Freie Wohlfahrtspflege NRW

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Transkript:

Freie Wohlfahrtspflege NRW Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege des Landes Nordrhein-Westfalen LAG FW NRW Sperlichstraße 25 48151 Münster Die Präsidentin des Landtags Nordrhein-Westfalen Frau Carina Gödecke Platz des Landtags 1 40221 Düsseldorf 16 STELLUNGNAHME 16/2872 A04, A01 Der Vorsitzende Sperlichstraße 25, 48151 Münster Telefon: 0251/9739-290 Telefax: 0251/9739-298 E-Mail: lagfw@drk-westfalen.de Per E-Mail: anhoerung@landtag.nrw.de Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Datum I.1 24.06.2015 14.08.2015 Stellungnahme der LAG FW NRW zum Antrag der Fraktion der CDU, Drucksache 16/8294 vom 27.03.2015 Freiwilligendienste stärker unterstützen und anerkennen Zuziehung von Sachverständigen des Ausschusses für Familie, Kinder und Jugend am 20.08.2015 Sehr geehrte Frau Gödecke, wir bedanken uns für die Möglichkeit zu dem oben genannten Antrag Stellung nehmen zu können. In der Anlage übersende ich Ihnen die Stellungnahme der Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege NRW mit der Bitte um Berücksichtigung im weiteren Anhörungsverfahren. Für Rückfragen oder weitergehende Beratungen steht Ihnen die Freie Wohlfahrtspflege gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Anlage (1) Ludger Jutkeit Vorsitzender Seite 1 von 1

Stellungnahme der Landesarbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege NRW zum Antrag der Fraktion der CDU, Drucksache 16/8294 vom 27.03.2015 Freiwilligendienste stärker unterstützen und anerkennen Zuziehung von Sachverständigen des Ausschusses für Familie, Kinder und Jugend am 20.08.2015 Münster, 14.08.2015 Der Antrag der Fraktion der CDU unterstützt die Bemühungen der Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege in NRW, des Landesarbeitskreises FSJ/BFD in NRW sowie des Landesjugendrings NRW, die sich seit geraumer Zeit für die perspektivische Ausgestaltung der Freiwilligendienste durch eine Stärkung der Anerkennungskultur einsetzen. Die genannten Institutionen begrüßen daher grundsätzlich die Initiative einer landespolitischen Debatte um die Weiterentwicklung der Freiwilligendienste. Die Freiwilligen erhalten im Rahmen ihres bürgerschaftlichen Engagements ein im Antrag genanntes Taschengeld im Jahr 2015 von maximal 363. Darüber hinaus erlaubt die Gesetzgebung den jungen Menschen im gewissen Umfang die Auszahlung von Geldersatzleistungen anstelle von Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung. Hier liegen die Obergrenzen bei 229 /Verpflegung und 216 /Unterkunft. Allerdings zahlen nur sehr wenige Träger diese Leistungen. Darüber hinaus erfolgt diese Zahlung auch nur teilweise. Eine Erstattung von Fahrgeldern außerhalb der Seminarfahrten ist nicht vorgesehen. Die Höhe der Fahrtkosten für z. B. ein Monatsticket kann zwischen ca. 50 und 150 liegen und stellt für viele Freiwillige eine erhebliche finanzielle Belastung dar. In bestimmten Verkehrsverbünden besteht zwar die Möglichkeit, vergünstigte Tickets für den Personennahverkehr zu erwerben, allerdings gibt es hierzu überregional keine einheitlichen Vorgaben. Seite 1 von 3

Es kann durchaus vorkommen, dass innerhalb einer Trägerschaft unterschiedlich hohe Taschengelder an die Freiwilligen ausgezahlt werden. Dieses ist nicht die Regel, wird in Einzelfällen jedoch durch die unterschiedlichen Budgets begründet, über die Einrichtungen für den Einsatz von Freiwilligen verfügen können. Eine Bundesratsinitiative, um besonders im Bereich der Finanzierung der Mobilität der Freiwilligen grundsätzlich verbindliche Vergünstigungen herzuleiten, ist sehr zu begrüßen. In der Umsetzung sollten den einzelnen Ländern dabei gewisse Handlungsspielräume ermöglicht werden. Nachdem im Bundesfreiwilligendienst ein einheitlicher Freiwilligenausweis ausgeben wird, besteht mittlerweile auch für die Träger des FSJ die Möglichkeit, einheitliche FSJ-Ausweise über das Bundesamt für zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) erstellen zu lassen. Somit wurde eine Grundlage geschaffen, nach der alle Freiwilligen landes- bzw. bundesweit einen einheitlichen Ausweis erhalten können. Die Erfahrungen der meisten Freiwilligen zeigen jedoch, dass mit dem Ausweis zumeist kein Anspruch auf Vergünstigungen ermöglicht wird, wie das z. B. bei Inhabern von Schüler- oder Studentenausweisen im kulturellen Bereich üblich ist. Der Bekanntheitsgrad dieser Ausweise ist nicht sehr hoch und damit auch der Charakter der Jugendfreiwilligendienste wenig bekannt, so dass die jungen Menschen hierüber wenig gesellschaftliche Anerkennung ihres Engagements erfahren. Durch eine gezielte Öffentlichkeitsarbeit im Bereich der Kommunen, der Verkehrsdienstanbieter und der kulturellen Einrichtungen könnte der Bekanntheitsgrad dieses bürgerschaftlichen Engagements sowie der Ausweise verbessert werden. Diese gezielte Öffentlichkeitsarbeit und ein hoher Bekanntheitsgrad sind die Voraussetzung für die Werbung von angemessenen Ermäßigungen für die Freiwilligen im Rahmen einer Wertschätzungskultur. Im Zuge der Inklusionspolitik sollen Zugangsbarrieren für junge Menschen mit besonderen Schwierigkeiten abgebaut werden. Benachteiligte Jugendliche sind in den Freiwilligendiensten unterrepräsentiert bzw. werden häufig nicht als Gruppe mit besonderen (Förder-) Bedarfen definiert bzw. identifiziert. Fast alle Träger betreuen immer auch junge Menschen mit den unterschiedlichsten Handicaps. Aufgrund der begrenzten Ressourcen der Bildungsträger ist eine adäquate Begleitung nicht möglich und eine erfolgreiche Teilnahme dieser jungen Menschen an einem Freiwilligendienst gefährdet. Zudem müssen Einrichtungen (zusätzliche) Plätze für diese Zielgruppe bereitstellen, die mit einem Mehraufwand verbunden sind. Die Praxis zeigt, dass die Träger der Einrichtungen aufgrund ihrer schlechter werdenden wirtschaftlichen Lage solche Sonderprojekte zunehmend nicht mehr finanzieren können. Damit sind die Zugänge dieser Jugendlichen zu den Freiwilligendiensten, insbesondere den Jugendfreiwilligendiensten, eingeschränkt. Seite 2 von 3

Über den Kinder- und Jugendförderplan des Landes NRW stehen unter der Position 6.2 rund 1,5 Mio. zur Qualifizierung der Freiwilligen durch Bildungsarbeit zur Verfügung. Das Land fördert damit zusätzliche Angebote in der Bildungsarbeit. Diese Finanzmittel werden nur zum Teil von den Trägern zur Förderung benachteiligter junger Menschen abgerufen. Offenbar blockiert die etwas sperrige Projektförderung einen zeitlich und inhaltlich flexiblen Einsatz der zur Verfügung stehenden Mittel. Sichtbar wird dabei auch, dass allein über die Qualifizierung durch Bildungsarbeit die Zielrichtung, mehr benachteiligte Jugendliche einzubinden, nicht erreicht wird. Seitens der Träger sind eine Regelförderung von benachteiligten Jugendlichen durch das Land NRW als ergänzende Förderung der pädagogischen Begleitung und die Übernahme der Kosten für zusätzliche Plätze in den Einrichtungen ein zielführendes Vorgehen. Die meisten Träger würden bei einer auskömmlichen, flexiblen Finanzierung die Inklusion neuer Zielgruppen unterstützen und fördern. Dabei ist jedoch darauf zu achten, dass die Jugendfreiwilligendienste als langjähriges erfolgreiches Mittel der Jugendbildung nicht im Sinne von Maßnahmenförderung bzw. einer Jugendsozialarbeit instrumentalisiert werden. NRW ist eines der wenigen Bundesländer, das keine Komplementärfinanzierung der FSJ-Stellen gewährt! Die Träger fordern auch von Land NRW eine bedarfsgerechtere und flexiblere Förderung, die Inklusion, Incoming und die leichtere Einbindung benachteiligter Jugendliche in das FSJ ermöglicht. Ergänzend sollte erwähnt werden, dass im Sinne einer Wertschätzungskultur des Engagements der Freiwilligen unbedingt einheitliche Anrechnungszeiten der Freiwilligendienste für ein späteres Studium bzw. eine Ausbildung Berücksichtigung finden müssen. Positiv ist zu vermerken, dass in NRW das FSJ/FÖJ sowie der BFD als gelenktes Praktikum zum Erwerb der Fachhochschulreife bereits anerkannt sind. Weitere Anrechenbarkeiten obliegen jedoch ganz den jeweiligen Hochschulen bzw. Ausbildungsstellen. Weitere Aspekte einer Statusverbesserung der Freiwilligen wären: Rundfunkgebühren und Wohngeldanspruch: Wegfall vorgegebener Einkommensuntergrenzen (sog. Mindesteinkommen) für Freiwillige durch Änderung oder Ergänzung der entsprechenden Gesetzes- und Ausführungsbestimmungen, freie Wohnungswahl durch Wegfall der Erlaubnispflicht des Auszuges aus der elterlichen Wohnung als Vorrausetzung für einen Anspruch auf Wohngeld, keine Anrechnung des Taschengeldes auf eine ALG II-Bedarfsgemeinschaft. Außerdem würde die gesetzliche Regelung einer umfassenden Umsatzsteuerbefreiung der Dienste eine gesellschaftspolitische Wertschätzung der zivilgesellschaftlichen Träger der Freiwilligendienste bedeuten. Münster, 14.08.2015 Seite 3 von 3