SchiedsamtsZeitung 32. Jahrgang 1961, Heft 11 Online-Archiv Seite Organ des BDS AUS DER RECHTSPRECHUNG ZUM EHRENSCHUTZ DES FREIGESPROCHENEN

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1 AUS DER RECHTSPRECHUNG ZUM EHRENSCHUTZ DES FREIGESPROCHENEN Die Vorschrift des 192 Satz 2 StGB, nach der der Beweis der Wahrheit dann ausgeschlossen ist, wenn der durch den Vorwurf, eine strafbare Handlung begangen zu haben, Beleidigte wegen dieser Handlung vor der Behauptung oder Verbreitung rechtskräftig freigesprochen worden ist, ist auch auf solche Tatsachenbehauptungen anwendbar, die nur gegenüber dem Betroffenen selbst aufgestellt werden. Urt. des BayObLG v Rev.Reg. 1 St. 387/60. Keine Bedenken bestehen gegen die Ansicht des LG, dass die vom Angeklagten gegenüber dem Privatkläger selbst aufgestellte Behauptung, der Privatkläger habe den ihm in dem früheren Strafverfahren zur Last gelegten Betrug gegenüber Frau K. in Wahrheit doch begangen, den Tatbestand der Beleidigung erfüllt. Der Senat tritt dem LG auch insoweit bei, als es in Übereinstimmung mit dem überwiegenden Teil der neueren Rechtsprechung und des neueren Schrifttums (Bay-ObLGSt. Bd. 30 S. 196, JW 1931 S. 1919; KG HRR 1926 Nr und Recht 1929 Nr. 644; LK B. Aufl. Anm. II 1; Schönke-Schröder 9. Aufl. Anm. I; 01s-hausen 12. Aufl. Anm. 2 c; Kohlrausch-Lange, 42. Aufl. Anm. I; Schwarz 22. Aufl. Anm. 1 je zu 190 ; aa OLG Frankfurt, JW 1927 S. 1599) davon ausgeht, dass die im 190 enthaltenen Beweisregeln auch im Rahmen des 185 anwendbar sind, soweit der Tatbestand dieser Vorschrift durch die Aufstellung von Behauptungen tatsächlicher Art verwirklicht wird. Zweck des 190 StGB ist es, zu verhindern, dass solche strafrechtlichen Vorwürfe, die Gegenstand eines rechtskräftigen Strafurteils gewesen sind, im Rahmen eines Strafurteils wegen Beleidigung des früheren Angeklagten erneut überprüft werden können und müssen. Durch die Beweisregeln sollen einerseits widersprechende gerichtliche Entscheidungen zur gleichen Frage vermieden werden; andererseits sollen auch die Beteiligten dagegen geschützt werden, trotz Vorliegens eines rechtskräftigen Strafurteils den Wahrheitsbeweis für ihre Behauptungen erbringen ( 190 Satz 1) bzw. sich gegen die Führung des Wahrheitsbeweises durch den Beleidiger verteidigen zu müssen (Satz 2). Diese Gesichtspunkte greifen im Rahmen des 185 StGB in derselben Weise wie bei der üblen Nachrede durch. Auch der Wortlaut des 190 StGB steht einer Anwendung der Vorschrift für den Fall des 185 StGB nicht entgegen. Die Anwendung der Beweisregel des 190 Satz 2 StGB auf die Behauptung ehrenkränkender Tatsachen gegenüber dem Betroffenen selbst steht nicht in Widerspruch dazu, dass, wie der Senat in seinem Urteil vom (Bay- ObLGSt. Bd. 58 S. 244) dargelegt hat, nicht aufzuklärende Zweifel über die Wahrheit der behaupteten Tatsache im Rahmen des 185 StGB dem Angeklagten zugute Nachdruck und Vervielfältigung Seite 1/5

2 kommen. Die erwähnte Entscheidung des Sen. geht davon aus, dass die wahrheitsgemäße Behauptung einer strafbaren Handlung gegenüber dem Täter selbst tatbestandsmäßig keine Beleidigung ist und dass deshalb dann, wenn weder die Wahrheit noch die Unwahrheit der Behauptung festgestellt werden kann, ein strafbares Verhalten desjenigen, der die Behauptung aufgestellt hat, nicht erwiesen ist. Dies kann jedoch dann nicht gelten, wenn die geäußerten Vorwürfe bereits Gegenstand eines Strafverfahrens gewesen sind, das zu einer rechtskräftigen Freisprechung geführt hat. Wer freigesprochen ist, hat auch dann, wenn die Freisprechung nur aus Mangel an Beweisen erfolgt ist grundsätzlich Anspruch darauf, als unschuldig behandelt zu werden. Wer gegenüber einem rechtskräftig Freigesprochenen behauptet, er habe die ihm im Strafverfahren zur Last gelegte Tat doch begangen, verletzt daher die Ehre des Freigesprochenen und verwirklicht den Tatbestand der Beleidigung auch dann, wenn die Freisprechung objektiv zu Unrecht erfolgt ist. Damit zeigt sich zugleich, dass 190 Satz 2 StGB nicht nur verfahrensrechtliche, sondern auch sachlich-rechtliche Bedeutung hat; die Vorschrift besagt, dass der rechtskräftig Freigesprochene ohne Rücksicht auf die Richtigkeit oder Unrichtigkeit des freisprechenden Urteils nicht mehr straflos der ihm im Strafverfahren zur Last gelegt gewesenen Tat geziehen werden darf (Kohler GA 47 S. 137; aa. LK Anm. II 2 zum 190 StGB). Diesem sachlich-rechtlichen Gehalt des 190 Satz 2 StGB entspricht es, dass nur die der Äußerung zeitlich vorausgehende rechtskräftige Freisprechung den Wahrheitsbeweis ausschließt. Anmerkung Die vorstehende Entscheidung des BayObLG hat für den Ehrenschutz des Freigesprochenen weit über den darin behandelten Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung. Sie stellt unmissverständlich und erschöpfend klar, welche Tragweite dem 190 Satz 2 StGB beizumessen ist. Wer Dritten gegenüber behauptet, jemand habe eine bestimmte strafbare Handlung begangen, behauptet über den davon Betroffenen etwas, was geeignet ist, ihn verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen; er macht sich also der üblen Nachrede ( 186 StGB) schuldig, wenn nicht die Wahrheit der Behauptung erwiesen werden kann. Der Frage, ob die ehrverletzende Behauptung wahr sei, hat normalerweise das Gericht, das mit der Beleidigung befasst wird, mit allen Mitteln, die ihm zur Verfügung stehen, von Amts wegen nachzugehen. Und dasselbe gilt auch dann, wenn der Beleidiger (wie in dem vom BayObLG entschiedenen Falle) seine ehrverletzende Behauptung nicht Dritten, sondern nur dem Betroffenen selbst gegenüber aufgestellt hat, sich also nicht der Nachrede, sondern der einfachen Beleidigung ( 185 StGB) schuldig gemacht hat. Von der Regel, dass das Gericht, das mit der Verfolgung der üblen Nachrede oder Nachdruck und Vervielfältigung Seite 2/5

3 der Beleidigung befasst ist, der Frage, ob die ehrenrührige Behauptung des Beleidigers sich als wahr erweisen lasse, von Amts wegen nachzugehen hat, macht der 190 StGB bekanntlich eine Ausnahme für den Fall, dass die behauptete Tatsache in der Beschuldigung besteht, der davon Betroffene habe eine strafbare Handlung begangen. Ist in einem solchen Falle die Beschuldigung Gegenstand eines gerichtlichen Urteils geworden, in dem über die Beschuldigung sachlich durch Verurteilung oder Freisprechung des Beschuldigten (Einstellung des Verfahrens durch Gericht oder Staatsanwaltschaft genügt nicht) rechtskräftig entschieden worden ist, so ist damit zugleich die Frage nach Wahrheit oder Unwahrheit der Beschuldigung endgültig und unwiderlegbar entschieden. Ist der Beschuldigte in dem gegen ihn geführten Strafverfahren rechtskräftig verurteilt worden, so kann er sich einem Dritten gegenüber, der ihm die Begehung der Tat nachher vorwirft, nie mit der Behauptung verteidigen, das gerichtliche Urteil sei unrichtig, er habe die ihm erneut vorgeworfene Tat nicht begangen ( 190 Satz 1 StGB). Ist er dagegen wie in dem vom BayObLG entschiedenen Falle von dem Vorwurfe, die strafbare Handlung begangen zu haben, rechtskräftig freigesprochen worden, so ist es jedem Gericht nach dem 190 Satz 2 StGB nunmehr verboten, die Frage, ob der Beschuldigte die strafbare Handlung nicht vielleicht doch begangen habe, nochmals zu prüfen, wenn jemand es sich hat einfallen lassen, zu behaupten, der Vorwurf sei doch berechtigt gewesen, der Freispruch sei zu Unrecht ergangen, und der Freigesprochene habe die strafbare Handlung doch begangen. Eine solche Behauptung ist also von der Rechtskraft des freisprechenden Urteils an stets als unwahr zu behandeln; der, der sie einerlei ob Dritten oder nur dem Betroffenen selbst gegenüber aufgestellt hat, ist also wegen übler Nachrede (u.u. sogar wegen Verleumdung) oder (wenn er die Behauptung nur dem Betroffenen gegenüber wiederholt hat) wegen Beleidigung nach dem 185 StGB zu verurteilen, ohne dass über Wahrheit oder Unwahrheit der beleidigenden Behauptung überhaupt noch gesprochen werden dürfte. Niemals auch kann sich der, der eine solche ehrverletzende Behauptung trotz des Freispruches wiederholt, auf Wahrnehmung berechtigter Interessen beruhen; denn die entgegen dem Freispruch aufrechterhaltene oder wiederholte Beschuldigung gilt als unwahr; und an der Aufstellung einer unwahren Behauptung über einen anderen kann niemand ein berechtigtes und damit schutzwürdiges Interesse haben. Besonders erfreulich ist, mit welcher Entschiedenheit der Gerichtshof auch hervorhebt, der, der nur deshalb freigesprochen ist, weil ihm seine Schuld nicht voll hat nachgewiesen werden können, sei im Sinne des 190 Satz 2 dem gleichzustellen, der deshalb freigesprochen worden ist, weil seine Unschuld erwiesen worden ist. Auch dem gegenüber, der nur aus Mangel an Beweis freigesprochen worden ist, darf die Beschuldigung nicht wiederholt werden; auch er ist von der Rechtskraft der freisprechenden Entscheidung an als unschuldig zu behandeln; und niemand, der ihm die Tat, die Gegenstand des Freispruches gewesen ist, noch wieder vorhält, Nachdruck und Vervielfältigung Seite 3/5

4 wird, wenn er deshalb wegen Beleidigung verklagt wird, mit der Behauptung gehört, die Beschuldigung lasse sich trotz des Freispruches doch als wahr erweisen. Ja, sogar der, der äußert, der Betroffene sei doch nur wegen Mangels an Beweis freigesprochen, würde sich damit der Beleidigung oder der üblen Nachrede schuldig machen, ohne den Wahrheitsbeweis führen zu können; denn in einer solchen Äußerung würde in aller Regel die Behauptung zu finden sein, der Betroffene sei der Tat, wegen deren er freigesprochen worden war, vielleicht doch schuldig. Und das würde, wie der Gerichtshof noch besonders hervorhebt, sogar dann gelten, wenn das freisprechende Urteil unrichtig wäre, solange es nicht (wie hier hinzugefügt sei) im Wiederaufnahmeverfahren aufgehoben worden ist. (Und eine Wiederaufnahme des Verfahrens zuungunsten eines Freigesprochenen lässt die StPO 362 nur unter besonders erschwerten Voraussetzungen zu.) Beschränkt ist die den Wahrheitsbeweis ausschließende Wirkung des freisprechenden Urteils allerdings nur nach einer Richtung: sie gilt nur für solche Verfahren, in denen es sich darum handelt, ob in der Wiederholung oder Aufrechterhaltung der ehrverletzenden Behauptung eine Beleidigung liege; darüber hinaus wirkt die Vorschrift des 190 Satz 2 also nicht; die Wirkung der Vorschrift geht also nicht so weit, dass der Freigesprochene nun ein für allemal als unschuldig anzusehen und zu behandeln sei. Nicht behandelt hat der Gerichtshof die Frage, ob der 190 Satz 2 die den Wahrheitsbeweis ausschließende Wirkung auch im Bereiche des bürgerlichrechtlichen Ehrenschutzes hat. ME ist aber auch das anzunehmen: Aus der ehrverletzenden Behauptung erwächst ja dem Beleidigten nicht nur der Anspruch auf Bestrafung des Täters, sondern auch der mit der Klage aus dem bürgerlichen Recht zu verfolgende Anspruch auf Schadenersatz, auf Widerruf oder Unterlassung der beleidigenden Behauptung. Auch diesen aus dem bürgerlichen Rechte sich ergebenden Ansprüchen gegenüber kann sich der, der die durch den Freispruch erledigte Beschuldigung trotz des Freispruches wiederholt oder aufrechterhält, nicht darauf berufen, die Behauptung sei doch wahr, und die Freisprechung sei zu Unrecht ergangen. Auch hier ist ihm also der Wahrheitsbeweis verschlossen. Und auch auf Wahrnehmung berechtigter Interessen kann er sich einer solchen Klage des bürgerlichen Rechts gegenüber nicht berufen, ebenso wenig, wie er es einer auf Bestrafung gerichteten (öffentlichen oder Privat-) Klage gegenüber tun könnte. Die weitgehende Wirkung der Rechtskraft, die der 190 Satz 2 StGB dem freisprechenden Urteil verleiht, mit seinem Urteil klar herausgestellt zu haben, danken wir, die wir an jeder Verbesserung des Ehrenschutzes interessiert sind, dem BayObLG. dass der Senat in dem Urteil (nebenbei) auf sein (verfehltes) Urteil vom (SchsZtg S. 17 ff.) trotz der daran geübten Kritik (vgl. Hartung SchsZtg Nachdruck und Vervielfältigung Seite 4/5

5 S. 19 f., NJW 1959 S. 640, 641, ZStW Bd. 71 S. 385, 388 ff.) und trotz der Tatsache, dass er sich mit dem Urteil zu der ständigen bisherigen Rechtsprechung und auch zu dem StGB-Entwurf 1960 in striktem Gegensatze befindet, noch wieder zurückkommt, sei hier nur mit Befremden kurz angemerkt. Erfreulich aber ist, dass er es ausdrücklich abgelehnt hat, aus den in jenem Urteil entwickelten Grundsätzen Folgerungen auch für die Auslegung des 190 Satz 2 StGB zu ziehen. Reichsgerichtsrat Dr. jur. Fritz Hartung, Marburg (Lahn) Nachdruck und Vervielfältigung Seite 5/5

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