Neue Regelungen ab Januar Matthias von Fintel, Tarifsekretariat Medien

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Transkript:

Neue Regelungen ab Januar 2010 Matthias von Fintel, Tarifsekretariat Medien

Was ist neu im Tarif? Einführung einer Tageshöchstarbeitszeit Max.13 Stunden, Drehzeit + Arbeitszeit = max. 13 Std. Ausnahmen an einzelnen Tagen nur mit Zustimmung Zuschläge 50% für 13. und danach 100% Nach über 13 Stunden verlängerte Ruhezeit 12 Stunden. Nach 12 Stunden eine ¼ Stunde zusätzliche Pause, also insgesamt mindestens 1 Stunde pro Tag. Dokumentationspflicht für Mehrarbeit. Neue Manteltarifregelungen Gagenerhöhungen 2

Tageshöchstarbeitszeit Die Planung und tägliche Dauer der Drehzeit ist so einzurichten, dass für alle Filmschaffenden am Drehtag und Drehort eine tägliche Höchstarbeitszeit gemäß den folgenden Bestimmungen eingehalten werden kann. Die maximale Tagesarbeitszeit beträgt 13 Stunden, es sei denn Ausnahmesituationen rechtfertigen an einzelnen Tagen eine Überschreitung dieser Arbeitszeit mit Zustimmung der Filmschaffenden. Ausnahmen sind: zeitlich durch Dritte eingeschränkte Motivverfügbarkeit, erheblich erhöhter organisatorischer Aufwand bei Massenszenen, z.b. in historischen Kostümfilmen, oder vergleichbaren Ausnahmefällen. höhere Gewalt oder nicht planbare Ereignisse, die außerhalb des Verantwortungsbereichs des Produzenten verursacht wurden. 3

Drehzeit Arbeitszeit Die Planung und tägliche Dauer der Drehzeit ist so einzurichten, dass für alle Filmschaffenden am Drehtag und Drehort eine tägliche Höchstarbeitszeit gemäß den folgenden Bestimmungen eingehalten werden kann. Das heißt konkret: Der Tarifvertrag macht deutlich, dass die beschriebene Arbeitszeit von 13 Stunden die Tageshöchstarbeitszeit festlegt. Die 13 Stunden sind jedoch nicht als Regelarbeitszeit zu verstehen. Daher steht diese Arbeitszeit unter der Rubrik Mehrarbeit. Es wird im Tarifvertrag davon ausgegangen, dass bei einer maximalen Arbeitszeit von 13 Stunden mindestens 3 Stunden Arbeitsbereitschaft darin enthalten sind. Nur dann sind die 13 Stunden zulässig. Bei kürzeren Arbeitszeiten können die Anteile der Arbeitsbereitschaft gegebenenfalls kürzer sein. Die Arbeitsbereitschaft ist voll bezahlte Arbeitszeit; allerdings eine besondere Form. Die Arbeitsbereitschaft ist geprägt von einer gegenüber der vollen Arbeitsleistung nur geminderten, nicht die gesamte Aufmerksamkeit beanspruchenden Tätigkeit, bei der der Arbeitnehmer bereit sein muss, aus dem Zustand der wachen Aufmerksamkeit zur Arbeit gerufen zu werden. Dabei ist kennzeichnend für die Arbeitsbereitschaft, dass die Zeitspannen der vollen Arbeitsleistung und der Arbeitsbereitschaft nicht im Vorhinein genau feststehen. 4

Tageshöchstarbeitszeit Die maximale Tagesarbeitszeit beträgt 13 Stunden, es sei denn Ausnahmesituationen rechtfertigen an einzelnen Tagen eine Überschreitung dieser Arbeitszeit mit Zustimmung der Filmschaffenden. Das heißt: Da es sich um die Tageshöchstarbeitszeit handelt, dürfen bei der Tagesdisposition der Arbeitszeiten keine längeren Arbeitszeiten als 13 Stunden eingeplant werden. Lediglich in kurzfristig auftretenden, explizit aufgeführten Ausnahmesituationen kann an einzelnen Tagen von den 13 Stunden abgewichen werden. Ausnahmen sind: zeitlich durch Dritte eingeschränkte Motivverfügbarkeit, erheblich erhöhter organisatorischer Aufwand bei Massenszenen, z.b. in historischen Kostümfilmen, oder vergleichbaren Ausnahmefällen. höhere Gewalt oder nicht planbare Ereignisse, die außerhalb des Verantwortungsbereichs des Produzenten verursacht wurden. 5

Ausnahmen Die Ausnahmen im einzelnen: zeitlich durch Dritte eingeschränkte Motivverfügbarkeit, Das heißt konkret: Hierbei geht es in der Regel um Motive, die durch Dritte freigegeben werden müssen und daher nicht unbegrenzt zur Verfügung stehen, z.b. Dreharbeiten auf öffentlichen Straßen oder in öffentlichen Gebäuden (Gerichtsgebäude). Die Motive werden von der Polizei oder von den Hausherren der öffentlichen Gebäude in der Form zeitlich eingegrenzt zur Verfügung gestellt, so dass Dreharbeiten nur in einem begrenzten zeitlichen Rahmen möglich sind. 6

Ausnahmen erheblich erhöhter organisatorischer Aufwand bei Massenszenen, z.b. in historischen Kostümfilmen, oder vergleichbaren Ausnahmefällen. Das heißt konkret: Hierunter sind außergewöhnliche Fälle zu verstehen, die aufgrund der Menge der Kostüme oder auch durch das Zusammentreffen von mehreren ungewöhnlichen Faktoren (z.b. bestimmte Wettersituation ist erforderlich, die jedoch nicht zeitgenau auftritt) nicht in der normalen Zeit abgearbeitet werden kann. 7

Ausnahmen höhere Gewalt oder Das heißt konkret: Der Begriff der höheren Gewalt meint unabwendbare Ereignisse wie z. B. Naturkatastrophen, insbesondere Unwetter, Überschwemmungen, aber auch Brand, Verkehrsunfälle. Höhere Gewalt erfordert regelmäßig einen völlig unerwarteten Eintritt eines dieser Ereignisse. Nach der Rechtsprechung kommt höhere Gewalt infrage, wenn das schädigende Ereignis durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführt wurde, nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar war, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln und durch äußerste und nach Sachlage mit vernünftiger Weise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden konnte und auch nicht wegen seiner Häufigkeit in Kauf zu nehmen ist. 8

Ausnahmen nicht planbare Ereignisse, die außerhalb des Verantwortungsbereichs des Produzenten verursacht wurden. Das heißt konkret: Beispiele sind, dass der Hauptdarsteller z.b. aufgrund eines Maschinenschadens des Flugzeugs, Flugzeugausfall o.ä. nicht rechtzeitig zum vereinbarten Drehzeitpunkt erscheinen kann. Diese Ereignisse treten unabhängig vom Willen des Produzenten ein, sind nicht eingeplant und können vom Produzenten auch nicht durch geeignete Gegenmaßnahmen beeinflusst werden. Hierunter fallen jedoch nicht: sogenannte Schauspielersperrtermine diese stehen längerfristig fest, sind planbar und daher nicht unvorhersehbar, Probleme mit der technischen Ausstattung, z.b. Ausfall einer Kamera - der Produzent hat solche Ereignisse bereits bei der Planung zu berücksichtigen und für eine ausreichende technische Ausstattung zu sorgen. 9

Tageshöchstarbeitszeit Bei Überschreitung von 13 Stunden täglicher Arbeitszeit verlängert sich die direkt anschließende gesetzliche Mindest- Ruhezeit von 11 Stunden auf tarifvertraglich 12 Stunden. Pausenzeit: eine weitere Pause von einer weiteren ¼ Stunde bei Überschreitung von 12 Stunden; dabei sollen die Pausenzeiten möglichst zusammenhängend gewährt werden. der Mehrarbeitszuschlag für die 13. Stunde 50 %, für jede weitere 100 %. Mehrarbeit über 10 Stunden pro Tag ist vom Arbeitgeber fortlaufend gesondert unter Ausweis der geleisteten Tagesarbeitszeit zu erfassen. Die entsprechende Aufzeichnung wird dem Arbeitnehmer mit der monatlichen Abrechnung auf Verlangen ausgehändigt. Weitergehende arbeitsrechtliche Auskunftsansprüche bleiben unberührt. 10

Unveränderte nderte Arbeitszeitregelung Grundsatz 40 Stunden an fünf Tagen in der Woche. Die Wochengage vergütet eine 5-Tage-Woche innerhalb einer Kalenderwoche, in der jeder angefangene Arbeitstag mit mindestens 8 Stunden berechnet wird. Sie beinhaltet die Verpflichtung, an einzelnen Tagen bis zu 4 weitere Stunden zu arbeiten, wobei insgesamt 50 Wochenstunden nicht überschritten werden dürfen. Mehrarbeit ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zulässig. Sie muss vom Produzenten oder dessen Beauftragten angeordnet sein. Überschreitet sie an einem Arbeitstag -sofern gesetzlich zulässig -die 12. Arbeitsstunde, bedarf sie der Zustimmung des Filmschaffenden. Für jede angefangene, über die 50. Wochenarbeitsstunde hinausgehende Stunde betragen die Mehrarbeitszuschläge für die 51. bis 60. Stunde 25 % für jede weitere, darüber hinausgehende Stunde 50 %. 11

Zeitkonto 50-40 Für die Erfassung und Abgeltung von Mehrarbeit und darauf entfallende Zuschläge wird ein Zeitkonto geführt und ist nach dem Zeitkonto-Modell 50-40 geregelt. A.1. Zeitkonto-Modell nach dem Prinzip 50-40: Die derzeitige Berechnungsgrundlage der Wochengage bleibt bestehen. Mit der Wochengage ist die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit in Höhe von 40 Stunden einschließlich von bis zu 10 weiteren Arbeitsstunden vergütungsrechtlich abgegolten. A.1.1. Arbeitszeitkonto: In das Zeitkonto werden alle Arbeitszeiten von mehr als 50 Stunden pro Woche und alle täglichen Mehrarbeitsstunden von mehr als 12 Stunden pro Tag einschließlich der darauf evtl. entfallenden Zeitzuschläge eingespeist. Auf jede in das Zeitkonto eingespeiste Arbeitsstunde ab der 51. Stunde bis zur 60. Stunde pro Woche entfällt ein Zuschlag von 25 %. Auf jede in das Zeitkonto eingespeiste Arbeitsstunde ab der 61. Stunde pro Woche entfällt ein Zuschlag von 50 %. Auf jede in das Zeitkonto eingespeiste Arbeitsstunde bei mehr als 12 täglichen Arbeitsstunden entfällt ein Zuschlag von 50 %. Auf jede in das Zeitkonto eingespeiste Arbeitsstunde bei mehr als 13 täglichen Arbeitsstunden entfällt ein Zuschlag von 100 %. 12

Zeitkonto 50-40 A.1.2. Sonderregelungen für Arbeitsverträge mit verminderter Wochengage (TZ 5.3.3.): Bei Arbeitsverträgen mit einer verminderten Wochengage werden alle ab der 41. Stunde pro Woche in das Arbeitszeitkonto eingespeisten Arbeitsstunden zuzüglich eines Zuschlages in Höhe von 25% bewertet. Ansonsten bleibt es bei den Zuschlagsregelungen der Buchstaben b) und c). A.1.3. Auflösung des Arbeitszeitkontos: Im Anschluss an die Produktionsdauer und den zu gewährenden Urlaub wird das Arbeitszeitkonto aufgelöst. Mit Auflösung des Zeitkontos werden im Ausgleichszeitraum acht Std. Zeitguthaben in einen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungstag umgewandelt und bei Zugrundelegung der tariflichen 40 Std.-Woche bei fünf Arbeitstagen mit 1/50 der Wochengage pro Beschäftigungsstunde vergütet. Zeitguthaben von weniger als acht Std. werden stundenweise vergütet und ab vier Stunden als ein Beschäftigungstag bewertet. Dieser Betrag wird mit Auflösung des Zeitkontos im Ausgleichszeitraum fällig. Wenn der Filmschaffende dem Arbeitgeber mitteilt, dass er eine Anschlussbeschäftigung hat, wird das Zeitausgleichskonto ganz oder teilweise in Geld abgegolten. Diese Mitteilung soll im Regelfall vier Wochen vor dem jeweiligen Ende des Beschäftigungszeitraums erfolgen. Die Tarifparteien stellen klar, dass im Zeitkontenmodell keine zusätzlichen Urlaubsansprüche generiert werden. 13

Änderungen im Manteltarif Geltungsbereich offener Weitere nicht explizit genannte Berufe sind trotzdem erfasst. Praktikantenregelung Praktikanten ersetzen keine Tätigkeit eines Filmschaffenden. Sonn-/Feiertag bei versetztem Dreh In der Phase 1.- 5. Produktionstag werden Feiertage bezahlt Verlängerte Pause bis eine Stunde Bei über 12 Stunden disponiert (mit Zustimmung des FFS) muss die zweite Pause eine ½ Stunde betragen. 14

Änderungen im Manteltarif Vertragsdauer bis So. wenn Fr. letzter Tag Endet der Ausgleichszeitraum des Zeitkontos an einem Freitag läuft der Vertrag bis Sonntag. Lohnfortzahlung ab dem ersten Tag Klarstellung: Lohnfortzahlung im Krankheitsfall ab Vertragsbeginn. Keine Zusatzversicherung für die ersten 4 Wochen. Pensionskasse Produzenten haben eine tarifvertragliche Grundlage, die Pensionskassenbeiträge von den Sendern erstattet zu bekommen. 15

Gagenerhöhungen hungen Neue Tätigkeit Kamera-Schwenker 1350,- Strukturanhebung 1,75 % 1. AL Filmgeschäftsführung Produktionssekretariat Filmeditor Szenenbild 1,75 % ab 2010 2,0 % ab 2011 16

Gagentabelle für f r Film- und Fernsehschaffende 2010-2011 2011 Wochengagen bis Ende 2009 Struktur-änderung 2009 ab Jan. 2010 zuzüglich prozentualer Erhöhung hung ab Jan. 2011 zuzüglich prozentualer Erhöhung hung im empirischen Mittel 1,75% 1,75% 2,00% Regie-Assistenz 1.130 1.130 1.150 1.173 Continuity 910 910 926 945 Produktionsleitung 1.500 1.500 1.526 1.557 Produktionsleitungs- Assistenz 1.060 1.060 1.079 1.101 1. Aufnahmeleitung 1.025 1.130 1.150 1.173 2. Aufnahmeleitung 800 800 814 830 Motiv-Aufnahmeleitung 800 814 830 Filmgeschäftsf ftsführung Filmbuchhaltung inkl. Kassenführung 970 1.100 1.119 1.141 800 814 830 17

Gagentabelle für f r Film- und Fernsehschaffende 2010-2011 2011 Wochengagen bis Ende 2009 Struktur-änderung 2009 ab Jan. 2010 zuzüglich prozentualer Erhöhung hung ab Jan. 2011 zuzüglich prozentualer Erhöhung hung im empirischen Mittel 1,75% 1,75% 2,00% Produktions- Sekretariat/ Team-Assistenz Produktionsfahrer (mit Produktionserfahrung) 720 780 794 810 580 580 590 602 Kameramann/-frau 2.440 2.440 2.483 2.533 Kamera-Schwenker, (nicht lichtsetzend) 1.350 1.374 1.401 1. Kamera-Assistenz 1.120 1.120 1.140 1.163 2. Kamera-Assistenz 800 800 814 830 Schnitt (Filmeditor) 1.160 1.250 1.272 1.297 1. Schnitt-Assistenz 720 720 733 748 2. Schnitt-Assistenz 620 620 631 644 18

Gagentabelle für f r Film- und Fernsehschaffende 2010-2011 2011 Wochengagen bis Ende 2009 Struktur-änderung 2009 ab Jan. 2010 zuzüglich prozentualer Erhöhung hung ab Jan. 2011 zuzüglich prozentualer Erhöhung hung im empirischen Mittel 1,75% 1,75% 2,00% Szenenbild 1.320 1.350 1.374 1.401 Szenenbild-Assistenz 940 940 956 975 Außen en-requisite 1.030 1.030 1.048 1.069 Innen-Requisite 910 910 926 945 Kostümbild 1.250 1.250 1.272 1.297 Kostümbild mbild-assistenz 880 880 895 913 Kostümberatung 1.070 1.070 1.089 1.111 Garderobe/Gewand 855 855 870 887 Maske 1.070 1.070 1.089 1.111 Ton 1.275 1.275 1.297 1.323 Ton-Assistenz 910 910 926 945 19

Vorher klären: Zeitkonto Keine Pauschale So geht s Arbeitszeitdokumentation und Monatsabrechnung Keine pauschale Erklärung zur verlängerten Arbeitszeit oder Arbeitsbereitschaft Nur an einzelnen Tagen und im Ausnahmefall über 13 Zustimmung durch FFS erfroderlich Während der Produktion: Arbeitszeitdokumentation prüfen Bei Verstößen melden bei connexx.av Abgeltung Zeitkonto 20