Richtlinien für die Aus- und Fortbildung von Fach- und Führungskräften aus Kooperationsländern (A + F-Richtlinien)



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Transkript:

Richtlinien für die Aus- und Fortbildung von Fach- und Führungskräften aus Kooperationsländern 01. Januar 2003

Richtlinien für die Aus- und Fortbildung von Fach- und Führungskräften aus Kooperationsländern (A + F-Richtlinien) 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage, Geltungsbereich 2. Gegenstand der Förderung 3. Zuwendungsempfänger 4. Zuwendungsvoraussetzungen 5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen 5.1 Finanzierungsart 5.2 Zuwendungsfähige Ausgaben 6. Verfahren 7. Inkrafttreten Anlagen

- 2-1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage, Geltungsbereich 1.1 Das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien auf der Basis des 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO) und der hierzu ergangenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften (VV-BHO) Zuwendungen für Maßnahmen der beruflichen Aus- und Fortbildung von Angehörigen aus Kooperationsländern, an denen die Bundesregierung ein erhebliches entwicklungspolitisches Interesse hat. 1.2 Ein Anspruch der Antragsteller auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Das BMZ entscheidet aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens. Die Gewährung der Zuwendungen steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel. 1.3 Geltungsbereich Die Richtlinien finden Anwendung für alle Aus- und Fortbildungsmaßnahmen, die aus Titeln des Einzelplans 23 gem. Anlage 1 gefördert werden, sofern nicht für ausgewählte Förderbereiche nach anderen Richtlinien zu verfahren ist. Sie gelten ferner für die im Rahmen der Finanziellen Zusammenarbeit (FZ) sowie Technischen Zusammenarbeit (TZ) aus Einzelplan 23 finanzierte projektbezogene Aus- und Fortbildung; für projektträgerinterne Maßnahmen, die nicht Bestandteil eines Darlehens- oder Finanzierungsvertrages sind, gelten die teilnehmerbezogenen Kostenregelungen der Richtlinien entsprechend.

- 3-2. Gegenstand der Förderung 2.1 Die Durchführung von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen nach diesen Richtlinien dient dem Ziel, nachhaltige Entwicklungsprozesse in Kooperationsländern zu fördern. Die Aus- und Fortbildung ist integraler Bestandteil der entwicklungspolitischen Gesamtkonzeption gegenüber diesen Ländern. 2.2 Die Aus- und Fortbildung von Fach- und Führungskräften des öffentlichen und privaten Sektors soll die Kooperationsländer bei der Qualifizierung ihres Personals unterstützen. Durch die Vermittlung von anwendungsorientiertem Wissen und durch Erfahrungsaustausch sollen die Kooperationsländer in die Lage versetzt werden, die Lebensbedingungen in ihren Ländern zu verbessern. Die von der Bundesregierung finanzierten Programme sind praxisorientiert auf den Bedarf der jeweiligen Kooperationsländer ausgerichtet. Sie sind in ihrer Ausgestaltung und Begründung ausschließlich entwicklungspolitischen Zielen verpflichtet und führen in der Regel zu keinem formalen Abschluss. Frauen und Männer sind gleichermaßen zu fördern. 2.3 Aus- und Fortbildungsmaßnahmen können im In- und Ausland stattfinden sowie z.b. durch Nachkontakte, Kongress- und Messereisen, Dialogveranstaltungen und Referentenentsendungen. Nachkontakte dienen der Sicherung der Nachhaltigkeit und sind integraler Bestandteil der Aus- und Fortbildungsmaßnahmen. Die einzelnen Maßnahmen können auch sinnvoll miteinander kombiniert und über längere Zeiträume zur Lösung bestimmter Probleme in einzelnen Ländern, bestimmten Regionen oder weltweit eingesetzt werden.

- 4-3. Zuwendungsempfänger Die Durchführung von Aus- und Fortbildungsprogrammen kann rechtlich selbständigen Durchführungsorganisationen übertragen werden. Sie können auch Dritte (Träger der Kooperationsländer eingeschlossen) mit der Durchführung der Programme beauftragen. Die Gesamtverantwortung für die Planung, Durchführung, Nachbereitung und Erfolgskontrolle der Programme bleibt hiervon unberührt. Die Kooperationsländer sind an der Ermittlung des Aus- und Fortbildungsbedarfs und an der Programmplanung und Programmgestaltung zu beteiligen. Sie oder die Partnerinstitutionen sollen einen angemessenen kostenmäßigen Eigenbeitrag (Partnerschaftsleistungen) leisten. 4. Zuwendungsvoraussetzungen 4.1 Anforderungen an Durchführungsorganisation Sie müssen fachlich geeignet sein, Aus- und Fortbildungsmaßnahmen sowohl im Inland als auch im Ausland zu planen, durchzuführen, zu kontrollieren und nachzubereiten. Antragstellern, über deren Vermögen ein Insolvenz-, Vergleichs-, Konkurs-, Sequestrations- oder ein Gesamtvollstreckungsverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, wird keine Zuwendung gewährt. Dasselbe gilt für Antragsteller, die eine eidesstattliche Versicherung nach 807 Zivilprozessordnung abgegeben haben. 4.2 Anforderungen an Maßnahmen Aus- und Fortbildung soll grundsätzlich dort stattfinden, wo entwicklungspolitische Ziele fachlich und inhaltlich am zweckmäßigsten, unter Berücksichtigung des Prinzips der Wirtschaftlichkeit und in geeigneten Fällen möglichst unter Nutzung von Fortbildungseinrichtungen in den Kooperationsländern erreicht werden können. Dabei sollen die Maßnahmen einen Beitrag zum interkulturellen Dialog zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Kooperationsländern leisten.

- 5 - Bei Aufenthalten in der Bundesrepublik Deutschland ist neben der Hilfe beim Erwerb sprachlicher Kommunikationsfähigkeit auch die außerfachliche Betreuung notwendige Voraussetzung für kulturelles Verständnis und gegenseitige Akzeptanz. Die Durchführungsorganisationen können zu diesem Zweck neben fachlichen Maßnahmen auch andere Begegnungs- und Bildungsaktivitäten in einem begrenztem Umfang durchführen. Hierbei ist möglichst auf ehrenamtliches Engagement zurückzugreifen. 4.3 Anforderungen an Teilnehmerinnen und Teilnehmer Gefördert werden qualifizierte Fach- und Führungskräfte in entwicklungswichtigen Positionen des privaten und öffentlichen Sektors. Die Aus- und Fortbildungsmaßnahmen wenden sich vorrangig an solche Personen, die nach ihrer Rückkehr in der Lage sind, in ihrem Tätigkeitsfeld das erworbene Fachwissen strukturverändernd zu nutzen und anderen zu vermitteln (Multiplikatoren). Dies setzt in der Regel eine mehrjährige praktische Berufserfahrung voraus. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer erfüllen grundsätzlich die sprachliche Voraussetzung für die Aus- und Fortbildung. Eine allgemeinsprachliche Vorbereitung sollte, soweit es die örtlichen Bedingungen zulassen, bereits in den Kooperationsländern stattfinden, um ein sprachliches Mindestniveau zu gewährleisten. Die weitergehende sprachliche Vorbereitung am Ort der Fortbildung ist dann auf die fachsprachliche Ausbildung zu beschränken und zeitlich auf ein notwendiges Maß zu begrenzen. Fortbildungsbegleitender Sprachunterricht kann ebenfalls angeboten werden.

- 6-5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen 5.1. Finanzierungsart Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse und in der Regel als Vollfinanzierung gewährt. Sie beziehen sich auf die Aufwendungen, die nicht vom Partner zu tragen sind. Andere öffentliche Mittel (z. B. eines Bundeslandes oder der Europäischen Union) können nur für klar abgrenzbare Maßnahmen neben den beantragten Bundesmitteln zusätzlich eingesetzt werden. Sie sind im Antrag bzw. im Finanzierungsplan gesondert auszuweisen. Soweit kostenmäßige Eigenbeiträge von den Kooperationsländern oder den Partnerinstitutionen erbracht werden, sind diese im Antrag aufzuführen. Dabei ist darzustellen, ob es sich um Sachleistungen oder Geldleistungen handelt. Bei der Festsetzung der zuwendungsfähigen Ausgaben werden sie nicht berücksichtigt. 5.2 Zuwendungsfähige Ausgaben 5.2.1 Aufwendungen Programmteilnehmerinnen/-teilnehmer 5.2.1.1 Zuschuss zu den Lebenshaltungskosten (Stipendium) Für die Dauer der Fortbildung wird ein tägliches Stipendium (Inland und Ausland) bis zur Höhe des nach 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 Einkommensteuergesetz festgelegten Tagegeldsatzes (Inland) oder den in den Anlagen 1 bis 5 der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu 3 Abs. 1 Satz 1 der Auslandsreisekostenverordnung (ARV) enthaltenen Auslandstagegeldsätzen jeweils für den vollen Kalendertag gewährt. Mit dem Zuschuss zur Lebenshaltung werden die Aufwendungen für Verpflegung, Kleidung, Lernmittel und Taschengeld abgedeckt. Bei Hotelunterbringung kann das Inlands-Tagegeld bis zu 20 % erhöht werden, wenn eine kostengünstigere Unterbringung und Selbstversorgung nicht möglich ist.

- 7 - Bei Bereitstellung unentgeltlicher Verpflegung wird der Tagessatz wie folgt gekürzt: Frühstück = 20 % Mittagessen = 35 % Abendessen = 35 % Es werden jedoch mindestens 30 % des Tagessatzes belassen. 5.2.1.2 Unterkunft Die Unterkunft der Teilnehmenden ist so kostengünstig wie möglich vorzunehmen; sie muss zumutbar sein. Grundsätzlich ist die Unterkunft in Appartements, Pensionen, Wohnheimen etc. anzustreben. Verantwortlich für die Organisation und Finanzierung der Unterkünfte sind in der Regel die Durchführungsorganisationen. Es gelten folgende Kostenobergrenzen einschließlich Nebenkosten: Unterkunft im Appartement, Wohnheim, Pension (Inland und Ausland) bis zur Höhe von 80 % des Übernachtungsgeld-Regelsatzes nach BRKG ( 10 (2)). Unterkunft im Hotel (Inland) bis zur Höhe des in der ARV-Tabelle, Spalte 3, festgelegten Übernachtungsgeldsatzes für das Land Belgien. Unterkunft im Hotel (Ausland) bis zur Höhe der in der ARV-Tabelle, Spalte 3, festgelegten Auslandsübernachtungsgeldsätze. Wenn die Teilnehmenden ihre Unterkunft selber organisieren, kann ohne Nachweis Übernachtungsgeld bis zur Höhe von 40 % des Regelsatzes Inland gezahlt werden. Die Unterbringung im Hotel ist auf längstens 2 Monate der Fortbildung zu befristen, es sei denn es können erhebliche Preisvorteile durch Pauschalvereinbarungen erzielt werden. Ausnahmen müssen begründet werden. Bei vorübergehender Abwesenheit vom Ausbildungsort (Fortbildungsreisen, Praktikum) kann die angemietete Unterkunft bis zu 4 Wochen beibehalten werden, wenn sich die Aufkündigung als unzweckmäßig erweist oder mit zusätzlichen Kosten verbunden ist.

- 8-5.2.1.3 An- und Rückreise sowie Reisen im Rahmen der Aus- und Fortbildung Für An- und Rückreise können die Beförderungsauslagen der kostengünstigsten Verkehrsverbindungen (Flugzeug, Bahn, Bus etc). sowie die nachgewiesenen Nebenkosten für Flughafen- und Visagebühren erstattet werden, sofern diese nicht von dritter Seite getragen werden oder zu übernehmen sind. Bei Rückreisen mit dem Flugzeug werden die Kosten für mitgeführtes Flugübergepäck für 20 kg übernommen. Bei notwendigen fortbildungsbedingten Reisen werden die Beförderungsauslagen der kostengünstigsten Verkehrsverbindungen erstattet. Das Stipendium wird weitergewährt. Es gilt der jeweilige Ländersatz. Bei mehrtägigen Reisen können darüber hinaus die angemessenen und nachgewiesenen Kosten für Übernachtungen bis zur Höhe der in Ziffer 5.2.1.2 aufgeführten Sätze bei Hotelunterbringung erstattet werden. Bei täglichen Fahrten zwischen Fortbildungsstätte und Wohnung oder sofern im Rahmen der Fortbildung ein Praktikum außerhalb des Wohnortes abzuleisten ist, werden die Kosten der täglichen Pendelfahrten für die Benutzung der kostengünstigsten öffentlichen Verkehrsmittel (Bahn, Bus) erstattet. Preisvorteile (Wochenkarte, Monatskarte, Job-Ticket, Bahncard etc.) sind auszuschöpfen. Notwendige Auslagen für Reisen in Verbindung mit der Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer im Herkunftsland können im Rahmen ortsüblicher angemessener Sätze erstattet werden. 5.2.1.4 Sprachliche Aus- und Fortbildung Angemessene notwendige Sprachkurskosten, Prüfungsgebühren und Lernmittel werden erstattet. Bei der Sprachausbildung im Heimatland ist die Angemessenheit der Kosten gegebenenfalls durch die deutsche Auslandsvertretung zu bestätigen.

- 9-5.2.1.5 Ärztliche Untersuchung Die Kosten der geforderten ärztlichen Untersuchung im Heimatland (Gesundheitstest) inkl. Schutzimpfungen sind grundsätzlich von der Bewerberin/dem Bewerber zu tragen. Die Überprüfung der Befunde sowie die Erstuntersuchung erfolgen unentgeltlich durch den Ärztlichen Dienst der Bundesanstalt für Arbeit. Kosten, die nicht unter diese Regelung fallen, werden übernommen, wenn die Untersuchungen und Schutzimpfungen aus amtsärztlicher Sicht notwendig sind. 5.2.1.6 Versicherungen In Deutschland werden in der Regel im Rahmen von Gruppenversicherungsverträgen die Kosten einer Kranken-, Haftpflicht- und Unfallversicherung übernommen, sofern diese nicht bestehen. Nicht von der Versicherung abgedeckte oder von Dritter Seite zu übernehmende Krankheitskosten werden erstattet, sofern die Behandlung aus medizinischer Sicht zwingend geboten ist. Kosten der Schwangerschaft und der Geburt können im Falle der Nichtregulierung durch die Gruppenversicherung oder Krankenversicherung übernommen werden. 5.2.1.7 Ausbildungsplatzkosten für Praktika Kosten in Zusammenhang mit der Ableistung eines fortbildungsbegleitenden Praktikums können gegen Nachweis erstattet werden. Dies gilt auch für eine Haftpflichtversicherung sowie für die Beschaffung von Berufs- und Schutzkleidung, wenn dieses aus Sicherheitsgründen oder aufgrund einer allgemeinen Dienst- und Betriebsordnung erforderlich ist. 5.2.1.8 Kulturelle Betreuungsmaßnahmen Pro Monat und Teilnehmerin/Teilnehmer können die nachgewiesenen Kosten bis zur Höhe von zwei Inlandstagegeldsätzen nach Ziffer 5.2.1.1 abgerechnet werden. Für Empfänge oder Einladungen können einmalig pro Teilnehmerin/Teilnehmer die nachgewiesenen Aufwendungen bis zu einem Tagegeldsatz übernommen werden. Die Anzahl der Gäste darf die der Teilnehmer nicht überschreiten.

- 10-5.2.1.9 Beihilfen in Sonderfällen In Ausnahmefällen können zum Ausgleich unbilliger Härten Beihilfen gewährt werden; dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen. 5.2.2 Aufwendungen Programmgestaltung 5.2.2.1 Die im Zusammenhang mit der Planung, Vorbereitung, Durchführung und Erfolgskontrolle entstehenden notwendigen Kosten werden übernommen. Die Vergabe von Lieferungen und Leistungen richtet sich nach den für den Bereich des Bundes geltenden vergaberechtlichen Vorschriften. Reisekostenrechtliche Aufwendungen sind auf der Grundlage des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) und der Auslandsreisekostenverordnung (ARV) abzurechnen. Die Übernahme der Fahrkosten (Flugzeug, Bahn etc.) ist jeweils nur bis zur Höhe der kostengünstigsten Tarife zulässig. 5.2.2.2 Gegenstände, die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks erworben oder hergestellt werden, sind für den Zuwendungszweck zu verwenden und sorgfältig zu behandeln. Sie dürfen nur mit Zustimmung des BMZ für einen anderen als den Zuwendungszweck verwendet werden. Die Verpflichtung, das BMZ zu beteiligen (Bindungsfrist), gilt - bei Gegenständen mit einem Anschaffungswert von mehr als 5.000,- fünf Jahre, - bei Gegenständen mit einem Anschaffungswert von 400,- bis 5.000,- zwei Jahre.

- 11 - Wenn die Einwilligung nicht erteilt wird, ist ein anteiliger Wertausgleich in Höhe des Verkehrswertes der Gegenstände zu erheben und an die Bundeskasse abzuführen. Die Bindungsfrist nach Absatz 1 bleibt unberührt. Die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschafften Ausrüstungsgegenstände, deren Anschaffungs- oder Herstellungswert 400,- übersteigt, sind zu inventarisieren. Zur Nutzung in Kooperationsländern bestimmte Gegenstände, die ganz oder teilweise aus der Zuwendung finanziert werden, können mit Zustimmung des BMZ aus dem Eigentum des Zuwendungsempfängers an diejenigen übergeben werden, denen es nach der Zweckbestimmung des Vorhabens übertragen werden soll. Dies ist im Antrag darzustellen. Die Gegenstände müssen auch in diesem Falle uneingeschränkt für die Durchführung des Vorhabens zur Verfügung stehen. Mit der Übergabe sind die damit verbundenen Verpflichtungen entsprechend den zuwendungsrechtlichen Bestimmungen zu regeln. 5.2.2.3 Aufwendungen für Nachbetreuungsmaßnahmen (Nachkontakte) ehemaliger Teilnehmerinnen und Teilnehmer können übernommen werden. Ferner können die Kosten der Teilnahme von Angehörigen aus Kooperationsländern an Messen, Kongressen und Dialogmaßnahmen übernommen werden. Bei notwendigen Reisen werden die Beförderungsauslagen der kostengünstigsten Verkehrsverbindungen erstattet. Daneben können Tage- und Übernachtungsgelder bis zur Höhe der Sätze des BRKG und der ARV gezahlt werden.

- 12-5.2.2.4 Honorarleistungen werden bis zur Höhe der in den in der Anlage 2 festgelegten Honorarsätzen für Fortbildungsveranstaltungen übernommen. Aufwendungen für notwendige Reisen sind gem. BRKG und ARV bzw. der Reisekostenverordnung der Deutschen Welle abzurechnen. Die Übernahme der Fahrkosten (Flugzeug, Bahn etc.) ist jeweils nur bis zur Höhe der kostengünstigsten Tarife zulässig. 5.2.2.5 Honorarleistungen für Dolmetscherinnen und Dolmetscher und Übersetzerinnen und Übersetzer werden bis zur Höhe der Sätze, die die Richtlinien für die Abfindung freiberuflicher Sprachmittler des Auswärtigen Amtes vorsehen (siehe Anlage 3), übernommen. Aufwendungen für notwendige Reisen sind gem. BRKG und ARV abzurechnen. Die Übernahme der Fahrkosten (Flugzeug, Bahn etc.) ist jeweils nur bis zur Höhe der kostengünstigsten Tarife zulässig. 6. Verfahren 6.1 Anträge auf Förderung sind schriftlich an das BMZ zu stellen. Die geplanten Maßnahmen sind zur Beurteilung der entwicklungspolitischen Förderungswürdigkeit hinreichend zu begründen. Ein Gliederungsschema über die für die Projektanträge benötigten Angaben ist mit dem jeweils zuständigen Referat des BMZ abzustimmen. 6.2 Das BMZ entscheidet über die Gewährung von Fördermitteln. Andere Ressorts werden nach Maßgabe der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien beteiligt. Die deutschen Auslandsvertretungen werden beteiligt. 6.3 Für die projektbezogene Aus- und Fortbildung im Rahmen der FZ und TZ sind in Bezug auf Antrag und Bewilligung abweichende Verfahren zulässig. 6.4 Vorhaben dürfen vor Bewilligung grundsätzlich nicht begonnen werden.

- 13-6.5 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV-BHO zu 44 BHO sowie 48 bis 49 a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind. 6.6 Der Bundesrechnungshof ist gemäß 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt. 7. Inkrafttreten Die Richtlinien treten am 01.01.2003 in Kraft. Sie sind für alle neu beginnenden Programmmaßnahmen anzuwenden. Für laufende Programme gelten die Richtlinien für die Aus- und Fortbildung von Angehörigen der Entwicklungsländer vom 01.09.1987 weiter.

- 14 - Anlagen: Anlage 1 Geltungsbereich der A + F-Richtlinien Anlage 2 Honorarregelungen für Mitglieder der Veranstaltungsstäbe, für Begleiter/innen von Besuchern/Besucherinnen sowie für Kurzzeitfachkräfte (in der jeweils aktuellen Fassung)

Anlage 1 Geltungsbereich der A+F-Richtlinien Die Richtlinien finden Anwendung für alle Aus- und Fortbildungsmaßnahmen die aus nachstehenden Titeln des Einzelplans 23 gefördert werden. 685 01 Berufliche Aus- und Fortbildung von Angehörigen der Entwicklungsländer 866 01 Bilaterale Finanzielle Zusammenarbeit mit Entwicklungsländern 896 03 Bilaterale Technische Zusammenarbeit mit Entwicklungsländern 687 12 Förderung der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Entwicklung in Ländern Mittel- und Osteuropas und in der Gemeinschaft unabhängiger Staaten 687 88 Beratungshilfe für den Aufbau von Demokratie und Marktwirtschaft in den Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion und den Staaten Mittel- und Osteuropas