Die Bedeutung der Abnahme für den Auftraggeber nach VOB Vortrag an der Universität Kassel von Rainer K. Schöffel (Prof. Dipl.-Ing.)
INHALT Seite 1. Ablauf eines Bauauftrages 3 2. Der Abnahmebegriff nach BGB und VOB 4 3. Die wichtigsten Rechtsfolgen einer Abnahme 5 4. Abnahmeformen 6 5. Abnahmeprotokoll 7 6. VOB/B 12 Abnahme 8 7. Literatur 9 8. Anhang 10
1. Ablauf eines Bauauftrages Planung Vorbereitung Ausführung Abnahme Gewährleistung
2. Der Abnahmebegriff nach BGB und VOB Die Abnahme beim Werkvertrag beinhaltet nicht nur die körperliche Entgegennahme des Leistungsgegenstandes als Erfüllung, sondern zugleich auch die ausdrücklich oder stillschweigend erklärte Billigung als der Hauptsache nach vertragsgemäße Leistungserfüllung. Der Abnahmebegriff der VOB, insbesondere in Teil B 12, ist im Allgemeinen rechtlich der Gleiche wie im Werkvertragsrecht nach BGB; die Regelungen in Teil B 12 ergänzen 640 BGB. Auch beim Bauvertrag nach VOB besteht demnach im Allgemeinen die Abnahme aus der körperlichen Übernahme und der Billigung durch den Auftraggeber. (Ingenstau/Korbion, 2001:VOB-Kommentar zu Teil A und B; DIN 1960/1961 (Fassung 2001), 14. Auflage. Werner-Verlag. Düsseldorf. B 12 Rdn. 6.) Oder mit eigenen Worten: Die Abnahme = die Übergabe der vertragsgemäßen Leistung vom AN an den AG und die Billigung der Vertragserfüllung durch den AG AN = Auftragnehmer AG = Auftraggeber
3. Die wichtigsten Rechtsfolgen einer Abnahme 1. Ende des Erfüllungsstadiums/ Ende der Vorleistungspflicht des AN 2. Umkehr der Beweislast 3. Gefahrübertragung 4. Fälligkeit der Schlusszahlung 5. Verfall einer Vertragsstrafe ohne Vorbehalt 6. Beginn der Gewährleistungspflicht
4. Abnahmeformen 1. Die förmliche Abnahme nach schriftlicher oder mündlicher Vereinbarung 2. Stillschweigende (konkludente) Abnahme durch schlüssiges Verhalten des AG 3. Die fiktive Abnahme Hierbei handelt es sich um eine Abnahmeform, die vom Willen des AG unabhängig ist; einer ausdrücklich oder stillschweigend erklärten Billigungerklärung bedarf es nicht. Es gibt vier Fälle von Abnahmefiktion: 3.1. nach schriftlicher Fertigstellungsmitteilung (Teil B 12 Nr. 5 Abs. 1) 3.2. nach Inbenutzungnahme (Teil B 12 Nr. 5 Abs. 2) 3.3. nach erfolgloser Fristsetzung durch den AN (gem. 641 Abs. 1 Satz 3 BGB) 3.4. durch gutachterliche Fertigstellungsbescheinigung (gem. 641 BGB) Für 3.3. und 3.4. gilt: Das Werk muss vertragsgemäß hergestellt sein und darf allenfalls mit unwesentlichen Mängeln behaftet sein; sonst ist der AG zur Abnahme nicht verpflichtet. Außerdem muss der AN den AG zur Abnahme auffordern und dem AG eine angemessene Frist zur Abnahme setzen. 5. Abnahmeprotokoll
Name und Anschrift des AG Abnahmeprotokoll 1. Bauvorhaben:... 2. Gebäude/Bauwerk:... 3. Auftragnehmer:... 4. Am heutigen Tage wurden folgende Leistungen abgenommen:... 5. Die Ausführung der abgenommenen Leistung wurde am... begonnen und am... beendet. 6. Bei der Abnahme wurden folgende Mängel gemäß Anlage 1 festgestellt. Diese Mängel sind unverzüglich, spätestens bis zum... zu beseitigen. Sofern der Auftragnehmer nicht innerhalb der vorgenannten Frist die Mängel beseitigt, ist der Auftraggeber berechtigt, auf Kosten des Auftragnehmers die Mängelbeseitigung vorzunehmen bzw. durch Dritte vornehmen zu lassen. Alle Ansprüche des Auftraggebers auf Gewährleistung und Schadensersatz bleiben unberührt. 7. Der Auftraggeber behält sich vor, die vereinbarte Vertragsstrafe geltend zu machen. 8. Die Frist für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen endet am......, den... (Ort) (Datum)...... (Unterschrift des Auftraggebers) (Unterschrift des Auftragnehmers) Der Auftragnehmer hat einen Durchschlag des Abnahmeprotokolls erhalten. 6. VOB/B 12 Abnahme
Die VOB ist für alle öffentlichen Auftraggeber verbindlich vorgeschrieben. Sie wird empfohlen für alle sonstigen Bauverträge. VOB Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen Fassung 2000 12 Abnahme 1. Verlangt der Auftragnehmer nach der Fertigstellung gegebenenfalls auch vor Ablauf der vereinbarten Ausführungsfrist die Abnahme der Leistung, so hat sie der Auftraggeber binnen 12 Werktagen durchzuführen; eine andere Frist kann vereinbart werden. 2. Auf Verlangen sind in sich abgeschlossene Teile der Leistung besonders abzunehmen. 3. Wegen wesentlicher Mängel kann die Abnahme bis zur Beseitigung verweigert werden. 4. (1) Eine förmliche Abnahme hat stattzufinden, wenn eine Vertragspartei es verlangt. Jede Partei kann auf ihre Kosten einen Sachverständigen zuziehen. Der Befund ist in gemeinsamer Verhandlung schriftlich niederzulegen. In die Niederschrift sind etwaige Vorbehalte wegen bekannter Mängel und wegen Vertragsstrafen aufzunehmen, ebenso etwaige Einwendungen des Auftragnehmers. Jede Partei erhält eine Ausfertigung. (2) Die förmliche Abnahme kann in Abwesenheit des Auftragnehmers stattfinden, wenn der Termin vereinbart war oder der Auftraggeber mit genügender Frist dazu eingeladen hatte. Das Ergebnis der Abnahme ist dem Auftragnehmer alsbald mitzuteilen. 5. (1) Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung. (2) Hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist. Die Benutzung von Teilen einer baulichen Anlage zur Weiterführung der Arbeiten gilt nicht als Abnahme. (3) Vorbehalte wegen bekannter Mängel oder wegen Vertragsstrafen hat der Auftraggeber spätestens zu den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Zeitpunkten geltend zu machen. 6. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, soweit er sie nicht schon nach 7 trägt.
7. Literaturnachweis: Frikell/Hofmann: Baurechts-Report. Speziell für die Praktiker am Bau. Alle Rechtsfälle 1978-2000 übersichtlich auf CD-Rom. E.Vögel-Verlag. Stamsried 2001 Ingenstau, Heinz; Korbion, Hermann: 2001:VOB-Kommentar zu Teil A und B; DIN 1960/1961 (Fassung 2001), 14. Auflage. Werner-Verlag. Düsseldorf 2001 DIN (Hrsg.): VOB, Verdingungsordnung für Bauleistungen. Beuth-V. Berlin; Wien; Zürich 2000 Heiermann W.; Linke, L.: VOB Musterbriefe für Auftraggeber. 4. Auflage. Bauverlag. Wiesbaden; Berlin 2000 Lehr, Richard: Taschenbuch für den Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau. Blackwell Wissenschaftsverlag. Berlin 2000 Niesel, Alfred (Hrsg.): Bauen mit Grün. Die Bau- und Vegetationstechnik des Landschafts- und Sportplatzbaues. Parey-V. Berlin 2002
Anhang I Kriterienliste für die Erreichung eines abnahmefähigen Zustands bei Pflanzarbeiten gemäß Manuskript zur DIN 18916 II Die Zitrone des Monats aus: Neue Landschaft 3/95 III Handschriftliche Abschrift zu einer Ausschreibung II. Begleitgrün gemäß LOS II