Hierzu möchte ich auf drei wesentliche Punkte und auf den strafrechtlichen Irrweg, auf den Sie sich bewegen, eingehen:

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Transkript:

Sehr geehrte Mitglieder der Bundestagsfraktion der CDU/CSU, Sehr geehrte Mitglieder der Bundestagsfraktion der SPD, Sehr geehrte Mitglieder der Bundestagsfraktion der BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN mit großem Unverständnis und Erstaunen habe ich den Antrag der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bzgl. der Aufarbeitung der Geschichte und Versöhnung zwischen Armeniern und Türken, bei der 173. Sitzung des Bundestages, zur Kenntnis genommen. Hierzu möchte ich auf drei wesentliche Punkte und auf den strafrechtlichen Irrweg, auf den Sie sich bewegen, eingehen: Zum Einen: In Ihrem Antrag wird behauptet: Ihr Schicksal ((von Armeniern. Anm. v. mir)) steht Beispielhaft für die Geschichte der Massenvernichtung, der ethnischen Säuberung, der Vertreibung, ja der Völkermord, von denen das 20.Jahrhundert auf so schreckliche Weise gekennzeichnet ist Ebenso, wie vor einem Jahr in der Begründung Ihres Antrags wird darauf verwiesen dass Zahlreiche unabhängige Historiker die Geschehnisse vor hundert Jahren als Völkermord werten und Ihre Völkermordanschuldigung an Osmanen damit begründen. Der oben behaupteten Anschuldigung muss das Grundprinzip der demokratischen Rechtstaatlichkeit genügen. Sonst ist das Chaos der Rechtsverteilung vorprogrammiert. Im Strafrecht gilt das absolute Rückwirkungsverbot. Was zur Zeit der Tatbegehung nicht strafbar war, kann nicht im Nachhinein mit Strafe bedroht werden. Dafür sorgt die Garantiefunktion des Strafrechts (Art. 103 Abs. 2 GG, Art. 7 EMRK). Artikel 7 EMRK lautet: keine Strafe ohne Gesetz Abs.1: Niemand kann wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach inländischem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Ebenso darf keine höhere Strafe als die im Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung angedrohte Strafe verhängt werden. Mit anderen Worten: nullum crimen, nulla Poena sine lege: kein Verbrechen, keine Strafe ohne Gesetz. Diesbezüglich lautet die Art 103 (2) GG wie folgt: Art. 103 Grundgesetz (1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. Seite 1

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden. Viele Befürworter in dieser Sache zitieren gern Herrn Rafael Lemkin, der die Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes für UN vorbereitet hatte Herr Lemkin als Opfer von Nazi- Deutschland suchte als Jurist ab 1941 nach einem Wort, das Untaten von Nazi-Deutschland an Juden treffend umschreiben sollte. Der am 24.Juni 1900 geborene Rafael Lemkin wäre im Jahr 1915, wann die Osmanen mit dem behaupteten Völkermord an Armenien beschuldigt wird, hiernach höchstens 15 Jahre alt. Das heißt, Sie können mit dem Gesetz vom 1948, die behauptete Straftat von 1915 nicht bestrafen. Oder, wird so begründet, dass es soviele unabhängige Historiker gäbe, die Ereignisse von 1915/1916 einen Völkermord darstellen und man gern dem Konsens dieser Historiker anschließen möchte. Aber, wer entscheidet darüber, wer in dieser Sache Recht, wenn ich Ihnen in dieser Sache widerspreche? Die deutsche oder die türkische Politiker? Oder ein unabhängiges Gericht? Wenn Sie aber suggerieren, dass die christliche Parlamente mehr Gewichte als einem unabhängigen Gericht haben, dann müssen wir aber nicht von einer demokratischen Grundordnung sondern von einer Art Inquisition reden. Nach der Gewaltenteilung der deutschen Demokratie sind Sie Politiker und keine Strafrichter. Damit jeder einfache Bürger es auch verstehen kann, hierfür eine noch verständlichere sportliche Erklärung: Angenommen, wenn das Handspiel im Strafraum bei einem Fußballspiel im Jahr 2015 erlaubt war, können Sie mit dem im Jahr 2016 beschlossenen und in Kraftgetretene Spielregeln, wobei das Handspiel einen Strafstoß vorsieht, rückwirkend nicht bewerten. Wenn Sie gegen das Grundgesetz und gegen das Gesetz des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, die das Rückwirkungsverbot regeln, verstoßen, dann ist in Bezug der Schaffung eines Präzedenzfalls das Chaos der Rechtsverteilung vorprogrammiert. Hiernach nimmt in Zukunft jeder sein Recht nach seinem Gutdünken in die Hand. Schlussfolgernd haben wir aber dann keinen Staat mit einer rechtstaatlichen Grundordnung, sondern eine Bananenrepublik. Seite 2

Zum Zweiten: Mit Ihrem politischen Antrag, der Hinweis jemanden als Völkermörder zu verurteilen, verstoßen Sie nicht nur gegen die Artikel 103 Abs. 2 GG, Art. 7 EMRK, sondern auch gegen das Prinzip der Gewaltenteilung unserer Demokratie hier in Deutschland, die im Grundgesetz verankert ist. Hiernach ist der Bundestag nach dem Prinzip der Gewaltenteilung die gesetzgebende Gewalt (Legislative). Ein Urteil über jemanden zu fällen obliegt den Bundes-und Landgerichten als Judikative, in Deutschland. Damit die grundgesetzlichen Regelungen unserer Demokratie nicht auf dem Kopf gestellt werden, werden diese Gesetze durch weitere Grundgesetz- Artikel garantiert: Art. 20 (2) Grundgesetz: Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt. Dieser Artikel darf in seinem ursprünglichen Bestand und Sinngehalt nicht verändert werden. Art. 103 Abs.2 GG stellt sicher, dass der parlamentarische Gesetzgeber als Vertreter des Volkes, nicht jedoch die Rechtsprechung oder gar die Exekutive über die Strafbarkeit entscheidet (BVerfGE 47, 109 u.a.). Mit Ihrem politischen Antrag verstoßen Sie auch in doppeltem Sinne gegen das strafrechtliche Analogieverbot. Gemäß Analogieverbot ist es sogar einem Richter (geschweige einem Politiker) verboten, eine nicht strafbare Handlung zu verurteilen, auch wenn er diese als strafwürdig ansieht oder diese einer anderen Strafnorm ähnelt, jedoch nicht ganz mit dieser übereinstimmt. Dieses Verbot gilt vor allem auch für Gesetzeslücken. (Art. 103 II GG) ist verletzt, wenn die richterliche Interpretation den möglichen Wortsinn einer Norm zu Lasten des Täters überschreitet. In einem demokratischen Land, wo die Gewaltenteilung klar definiert ist, jemanden mit dem Völkermord zu titulieren, bedarf es einer juristischen Begründung durch einen unabhängigen Richter bei einem Strafgericht und nicht durch eine politische Begründung im Parlament. (Art. 97 (1) Grundgesetz. Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen) Möchten Sie mit Ihrer politischen Resolution einen juristischen Präzedenzfall schaffen. Wofür sind aber dann die Gerichte im Nachgang zuständig, wenn die Politik die Arbeit der Gerichte und Richter über- und vorweg nimmt? Mit Ihrem politischen Antrag und mit einem eventuellen Beschluss Ihres Antrags, werden Sie die unabhängigen Richter durch die Politiker ersetzen. Seite 3

Auf Seite -2- Ihres Antrags steht, Anspielung auf die Schuld und Haftung, belehrend: Es ist dabei zu unterscheiden zwischen der Schuld der Täter und der Verantwortung der heute Lebenden ((Hier meinen Sie mich persönlich. Anm. v. m.)) Vielen Dank, dass Sie mich für den sogenannten Völkermord von meinen Urgroßeltern nicht mit einer Freiheitsstrafe verurteilen. Aber, stattdessen, als ob Sie höchster Richter bei einem Strafgericht wären, nehmen Sie mich, gemäß Ihrer politischen Resolution doch in die Haftung. Sie setzen hiermit konkret, Ihre Resolution einem rechtkräftigen Gerichtsurteil gleich. Sie fordern diesbezüglich die Schulen und Universitäten auf, den sogenannten Völkermord an Armeniern in den Lehrplänen aufzunehmen. Hiermit werden nicht nur Vollendete Tatsachen geschaffen, sondern auch die Funktion der Gewaltenteilung der Demokratie in Deutschland verletzt, sogar auf den Kopf gestellt. Das ist gesetzlich unzulässig. Aber, seit über vierzig Jahren höre ich immer wieder: Wir sind in Deutschland und wir haben hier Gesetze Zum Dritten: Ihr Antrag bezieht sich als Tatsachenbehauptung auf eine Straftat von Völkermord. In Ihrem Antrag wird werden die Osmanen zwei mal als Völkermörder tituliert und diesbezüglich werden der rechtsmäßige Nachfolgerstaat, die Republik Türkei und deren Bürger, ebenfalls für die Folgen des Völkermordes verantwortlich gemacht. So gälte Ihre Behauptung gemäß 190 StGB als wahr, wenn Osmanen von einem Strafgericht für die behauptete Straftat verurteilt worden wäre (wie die Deutschen bzgl. ihres Verbrechens gegen die Menschlichkeit an Juden, vor dem internationalen Strafgericht in Nürnberg rechtskräftig verurteilt wurden). Hierzu schreibt aber das 190 im StGB, anders als Ihre Behauptung, folgendes vor: 190 StGB Wahrheitsbeweis durch Strafurteil "Ist die behauptete oder verbreitete Tatsache eine Straftat, so ist der Beweis der Wahrheit als erbracht anzusehen, wenn der Beleidigte wegen dieser Tat rechtskräftig verurteilt worden ist. Seite 4

Der Beweis der Wahrheit ist dagegen ausgeschlossen, wenn der Beleidigte vor der Behauptung oder Verbreitung rechtskräftig freigesprochen worden ist. Da die Osmanen an seine armenisch stämmigen Bürger, weder wegen Völkermord noch einer ähnlichen Straftat von einem Gericht rechtskräftig verurteilt worden sind, bedarf Ihre auf die Osmanen erlegten und auf die Straftat beruhende Behauptung eine rechtskräftige Verurteilung von einem Gericht. Eine Verweis auf die sogenannten zahlreichen Informationen oder wissenschaftliche Schätzungen, reicht nicht aus, die Osmanen/Jungtürken als Völkermörder zu verurteilen und dessen rechtmäßige Nachfolgerstaat die Republik Türkei für die Folgen des behaupteten Völkermordes zu Rechenschaft zu ziehen. Eine Tatsache ist dann nicht erweislich wahr, wenn deren Wahrheit nicht bewiesen werden kann (Sie haben nur eine Behauptung und keine rechtskräftige gerichtliches Urteil darüber). Diesbezüglich lautet das Strafgesetzbuch (StGB) 186 Üble Nachrede Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften ( 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Dass Sie über eine Person/Staat/Menschen- hier Osmanen/Jungtürken und die Bürgern der rechtmäßigen Nachfolgerstaat Republik Türkei, ehrverletzende Behauptungen aufstellen, obwohl Sie wissen, dass die Behauptungen unwahr und vor einem Gericht nicht bewiesen sind, wird dies in Deutschland mit dem Strafvorschrift 187 StGB geregelt. 187 Strafgesetzbuch Verleumdung Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ( 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Nicht nur der einfache Bürger, die deutsche Behörde oder das Gericht, auch der Gesetzgeber muss die allgemeinen Regeln des Völkerrechts von Amts wegen beachten. Seite 5

Und, Ignorantia legis non excusat - Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. Deswegen fordere ich Sie hiermit auf, Ihren gesetzeswidrigen Antrag zurückzuziehen. Wenn Sie trotz aller oben genannten Gesetzwidrigkeiten doch Ihren Antrag zur Beschlussfassung im Bundestag vorlegen und den Beschluss erwirken, behalte ich mir das Recht vor, gegen die Antragstellerinnen und gegen die Mitwirkenden, juristisch vorzugehen, so dass die Prinzipien der demokratischen Grundordnung, nämlich Legislative, Judikative und Exekutive hier in Deutschland ihre Anwendung finden. Mit freundlichen Grüßen Fehrsstr.8 24536 Neumünster P.S. Ich weise Sie höfflich darauf hin, dass nicht nur der Inhalt Ihres Antrags, sondern auch der Inhalt Ihrer Wortbeiträge- Plenarprotokoll-, werden bzgl. der Konformität mit den in Deutschland geltenden Gesetzen geprüft und verwertet werden. Seite 6