Aktuelle Änderungen im EEG und der Solarförderung Rechtliche Grundlagen neuer Geschäftsmodelle beim Ausbau von PV- Gemeinschaftsanlagen

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Transkript:

Kanzlei für Bau- und Energierecht Aktuelle Änderungen im EEG und der Solarförderung Rechtliche Grundlagen neuer Geschäftsmodelle beim Ausbau von PV- Gemeinschaftsanlagen RA Stefan Flaig Freitag, 1. Januar 2013 1

1. EEG PV-Novelle 2012 2. Direktvermarktung a) Arten b) Bedingungen c) Rechtsfolgen 3. Marktprämie 4. Grünstromprivileg 5. Vertragsgestaltungshinweise 2

EEG PV-Novelle 2012 Die wichtigsten Änderungen im Überblick Einschränkung der Förderfähigkeit, 32 Abs. 1 EEG Einmalabsenkung der bisherigen Vergütung Änderung der Leistungsklassen im Gebäudesegment Einschränkung der Gebäudeanlagen im Außenbereich, 32 Abs. 3 EEG 3

EEG PV-Novelle 2012 Marktintegrationsmodell Vergütungsabsenkung durch den Degressionsmechanismus der 20a, 20b EEG) Neufassung des Inbetriebnahmebegriffs, 3 Nr. 5 EEG Neufassung einiger Regelungen zur EEG- Umlage, ( 37 Abs. 3 S. 1 u. 2 EEG) 4

EEG PV-Novelle 2012 Einschränkung der Gebäudeanlagen im Außenbereich, 32 Abs. 3 EEG Dachsolaranlage im Außenbereich erhält die Vergütung nur noch dann, wenn sie auf Wohnoder Stallgebäuden oder im Zusammenhang mit einem neuen landwirtschaftlichen Gehöft errichtet werden 5

EEG PV-Novelle 2012 Marktintegrationsmodell, 33 EEG Vergütung von 90 Prozent d. jährlich erzeugten Strommenge bei Anlagen gem. 32 Abs. 2 EEG zwischen 10 u. 1000 kw bei Inbetriebnahme ab 01.04.12 Restmenge: Selbstverbrauch, Direktvermarktung o. Börsenhandel Eigenverbrauchsbonus entfällt Freitag, 6. Juli 2012 6

EEG PV-Novelle 2012 Degressionsmechanismus, 20a, 20b Absenkung von 05 bis 10/12 um jeweils 1% (entspr. jährl. Absenkung v. 11,4 % = Basisdegression bei Zubau zw. 2,5 und 3,5 MW) Zubauabhängige Absenkung ab 11/12 (Grundlage: Zubau v. 07 bis 09/12 auf 12 Monate hochgerechnet) Nächste Stufe: 02/13 (Grundlage: Zubau v. 07 bis 12/12 auf 12 Monate hochgerechnet) 7

EEG PV-Novelle 2012 Degressionsmechanismus, 20a, 20b Nächste Stufe: 05/13 (Grundlage: Zubau von 07/12 bis 03/13 hochgerechnet auf 12 Monate Ab 08/13 ist Berechnungsgrundlage der Zubau der letzten 12 Monate Wichtig: Bei Unterschreitung des Zielkorridors wird die Degression ausgesetzt bzw. Vergütung erhöht 8

EEG PV-Novelle 2012 Inbetriebnahme, 3 Nr. 5 EEG 2 Elemente: Inbetriebsetzung: Nachweis des Stromflusses techn. Betriebsbereitschaft: Anlage muss fest an dem für dauerhaften Betrieb vorgesehenen Ort und dauerhaft mit dem für die Erzeugung v. Wechselstrom notw. Zubehör installiert wurde 9

EEG PV-Novelle 2012 EEG-Umlage Grundsatz: jegliche Stromlieferung an Dritte ist umlagepflichtig Ausnahme gem. 37 Abs. 3: Selbstverbrauch durch Eigenerzeuger ist umlagefrei, wenn Strom nicht durch ein Netz geleitet wird und in räumlichem Zusammenhang zur Stromerzeugungsanlage verbraucht wird. 10

EEG PV-Novelle 2012 EEG-Umlage Solares Grünstromprivileg, 39 Abs. 3 EEG Verringerung der EEG-Umlage um derzeit 2 Cent Vorauss: EVU (bspw. Vermieter) liefert Strom an Letztverbraucher (bspw. Mieter), der ausschließlich aus Anlagen zur Erzeugung solarer Strahlungsenergie ist 11

EEG PV-Novelle 2012 Der gelieferte Strom muss vom Letztverbraucher in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage verbraucht werden und wird nicht durch ein Netz geleitet Wichtig: der Begriff der räumlichen Nähe ist nicht abschließend geklärt. 12

Arten der Direktvermarktung Direktvermarktung Veräußerung von regenerativ erzeugtem und Grubengasstrom an Dritte Stromverbrauch nicht in unmittelbarer Nähe der Erzeugungsanlage Bezug durch ein Netz für die allgemeine Versorgung 13

Bedingungen der Direktvermarktung mehrere Anlagen mit einer Messeinrichtung: Strom muss direkt vermarktet werden Direktvermarkteter Strom muss nach der festen Einspeisevergütung vergütungsfähig sein Keine Inanspruchnahme von vermiedenen Netzentgelten Gesamte Ist-Einspeisung der Anlage ist in viertelstündlicher Auflösung zu messen u. bilanzieren 14

Bedingungen der Direktvermarktung In einem Bilanzkreis darf allein Strom derselben Direktvermarktungsform bilanziert werden Vermarktungsform darf nur zum 1. Kalendertag eines Monats gewechselt werden Wechsel der Vermarktungsform ist Netzbetreibern mindestens einen Kalendermonat vorher mitzuteilen 15

Bedingungen der Direktvermarktung Bei Wechsel in die oder innerhalb der Direktvermarktung ist anzugeben: die in dem übernächsten Monat genutzte Vermarktungsform der Bilanzkreis, dem der Strom zugerechnet werden soll Mitteilungen waren bis 31.12.2012 formlos möglich, jetzt nur noch über von Netzbetreibern zu entwickelndes automatisiertes Verfahren Freitag, 6. Juli 2012 16

Bedingungen der Direktvermarktung Bei Verstoß gegen die Mitteilungspflichten: Wegfall des Anspruchs auf die Marktprämie für die drei auf den Verstoß folgenden Kalendermonate Keine Anrechnung des Stroms auf die Portfolioanforderungen des Grünstromprivilegs 17

Rechtsfolgen der Direktvermarktung Kein Anspruch auf Einspeisevergütung während der Direktvermarktung Anrechnung der Direktvermarktungsdauer auf die Gesamtvergütungsdauer Möglichkeit der anteiligen Direktvermarktung: Beschränkung der Direktvermarktung auf einen bestimmten Prozentsatz des in einer bestimmten Direktvermarktungsform erzeugten Stroms Vermarktung zu bestimmten prozentualen Anteilen in den einzelnen Direktvermarktungsformen 18

Marktprämie Voraussetzungen der Direktvermarktung in die Marktprämie Keine andere Direktvermarktungsform darf vorliegen Strom muss tatsächlich eingespeist und vom Dritten abgenommen sein (d.h. keine Marktprämie für Strom von Dritten und bei Eigenversorgung) Mitteilung an Netzbetreiber über die monatliche Marktprämienstrommenge bis zum 10. Werktag des Folgemonats 19

Marktprämie Wegfall des Anspruchs bei Verstoß gegen die Voraussetzungen der Direktvermarktung oder anteiligen Direktvermarktung Wichtig: Netzbetreiber hat Darlegungs- und Beweislast 20

Marktprämie Höhe der Marktprämie Differenz zwischen Marktwert des Stroms und der Höhe der Einspeisevergütung (anzulegender Wert) zuzüglich der Managementprämie (bildet Mehrkosten wie Börsenzulassung ab) Sämtliche vergütungsbeeinflussenden Regelungen der festen Einspeisevergütung sind in dem anzulegenden Wert zu berücksichtigen 21

Grünstromprivileg Direktvermarktung durch Verkauf des Stroms an Grünstromhändler Förderung des Anlagenbetreibers durch höheren Stromkaufpreis Höherer Stromkaufpreis ist möglich durch Verringerung der EEG Umlage auf 2 Cent/ kwh beim Grünstromhändler (falls die EEG- Umlage auf 2 Cent/kWh oder darunter sinkt, fällt die Umlage weg) 22

Grünstromprivileg Voraussetzungen Gesamtportfolio eines EVU muss mindestens 50 Prozent Strom aus erneuerbaren Energien und Grubengas und gleichzeitig mindestens 20 Prozent Strom aus fluktuierenden erneuerbaren Energien beinhalten Prozentsätze müssen sowohl im Jahresdurchschnitt als auch im Durchschnitt von mindestens 8 Monaten eines Kalenderjahres vorliegen 23

Grünstromprivileg Anrechnung nur solchen Stroms der in der Direktvermarktungsform des Grünstromprivilegs gefördert wird Herkunftsnachweise für Strom müssen ausgestellt worden sein Strom und die hierauf bezogenen Herkunftsnachweise zusammen gehandelt werden 24

Grünstromprivileg Anmeldung der Inanspruchnahme des Grünstromprivilegs beim regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber bis zum 30. September des jeweiligen Vorjahres Wirtschaftsprüfertestat über die Einhaltung der Portfolioanforderungen 25

Vertragsgestaltungshinweise Abnahme- und Vergütungsverpflichtung des Stromkäufers für vorgegebenen Zeitraum Die Mitteilungspflichten können auf den Händler mittels Vollmacht übertragen werden Bei Übertragung der Mittelungspflichten sind im Falle von Verstößen gegen diese Haftungsansprüche gegen den Händler zwingend 26

Vertragsgestaltungshinweise Abtretung der Marktprämie an Stromkäufer Vorteil: Stromverkäufer hat nur einen Vertragspartner und entledigt sich der Meldepflichten Nachteil: Stromverkäufer trägt Insolvenzrisiko des Stromkäufers Haftungsregelungen bei Nichtlieferung insbes. zu regeln ist die Haftung für die Nichtlieferung im Falle der Drosselung des Einspeisemanagements 27

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit 28