Lösungsskizze Hausarbeit Strafrecht II (WS 2015/16)

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Transkript:

Lösungsskizze Hausarbeit Strafrecht II (WS 2015/16) Vorbemerkungen: Die Hausarbeit konzentriert sich von der Thematik her auf den Betrugstatbestand gem. 263 I StGB. Der Sachverhalt der Hausarbeit behandelt vorliegend nicht nur ein oder zwei größere Probleme, sondern gleich fünf - gut sichtbare - aktuelle Probleme zum Betrugstatbestand (Anstellungsbetrug 1 /Doping als Betrug 2 /Darlehen mit falschen Angaben als Betrug 3 /Täuschung mit wahren Tatsachen (sog. Abo-Falle) 4 /sachgedankliches Mitbewusstsein 5 ). Die Schwerpunktsetzung ist im Hinblick auf die begrenzte Seitenzahl (25 Seiten) daher - vielleicht mehr noch als sonst - von wesentlicher Bedeutung. Das heißt: Prüfungspunkte, welche unproblematisch sind, sollten nur kurz, d. h. im Mitteilungsstil, abgehandelt werden. Dies wird notwendig sein, um den notwendigen Platz für die eigentlichen Probleme des Falles zur Verfügung zu haben. Der Schwerpunkt sollte folglich auf die Problemerörterung gelegt werden. Die zu Grunde liegende Lösungsskizze soll einen möglichen - kompakten - Lösungsweg für die Hausarbeit aufzeichnen. Von dem hier vorgestellten Lösungsweg kann natürlich abgewichen werden. Die Problemerörterung sollte aber durch die/den Bearbeiterin/er ausführlicher ausfallen als es nachfolgend der Fall ist. 1. Tatkomplex: Trainer beim BDR A. Strafbarkeit des S gem. 263 I StGB gegenüber und zum Nachteil des BDR Indem S gegenüber dem BDR seine Stasi-Vergangenheit verschweigt, könnte er sich gem. 263 I StGB gegenüber und zum Nachteil des BDR strafbar gemacht haben. I. Tatbestand 1. Täuschung über Tatsachen 1 BVerfG NStZ 1998, 506; LG Berlin NStZ 1998, 302. 2 OLG Stuttgart SpuRT 2012, 74. 3 OLG Frankfurt NStZ-RR 2011, 13. 4 OLG Frankfurt NJW 2011, 398. 5 BGH NStZ 2014, 215. 1

S müsste über Tatsachen getäuscht haben. Eine Täuschung ist jede intellektuelle Einwirkung auf das Vorstellungsbild eines anderen, die geeignet ist, eine Fehlvorstellung über Tatsachen hervorzurufen. Tatsachen sind alle vergangenen oder gegenwärtigen Zustände oder Geschehnisse, die dem Beweis zugänglich sind. S verschwieg - trotz entsprechender Nachfrage seitens des BDR - seine frühere Tätigkeit als IM und täuschte (durch ein aktives Tun) somit über Tatsachen. [Durch den Zusatz im SV trotz entsprechender Nachfrage wird deutlich gemacht, dass S durch ein aktives Tun täuscht. Eine Täuschung durch Unterlassen ist hier gerade nicht gegeben.] 2. Täuschungsbedingter Irrtum Des Weiteren müsste ein Irrtum gegeben sein. Unter einem Irrtum ist jede Fehlvorstellung über Tatsachen zu verstehen. Durch die Täuschung ging der BDR davon aus, dass S gerade nicht zuvor als IM tätig war und somit keine Stasi-Vergangenheit vorzuweisen hat. Ein Irrtum liegt somit vor. 3. Irrtumsbedingte Vermögensverfügung Ferner müsste eine Vermögensverfügung gegeben sein. Eine Vermögensverfügung ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, welches sich unmittelbar vermögensmindernd auswirkt. Die Anstellung des S als Trainer und somit die Eingehung der Verpflichtung zur Gehaltszahlung stellt eine Vermögensverfügung des BDR dar. 4. Verfügungsbedingter Vermögensschaden Darüber hinaus müsste ein Vermögensschaden vorliegen. Ein solcher liegt vor, wenn der Gesamtwert des Vermögens des Opfers durch die Vermögensverfügung verringert wurde. Bei einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis (auch im öffentlichen Dienst) stellt das Gehalt grundsätzlich das Äquivalent für die geleistete Arbeit dar. Ein Vermögensschaden scheidet daher regelmäßig aus, wenn die tatsächlich geleisteten Dienste sachlich dem entsprechen, was bei einer derartigen Tätigkeit als Leistung objektiv erwartet werden kann. Etwas anderes gilt folglich, wenn der vertragliche Anspruch auf die Leistung des Täuschenden in seinem Wert hinter der Verpflichtung zur Gegenleistung des Getäuschten zurückbleibt. Hinweise darauf, dass S die 2

aus dem Arbeitsvertrag zugesagte Arbeitsleistung nicht ordnungsgemäß erbracht hat oder es ansonsten an einer fachlichen Eignung des S für die Erbringung der zugesicherten Tätigkeit mangelt, liegen nicht vor. Ein Vermögensschaden kann jedoch ausnahmsweise auch dann vorliegen, wenn die Entlohnung leistungsunabhängige Bestandteile oder Anteile für besondere Qualifikationen, Vertrauenswürdigkeit oder Zuverlässigkeit eines Stelleninhabers enthält, dieser aber die dafür erforderlichen Vorbedingungen nicht erfüllt. Ein Vermögensschaden könnte daher durch die fehlende persönliche Eignung des S gegeben sein. Denn die Tätigkeit als Trainer für den BDR setzt als besonders herausgehobene Funktion insofern eine besondere Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit des Stelleninhabers voraus. Es ist zudem davon auszugehen, dass die Bezahlung eines Trainers beim BDR gerade mit Rücksicht auf diese Eigenschaften höher festgesetzt wird. Die frühere Tätigkeit des S als IM steht diesen Voraussetzungen jedoch entgegenstehen, sodass es an der persönlichen Eignung des S für die Ausübung der Tätigkeit als Trainer mangelt. Ein Vermögensschaden liegt somit vor. [Nach dem BVerfG muss die Höhe des Gefährdungsschadens vom Gericht jeweils konkret festgestellt und beziffert werden. Diese Entscheidung (BVerfGE 126, 170) ist jedoch nur zu 266 StGB ergangen. Im Hinblick auf die von der h. M. angenommene Gleichheit des Schadens- und Nachteils-Begriffs gilt sie aber auch für 263 StGB. Dem SV nach war S nur eine kurze Zeit beim BDR als Trainer tätig. Auch das S bereits Gehaltszahlungen erhalten hat lässt sich dem SV nicht entnehmen. Dennoch ist davon auszugehen, dass eine konkrete Feststellung der tatsächlichen Vermögenseinbuße - ggfs. durch die Beauftragung eines Sachverständigen - möglich sein wird. Eine andere Ansicht ist hier vertretbar. Eine Stellungnahme von der/dem Bearbeiterin/er zu dieser Thematik wird aber nicht unbedingt erwartet. Sofern jedoch kurz darauf eingegangen werden sollte, ist dies natürlich positiv zu bewerten.] [Ein Vermögensschaden liegt aber nicht bereits deswegen vor, weil möglicherweise das Ansehen des BDR bei Bekanntwerden der Einstellung eines Trainers mit Stasi-Vergangenheit geschädigt sein könnte oder weil der BDR bei Kenntnis der wahren Verhältnisse den S nicht eingestellt hätte.] 3

5. Vorsatz bzgl. 1-4 S handelte diesbezüglich auch vorsätzlich. 6. Absicht rechtwidriger und stoffgleicher Bereicherung a.) Bereicherungsabsicht S hatte die Absicht, sich durch die Anstellung als Trainer beim BDR einen Vermögensvorteil zu verschaffen. Die Bereicherungsabsicht ist demnach gegeben. b.) Stoffgleichheit Des Weiteren müsste die Stoffgleichheit vorliegen. Die Stoffgleichheit der beabsichtigten Bereicherung ist gegeben, wenn diese die Kehrseite des Vermögensschadens beim Opfer darstellt, was der Fall ist, wenn Vorteil und Schaden auf derselben Verfügung beruhen und der Vorteil zu Lasten des geschädigten Vermögens geht. Dies ist vorliegend auch der Fall. c.) Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Bereicherung Die beabsichtigte Bereicherung müsste darüber hinaus auch rechtswidrig sein. Rechtswidrig ist die vom Täter beabsichtigte Bereicherung dann, wenn sie im Widerspruch zur materiellen Rechtsordnung steht, d. h. wenn der Täter keinen fälligen, durchsetzbaren Anspruch auf die Bereicherung hat. Der Anspruch des S, welcher sich aus der Einstellung als Trainer ergab, war zumindest mit einem Kündigungsrecht des BDR belastet. S hatte vorliegend keinen durchsetzbaren Anspruch. Demnach war die beabsichtigte Bereicherung rechtswidrig. d.) Vorsatz bzgl. b.)+c.) Diesbezüglich handelte S auch vorsätzlich. II. Rechtswidrigkeit u. Schuld S handelte rechtswidrig und schuldhaft. III. Ergebnis S hat sich gem. 263 I StGB strafbar gemacht. 4

2. Tatkomplex: Das Comeback A. Strafbarkeit des S gem. 263 I StGB gegenüber M und zum Nachteil des Rennstalls Indem S falsche Angaben hinsichtlich der Benutzung von Dopingmitteln machte, könnte er sich gem. 263 I StGB gegenüber M und zum Nachteil des Rennstalls strafbar gemacht haben. I. Tatbestand 1. Täuschung über Tatsachen S müsste über Tatsachen getäuscht haben. Im Vertrag zwischen ihm und dem Rennstall gab S wahrheitswidrig an, keine Dopingmittel zu verwenden. Des Weiteren versicherte er wahrheitswidrig gegenüber dem Manager des Rennstalls, dass er sauber sei. [Die hier gemeinsam geprüften Täuschungshandlungen des S können auch separat voneinander geprüft werden.] Allerdings ist in diesem Zusammenhang das allgemeine Persönlichkeitsrecht gem. Art. 2 I i.v.m. Art 1 I GG des S zu beachten. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung - als besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts - schützt vor dem Verlangen, Informationen mitzuteilen, die einen selbst belasten. Es gestattet dem Arbeitnehmer, bestimmte Fragen des Arbeitsgebers gar nicht oder sogar falsch zu beantworten. Etwas anderes gilt hingegen dann, wenn im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung bei einer Interessenabwägung die Interessen des Arbeitgebers gegenüber denen des Arbeitsnehmers überwiegen. Der Arbeitsgeber eines Sportlers hat ein gesteigertes Interesse an der Kenntnis des Gesundheitszustandes seines Sportlers, da dieser - mehr als in normalen Arbeitsverhältnissen - Grundlage der Einsatz- und Leistungsfähigkeit des Sportlers, seiner Zukunftsperspektive und damit verbunden seines Marktwertes ist. Des Weiteren bezog sich die Frage des M auf eine Hauptpflicht des S (die sportliche dopingfreie Leistungserbringung) und somit auf seine Eignung, die vertraglich geschuldigte Leistung zu erbringen. Ferner ist von einer finanziellen Abhängigkeit des Rennstalls von einem oder gar mehreren Sponsoren auszugehen. Gerade auch in dieser Hinsicht war es dem Rennstall nicht zuzumuten - vor allem weil M in der Vergangenheit als engagierter Dopinggegner in Erscheinung getreten ist - einen gedopten Rennfahrer in 5

dem Rennstall zu dulden. Der Rennstall bzw. M hatte somit ein erhebliches und zugleich berechtigtes Interesse an der wahrheitsgemäßen Beantwortung der besagten Frage. Die Interessen des S haben demnach gegenüber den Interessen des Rennstalls zurückzutreten, sodass S keine falschen Angaben über den Einsatz von Dopingmitteln machen durfte. Somit täuschte S über Tatsachen. [Das Nemo-tenetur-Prinzip ist vorliegend nicht einschlägig, da es den Einzelnen vor dem (staatlichen Zwang) zu einer Aussage schützt, mit welcher er sich einer Straftat bezichtigen würde. Es betrifft den Konflikt, welcher entsteht, wenn man einerseits bei Verweigerung der Aussage mit schwerwiegenden Konsequenzen zu rechnen hat, andererseits sich bei wahrheitsgemäßer Aussage einer Straftat bezichtigen müsste. Ein solcher Konflikt liegt hier jedoch nicht vor.] 2. Täuschungsbedingter Irrtum Des Weiteren müsste ein Irrtum vorliegen. M hat jedoch starke Zweifel an der Richtigkeit der Aussage des S. Dies könnte einem Irrtum entgegenstehen. Nach der h. M. schließen Zweifel des Getäuschten an der Wahrheit der vorgespielten Tatsache einen Irrtum jedoch nicht aus. Maßgebend ist, dass der Getäuschte sich trotz seines etwa bestehenden Zweifels, auf dessen Intensitätsgrad es wie beim bedingten Vorsatz nicht ankommt, zu der Verfügung motivieren lässt. Ein täuschungsbedingter Irrtum liegt daher nicht nur dann vor, wenn der Getäuschte von der Gewissheit der behaupteten Tatsache ausgeht, sondern auch dann, wenn er daran zweifelt, gleichwohl aber die Vermögensverfügung vornimmt. Denn der Verfügende handelt in einem solchen Fall, weil er nach Abwägung des Risikos auf die Wahrheit der behaupteten Tatsache vertraut oder zumindest deren Möglichkeit als so wichtig erachtet, dass er sich zur schädigenden Verfügung motivieren lässt. M wähnt sich mit der vertraglichen Zusicherung und der dokumentierten Befragung des S in Sicherheit und nimmt im Anschluss daran auch eine Vermögensverfügung vor. Ein täuschungsbedingter Irrtum liegt daher vor. [Eine andere Ansicht wäre hier mit einer guten Argumentation vertretbar. So vertritt unter Bezugnahme auf einen viktimodogmatischen Ansatz eine Mindermeinung die Auffassung, dass 6

der Betrugstatbestand bei einem zweifelnden Opfer aufgrund seiner verminderten Schutzbedürftigkeit nicht anwendbar sei. Für die h. M. spricht jedoch, dass dem Strafrecht u. a. die Aufgabe zukommt, unerfahrenen, unvernünftigen, abergläubische und anderen leicht verführbare Menschen vor grundsätzlich einfach durchschaubaren Täuschungsmanövern und simplen Tricks zu bewahren. Die Wiedergabe der verschiedenen Ansichten zu dieser Thematik durch die/den Bearbeiterin/er sollte hier positiv bewertet werden. Der hier vorgeschlagene Lösungsweg im Sinne der h. M. würde jedoch genügen.] [Bedingt durch die Argumentation wird bereits im Rahmen der Irrtumsprüfung das Merkmal der Vermögensverfügung angesprochen. Dies ist jedoch nicht problematisch, sondern zeigt, dass eine isolierte Betrachtung einzelner Prüfungspunkte nicht immer geboten ist. Zudem wird im Folgenden noch genauer auf die Vermögensverfügung eingegangen.] 3. Irrtumsbedingte Vermögensverfügung Eine irrtumsbedingte Vermögensverfügung kann zunächst einmal darin gesehen werden, dass M es unterlassen hat, den zwischen S und dem Rennstall bestehenden Vertrag mit sofortiger Wirkung außerordentlich zu kündigen ( 626 BGB). Davon abgesehen stellen die getätigten Zahlungen des Rennstalls an den S eine irrtumsbedingte Vermögensverfügung dar. 4. Verfügungsbedingter Vermögensschaden Hätte M das Vertragsverhältnis rechtzeitig gekündigt, wäre der Rennstall nicht zu den Zahlungen an S verpflichtet gewesen. Dies wäre der Rennstall aber ohnehin nicht gewesen. Gem. 326 I 1 HS. 1, 275 I BGB und 320 I 1 BGB gilt bei Unmöglichkeit der Dienstleistung der Grundsatz ohne Arbeit kein Lohn. Erfüllt der Dienstverpflichtete (hier S) seine Pflicht zur Dienstleistung (die dopingfreie sportliche Leistungserbringung) nicht, so kann der Dienstberechtigte (hier der Rennstall) die Erfüllung der Vergütung nach den vorstehenden Vorschriften verweigern. Ferner ist die von S erbrachte Leistung (u. a. die Teilnahme an zwei Rennen) zumindest minderwertig. [Die Leistung eines entgegen seiner Vertragspflicht gedopten Berufssportlers ist in der Regel jedoch wertlos.] Ein Vermögensschaden liegt somit vor. 7

5. Vorsatz bzgl. 1-4 S kann sich allerdings nicht vorstellen, dass M sich Illusionen über die Sauberkeit erfolgreicher Radsportler macht. Hinsichtlich des Irrtums handelte S daher bereits ohne Vorsatz. [S hätte hier zumindest mit dolus eventualis handeln müssen. Dies setzt jedoch voraus, dass er den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges lediglich für möglich halten und ihn zudem billigend in Kauf nehmen müsste. Vorliegend hält es S aber gerade nicht lediglich für möglich, sodass ein bedingter Vorsatz ausscheidet. Eine Abgrenzung zwischen dem bedingten Vorsatz und der bewussten Fahrlässigkeit ist daher nicht notwendig und sollte im Falle der Problematisierung negativ bewertet werden.] II. Ergebnis S hat sich nicht gem. 263 I StGB strafbar gemacht. 3. Tatkomplex: Das geliehene Geld A. Strafbarkeit des S gem. 263 I StGB gegenüber und zum Nachteil des F Indem sich S von F 20000 lieh und behauptete, dass er das Geld für Rückzahlungsforderungen benötige, könnte er sich gem. 263 I StGB gegenüber und zu Lasten des F strafbar gemacht haben. I. Tatbestand 1. Täuschung über Tatsachen S müsste über Tatsachen getäuscht haben. S gab gegenüber dem F kund, dass er das Geld benötige, um Rückzahlungsforderungen seines Rennstalls zu begleichen. Tatsächlich benötigte er das Geld jedoch für einen Großeinkauf in einem russischen Doping-Labor. Solange nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist bei einem Darlehensvertrag der Darlehensnehmer in der Verwendung der Darlehensvaluta grundsätzlich frei. S und F haben hinsichtlich der genauen Verwendung der Darlehensvaluta keine Vereinbarung getroffen, sodass es dem S 8

freisteht, für welche Zwecke er das geliehene Geld verwenden möchte. Von einer betrugsrelevanten Täuschung kann in diesem Zusammenhang nur dann ausgegangen werden, wenn der Darlehensnehmer von vornherein nicht vorhatte, das besagte Darlehen zurückzugewähren oder aber hierzu von vornherein nicht in der Lage war. Beides ist vorliegend jedoch nicht der Fall. S hat somit nicht über Tatsachen getäuscht. [Dass F von einem anderen Verwendungszweck hinsichtlich des geliehenen Geldes ausging, stellt vielmehr nur einen Motivirrtum dar. Ein solcher vermag jedoch noch keine Strafbarkeit nach 263 I StGB begründen.] II. Ergebnis S hat sich demnach nicht gem. 263 I StGB strafbar gemacht. B. Strafbarkeit des S gem. 263 I, 13 I StGB gegenüber und zum Nachteil des F Indem sich S von F 20000 lieh und verschwieg, dass er sich bereits anderweitig Geld geliehen hatte, könnte er sich gem. 263 I, 13 I StGB gegenüber und zu Lasten des F strafbar gemacht haben. Dies setzt jedoch eine Garantenstellung des S voraus. S müsste daher dazu verpflichtet gewesen sein, F über das bereits von B geliehen Geld aufzuklären. Ein Darlehensnehmer ist jedoch grundsätzlich nicht verpflichtet, dem Darlehensgeber von sich aus über seine finanziellen Verhältnisse aufzuklären. Für den Darlehensgeber besteht vielmehr die Möglichkeit, sich beim Darlehensnehmer durch entsprechende Fragen abzusichern und sich darüber hinaus persönliche oder dingliche Sicherheiten einräumen zu lassen. Somit lässt es bereits der Vertragstypus nicht zu, das Risiko einseitig auf den Darlehensnehmer abzuwälzen, sofern er über die Vertragserfüllung gefährdende Umstände schweigt. Eine Täuschung durch Unterlassen liegt somit nicht vor. S hat sich somit nicht gem. 263 I, 13 I StGB gegenüber und zu Lasten des F strafbar gemacht. 9

4. Tatkomplex: Das Abonnement A. Strafbarkeit des S gem. 263 I StGB gegenüber und zum Nachteil des X Durch die Umgestaltung seiner Website könnte sich S gem. 263 I StGB gegenüber und zum Nachteil des X strafbar gemacht haben. I. Tatbestand 1. Täuschung über Tatsachen S müsste vorliegend über Tatsachen getäuscht haben. Ein aufmerksamer Besucher der Website, also ein solcher, der die Website vollständig liest, hätte aufgrund des Hinweises erkennen können, dass man mit dem Click auf den Link einen kostenpflichtigen Abonnementvertrag abschließt. Solche einzelnen wahren Erklärungen treten jedoch gänzlich in den Hintergrund, wenn ein täuschender Gesamteindruck vermittelt wird. Ob die Gestaltung der Website auf eine Täuschung angelegt ist, richtet sich dabei allein nach dem Bild für den durchschnittlichen Internetnutzer. Ein hinreichend deutlicher Hinweis auf die Entgeltlichkeit des fraglichen Angebots ist nur dann zu bejahen, wenn diese Information für den Nutzer bereits bei Aufruf der Seite erkennbar ist und im räumlichen und inhaltlichen Zusammenhang mit den Angaben zur angebotenen Leistung steht. Im vorliegenden Fall war der Hinweis bzgl. des kostenpflichtigen Abonnements jedoch bewusst am Ende des Textes der Website platziert worden. Mit einem solchen Hinweis am Ende des Textes war für den durchschnittlichen Internetnutzer vorliegend nicht zu rechnen. Darüber hinaus war die Schriftgröße dieses Hinweises im Vergleich zum anderen Text auf der Website deutlich verringert worden, sodass er noch weniger wahrgenommen werden konnte. Diese Umstände verdeutlichen, dass die Entgeltlichkeit der angebotenen Leistung zielgerichtet verschleiert wurde. Ein durchschnittlicher Internetnutzer durfte daher ohne Weiteres von der Unentgeltlichkeit der Website bzw. des besagten Links ausgehen. Eine konkludente Täuschung des S liegt demnach vor. [Im Rahmen der Argumentation kann natürlich auch - zumindest kurz - auf die verbraucherschützende Buttonlösung (vgl. 312j II, III BGB) eingegangen werden.] 10

2. Täuschungsbedingter Irrtum X war sich nicht darüber bewusst, durch das Klicken auf den Link ein kostenpflichtiges Abonnement abzuschließen. Vielmehr ging er von der Unentgeltlichkeit des Blogs aus. Somit liegt ein Irrtum vor. 3. Irrtumsbedingte Vermögensverfügung X zahlte die geforderten 50, sodass eine Vermögensverfügung vorliegt. 4. Verfügungsbedingter Vermögensschaden Für die gezahlten 50 erhält X als Gegenleistung ein Abonnement des Blogs von S. Unabhängig von der Frage, ob hier Leistung und Gegenleistung nach objektiv-wirtschaftlichem Maßstab gleichwertig sind, können im Hinblick auf einen Vermögensschaden ebenso individuelle Bedürfnisse des Betroffenen maßgebend sein. Ein Schaden liegt daher ebenso vor, wenn einer Leistung zwar abstrakt betrachtet eine gleichwertige Gegenleistung gegenübersteht, diese aber für den Betroffenen nicht oder nicht in vollem Umfang brauchbar ist (sog. persönlicher Schadenseinschlag). X würde die von S angebotene Leistung ohne Weiteres unentgeltlich im Internet vorfinden. Die Gegenleistung ist somit subjektiv sinnlos und daher wertlos. Ein Vermögensschaden liegt somit vor. [Der SV ist an dieser Stelle nicht ganz eindeutig. Daher ist eine andere Ansicht hier durchaus vertretbar.] 5. Vorsatz bzgl. 1-4 S handelte diesbezüglich vorsätzlich. 6. Absicht rechtwidriger und stoffgleicher Bereicherung a.) Bereicherungsabsicht S hatte zudem die Absicht, sich dadurch einen Vermögensvorteil zu verschaffen. Die Bereicherungsabsicht ist demnach gegeben. b.) Stoffgleichheit Die beabsichtigte Bereicherung des S stellt zudem die Kehrseite des Schadens des X dar. 11

c.) Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Bereicherung S hat zudem keinen durchsetzbaren Anspruch (nach 312j IV BGB kommt kein Vertrag zustande) hinsichtlich des Geldes. d.) Vorsatz bzgl. b.)+c.) Diesbezüglich handelte S auch vorsätzlich. II. Rechtswidrigkeit u. Schuld S handelte rechtswidrig und schuldhaft. III. Ergebnis S hat sich gem. 263 I StGB strafbar gemacht. B. Strafbarkeit des S gem. 263 I, II, 22, 23 I StGB gegenüber und zum Nachteil des Z Durch die Umgestaltung seiner Website könnte sich S gem. 263 I, II, 22, 23 I StGB gegenüber und zum Nachteil des Z strafbar gemacht haben. Z hat vorliegend die besagten 50 nicht gezahlt (nach 312j IV BGB wäre Z auch weiterhin nicht dazu verpflichtet gewesen), sodass die Tat nicht vollendet ist. Die Strafbarkeit des Versuchs ergibt sich aus 263 II StGB. I. Tatentschluss S müsste Vorsatz bzgl. aller objektiven Tatbestandsmerkmale sowie sonstigen subjektiven Tatbestandsmerkmalen gehabt haben. S wollte auch im Hinblick auf Z über Tatsachen täuschen. Dadurch sollte bei Z auch eine Fehlvorstellung über Tatsachen, mithin ein Irrtum hervorgerufen werden. Kausal darauf beruhend sollte Z zudem die besagten 50 zahlen und somit eine Vermögensverfügung vornehmen und dadurch zugleich sein Vermögen mindern. S hatte wiederum die Absicht, sich dadurch einen Vermögensvorteil zu verschaffen. Dieser sollte des Weiteren die Kehrseite des Schadens des Z darstellen. Zudem wusste er, dass er bzgl. des Geldes keinen fälligen, durchsetzbaren Anspruch haben würde und die beabsichtigte Bereicherung damit rechtswidrig wäre. Ein Tatentschluss des S liegt demnach vor. 12

II. Unmittelbares Ansetzen S müsste weiterhin unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt haben. Ein unmittelbares Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung liegt vor, wenn der Täter die sog. Jetzt-geht slos Schwelle überschritten hat. Dies ist der Fall, wenn der Täter eine Handlung vornimmt, die unmittelbar, d. h. ohne wesentliche Zwischenschritte in die tatbestandliche Handlung einmündet, und aus der Sicht des Täters das betroffene Rechtsgut bereits konkret gefährdet ist. Durch die Umgestaltung seiner Website hat S unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt. III. Rechtswidrigkeit u. Schuld S handelte rechtswidrig und schuldhaft. IV. Ergebnis S hat sich gem. 263 I, II, 22, 23 I StGB strafbar gemacht. 5. Tatkomplex: Das Falschgeld A. Strafbarkeit des S gem. 263 I StGB gegenüber und zum Nachteil des F Durch die Rückzahlung mit gefälschten Geldscheinen könnte sich S gem. 263 I StGB gegenüber und zum Nachteil des F strafbar gemacht haben. F bemerkte sofort, da er in denselben Kreisen wie S verkehrt, dass es sich bei den besagten Geldscheinen um Falschgeld handelt. Eine Fehlvorstellung über Tatsachen, mithin ein Irrtum, liegt somit nicht vor. Demnach hat sich S nicht gem. 263 I StGB gegenüber und zum Nachteil des F strafbar gemacht. [Da der SV deutlich macht, dass bei F gerade kein Irrtum vorliegt, sollte das Gutachten an dieser Stelle kurz gehalten werden.] B. Strafbarkeit des S gem. 263 I, II, 22, 23 I StGB gegenüber und zum Nachteil des F S könnte sich jedoch wegen versuchten Betrugs gem. 263 I, II, 22, 23 I StGB gegenüber und zum Nachteil des F strafbar gemacht haben, indem er F mit gefälschten Geldscheinen bezahlte. 13

Die Tat ist (mangels Irrtum bei F) vorliegend nicht vollendet. Der Versuch ist nach 263 II StGB strafbar. [Vorliegend handelt es sich um einen sog. untauglichen Versuch. Da der Täter bei diesem vom Vorliegen tatsächlich nicht gegebener Tatbestandsmerkmale ausgeht, beruht ein untauglicher Versuch stets auf einem umgekehrten Tatbestandsirrtum. Die Strafbarkeit des untauglichen Versuchs ergibt sich aus dem Umkehrschluss des 23 III StGB.] I. Tatentschluss S müsste Vorsatz bzgl. aller objektiven Tatbestandsmerkmale sowie sonstigen subjektiven Tatbestandsmerkmalen gehabt haben. S wollte zumindest konkludent über die Echtheit des Geldes täuschen. Er stellte sich auch vor, dass bei F bezüglich der Echtheit des Geldes eine Fehlvorstellung über Tatsachen, mithin ein Irrtum hervorgerufen werden würde. Darauf basierend sollte F zudem davon ausgehen, dass seine Forderung gegenüber S durch die vermeintliche Rückzahlung des Betrages erloschen sei, sodass S auch hinsichtlich einer Vermögensverfügung (hier: die Nichtgeltendmachung der Forderung) des F Vorsatz hatte. Dies gilt ebenso hinsichtlich des kausal darauf basierenden Vermögensschadens des F. S hatte zudem die Absicht, sich durch sein Handeln einen Vermögensvorteil zu verschaffen. Ferner hatte S auch Vorsatz im Hinblick auf die Stoffgleichheit der beabsichtigten Bereicherung. Darüber hinaus wusste er, dass die beabsichtigte Bereicherung rechtswidrig ist. Ein Tatentschluss liegt somit vor. II. Unmittelbares Ansetzen Ferner müsste S unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt haben. S hat dem F die besagten Geldscheine ausgehändigt und somit auch unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt. III. Rechtswidrigkeit und Schuld S handelte rechtswidrig und schuldhaft. IV. Ergebnis 14

S hat sich wegen versuchten Betrugs gem. 263 I, II, 22, 23 I StGB gegenüber und zum Nachteil des F strafbar gemacht. C. Strafbarkeit des F gem. 263 I StGB gegenüber und zum Nachteil des G Durch die Bezahlung mit Falschgeld könnte sich F gem. 263 I StGB gegenüber und zum Nachteil des G strafbar gemacht haben. I. Tatbestand 1. Täuschung über Tatsachen Durch die Zahlung mit Falschgeld hat F zumindest schlüssig erklärt, dass er - wie geschuldet - mit echtem Geld bezahle. Somit liegt eine konkludente Täuschung vor. 2. Täuschungsbedingter Irrtum Weiterhin müsste durch die Täuschung des F bei dem Gebrauchtwagenhändler G ein Irrtum hervorgerufen oder unterhalten worden sein. Aus dem SV geht nicht explizit hervor, inwiefern sich G Gedanken hinsichtlich der Echtheit des (Falsch-)Geldes macht. F konnte sich mit diesem aber ohne Weiteres einen älteren Mercedes kaufen, sodass man davon ausgehen kann, dass G sich keine bewussten Gedanken über die Echtheit des Geldes gemacht hat. Dies könnte dem Vorliegen eines Irrtums, mithin einem vollendeten Betrug, entgegenstehen. Eine solche Annahme könnte hingegen einen zu strengen Maßstab an das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals Irrtum anlegen. Das gänzliche Fehlen einer Vorstellung über Tatsachen (ignorantia facti) vermag für sich allein noch keinen Irrtum i. S. d. 263 I StGB begründen. Ein solcher kann hingegen in solchen Fällen gegeben sein, in denen die täuschungsbedingte Fehlvorstellung in der Abweichung eines sachgedanklichen Mitbewusstseins von den tatsächlichen Umständen besteht. Danach ist insbesondere der Bereich gleichförmiger, massenhafter oder routinemäßiger Geschäfte von als selbstverständlich angesehenen Erwartungen geprägt, welche zwar nicht in jedem Einzelfall bewusst aktualisiert werden, jedoch der vermögensrelevanten Handlung als hinreichend konkretisierte Tatsachenvorstellung zugrunde liegen. Ein unreflektiertes Mitbewusstsein, ein ständiges Begleitwissen, das bestimmte Umstände als selbstverständlich voraussetzt, reicht daher für die Feststellung einer positiven Fehlvorstellung aus. G ging - in Form eines unreflektierten Mitbewusstseins - davon aus, dass seine Kunden natürlich mit echtem Geld bezahlen. 15

Weiterhin ist es grundsätzlich zulässig, anhand von Indizien auf einen Irrtum zu schließen. In diesem Zusammenhang kann es eine Rolle spielen, ob der Verfügende ein eigenes Interesse daran hatte oder im Interesse eines anderen verpflichtet war, sich von der Wahrheit der Behauptungen des Täters zu überzeugen. G (als Inhaber des Geschäftes) hatte selbstverständlich ein eigenes Interesse daran, sich von der Wahrheit der Behauptungen des F zu überzeugen. Hinweise darauf, dass G in irgendeiner Form Kenntnis von der Täuschung erlangt haben könnte, liegen nicht vor. [Hätte F beispielsweise mit Falschgeld bei einem Mitarbeiter an der Kasse bezahlt, könnte man folgendermaßen argumentieren: Ein beschäftigter Mitarbeiter eines Unternehmens muss bereits aufgrund seiner arbeitsrechtlichen Verpflichtung den Antrag eines Kunden auf Abschluss eines Kaufvertrages zurückweisen, sofern der Kunde seiner Zahlungspflicht nicht sofort oder nicht vollständig nachkommt. Sollte es sich weiterhin um sehr gut gefälschte Geldscheine handeln und es darüber hinaus keine Anhaltspunkte für eine bewusste Entgegennahme von Falschgeld durch den Kassierenden geben (z. B. in Form der Kollusion), würde auch hier das Bestehen eines Irrtums naheliegen.] Ein täuschungsbedingter Irrtum wurde somit hervorgerufen. 3. Irrtumsbedingte Vermögensverfügung Aufgrund des Irrtums hat G an F das Eigentum an dem Wagen übertragen und somit sein Vermögen unmittelbar vermindert. Demnach ist eine Vermögensverfügung zu bejahen. 4. Verfügungsbedingter Vermögensschaden G hat im Gegenzug zur Übereignung des Eigentums von F das besagte Falschgeld erhalten. Dieses stellt zweifelsohne kein geeignetes Äquivalent dar, sodass ein Vermögensschaden vorliegt. 5. Vorsatz bzgl. 1-4 F handelte diesbezüglich auch vorsätzlich. 6. Absicht rechtwidriger und stoffgleicher Bereicherung a.) Bereicherungsabsicht 16

F hatte die Absicht, sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen. Er hatte somit eine Bereicherungsabsicht. b.) Stoffgleichheit Die beabsichtigte Bereicherung des F stellt zudem die Kehrseite des Schadens des G dar. c.) Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Bereicherung F hat den geschuldeten Kaufpreis noch nicht (mit echtem Geld) bezahlt. Demnach hat F auch keinen durchsetzbaren Anspruch auf die Übereignung des Wagens, da G diesem zumindest noch die Einrede gem. 320 I BGB entgegen halten kann. Demnach ist die beabsichtigte Bereicherung rechtswidrig. d.) Vorsatz bzgl. b.)+c.) Bzgl. der Stoffgleichheit und Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Bereicherung handelte F auch vorsätzlich. II. Rechtswidrigkeit und Schuld F handelte rechtswidrig und schuldhaft. III. Ergebnis F hat sich gem. 263 I StGB strafbar gemacht. 17