Richtlinien für Regionalmarken Teil B2 Branchenspezifische Vorgaben für Getränke

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Transkript:

Richtlinien für Regionalmarken Teil B2 Branchenspezifische Vorgaben für Getränke Eigentümer: Verein Schweizer Regionalprodukte Letzte Aktualisierung: 27. September 2016 Gültig ab: 01.01.2017 (unter Vorbehalt die Ratifizierung erfolgt durch alle Regionalmarken, welche die Richtlinien anwenden) Version: 1.00

INHALT 1 Spezifische Begriffsdefinitionen... 3 2 Geltungsbereich... 4 3 Zweck... 4 4 Verpflichtungen und Rechte der Lizenznehmer... 4 5 Geographische Herkunft der Zutaten... 4 5.1 Nicht zusammengesetzte Produkte... 4 5.2 Zusammengesetzte Produkte... 5 5.3 Wasser... 5 5.4 Zuckerarten, Zuckeraustauschstoffe und Süssstoffe... 5 5.5 Aromen... 5 5.6 Zutaten nicht landwirtschaftlichen Ursprungs... 5 6 Produktspezifische Vorgaben... 5 6.1 Sirup, Fruchtsirup... 5 6.2 Bier... 5 6.3 Wein... 6 6.4 Übrige Getränke... 6 7 Anforderungen an die Wertschöpfung der Produkte... 6 8 Kontroll- und Zertifizierungspflicht... 6 9 Vergabe der Regionalmarke... 6 10 Meldepflicht Produkt- und Sortimentsänderungen... 6 11 Sanktionen und Rekurs... 6 12 Inkraftsetzung der Richtlinien... 6 Version: 1.00 2 von 6 Letzte Aktualisierung: 27.09.2016

1 Spezifische Begriffsdefinitionen Diese spezifischen Begriffsdefinitionen verstehen sich als Zusatz der in RL Teil A Artikel 1 aufgeführten Begriffsdefinitionen. Wenn hier nicht anders definiert, gelten die Begriffsdefinitionen Gemäss RL Teil A Artikel 1. Aromen: Stoffe, die als solches nicht zum Verzehr bestimmt sind und Lebensmitteln zugesetzt werden, um ihnen einen besonderen Geschmack zu verleihen. Als natürliche Aromen gelten ausschliesslich natürliche Aromastoffe und Aromaextrakte gemäss SR 817.022.21 Anhang 3. Bier: alkoholisches und kohlensäurehaltiges Getränk, das aus mit Hefe vergorener Würze gewonnen wird, der Doldenhopfen oder Hopfenprodukte zugegeben werden gemäss SR 817.022.110. Fruchtnektar: Fruchtsaft mit Zugabe von Wasser und zusätzlich mit oder ohne Zugabe von Zuckerarten oder Honig. Definition und Mindestfruchtanteile gelten gemäss der Verordnung über nicht-alkoholische Getränke SR 817.022.111. Fruchtsaft: gärfähiger, aus den geniessbaren Teilen einer oder mehreren Früchten gewonnener Saft gemäss SR 817.022.111. Als Fruchtsaft gilt auch der der konzentrierte, wiederhergestellte, getrocknete oder mit Wasser extrahierte oder der aus Fruchtsaft, konzentriertem Fruchtsaft, Fruchtmark, konzentriertem Fruchtmark verdünnte Saft. Die Zugabe von Zuckerarten ist verboten. Aus derselben Frucht extrahierte Restaurationsaromen können wieder zugeführt werden. Gemüsesaft: aus Gemüse gewonnener, unverdünnter, konzentrierter, getrockneter, verdünnter oder aus konzentriertem reinen Gemüsesaft oder Gemüsemark rückverdünnter Saft. Es gelten die Anforderungen gemäss SR 817.022.111. Getränke: Zum Trinken zubereitete mit oder ohne mit Wasser angereicherte flüssige Nahrungs- oder Genussmittel. Unter diese Definition fallen Trink-, Quell- und Mineralwasser gemäss SR 817.022.102, nichtalkoholische Getränke gemäss SR 817.022.111 und alkoholische Getränke gemäss SR 817.022.110. Hauptzutat: Zutat mit dem grössten Mengenanteil in der Rezeptur. Wasser gilt nur bei den unter 5.3 aufgeführten Getränkekategorien als Hauptzutat. Zucker gilt nicht als Hauptzutat. Kräutertee, Früchtetee: Pflanzenteile oder deren Extrakte, die zusammen mit Wasser angebrüht ein aromatisches Getränk ergeben, das der Erfrischung oder dem Genuss dient gemäss SR 817.022.111. Limonade: Getränk mit oder ohne Kohlensäure aus Trinkwasser oder natürlichem Mineralwasser und Fruchtsaft oder Aromen mit oder ohne Zugabe von Zuckerarten, Coffein oder Chinin gemäss SR 817.022.111. Mineralwasser: Trinkwasser, das sich durch besondere geologische Herkunft, Art und Menge der mineralischen Bestandteile, ursprüngliche Reinheit sowie durch die im Rahmen natürlicher Schwankungen gleichbleibende Zusammensetzung und Temperatur auszeichnet. Es gelten die Bestimmungen gemäss SR 817.022.102. Obst- und Fruchtweine, Kernobstsäfte im Gärstadium, Getränke aus Obst- oder Fruchtwein sowie Honigwein: Obst- oder andere Fruchstäfte oder Honig, teilweise oder vollständig vergoren mit oder ohne Zuckerzugabe, nicht verdünnt oder verdünnt, mit oder ohne Zugabe von Aromastoffen oder Zucker. Es gelten die Bestimmungen gemäss SR 817.022.110. Quellwasser: Trinkwasser, das an der Quelle abgefüllt und nicht oder nur mit den für natürliches Mineralwasser zulässigen Verfahren aufbereitet wird gemäss SR 817.022.102. Sirup, Fruchtsirup: dickflüssiges Erzeugnis aus Zutaten wie Trinkwasser, Gewürze, Kräuter, essbaren Blüten, Gemüse, Früchte, deren Extrakte oder Aromen unter Zugabe von Zuckerarten gemäss SR 817.022.111. Version: 1.00 3 von 6 Letzte Aktualisierung: 27.09.2016

Spirituosen: alkoholische Flüssigkeiten, die durch eines der folgenden Verfahren oder deren Kombination gewonnen werden: Destillation, Einmaischen von pflanzlichen Stoffen in Ethylylkohol landwirtschaftlichen Ursprungs, Zusatz von natülirchen Aromastoffen, Zuckerarten oder anderen süssenden Erzeugnissen oder sonstigen landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs. Es gelten die Bestimmungen gemäss SR 817.022.110. Süssungsmittel: Zusatzstoff, der als Zuckerersatz dient und die Anforderungen gemäss SR 817.022.31 erfüllt. Tafelgetränk mit Fruchtsaft: Getränk aus Fruchtsaft, konzentriertem Fruchtsaft oder Fruchtsirup, das mit Trinkwasser oder natürlichem Mineralwasser verdünnt wurde und dem eventuell Zuckerarten zugegeben wurde. Es gilt die Definition gemäss SR 817.022.111. Tafelgetränk mit Milch, Molke, Buttermilch, Milchserum oder anderen Milchprodukten: Milcherzeugnisse mit Trinkwasser oder Mineralwasser, Zuckerarten oder Pflanzenextrakten. Es gelten die Bestimmungen gemäss SR 817.022.111. Trinkwasser: Wasser, das natürlich belassen oder nach Aufbereitung bestimmt ist zum Trinken, zum Kochen, zur Zubereitung von Speisen sowie zur Reinigung von Gegenständen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen gemäss SR 817.022.102. Weine, teilweise vergorene Traubenmoste, Likörweine, weinhaltige Getränke: aus Weintrauben gewonnene, alkoholhaltige Getränke mit oder ohne Zugabe von Zucker, mit oder ohne natürliche Aromen und anderen geschmacksgebenden Lebensmitteln, mit oder ohne Versetzung von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs. Es gelten die Bestimmungen gemäss SR 817.022.110. Zucker: als Zucker gelten die Zuckerarten gemäss SR 817.022.101 Anhang 1. 2 Geltungsbereich Diese Richtlinien gelten für die Erzeugung und Vermarktung von Getränken der in den Richtlinien für Regionalmarken Teil A Allgemeine Vorgaben in Anhang 12.2 aufgeführten Regionalmarkenanwender. und regeln die Mindestanforderungskriterien für Getränke. 3 Zweck Mit diesen Richtlinien soll ein einheitlicher Standard für Getränkehersteller aus dem Gebiet der jeweiligen Regionalmarken definiert werden. Sie garantieren für Herkunft und Wertschöpfung der im Geltungsbereich definierten Produkte. 4 Verpflichtungen und Rechte der Lizenznehmer Die Verpflichtungen und Rechte der Lizenznehmer richten sich an Teil A Allgemeine Vorgaben der Richtlinien für Regionalmarken. 5 Geographische Herkunft der Zutaten 5.1 Nicht zusammengesetzte Produkte Die Zutaten nicht zusammengesetzter Produkte müssen zu 100 % aus der entsprechenden Region stammen. Für Betriebe, die ihren Sitz in einer Gemeinde haben, welche die Regionsgrenze tangiert, können Regionalmarkeninhaber Zutaten bis maximal 20 % aus angrenzenden Gemeinden bewilligen. Der Regionalmarkeninhaber ist zuständig, dies in der Gebietsdefinition festzulegen. Version: 1.00 4 von 6 Letzte Aktualisierung: 27.09.2016

5.2 Zusammengesetzte Produkte Bei zusammengesetzten Produkten müssen alle Zutaten aus der entsprechenden Region stammen. Ist dies nicht möglich, muss mindestens die Hauptzutat zu 100 % und total ein Anteil von 80 % der anrechenbaren Zutaten aus der entsprechenden Region stammen. Für Betriebe, die ihren Sitz in einer Gemeinde haben, welche die Regionsgrenze tangiert, können Regionalmarkeninhaber Zutaten bis maximal 20 % aus angrenzenden Gemeinden bewilligen. Der Regionalmarkeninhaber ist zuständig, dies in der Gebietsdefinition festzulegen. 5.3 Wasser Das Wasser stammt aus der Region. Die Abfüllung erfolgt in der Region. Wasser gilt als Hauptzutat und kann bei folgenden Produktekategorien zum regionalen Anteil angerechnet werden: Tafelwasser Mineralwasser Limonade Bier 5.4 Zuckerarten, Zuckeraustauschstoffe und Süssstoffe Zum Import von Zuckerarten, Zuckeraustausstoffen und Süssstoffen gelten die Bestimmungen gemäss RL Teil A 12.8. Der Rübenzucker stammt aus der Schweiz. 5.5 Aromen Alle Aromen sind natürlichen Ursprungs. Natürliche Aromastoffe und Aromaextrakte aus Rohstoffen, die in der Schweiz in genügender Menge hergestellt werden, müssen mindestens aus Schweizer Rohstoffen bestehen. Für Importe von Aromen oder Rohstoffen zur Aromaherstellung gelten die Bestimmungen gemäss Teil A Anhang 12.8. Es gelten zusätzlich die produktspezifischen Vorgaben. 5.6 Zutaten nicht landwirtschaftlichen Ursprungs Es gelten die Bestimmungen gemäss Teil A Artikel 5.3. Zum Import gelten die Bestimmungen gemäss Teil A 12.8. 6 Produktspezifische Vorgaben 6.1 Sirup, Fruchtsirup Der Zucker stammt mindestens aus der Schweiz. Kräuter, essbare Blüten, Gemüse, Früchte sowie deren Extrakte stammen aus der Region. 6.2 Bier Der Hopfen stammt aus der Schweiz. Die Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs stammen zu mindestens 80% aus der Region. Wenn diese Zutaten in der entsprechenden Region nicht in genügender Menge und in der geforderten Qualität erhältlich sind, kann der Regionalmarkeninhaber bis zum 31.12.2019 Ausnahmen bis zu einem Mindestanteil von 50% regionalen Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs genehmigen. Sind diese Zutaten in der Schweiz nicht in genügender Menge und in der geforderten Qualität erhältlich, dürfen zugelassene importierte landwirtschaftliche Zutaten (gemäss Anhang 12.8 bewilligte importierte Zutaten) verwendet werden. Optimierungen, z.b. aus Preisgründen, sind nicht erlaubt. Version: 1.00 5 von 6 Letzte Aktualisierung: 27.09.2016

6.3 Wein Die Weine erfüllen entweder die Bestimmungen gemäss Artikel 5.1 oder die Kriterien einer kontrollierten Ursprungsbezeichnung gemäss SR 916.140 und Teil A Artikel 8 Absatz 3. 6.4 Übrige Getränke Für die übrigen Produktekategorien gelten die Bestimmungen gemäss Kapitel 5. 7 Anforderungen an die Wertschöpfung der Produkte Die Wertschöpfung (vgl. RL Teil A Anhang 12.5) muss zu mindestens 2/3 in der entsprechenden Region generiert werden. Erfolgt ein Verarbeitungsschritt ausserhalb der Region, weil keine ausreichenden Verarbeitungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, muss dies durch den Regionalmarkeninhaber genehmigt werden. 8 Kontroll- und Zertifizierungspflicht Es gelten die Anforderungen bezüglich Kontrolle und Zertifizierung gemäss Teil A, Artikel 6 und 7. 9 Vergabe der Regionalmarke Es gelten die Anforderungen gemäss RL Teil A Artikel 8. 10 Meldepflicht Produkt- und Sortimentsänderungen Produkt- und Sortimentsänderungen sind der Zertifizierungsstelle unverzüglich zu melden. 11 Sanktionen und Rekurs Die Sanktionen bei Verstössen gegen diese Richtlinien sind im Sanktionsreglement festgelegt. 12 Inkraftsetzung der Richtlinien Diese Richtlinien wurden am 21.09.2016 durch die nationale Richtlinienkommission erstellt, am 01.01.2017 in Kraft gesetzt und durch die Regionalmarkenanwender gemäss Richtlinien für Regionalmarken, Teil A, Anhang 12.2 ratifiziert. Version: 1.00 6 von 6 Letzte Aktualisierung: 27.09.2016