an alle Wohnungseigentümer in dieser Eigenschaft gerichtet sind. 4. Maßnahmen zu treffen, die zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines sonstigen Rechtsnachteiles erforderlich sind. 5. Die Wohnungseigentümergemeinschaft gerichtlich und außergerichtlich in Angelegenheiten der laufenden Verwaltung zu vertreten sowie Ansprüche gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen. 6. Erklärungen abzugeben, die zur Herstellung einer Fernsprech- oder Energieversorgungsanlage zugunsten eines oder mehrer Wohnungseigentümer erforderlich sind. -5-
7. Über die Art und Weise der Nutzung der gemeinschaftlichen Gebäudeteile (Waschküche, Speicher, Hofbenutzung usw.) zu entscheiden, falls ein Beschluss mit der in der Teilungserklärung vorgesehenen Mehrheit der Eigentümerversammlung nicht zustande kommt. 8. Mit Wirkung für und gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft im Rahmen ihrer Verwaltungsaufgaben Verträge abzuschließen und sonstige Rechtsgeschäfte vorzunehmen. 9. Die von den Wohnungseigentümern nach der Teilungserklärung zu entrichtenden Beträge einzuziehen und diese gegenüber einem säumigen Wohnungseigentümer ggf. auch Namens der übrigen Wohnungseigentümer gerichtlich geltend zu machen. 10. Einen Hausmeister im Einvernehmen mit dem Verwaltungsbeirat einzustellen und zu entlassen. Die Verwalterin kann jederzeit Untervollmacht erteilen. Dieser Unterbevollmächtigte hat dieselben Befugnisse und Pflichten, wie der Verwalter selbst. Das Recht zur Erteilung von Untervollmachten gilt nicht für die Übertragung der Verwaltung im Ganzen. Zum Nachweis seiner Berechtigung ist eine beglaubigte Abschrift des Verwaltervertrages vom erforderlich und genügend. Erlischt die Vollmacht aus irgendeinem Grund, insbesondere durch Ablauf des Verwaltervertrages, so ist diese Bestellungsurkunde unverzüglich der Wohnungseigentümergemeinschaft zurückzugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht an der Urkunde besteht nicht. Mülheim a. d. Ruhr, den - Wohnungseigentümer - -6-