-"". \ l! j. 31 IgJ26IHt AMT DER r:liederösterrefchischen LANDESREGIERUNG, LANDESAMTSDIREKTION Pstanschrift 1014 Wien, Pstfach 6 Femschreibnummer 13 4145, Telefax (0 22 2) 531 10 2060 Parteienverkehr: Dienstag 8 12 Uhr und 16 19 Uhr I Wien 1, Herrengasse 11 13 I Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, 1014 I zu erreichen mit:. U 3 (Haltestelle Herrengasse) 2A. 3A (Haltestelle Michaelerplatz) An das Bundesministerium für Justiz.,,._"_. " ;z7 J Ol{ Museumstraße 7 1070 Wien! D.tum: 1 6. SEP. 1993 L LAD-VD-4741/57 --1. Beilagen I 20." ' Bei Antwrt bitte Kennzeichen angeben, Verteilt li!.e.q, 1g.93. Bezug 8.113/27-1 4/93 39/SN-326/ME XVIII. GP - Stellungnahme (gescanntes Original) 1 vn 5 Bearbeiter ( 0 22 2 ) 531 10 Dr. Wagner Durchwahl 2197 Datum 14. Sep. 1993 Betrifft Bundesgesetz, mit dem das Urheberrechtsgesetz geändert wird (UrhG-Nv. 1994) Die NÖ Landesregierung beehrt sich zum Entwurf einer Urheberrechtsgesetz - Nvelle 1994 grundsätzlich zu bemerken, daß bei dßr Umsetzung dieser geplanten Nvelle jedenfalls mit einer finanziellen Mehrbelastung für das Land Niederösterreich zu rechnen ist, da einerseits mit zusätzlichen Ansuchen um Subventin seitens diverser.ku1turträger (Gemeinden, Vereine etc.) zu rechnen ist, andererseits das Land Niederösterreich, sfern es selbst Veranstalter vn den in diesem Entwurf angesprchenen Aktivitäten ist, mit zusätzlichen finanziellen Ansprüchen knfrntiert sein wird. Zu den einzelnen Bestimmungen wird bemerkt: Zu 16 b: In den Erläuterungen zum vrliegenden Nvellierungs-Entwurf (S 5, Punkt 7, Ksten) wird seitens des Bundes davn ausgegangen, daß "nicht anzunehmen ist, daß der Bund Ausstellungen vn Kunstwerken zu Erwerbszwecken veranstaltet". Auf Seite 8 ben wird eingeräumt, daß die Bestimmung des 16 b nicht für Museen gilt, "die zwar nur gegen Entgelt zugänglich sind, aber nicht zu Erwerbszwecken betrieben werden". Diese Ansichten stehen jedch in Widerspruch zu den Feststellungen, welche in einem anhängigen 11.» 3 r :::I Q.!; CI.., Ci' C :::I CI
2 vn 5 39/SN-326/ME XVIII. GP - Stellungnahme (gescanntes Original) - 2 - Przeß gegen das Land Niederösterreich anhand der Landesausstellung in Pttenstein getrften wurden, daß nämlich ein Erwerbszweck bereits dann gegeben ist, wenn Eintrittsgelder verlangt werden. Zu 42: Gemäß 82 Abs. 1 des NÖ Pflichtschulgesetzes, LGBI. 5000, hat die Landesregierung zur Unterstützung der gesetzlichen Schulerhalter vn allgemeinbildenden Pflichtschulen hinsichtlich ihrer Verpflichtung zur Bereitstellung der audivisuellen Lehrmittel eine Landesbildstelle am Sitz des Amtes der NÖ Landesregierung und nach Bedarf für jeden Verwaltungsbezirk eine AUßenstelle (Bezirksbildstelle) einzurichten. Um diesem Auftrag auf dem Gebiet der vn der Nvelle betrffenen audivisuellen Lehrmittel nachkmmen zu können, scheint die Ausdehnung der für Schulen und Hchschulen vrgesehenen Befreiungsbestimmungen auf die Bildstellen, welche die Versrgung der allgemeinbildenden öffentlichen Pflichtschulen (die vn Gemeinden erhalten werden) mit diesen audivisuellen Medien sicherstellen, erfrderlich. Schließlich berücksichtigt der Entwurf nicht, daß Museen im Rahmen der Museumspädaggik dieselben Ziele wie Schulen verflgen. 42 Abs: 3 meint mit "öffentlichen Einrichtungen, die Werkstücke sammeln" swhl Biblitheken und Archive, als auch Museen (vergleiche Erläuterungen Seite 13). Aus den einzelnen Ziffern des Absatzes geht jedch hervr, daß hier ffensichtlich weniger an Museen als an Biblitheken und Archive gedacht wurde. Die Museen sllten neben den Schulen und Hchschulen in Abs. 2 genannt werden, um die museumspädaggische Arbeit mit Schulklassen und die Arbeit mit Studenten im Rahmen der Hchschulausbildung nicht unnötig zu belasten.
39/SN-326/ME XVIII. GP - Stellungnahme (gescanntes Original) 3 vn 5-3 - Zu 42 b: Die Nvelle führt eine Reprgraphievergütung in Frm einer Gerätevergütung (für den Verkauf vn Vervielfältigungsgeräten) und einer Betreibervergütung (für den Betrieb vn slchen Geräten) ein. Die Regelung der Betreibergebühr hat ffenbar die einschlägigen Vrschrifteh des Deutschen Urheberrechtsgesetzes zum Vrbild. Die deutsche Regelung schränkt jedch den Kreis der Betreibervergütungspflichtigen ein auf Schulen, Hchschulen, sns.tige Bildungseinrichtungen, Frschungseinrichtungen, öffentlichen Biblitheken, swie Einrichtungen, die Geräte für die Herstellung vn Ablichtungen entgeltlich bereithalten, während alle anderen Betreiber vn Vervielfältigungsgeräten vn der Entrichtung der Betreibervergütung nicht er faßt sind. Der Entwurf enthält keine derartige einschränkende Regelung, sndern ermöglicht lediglich eine unterschiedliche Gestaltung der Betreibervergütung. Die NÖ Landesregierung regt an, den Kreis der Vergütungspflichtigen gemäß dem deutschen Vrbild entsprechend zu reduzieren. Dies erscheint umsmehr gerechtfertigt, als die freie Werknutzung aufgrund des 42 Abs. 4 Z. 1 gegenüber der geltenden Rechtslage hnehin eine empfindliche Beeinträchtigung erfahren hat. Zu den 56 a-c: Bei der geplanten Nvelle sllte jede zusätzliche finanzielle Belastung der öffentlichen Bibiltheken vermieden werden. Die Frmulierung des 56 a müßte daher deutlich karstellen, daß bei den in dieser Bestimmung zitierten Einrichtungen auch dann nicht Vergütungen zu bezahlen sind, wenn bei diversen Aktivitäten Kstenbeiträge eingehben werden. Diese Einrichtungen arbeiten sicher nicht kstendeckend und sind auf Subventinen der öffentlichen Hand angewiesen.
4 vn 5 39/SN-326/ME XVIII. GP - Stellungnahme (gescanntes Original) - 4 - In den "Erläuterungen" zu Art. 1 Z. 15 ( 56a - 56c, Seiten 20-21) ersucht das Justizministerium um Stellungnahme zur Schaffung eines "Natinalen Archivs für audivisuelle Medien". Die NÖ Landesregierung stellt dazu fest, daß ein derartiges Archiv an der Österreichischen Natinalbiblithek eingerichtet und mit den Ablieferungspflichten entsprechend den Bestimmungen des Mediengesetzes über die Ablieferung vn Printmedien ausgestattet werden müßte. Gleichzeitig müßten aber auch den Bundesländern für ihre Bereiche die Ablieferungspflichten für audivisuelle Medien, analg den Vrschriften des Mediengesetzes über die Ablieferung vn Printmedien gewährt werden, damit auch diese für ihre Bereiche "Archiv für audivisuelle Medien" an ihren Landesbiblitheken einrichten können. Dem Präsidium des Natinalrates werden u.e. 25 Ausfertigungen dieser Stellungnahme übermittelt. NÖ Landesregierung Dr. P r ö I 1 Landeshauptmann > 3
39/SN-326/ME XVIII. GP - Stellungnahme (gescanntes Original) 5 vn 5-5 - LAD-VD-4741/57 1. An das Präsidium des Natinalrates (25-fach) 2. an alle vm Lande Niederösterreich entsendeten Mitglieder des Bundesrates 3. an alle Ämter der LandesregierUngen (zu Handen des Herrn Landesamtsdirektrs) 4. an die Verbindungsstelle der Bundesländer 5. an das Bür des Bundesministers für Föderalismus und Verwaltungsrefrm zur gefälligen Kenntnisnahme NÖ Landesregierung Dr. P r ö 1 1 Landeshauptmann Für die Richtigkeit der Ausfertigung!1 z 0: r ::J 11 S.-., C ::J 0