MERKBLATT Standortpolitik Digitales Kontrollgerät Die Kraftfahrzeuge, die mit analogen Kontrollgeräten ausgestattet sind, werden immer weniger. Die Europäische Union hat mit der Bekanntmachung der Verordnung 2135/1998 die Einführung des digitalen Tachographen (digitales Kontrollgerät) beschlossen. Der offizielle Einführungstermin, (EG Verordnung) Nr. 561/2006, die die Lenk- und Ruhezeiten regelt, war der 11. April 2007, im Amtsblatt der Europäischen Union (Abl. L 102/1 vom 11. April 2006) veröffentlicht. A. RECHTSGRUNDLAGEN Die wesentlichen rechtlichen Grundlagen im Zusammenhang mit der Einführung des digitalen Tachographen sind: Verordnung (EG) Nr. 2135/98 vom 24. September 1998 (veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 274 vom 9. Oktober 1998) Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr ("Lenk- und Ruhezeitenverordnung") Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr ("Tachographenverordnung") 57 b StVZO Kontrollgerätebegleitgesetz Fahrpersonalgesetz zuletzt geändert durch das Gesetz vom 6. Juli 2007 (BGBl. I S. 1270 und der Fahrpersonalverordnung zuletzt geändert durch Artikel 1, 4 u. 5 der Verordnung vom 22. Januar 2008 (BGBl. I S. 54 Konstruktion, Installation und Inspektion der digitalen Tachographen sind in der EG Nr. 1360/2002 bekannt gegeben. Amtsblatt der EU L 300 Seite 89 vom 14. November 2009 Name des Verfassers: Christian Hüttinger Erstellungsdatum: 13.01.2015 Durchwahl: - 1270 IHK-Service: Tel. 089 / 5116-0 Fax: - 81270 Anschrift: E-Mail: huettinger@muenchen.ihk.de Homepage: www.muenchen.ihk.de
Seite 2 von 11 Die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 vom 11. April 2006 trat am 11. April 2007 in Kraft und löste die Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 über die Lenk- und Ruhezeiten ab. Die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr regelt die Pflicht zum Einbau eines Kontrollgerätes und die Benutzung des Kontrollgerätes. Im Anhang 1B (EG-Verordnung 1360/2002) sind die technischen Spezifikationen der Kontrollgeräte definiert. Das Fahrpersonalgesetz (FPersG) enthält u.a. Zuständigkeitsregelungen und Bußgeldvorschriften. Die Fahrpersonalverordnung (FPersV) enthält die nationalen Abweichungen von den europäischen Bestimmungen, z. B. hinsichtlich des Anwendungsbereichs der Sozialvorschriften und die Regelung über Bescheinigungen über arbeitsfreie Tage. Da einige Bereiche nicht oder nur unzureichend in den EG- Verordnungen geregelt sind, hat der nationale Verordnungsgeber in der Fahrpersonalverordnung wichtige Regelungen zum digitalen Tachografen aufgenommen. B. WEN BETREFFEN DIE NEUEN REGELUNGEN? Neufahrzeuge Seit dem offiziellen Einführungstermin, müssen alle neu zugelassenen Fahrzeuge, die in den Regelungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 561/2006 fallen, mit einem digitalen Tachografen ausgestattet werden. Betroffen sind also alle Fahrzeuge und Fahrzeugeinheiten, die zur Güterbeförderung dienen und deren zulässige Höchstmasse 3,5 t übersteigt, sowie Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als 8 Fahrgastplätzen (9 Sitzplätzen mit Fahrer). Neufahrzeuge, die unter die Verordnung fallen, dürfen nur noch mit einem digitalen Tachografen ausgeliefert werden. Ausnahmen vom Anwendungsbereich der Verordnung EG 561/2006 sind im Art. 3,13 und im 18 Fahrpersonalverordnung geregelt. Bestandsschutz für Altfahrzeuge Fahrzeuge, die mit einem analogen Kontrollgerät ausgestattet sind, genießen einen Bestandsschutz. Es gibt nach der getroffenen Regelung keine generelle Nachrüstpflicht für Altfahrzeuge mit digitalen Kontrollgeräten. Nur unter bestimmten Voraussetzungen müssen digitale Geräte in diese Fahrzeuge eingebaut werden. So müssen nach Art. 2 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 2135/98 vom 24. September 1998 bestimmte Kategorien von Altfahrzeugen nachgerüstet werden, wenn nämlich das vorhandene Kontrollgerät ersetzt werden muss. Im übrigen greift hier der neu gefasste 57a Abs. 3 StVZO, wonach ein Austausch des Kontrollgerätes nur dann vorliegt, wenn das gesamte System, bestehend aus Registriereinheit und Geschwindigkeitsgeber, ausgetauscht werden muss. Ist also das
Seite 3 von 11 Gerät nicht mehr reparaturfähig, muss das vorhandene Kontrollgerät gegen ein digitales Kontrollgerät ausgetauscht werden. Die Nachrüstpflicht nach Art. 2 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 2135/98 betrifft grundsätzlich Fahrzeuge, die seit dem 1. Januar 1996, aber noch vor dem Einführungstermin erstmals zum Verkehr zugelassen worden sind: Fahrzeuge für die Personenbeförderung mit mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Höchstmasse von mehr als 10 Tonnen, Fahrzeuge für die Güterbeförderung mit einer zulässigen Höchstmasse von mehr als 12 Tonnen. a. Nachrüstpflicht (Austausch des vorhandenen Kontrollgerätes gegen ein digitales nur dann, wenn das gesamte System ausgetauscht werden muss), für Fahrzeuge für die Personenbeförderung mit mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Höchstmasse von mehr als 10 Tonnen, Fahrzeuge für die Güterbeförderung mit einer zulässigen Höchstmasse von mehr als 12 Tonnen. b. Keine Nachrüstpflicht für Fahrzeuge, die seit dem 1. Januar 1996, aber noch vor dem Einführungstermin erstmals zum Verkehr zugelassen worden sind, für Fahrzeuge für die Personenbeförderung mit mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Höchstmasse bis zu 10 Tonnen, Fahrzeuge für die Güterbeförderung mit einer zulässigen Höchstmasse von mehr als 3,5 Tonnen bis zu 12 Tonnen. c. Eine Nachrüstpflicht besteht ebenfalls nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 1996 erstmals zum Verkehr zugelassen worden sind, für Fahrzeuge für die Personenbeförderung mit mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Sitzplatz des Fahrers Fahrzeuge für die Güterbeförderung mit einer zulässigen Höchstmasse von mehr als 3,5 Tonnen (einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger).
Seite 4 von 11 Fahrzeuge, die der Fahrpersonalverordnung unterliegen Fahrzeuge, die eine zulässige Höchstmasse (HM) von mehr als 2,8 Tonnen haben (aber weniger als 3,5 t) und einen Anhänger mitführen, und damit die 3,5 t zhm überschreiten, benötigen ebenfalls ein Kontrollgerät. Handelt es sich hierbei um ein Fahrzeug, das erstmalig nach dem 1. Mai 2006 zugelassen wurde, muss dieses Fahrzeug mit einem digitalen Kontrollgerät ausgestattet werden. Ist ein solches Fahrzeug (>2,8 t< 3,5 zulässige Höchstmasse) nun mit einem digitalen Kontrollgerät ausgestattet, so muss dieses immer in Betrieb genommen werden (auch wenn die 3,5 t-grenze nicht überschritten wird). C. Begriffsbestimmungen* Lenkzeit Als Lenkzeit zählen alle Zeiten, die tatsächlich mit Lenktätigkeiten zugebracht werden. Dazu zählen insbesondere auch Wartezeiten im Straßenverkehr, wie der verkehrsbedingte Aufenthalt vor Ampeln, an Bahnschranken, an Kreuzungen oder in Staus. Wartezeiten an der Grenze sind dann als Dienst am Steuer zu werten, wenn das Fahrzeug jeweils nach einigen Minuten wieder vorgerückt werden muss, d. h. wenn der Fahrer letztlich mit wacher Aufmerksamkeit im Fahrzeug sitzen muss. Zur Lenkzeit zählen auch die Fahrten (mit einem der VO EG Nr. 561/2006 unterliegendem Fahrzeug) vom Arbeitsplatz zum Wohnort des Fahrers und umgekehrt. Lenkpausen oder Lenkzeitunterbrechungen Lenkpausen oder Lenkzeitunterbrechungen müssen innerhalb der vorgesehenen Lenkzeit oder unmittelbar danach erfolgen, wobei die ununterbrochene Lenkzeit hier 4,5 Stunden nicht überschritten werden darf. Während einer Lenkzeitunterbrechung dürfen Fahrer keine anderen Arbeiten (z.b. Be- oder Entladetätigkeiten, Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten) ausführen. Dagegen zählen Wartezeiten als Lenkzeitunterbrechung, sofern sie nach allgemeiner Verkehrsanschauung nicht dem Fahrvorgang zuzurechnen sind (siehe oben). Dies gilt für die Zeiten auf dem Beifahrersitz oder in der Schlafkabine im fahrenden Fahrzeug sowie auf Fähr- und Eisenbahnfahrten. Nach jeder Unterbrechung von insgesamt 45 Minuten (zusammenhängend oder in Teilen) beginnt ein neuer, für die Unterbrechung relevanter maximaler Lenkzeitabschnitt von 4,5 Stunden. Dies bedeutet, dass z. B. auch nach einer nur 2-stündigen Lenkzeit mit anschließender 45-minütiger Unterbrechung ein neuer Lenkzeitabschnitt von 4,5 Stunden beginnt. Lenkzeitunterbrechungen dürfen jedoch nicht der täglichen Ruhezeit zugerechnet werden.
Seite 5 von 11 Seit April 2007 ist gemäß Art. 7 der VO (EG) Nr. 561/2006 nur noch eine Aufteilung auf mindestens 15 Minuten und mindestens 30 Minuten zulässig. *Die Begriffsbestimmungen sind entsprechend den derzeitigen gesetzlichen Regelungen erstellt worden. Nicht berücksichtigt wurden eventuelle Veränderungen aufgrund von Rechtsänderungen im Fahrpersonal- und Arbeitszeitrecht. Ruhezeit Die tägliche Ruhezeit muss innerhalb eines 24-Stunden-Zeitraumes abgeschlossen sein. Der 24-Stunden-Zeitraum muss nicht mit einem Kalendertag identisch sein. Beginnt die Fahrt z. B. am Sonntag um 22.00 Uhr, so muss die Ruhezeit spätestens bis Montag 22.00 Uhr eingebracht sein. Keine Ruhezeiten sind Zeiten der Arbeit oder Arbeitsbereitschaft sowie die im fahrenden Fahrzeug verbrachten Zeiten. Die tägliche Ruhezeit kann jedoch im Fahrzeug verbracht werden, sofern es mit einer Schlafkabine ausgestattet ist und nicht fährt. Dies gilt auch bei der Zwei- Fahrer-Besetzung. Die beiden Fahrer müssen deshalb die Ruhezeit gleichzeitig einhalten, wobei ebenfalls eine im Fahrzeug vorhandene Schlafkabine benutzt werden darf. Eine Besonderheit gilt für Lenker/innen eines Fahrzeugs, das im kombinierten Verkehr mit einem Fährschiff oder mit der Eisenbahn befördert wird. Ihre tägliche Ruhezeit darf zwei Mal unterbrochen werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Ein Teil der täglichen Ruhezeit muss auf der Eisenbahn / dem Schiff verbracht werden, der andere Teil auf dem Land. Der Zeitraum zwischen den beiden Teilen einer täglichen Ruhezeit muss so kurz wie möglich sein und darf vor der Verladung des Fahrzeugs oder nach dem Verlassen des Fahrzeugs vom Fährschiff oder der Eisenbahn eine Stunde nicht übersteigen. Der Vorgang der Verladung bzw. des Verlassens umfasst auch die Zollformalitäten und darf 1 Stunde nicht übersteigen. Den Lenker/innen muss während der beiden Teile der täglichen Ruhezeit ein Bett oder eine Schlafkabine zur Verfügung gestellt werden. Die tägliche Ruhezeit erhöht sich bei dieser Unterbrechung um 2 Stunden. Einsatzzeit Die Einsatzzeit umfasst die zwischen zwei Ruhezeiten fallenden Lenkzeiten, Lenkpausen, Zeiten für sonstige Arbeitsleistungen sowie Zeiten der Arbeitsbereitschaft ohne die Ruhepausen.
Seite 6 von 11 D. Mitführpflichten Auch bezüglich der Mitführpflichten für die Nachweise über Lenk- und Ruhezeiten haben sich Neuerungen ergeben. Seit dem 1. Januar 2008 müssen nunmehr entsprechende Nachweise dem Kontrollbeamten auf Verlangen vorgelegt werden können: die Schaublätter für den laufende Tag und die vom Fahrer in den vorausgehenden 28 Tagen verwendeten Schaublätter bzw. alle während dieses Zeitraumes erstellten handschriftlichen Aufzeichnungen und Ausdrucke gemäß der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 ggf. Nachweis über berücksichtigungsfreie Tage (gemäß 20 Fahrpersonalverordnung bzw. Bescheinigung von Tätigkeiten nach EG Verordnung 561/2006oder AETR) Fahrerkarte, sofern der Fahrer im Besitz einer solchen ist auch wenn er bei einer Kontrolle ein Fahrzeug fährt, das mit einem analogen Gerät ausgerüstet ist! Aufbewahrung und Vernichtung Die Aufzeichnungen sind mindestens 1 Jahr aufzubewahren und bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres zu vernichten. Das gilt nicht wenn die Aufzeichnung für andere Abrechnung notwendig sind, damit kann sich die Aufbewahrungspflicht bis auf 10 Jahre erweitern.
Seite 7 von 11 E. WELCHE KARTEN GIBT ES? Die Chipkarten identifizieren den jeweiligen Karteninhaber und geben die der Berechtigung entsprechenden Funktionen frei. Fahrerkarte Zuordnung der Tätigkeiten zum Karteninhaber Unternehmenskarte - ermöglicht das Auslesen von Fahrerkartenund Fahrzeugspeicher Werkstattkarte zum Prüfen und Kalibrieren des Kontrollgerätes Kontrollkarte F. DIE FAHRERKARTE Die Fahrerkarte ist fünf Jahre gültig. Sie muss rechtzeitig vor dem Ablaufdatum (frühestens sechs Monate, aber spätestens fünfzehn Werktage vor Ablauf) neu beantragt werden. Sie speichert alle Aktivitäten des Fahrers grundsätzlich für einen Zeitraum von 28 Tagen (Ringspeichersystem). Nach dem Ablauf dieses Zeitraumes werden die Daten des ersten gespeicherten Tages überschrieben. So sind immer die Daten von 28 Tagen gespeichert. Bei Fehlfunktion oder Beschädigung ist die Karte an die zuständige Ausgabestelle zurückzugeben. Bei Verlust der Karte (verloren gegangen, gestohlen worden)
Seite 8 von 11 muss binnen sieben Kalendertagen ein Antrag auf Ersetzung der Karte gestellt werden. Bei Diebstahl der Karte ist eine Strafanzeige zu erstatten. Der Fahrer darf seine Fahrt ohne Fahrerkarte maximal 15 Kalendertage fortsetzen. Er hat jedoch dann zu Beginn und am Ende der Fahrt einen entsprechenden Ausdruck über die im Massespeicher gespeicherten Daten zu machen. Auf diesem Ausdruck muss er dann seine persönlichen Angaben machen und dies eigenhändig unterschreiben. Die Fahrerkarte kann nicht entzogen werden, es sei denn die Karte ist gefälscht worden, der Fahrer, der die Karte verwendet, ist nicht Inhaber der Karte die Karte ist aufgrund falscher Angaben, Erklärungen oder Dokumente erteilt worden. Wer kann eine Fahrerkarte beantragen? Alle Kartenführerscheininhaber (inländische Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis nach Muster 1 der Anlage 8 zur Fahrerlaubnis-Verordnung Inhaber einer Fahrerlaubnis eines Mitgliedstaates der EG oder eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes, die dazu berechtigt, Fahrzeuge zu führen, für die Lenk- und Ruhezeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 bzw. nach 1 FPersV zu beachten sind. Auf der Fahrerkarte wird die Führerschein-Nummer des Fahrers eingetragen, um sicher zugehen, dass jeder Fahrer nur eine Karte besitzt. Was muss der Antragsteller vorlegen? Ausgefüllter und unterschriebener Antrag mit aufgeklebtem Lichtbild (Größe (35 mm x 45 mm), ohne Kopfbedeckung im Halbprofil) neuen Datums Fahrerlaubnis (nach Muster 1 Anlage 8 zur Fahrerlaubnis-Verordnung) oder Fahrerlaubnis eines Mitgliedstaates der Europäischen Union/ des Europäischen Wirtschaftsraumes (Lenk- und Ruhezeiten nach der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85) Nachweis über den Wohnsitz im Inland, z. B. durch Vorlage des Personalausweises Angaben zur Person: Geburts- und Familiennamen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt Antragsberechtigte, die ihren Hauptwohnsitz außerhalb Deutschlands und des europäischen Wirtschaftsraumes (EU-/EWR-Staat) haben (Personen mit einer gültigen Arbeitserlaubnis und/oder einem Arbeitsvertrag mit einem Unternehmen, für das sie in der Bundesrepublik Deutschland tätig sind) müssen die Anträge an die
Seite 9 von 11 für den Unternehmenssitz nach Landesrecht zuständigen Behörden oder Stellen richten. G. DIE UNTERNEHMENSKARTE Die Unternehmenskarte weist das Unternehmen aus und ermöglicht die Anzeige, das Herunterladen und den Ausdruck der Daten, die in dem Kontrollgerät gespeichert sind. Mit einer Unternehmenskarte werden die auf dem Kontrollgerät gespeicherten Daten aus der Benutzung des Fahrzeugs zum Auslesen durch andere Unternehmen gesperrt. Unternehmenskarten werden für die Inhaber von Unternehmen/Firmen, die Fahrzeuge verwenden, die in den Regelungsbereich der VO (EG) Nr. 561/2006 oder der Fahrpersonalverordnung fallen, ausgestellt (s.o.). Der Unternehmer muss bei Antragstellung einen ausgefüllten und unterschriebenen Antrag einen Nachweis der Gewerbeanmeldung bzw. einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister einen Nachweis des Namens des Inhabers/des Vertretungsberechtigten (Handelsregisterauszug) des Unternehmens ggfs. eine Vertretungsvollmacht vorlegen. Mit einem Antrag können bis zu 62 Unternehmenskarten beantragt werden. H. DIE WERKSTATTKARTE Die Werkstattkarte weist den Inhaber der Karte aus und ermöglicht die Prüfung und Kalibrierung bzw. das Herunterladen der Daten aus dem Kontrollgerät. Werkstattkarten werden nur für qualifiziertes Werkstattpersonal (Techniker) ausgestellt, das die digitalen Tachografen im Rahmen hierzu nach 57 b StVZO ermächtigter Werkstätten einbaut, repariert und kalibriert. Das Werkstattpersonal muss entsprechend ausgebildet sein. Antragsberechtigt sind nur die nach 57 b StVZO anerkannten Werkstätten, die Hersteller von Kontrollgeräten und die Fahrzeughersteller. Die Werkstattkarte wird nur erteilt, wenn der antragstellende Unternehmer oder die zur Führung der Geschäfte bestellte Person sowie der jeweilige Techniker fachlich geeignet sind. Die fachliche Eignung muss entsprechend der Anforderungen nachgewiesen werden.
Seite 10 von 11 Bei der Antragstellung muss das betreffende Unternehmen folgende Dokumente vorlegen: einen ausgefüllten und vom Unternehmer oder der zur Führung der Geschäfte bestellten Person unterschriebenen Antrag einen Auszug aus dem Handelsregister bzw. Berufsregister/Handwerksrolle ggfs. eine Vertretungsvollmacht eine aktuelle Ermächtigung nach 57 b StVZO (für das digitale Kontrollgerät) einen aktuellen Schulungsnachweis des /der Techniker i. S. d. Vorgaben der StVZO für den digitalen Tachografen eine Kopie des Personalausweises des/der Techniker einen Nachweis darüber, dass der/die Techniker bei dem Arbeitgeber (Antragsteller) angestellt ist vom Arbeitgeber und vom Techniker unterschrieben (z. B. Kopie des Arbeitsvertrages o. ä.) I. DIE KONTROLLKARTE Die Kontrollkarte weist die Kontrollbehörde aus und ermöglicht das Lesen, das Ausdrucken und/oder das Herunterladen der im Massenspeicher des Fahrzeugs oder auf den Fahrerkarten gespeicherten Daten. J. WO KÖNNEN DIE KARTEN BEANTRAGT WERDEN? Bei den nach Landesrecht zuständigen Stellen des Wohnsitzes können die Karten beantragt werden. Diese zuständigen Stellen sind in der Bundesrepublik von den Ländern unterschiedlich festgelegt worden. Eine aktuelle Liste der zuständigen Stellen des Kraftfahrtbundesamtes ist im Internet erhältlich unter www.kba.de. In Bayern und Baden-Württemberg können die Karten (mit Ausnahme der Kontrollkarten) bei den TÜV- und DEKRA-Niederlassungen beantragt werden. Ausgestellt werden sie vom Kraftfahrbundesamt in Flensburg. Wichtige Informationen zum Thema, Antragsformulare, etc. finden Sie des weiteren im Internet unter www.bag.bund.de www.tuev-sued.de www.dekra.net.
Seite 11 von 11 Über den Fortgang sowie weitere Details zum Digitalen Kontrollgerät informiert Sie gern Ihre Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern Balanstr. 55-59 81541 München www.muenchen.ihk.de Ansprechpartner: Christian Hüttinger Tel.: 089/5116-1270 E-Mail: huettinger@muenchen.ihk.de Petra Tausend Tel.: 089/5116-1464 E-Mail: tausendp@muenchen.ihk.de Stand: Januar 2015 Das Merkblatt wurde mit großer Sorgfalt zusammengestellt. Rechtsverbindlich sind jedoch nur die einschlägigen Rechtsvorschriften. Eine Gewähr für die Richtigkeit und der Vollständigkeit kann nicht übernommen werden.