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Transkript:

14. Wahlperiode 16. 02. 2009 Antrag der Abg. Martin Rivoir u. a. SPD und Stellungnahme des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Sonderregelungen im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) und ihre Umsetzung an den Hochschulen in Baden-Württemberg Antrag Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen, I. zu berichten, 1. an welchen Hochschulen und in wie vielen Fällen in Baden-Württemberg des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) bei Vorliegen der entsprechenden Gründe abweichend von der tarifvertraglichen Einstufung ein bis zu zwei Stufen höheres Entgelt ganz oder teilweise vorweg zu gewähren (vgl. 40 Nr. 2 Ziffer 2 zu 16 Absatz 5 TVL); 2. ob die Vorweggewährung eines höherstufigen Entgelt aus Gründen der unter Ziffer 1 genannten Vorschrift an einen Zustimmungsvorbehalt des Finanzministeriums gebunden ist, welche Voraussetzungen ggf. nach Auffassung des Finanzministeriums für dessen Zustimmung vorliegen müssen und in wie vielen Fällen das Finanzministerium bislang zugestimmt bzw. abgelehnt hat; 3. an welchen Hochschulen und in wie vielen Fällen in Baden-Württemberg des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) bei Vorliegen der entsprechenden Gründe eine Leistungszulage nach 40 Nr. 6 zu 18 Absatz 7 TV-L und eine einmalige Leistungsprämie nach 40 Nr. 6 zu 18 Absatz 8 TV-L zu zahlen; Eingegangen: 16. 02. 2009 / Ausgegeben: 12. 03. 2009 1 Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/dokumente

4. ob sie die Auffassung teilt, dass solche vorweggenommenen Höherstufungen und solche Leistungszulagen bzw. Leistungsprämien zwar jeweils nach den jeweils besonderen Standortbedingungen und individuellen Vo - raussetzungen zu gewähren sind, dass es aber weder dem Buchstaben noch dem Geist des TV-L entspricht, wenn manche Hochschulen von diesen Möglichkeiten des TV-L grundsätzlich keinen Gebrauch machen; II. darauf hinzuwirken, dass alle Hochschulen in Baden-Württemberg ihren Beschäftigten im Geltungsbereich des TV-L beim Vorliegen der objektiven Voraussetzungen vorgezogene Einstufungen und leistungsbezogene Zuwendungen ermöglichen. 16. 02. 2009 Rivoir, Heberer, Fohler, Haller-Haid, Stober SPD Begründung Es gibt Hinweise darauf, dass nur einzelne Hochschulen für ihre Beschäftigten im TV-L-Bereich die Möglichkeiten nutzen, die in diesem Tarifvertrag in seinem Teil B Sonderregelungen eröffnet worden sind. Im Gegenteil, es ist von Hochschulen zu hören, die von diesen Möglichkeiten grundsätzlich Abstand nehmen und sich damit vom Buchstaben und Geist des Tarifvertrags verabschieden zulasten ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Eine Hochschullandschaft, die an der Front der wissenschaftlichen Entwicklung nach Exzellenz strebt, sollte sich nicht schnöde zeigen gegenüber den Beschäftigten, die mit ihrer Arbeit das Fundament der Leuchttürme schaffen. Dass damit de facto ein Tarifvertrag unterlaufen wird, den das Land selbst ausgehandelt hat, macht den Vorgang gravierend. Stellungnahme Mit Schreiben vom 3. März 2009 Nr. 13 0381.1 24/4/1 nimmt das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst im Einvernehmen mit dem Finanzministerium zu dem Antrag wie folgt Stellung: Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen, I. zu berichten, 1. an welchen Hochschulen und in wie vielen Fällen in Baden-Württemberg des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) bei Vorliegen der entsprechenden Gründe abweichend von der tarifvertraglichen Einstufung ein bis zu zwei Stufen höheres Entgelt ganz oder teilweise vorweg zu gewähren (vgl. 40 Nr. 2 Ziffer 2 zu 16 Absatz 5 TVL); 2

2. ob die Vorweggewährung eines höherstufigen Entgelt aus Gründen der unter Ziffer 1 genannten Vorschrift an einen Zustimmungsvorbehalt des Finanzministeriums gebunden ist, welche Voraussetzungen ggf. nach Auffassung des Finanzministeriums für dessen Zustimmung vorliegen müssen und in wie vielen Fällen das Finanzministerium bislang zugestimmt bzw. abgelehnt hat; Das Wissenschaftsministerium geht davon aus, dass sich der Antrag nicht auf 40 Nr. 2, sondern auf 40 Nr. 5 Ziffer 2 zu 16 Absatz 5 TV-L bezieht. Das Wissenschaftsministerium führt keine entsprechenden Statistiken. Das Finanzministerium hat jedoch anhand des Datenbestands des Landesamts für Besoldung und Versorgung hierzu soweit möglich aktuelle Daten zur Verfügung gestellt. Danach haben im Monat Januar 2009 im Hochschulbereich 193 Beschäftigte Vorweggewährungen erhalten. Diese Zahlfälle verteilten sich wie folgt auf die einzelnen Hochschulen: Kap. 1410 Universität Freiburg Kap. 1412 Universität Heidelberg Kap. 1414 Universität Konstanz Kap. 1415 Universität Tübingen Kap. 1417 Universität Karlsruhe Kap. 1418 Universität Stuttgart Kap. 1419 Universität Hohenheim Kap. 1420 Universität Mannheim Kap. 1421 Universität Ulm Kap. 1427 PH Heidelberg Kap. 1430 PH Ludwigsburg Kap. 1432 PH Schwäbisch Gmünd Kap. 1441 HS Biberach Kap. 1442 HS Esslingen Kap. 1443 HS Furtwangen Kap. 1445 HS Karlsruhe Kap. 1447 HS Mannheim Kap. 1450 HS Offenburg Kap. 1454 HS Reutlingen Kap. 1456 HS Albstadt-Sigmaringen Kap. 1457 HS Stuttgart Technik Kap. 1459 HS Stuttgart Medien Kap. 1461 HS Ulm Kap. 1468 Berufsakademien Kap. 1472 MH Karlsruhe Gesamt 19 Fälle, 19 Fälle, 34 Fälle, 3 Fälle, 2 46 Fälle, 15 Fälle, 6 Fälle, 4 Fälle, 3 Fälle, 3 Fälle, 2 Fälle 193 Fälle. Das Finanzministerium hat für den Hochschulbereich seit Inkrafttreten des TV-L in 32 Fällen Vorweggewährungen zugestimmt und in 8 Fällen ent - sprechende Anträge der Hochschulen abgelehnt. Die übrigen Vorweggewährungen wurden durch die Hochschulen in eigener Zuständigkeit aufgrund allgemeiner Ermächtigungen des Finanzministeriums bewilligt. Anzumerken ist insoweit, dass die vorgenannten Angaben keinen Anspruch auf absolute Voll- 3

ständigkeit erheben können. Dies würde eine umfangreiche Erhebung bei mehr als 50 Dienststellen voraussetzen, welche in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit nicht durchgeführt werden kann. Eine Vorweggewährung von bis zu zwei Stufen ( 16 Abs. 5 TV-L i. V. m. 40 Nr. 5 Ziff. 2 TV-L) kommt bei Neueinstellungen grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn der Personalbedarf nicht auch anderweitig quantitativ oder qualitativ hinreichend abgedeckt werden kann und die zur Gewinnung von Beschäftigten notwendige Entgelthöhe nicht bereits durch Anrechnung einschlägiger Berufserfahrung sowie förderlicher Zeiten ( 16 Abs. 2 TV-L i. V. m. 40 Nr. 5 Ziff. 1 TV-L) erreicht wird. Das Finanzministerium hat besonders darauf hingewiesen, dass nur unter Anlegung eines strengen Maßstabs von den hier angesprochenen Kann-Bestimmungen des Tarifvertrags Gebrauch gemacht werden darf. Maßgeblicher Grund hierfür sind die äußerst angespannten finanziellen Rahmenbedingungen des Landes. Deswegen hat das Finanzministerium die Anwendung der angesprochenen Regelungen zunächst generell unter seinen Zustimmungsvorbehalt gestellt. Zur Vermeidung eines damit verbundenen hohen Verwaltungsaufwands hat das Finanzministerium nach ersten Erfahrungen seinen Zustimmungsvorbehalt schrittweise für einzelne Bereiche gelockert und teilweise aufgehoben. Mit Schreiben vom 14. Mai 2007 hat das Finanzministerium den Zustimmungsvorbehalt für Beschäftigte, die aus Drittmitteln bezahlt werden und das bei den Universitätsklinika beschäftigte nichtärztliche wissenschaftliche Personal ( 12 UKG) aufgehoben. Darüber hinaus hat das Finanzministerium mit weiterem Schreiben vom 8. November 2007 für den Bereich der Universitäten allgemein zugestimmt, dass im Rahmen von 16 Abs. 5 i. V. m. 40 Nr. 5 Ziff. 2 TV-L bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs bis zu zwei Stufen als Zulage vorweg gewährt werden dürfen, soweit keine Berücksichtigung von vorherigen Beschäftigungen bei der Stufenzuordnung als Zeiten einschlägiger Berufserfahrung nach 16 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 TV-L oder durch Anrechnung förderlicher Zeiten nach 16 Abs. 2 Satz 6 TV-L (jeweils in der Fassung von 40 Nr. 5 Ziff. 1 TV-L) möglich ist. Im Übrigen hat sich das Finanzministerium die Zustimmung zu einzelnen Maßnahmen weiterhin vorbehalten, d. h. dass beispielsweise eine Vorweggewährung außerhalb von Neueinstellungen oder neben einer Berücksichtigung von förderlichen Zeiten im Umfang von zusammengerechnet mehr als zwei Stufen auch im Bereich der Universitäten nur mit seiner Zustimmung möglich ist. Das Finanzministerium hat außerdem für bestimmte Beschäftigtengruppen bei allen Einrichtungen des Landes und damit auch für die Hochschulen der anderen Hochschularten mit Schreiben vom 19. November 2007 allgemein zugestimmt, dass im Rahmen von 16 Abs. 5 TV-L bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs bis zu 2 Stufen als Zulage vorweg gewährt werden dürfen, soweit keine Berücksichtigung von vorherigen Beschäftigungen bei der Stufenzuordnung als Zeiten einschlägiger Berufserfahrung nach 16 Abs. 2 Sätze 2 oder 3 TV-L bzw. nach 16 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 in der Fassung von 40 Nr. 5 Ziff. 1 TV-L oder durch Anrechnung förderlicher Zeiten nach 16 Abs. 2 Satz 4 bzw. nach Satz 6 in der Fassung von 40 Nr. 5 Ziff. 1 TV-L möglich ist. Diese allgemeine Zustimmung gilt insbesondere für Beschäftigte, die Tätigkeiten ausüben, für die eine Ausbildung als Ingenieur, Techniker einschließlich Technischer Assistenten und Laboranten, Handwerker oder Informatiker gefordert wird. Im Übrigen bleibt es bei der Anwendung der Kann-Regelungen des 16 Abs. 5 i. V. m. 40 Nr. 5 TV-L bis auf Weiteres insbesondere aus finanziellen Gründen beim Zustimmungsvorbehalt des Finanzministeriums. 4

Unabhängig von den Zustimmungsvorbehalten müssen die tarifrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein. Nach den konkretisierenden Hinweisen des Finanzministeriums zum TV-L eröffnet 16 Abs. 5 TV-L die Möglichkeit, sowohl den vorhandenen als auch den neueingestellten Beschäftigten ab - weichend von der tarifvertraglichen oder arbeitsvertraglichen Einstufung ein höheres Entgelt zu zahlen, wenn dies aus Gründen der regionalen Differenzierung, zur Deckung des Personalbedarfs, zur Bindung von qualifizierten Fachkräften oder zum Ausgleich höherer Lebenshaltungskosten erforderlich ist. Die Entscheidung über die Erforderlichkeit im Einzelfall trifft die Hochschule. Von der tarifvertraglich vorgesehenen Möglichkeit, Vorweggewährungen von bis zu zwei Stufen auch aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zum Ausgleich höherer Lebenshaltungskosten gewähren zu können, darf nach den Vorgaben des Finanzministeriums im Landesbereich derzeit aus personal- und finanzpolitischen Erwägungen, insbesondere auch vor dem Hintergrund der geplanten Dienstrechtsreform kein Gebrauch gemacht werden. Eine Maßnahme erfolgt zur Deckung des Personalbedarfs, wenn als Voraussetzung das Erfordernis der Personalgewinnung erfüllt ist, d. h. der Personalbedarf kann andernfalls quantitativ oder qualitativ nicht hinreichend abgedeckt werden. Die Regelung soll es den Dienststellen erleichtern, etwaigen Personalgewinnungsschwierigkeiten flexibel zu begegnen. Derartige Schwierigkeiten können arbeitsmarktbedingt in bestimmten Tätigkeitsbereichen oder Fachrichtungen, aber auch bei örtlich besonders schwieriger Bewerberlage für bestimmte Aufgaben auftreten. Die Gewährung einer Zulage gem. 16 Abs. 5 TV-L zur Bindung von bereits beim Land beschäftigten Fachkräften wurde vom Finanzministerium mit Schreiben vom 25. Juni 2007 aus personal- und haushaltspolitischen Er - wägungen auf außergewöhnliche Fälle in exponierter Stellung beschränkt. Die Gewährung kommt derzeit also lediglich in wenigen ganz besonders gelagerten Einzelfällen in Betracht. Das Finanzministerium verweist in diesem Zusammenhang auch auf die weitgehenden Besitzstandsregelungen für die derzeit zu einem Großteil noch unter das Überleitungsrecht fallenden vorhandenen Beschäftigten. 3. an welchen Hochschulen und in wie vielen Fällen in Baden-Württemberg des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) bei Vorliegen der entsprechenden Gründe eine Leistungszulage nach 40 Nr. 6 zu 18 Absatz 7 TV-L und eine einmalige Leistungsprämie nach 40 Nr. 6 zu 18 Absatz 8 TV-L zu zahlen; Nach 18 Abs. 7 und 8 in der Fassung von 40 Nr. 6 TV-L können Beschäftigte an Hochschulen für besondere Leistungen Leistungszulagen und einmalige Leistungsprämien erhalten. Neben der tarifrechtlichen Grundlage ist jedoch auch eine haushaltsrechtliche Ermächtigung für entsprechende Zahlungen notwendig. Im Staatshaushaltsplan 2009 wurden nunmehr durch die Aufnahme eines Planvermerks in die einzelnen Hochschulkapitel des Einzelplans 14 die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Zahlung geschaffen. Der Vermerk lautet: Leistungsentgelte nach 18 Abs. 7 und 8 TV-L i. V. mit 40 Nr. 6 TV-L können nach näherer Bestimmung des Finanzministeri- 5

ums und des Wissenschaftsministeriums bis zur Höhe von Einsparungen durch Nichtbesetzung von Stellen bei Tit. 422 01 und 428 01 gewährt werden. Da diese haushaltsrechtliche Grundlage bisher nicht vorhanden war, konnte davon noch kein Gebrauch gemacht werden. Das Finanzministerium und das Wissenschaftsministerium werden die näheren Bestimmungen zur Umsetzung dieser Regelungen unter Beteiligung der Hochschulen festlegen. 4. ob sie die Auffassung teilt, dass solche vorweggenommenen Höherstufungen und solche Leistungszulagen bzw. Leistungsprämien zwar jeweils nach den jeweils besonderen Standortbedingungen und individuellen Voraussetzungen zu gewähren sind, dass es aber weder dem Buchstaben noch dem Geist des TV-L entspricht, wenn manche Hochschulen von diesen Möglichkeiten des TV-L grundsätzlich keinen Gebrauch machen; Die Auffassung wird nicht geteilt. Die den Hochschulen zustehende Autonomie beinhaltet, dass die Hochschulen selbst entscheiden, ob und inwieweit sie die durch den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder eröffneten Möglichkeiten nutzen. Das Wissenschaftsministerium macht insofern keine Vorgaben. Ebenso werden Berichtspflichten zur Entlastung der Hochschulen soweit möglich immer weiter abgebaut. II. darauf hinzuwirken, dass alle Hochschulen in Baden-Württemberg ihren Beschäftigten im Geltungsbereich des TV-L beim Vorliegen der objektiven Voraussetzungen vorgezogene Einstufungen und leistungsbezogene Zuwendungen ermöglichen. Auf die vorstehende Antwort zu I. 4. wird verwiesen. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Hochschulen den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder ebenso wie die übrigen Dienststellen des Landes Baden- Württemberg anwenden. Für das Wissenschaftsministerium besteht keine Veranlassung zur Annahme, dass die Hochschulen bei der Anwendung der angesprochenen Vorschriften nicht sachgerecht vorgehen. Ein entsprechendes Hinwirken erscheint daher nicht geboten. Dr. Frankenberg Minister für Wissenschaft, Forschung und Kunst 6