Die Arbeit des Bundeskartellamtes Sandro Gleave (BKartA) (sandro.gleave@bundeskartellamt.bund.de) Vortrag an der RWTH Aachen am 15. Januar 2004 1. Das Bundeskartellamt 1.1. Aufgaben des Bundeskartellamtes 1.2. Organisation des Bundeskartellamtes 1.3. Entscheidungsprozess 2. Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen 2.1. Ziel des Gesetzes 2.2. Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen 2.3. Wettbewerbsbeschränkendes Verhalten 2.4. Sanktionierung von Wettbewerbsbeschränkungen 2.5. Fusionskontrolle 2.6. Zukünftige Entwicklung des Wettbewerbsrechts
1. Das Bundeskartellamt 1.1. Aufgaben des Bundeskartellamtes Anwendung und Durchsetzung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen Schutz des Wettbewerbs im Allgemeininteresse o Durchsetzung des Kartellverbotes o Ausübung der Missbrauchsaufsicht o Durchführung der Fusionskontrolle 1.2. Organisation des Bundeskartellamtes Selbständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit mit Sitz in Bonn Unabhängige Beschlussabteilungen, die weder internen noch externen Weisungen unterliegen
1.3. Entscheidungsprozess Zuständigkeit der jeweiligen Beschlussabteilung Tätigwerden von Amts wegen oder auf Antrag Evtl. informelle Vorgespräche Entscheidung durch Kollegialgremium, das aus zwei Beisitzern und dem Vorsitzenden der Beschlussabteilung besteht Mehrheitsentscheidung
2. Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen 2.1. Unternehmensbegriff Kein einheitlicher Unternehmensbegriff in der Rechtsordnung Unternehmensbegriff im GWB entsprechend dem Sinn des GWB zu ermitteln Unternehmen treten als Marktteilnehmer (Anbieter oder Nachfrage) auf, Absicht der Gewinnerzielung unerheblich Sonderfälle: o Private Haushalte sind keine Unternehmen, weil keine Möglichkeit zur Beeinträchtigung des Wettbewerbs o Unternehmen der öffentlichen Hand sind Unternehmen ( 130 Abs. 1 GWB)
2.2. Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen 2.2.1 Kartellvereinbarungen, Kartellbeschlüsse und abgestimmtes Verhalten Kartellverbot ( 1 GWB) Vereinbarungen zwischen miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten. Freistellungsmöglichkeit für o Normen- und Typenkartelle, Konditionenkartelle ( 2 GWB) o Spezialisierungskartelle ( 3 GWB) o Mittelstandskartelle ( 4 GWB) o Rationalisierungskartelle ( 5 GWB) o Strukturkrisenkartelle ( 6 GWB) o Sonstige Kartelle ( 7 GWB) Ministererlaubnis ( 8 GWB)
2.2.2 Vertikalvereinbarungen Verbot von Vereinbarungen über Preisgestaltung oder Geschäftsbedingungen ( 14 GWB) Vereinbarungen zwischen Unternehmen über Waren oder gewerbliche Leistungen, die sich auf Märkte innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes beziehen, sind verboten, soweit sie einen Beteiligten in der Freiheit der Gestaltung von Preisen oder Geschäftsbedingungen bei solchen Vereinbarungen beschränken, die er mit Dritten über die gelieferten Waren, über andere Waren oder über gewerbliche Leistungen schließt. Ausnahme: Preisbindung bei Zeitungen und Zeitschriften ( 15 GWB) Ausschließlichkeitsbindungen ( 16 GWB) Lizenzverträge ( 17 GWB)
2.3. Wettbewerbsbeschränkendes Verhalten Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung ( 19 Abs. 1 GWB) Die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten. Definition des relevanten Marktes (Bekanntmachung der Europäischen Kommission) o Der sachlich relevante Produktmarkt umfasst sämtliche Erzeugnisse..., die von den Verbrauchern... als... substituierbar angesehen werden. o Der räumlich relevante Markt umfasst das Gebiet, in dem die beteiligten Unternehmen die relevanten Produkte... anbieten [und] in dem die Wettbewerbsbedingungen hinreichend homogen sind... Marktbeherrschung umfasst eine Vielzahl an Aspekten ( 19 Abs. 2 GWB) o der Marktanteil des Unternehmens o die Finanzkraft des Unternehmens o der Zugang zu den Beschaffungs- oder Absatzmärkten o Verflechtungen mit anderen Unternehmen o rechtliche oder tatsächliche Schranken für den Marktzutritt anderer Unternehmen
o der tatsächliche oder potentielle Wettbewerb durch andere Unternehmen, o die Fähigkeit des Unternehmens, sein Angebot oder seine Nachfrage auf andere Waren oder gewerbliche Leistungen umzustellen o die Möglichkeit der Marktgegenseite, auf andere Unternehmen auszuweichen Vermutung des Marktbeherrschung anhand des Marktanteils ( 19 Abs. 3 GWB) o Marktanteil eines einzelnen Unternehmens mindestens ein Drittel (Einzelmarktbeherrschung) o Marktanteil von zwei oder drei Unternehmen zusammen mindestens 50 % bzw. Marktanteil von vier oder fünf Unternehmen zusammen mindestens zwei Drittel (gemeinsame Marktbeherrschung) Missbräuchliches Verhalten umfasst o Beeinträchtigung der Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Unternehmen in erheblicher Weise (Behinderungsmissbrauch, Kopplung) o ungünstige Entgelte und Geschäftsbedingungen, die sich bei wirksamen Wettbewerb nicht ergeben hätten (Preis- und Konditionenmissbrauch) o Verweigerung des Zugangs zu wesentlichen Einrichtungen (essential facilities)
Diskriminierungsverbot ( 20 GWB) Boykottverbot ( 21 GWB) Empfehlungsverbot ( 22 GWB), jedoch Ausnahmen: o Allgemeine Geschäftsbedingungen ( 22 Abs. 3 GWB) o Unverbindliche Preisempfehlungen für Markenwaren ( 23 GWB) 2.4. Sanktionierung von Wettbewerbsbeschränkungen Untersagung ( 32 GWB) Bußgeld ( 81 Abs. 1 GWB) o Geldbuße bis zu 500.000 Euro o Mehrerlösabschöpfung bis zur dreifachen Höhe des durch die Zuwiderhandlung erlangten Mehrerlöses o Einführung der Bonusregelung im Jahr 2000: Nichtfestsetzung bzw. niedrigere Festsetzung der Geldbuße unter bestimmten Umständen, die entscheidend zur Aufdeckung des Kartells beitragen
2.5. Fusionskontrolle Geltungsbereich der Zusammenschlusskontrolle ( 35 Abs. 1 GWB) Die Vorschriften über die Zusammenschlusskontrolle finden Anwendung, wenn im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss 1. die beteiligten Unternehmen insgesamt weltweit Umsatzerlöse von mehr als 500 Millionen Euro und 2. mindestens ein beteiligtes Unternehmen im Inland Umsatzerlöse von mehr als 25 Millionen Euro erzielt haben. Ein nicht angemeldeter Zusammenschluss stellt eine Ordnungswidrigkeit dar ( 81 Abs. 1 GWB) Grundsätze für die Beurteilung von Zusammenschlüssen ( 36 Abs. 1 GWB) Ein Zusammenschluss, von dem zu erwarten ist, dass er eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt, ist vom Bundeskartellamt zu untersagen, es sei denn, die beteiligten Unternehmen weisen nach, dass durch den Zusammenschluss auch Verbesserungen der Wettbewerbsbedingungen eintreten und dass diese Verbesserungen die Nachteile der Marktbeherrschung überwiegen.
Begriff des Zusammenschlusses ( 37 Abs. 1 GWB) o Vermögenserwerb eines anderen Unternehmens ganz oder zu einem wesentlichen Teil o Kontrollerwerb durch ein oder mehrere Unternehmen über die Gesamtheit oder Teile eines oder mehrerer anderer Unternehmen o Anteilserwerb einem anderen Unternehmen, wenn die Anteile allein oder zusammen mit sonstigen, dem Unternehmen bereits gehörenden Anteilen a) 50 vom Hundert oder b) 25 vom Hundert des Kapitals oder der Stimmrechte des anderen Unternehmens erreichen. o jede sonstige Verbindung von Unternehmen, auf Grund deren ein oder mehrere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar einen wettbewerblich erheblichen Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausüben können. Berechnung der Umsatzerlöse und der Marktanteile ( 38 GWB) o Für die Ermittlung der Umsatzerlöse gilt 277 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs.
o Für den Verlag, die Herstellung und den Vertrieb von Zeitungen, Zeitschriften und deren Bestandteilen, die Herstellung, den Vertrieb und die Veranstaltung von Rundfunkprogrammen und den Absatz von Rundfunkwerbezeiten ist das Zwanzigfache der Umsatzerlöse in Ansatz zu bringen. Verfahren der Zusammenschlusßkontrolle ( 40 GWB) o Vorprüfphase: ein Monat nach Eingang der Anmeldung endet das Verfahren entweder durch (formlose) Freigabe oder Einleitung des Hauptprüfverfahrens o Hauptprüfphase: vier Monate nach Eingang der Anmeldung endet das Verfahren entweder durch förmliche Untersagung oder durch förmliche Freigabe des Zusammenschlussvorhabens, eine Fristverlängerung ist möglich o Eine Freigabe mit Auflagen und Bedingungen ist möglich, jedoch sind Verhaltenskontrollen nicht zulässig Ministererlaubnis, wenn im Einzelfall die Wettbewerbsbeschränkung von gesamtwirtschaftlichen Vorteilen des Zusammenschlusses aufgewogen wird oder der Zusammenschluss durch ein überragendes Interesse der Allgemeinheit gerechtfertigt ist ( 42 GWB)
Ein vom BKartA untersagter, aber dennoch vollzogener Zusammenschluss ist aufzulösen ( 41 GWB) und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar ( 81 Abs. 1 GWB)
Fusionskontrollverfahren 2001 2002 Anmeldungen nach 39 davon: 1.568 1.584 Keine Kontrollpflicht 129 126 Aufgabe des Vorhabens 35 26 Neue Fusionskontrollverfahren 1.404 1.432 Alte Fusionskontrollverfahren 122 128 Gesamt 1.526 1.560 Abschluss ohne Untersagung davon: 1.396 1.456 1. Phase 1.347 1.418 2. Phase ohne Auflagen 35 27 2. Phase mit Auflagen 14 11 Untersagungen 2 6 Nicht abgeschlossene Fälle 128 98
2.6. Zukünftige Entwicklung des Wettbewerbsrechts 7. Novelle des GWB aufgrund der Durchführungsverordnung 1/03 zu Artikel 81,82 EG geplanter Termin: 1. Mai 2004 wesentliche Änderungen: o 1 GWB wird Artikel 81 EG angepasst und umfasst sowohl horizontale als auch vertikale Vereinbarungen o Prinzip der Legalausnahme von Kartellvereinbarungen statt förmlicher Freistellung der Vereinbarung o Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Kommission, den nationalen Kartellbehörden und den nationalen Gerichten o Angedacht: Lockerung der Pressefusionskontrolle