Frage 1 =>Wächteramt des Staates (Art. 6 II 1 GG, 1 II SGB VIII) wird vorrangig durch unterstützende Leistungen und nicht durch Eingriffe wahrgenommen =>Jugendamt hat Schutzauftrag für Kinder =>Adressaten der Leistungen sind grds. die Eltern =>die Eltern haben grds. ein Wunsch und Wahlrecht (zur Verwirklichung dieses Rechts gilt das Subsidiaritätsprinzip im Verhältnis zu den freien Trägern) =>JA hat die Gesamt und die Steuerungsverantwortung/Selbstbeschaffung ist nur ausnahmsweise möglich
Was ist ein Artikelgesetz? Ein Artikelgesetz ist ein Gesetz, mit dem gleichzeitig mehrere Gesetzestexte geändert bzw. neu erlassen werden. Zumeist werden in einem Artikelgesetz mehrere Fachgesetze, die Regelungen zu einem bestimmten Thema enthalten, gleichzeitig geändert. Die Bezeichnung rührt daher, dass diese Gesetze in Artikel unterteilt sind, wobei für jedes zu erlassende oder zu ändernde Gesetz ein gesonderter Artikel verwendet wird.
Frage 3 Das SGB VIII ist Teil der Sozialgesetzbücher und enthält die Regelungen zur Kinder und Jugendhilfe. Der Begriff: KJHG wird oftmals fälschlicherweise mit dem Begriff: SGB VIII gleichgesetzt. Tatsächlich ist das KJHG ein umfangreiches Artikelgesetz mit gesetzlichen Regelungen zur Kinder und Jugendhilfe, in dessen Art. 1 sich sämtliche Paragraphen des SGB VIII befinden. Durch das KJHG wurde das SGB VIII erst eingeführt.
4. Die Entwicklung des SGB VIII Das SGB VIII wurde durch verschiedene (Artikel )Gesetze immer wieder umfangreich geändert. z.b. durch das KICK (Kinder und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz) Durch das KICK wurde 8 a SGB VIII neu eingeführt. Z.B. auch durch das TAG (Tagesbetreuungsausbaugesetz)
5. Nein, vgl. 3 II 2 SGB VIII. SGB VIII ist Bestandteil des öffentlichen Rechts, mithin geht es um Rechtsverhältnisse zwischen staatlichen Stellen im Verhältnis zum Bürger bzw. Hoheitsträgern untereinander. Das Verhältnis zwischen freien Trägern und Leistungsberechtigten bestimmt sich nach privatem Recht, wobei die privaten Rechtsbeziehungen durch öffentl. rechtl. Vereinbarungen vorgeprägt sind.
Exkurs: Die Rechtsordnung Öffentliches Recht (= Rechtsverhältnisse zwischen Staat und Bürger bzw. Hoheitsträgern untereinander) Privatrecht (= Rechtsverhältnisse zwischen Bürgern untereinander; =Bürgerliches Recht =Zivilrecht) Grundgesetz Einfache Gesetze, z.b. SGB VIII Rechtsverordnung, Satzungen z.b. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Verwaltungsakte (= Gesetzesvorrang)
6. 323 c (Unterlassene Hilfeleistung) Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
7. aufgrund der strafrechtlichen Garantenpflicht der zuständigen Fachkraft (Beschützergarant)
8. Unterschied: Leistungen/andere Aufgaben Leistungen: Reiner Angebotscharakter Werden überwiegend von freien Trägern wahrgen. Für die Betroff. besteht Wunsch und WahlR ( 5 SGB VIII) Andere Aufgaben: Stehen nicht zur Disposition des Betroffenen Können auch gegen den Willen des Betroffenen in Betracht kommen Sind Ausdruck des staatl. WächterA (Art. 6 II GG) Werden überwiegend von öffentl. Jugendhilfe Träg. Wahrgenommen.
Frage 9: Jugenarbeit/Jugendsozialarbeit Jugendarbeit, 11,12 SGB VIII Jugendsozialarbeit, 13 SGB VIII: beinhaltet sozialpädagogische Hilfe zum Ausgleich sozialer Benachteiligungen oder zur Überwindung individueller Beeinträchtigungen mit dem Ziel, schulische und berufliche Ausbildung, Eingliederung in die Arbeitswelt und soziale Integration zu fördern.
Frage 10 Beratung in Fragen der Partnerschaft und Trennung 17 SGB VIII Ziel: Hilfe bei Partnerschaftlichen Zusammenleben Bewältigung von Konflikten Wahrnehmung der Elternverantwortung für das Kind Künftiges Wohl der Kinder soll gewährleistet werden Adressaten: Mütter und Väter Rechtsfolge: Beratungsangebot als Muss Leistung Rechtsanspruch: ja Kostenbeteiligung: nein
Frage 11 Unterstützung in konkreten Lebenslagen, 19 21SGB VIII Durch die 19 21 SGB VIII wird eine Unterstützung in schwierigen Lebenslagen gewährleistet. Gemeinsame Wohnform für Mütter/Väter und Kinder, 19 SGB VIII Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen, 20 SGB VIII Unterstützung bei notwendiger Unterbringung zur Erfüllung der Schulpflicht, 21 SGB VIII
Art. 6 GG Frage 12
Frage 13 Ja, nach 42 I Nr. 1 SGB VIII ist das JA dazu verpflichtet.
Z.B. 24 SGB VIII Frage: 14
Frage 15 28 = Die Hilfe zur Erziehung I. Voraussetzungen des 27 I SGB VIII 1.) erzieherischer Bedarf Besteht eine Mangellage? Ist bei der Erziehung des Minderjährigen ein Mindeststandard sicher gestellt? [Einzelfallprüfung] 2.) Geeignetheit Ist die Hilfe zur Erziehung geeignet, die Mangellage zu beseitigen? 3.) Notwendigkeit Unter verschiedenen geeigneten Hilfen ist nur jene notwendig, die am besten geeignet ist, die Mangellage zu beseitigen. II. Rechtsfolge: einklagbarer Rechtsanspruch
16. Das SGB VIII (von 1990) ersetzte u.a. das bis dahin geltende Jugendwohlfahrtsgesetz von 1963, das auf das Reichsjugendwohlfahrtsgesetz von 1922 aufbaute. Das SGB VIII stellt ein Leistungsgesetz für Kinder, Jugendliche und ihre Familien dar. Ziel: Unterstützung und Hilfsangebote zu leisten. Das bis dato geltende JWG war als Kontroll und Eingriffsgesetz gestaltet.
Frage 17 SGB I SGB X
Frage 18 Die Beistandschaft ist in 1712 ff. BGB und 55 SGB VIII geregelt. Bei einer Beistandschaft, die lediglich auf Antrag entsteht, hilft das Jugendamt bei Feststellung der Vaterschaft und bei der Geltendmachung von Unterhalts ansprüchen. Die Vormundschaft i.s.d. 1773 ff. BGB und 55 SGB VIII ersetzt bei Minderjährigen die fehlende elterliche Fürsorge und wird durch das VormundschaftsG angeordnet.
Teil 2 1.) 18 I und 18 II SGB VIII
Beratung zur Ausübung der Personensorge i.s.d. 18 SGB VIII Ziel: Durch 18 sollen Alleinerziehende unterstützt werden. Finden von Lösungsmöglichkeiten, die den betroffenen Kindern nützen Adressaten: Mütter, Väter, junge Volljährige (auch Umgangsberechtigte) Rechtsfolge: Beratung und Unterstützung als Muss Leistung
Rechtsanspruch: grds. ja auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge der Mutter bei der Geltendmachung ihres Unterhaltsanspruches bei Ausübung des Umgangsrechts des jungen Volljährigen bei Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen über die Abgabe einer Sorgeerklärung Kostenbeteiligung: nein
2.) Die elterliche Sorge Eltern sind bei Geburt des Kindes miteinander verheiratet: 1626 Eltern sind bei Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet: 1626a Elterliche Sorge wird gemeinsam ausgeübt Elterliche Sorge wird gemeinsam ausgeübt, wenn die Eltern später heiraten eine Sorgeerklärung abgeben Nur die Mutter übt das Sorgerecht aus Eine Sorgerechtsänderung ist nur auf Antrag i.s.d. 1671, 1672 möglich oder wenn das KINDESWOHL dies gebietet, vgl. 1666 ff.
1626 BGB Elterliche Sorge Abs. 1 1 Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). 2 Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).
Inhalt der elterlichen Sorge Personensorge i.s.d. 1631 ff. Vermögenssorge i.s.d. 1638 ff. Vertretungsrecht, 1629 Ausschluss/Beschränkung des VertretungsR: 1629 II, 1795 Pflege und Erziehung des Kindes Aufsichtsrecht Umgangsbestimmung und Aufsichtspflicht zum Schutz des Kindes/Dritter Aufenthaltsbestimmungsrecht Achtung: Bei Eheschließung eines Minderjährigen ist gemäß 1633 zwar die eingeschränkt, nicht aber die Vermögenssorge. Personensorge
Fall 2 8 a III SGB VIII: Das FamG muss angerufen werden.
14 SGB VIII Fall 3
Fall 9: Tina flieht Lösung
Tina T, 15 Jahre alt, Realschülerin 3.7.2006 wendet sich ans JA, weil sie von dem Freund der Mutter (F) sexuell bedrängt werde Mutter (M) ist Hotelangestellte und arbeitet oft im Nachtdienst M ist allein sorgeberechtigt für T Sexuelle Übergriffe finden stets in Abwesenheit der Mutter statt F kommt mit eigenem Schlüssel oft tagsüber in die Wohnung der M und T M erfährt von T`s Besuch im JA erst später von T M glaubt T nicht M beschwert sich beim JA Das Angebot des JA mit ihrer Tochter ins JA zu kommen lehnt sie ab, verspricht dafür zu sorgen, dass F die Wohnung nicht in ihrer Abwesenheit betritt F belästigt am 22.7.2006 erneut die T und hindert sie, ihre Mutter anzurufen. F schafft es, sich loszureißen, verlässt überstürzt die Wohnung und wird von einer Polizeistreife auf eigenen Wunsch in ein Aufnahmeheim des Jugendnotdienstes gebracht.
Frage 1: Durfte das JA T ohne Kenntnis der Mutter anhören und beraten? Die Jugendliche ( 7 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII) Tina hat gemäß 8 Abs. 2 SGB VIII das Recht, sich jederzeit an das Jugendamt zu wenden, wenn sie vom Freund ihrer Mutter sexuell belästigt wird. Nach 8 Abs. 3 SGB VIII darf das JA Tina ohne Wissen der sorgeberechtigten Mutter ( 7 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII, 1626 Abs. 1 BGB) beraten.
Frage 2: Um welche rechtliche Maßnahme handelte es sich bei der Unterbringung im Aufnahmeheim des Jugendnotdienstes? Bei der Unterbringung der T. im Aufnahmeheim des Caritasverbandes handelt es sich um eine Inobhutnahme. Das JA ist gemäß 42 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VIII berechtigt und verpflichtet, T. auf ihre Bitte in Obhut zu nehmen. Aufgrund der Inobhutnahme ist das JA befugt, die Jugendliche in einer geeigneten Einrichtung unterzubringen ( 42 Abs. 1 S. 2 1. Hs. SGB VIII).
Frage 3: Nennen Sie die Aufgaben und Rechte des JA und des Heimes während der Unterbringung! Das JA hat während der Inobhutnahme gemäß 42 Abs. 2 SGB VIII die Aufgabe, die Gefährdungssituation zusammen mit der T. zu klären, soweit dies nicht schon bei der ersten Kontaktaufnahme geschehen ist. Es hat der T. Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufzuzeigen und ist berechtigt, Rechtshandlungen zum Wohl der T. vorzunehmen, falls solche notwendig werden.
Das JA hat die sorgeberechtigte Mutter gemäß 42 Abs. 3 SGB VIII sofort von der Inobhutnahme zu informieren, was erfolgt ist. Da M. nicht bereit ist, über die Gefährdung ihrer Tochter zu reden und dem vorläufigen Verbleib im Heim widerspricht, muss das JA zur Klärung der Frage, ob T vorläufig im Heim bleibt, eine Entscheidung des Familiengerichts herbeiführen, ( 42 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 SGB VIII).
Das Heim hat die Aufsichtspflicht und das Umgangsbestimmungsrecht sowie das Recht und die Pflicht der Betreuung und Erziehung im Rahmen der Sorge für das Wohl der Jugendlichen, die ihm vom JA ausdrücklich oder stillschweigend übertragen worden sind.
Frage 4: Gibt es Anspruch auf längerzeitige Erziehung in einer sozialpädagogisch betreuten Wohnform. Wer hat diesen Anspruch inne. Die sorgeberechtigte M hat einen Anspruch auf längerzeitige Hilfe zur Erziehung in einer sozialpädagogisch betreuten Wohnform gemäß 27 Abs. 1, Abs. 2, 34 SGB VIII, wenn die Voraussetzungen des 27 SGB VIII erfüllt sind:
1. Erzieherischer Bedarf Ein erzieherischer Bedarf besteht insofern, als orientiert am gesetzlichen Leitziel des 1 Abs. 1 SGB VIII eine dem Wohl der T. entsprechende Erziehung derzeit nicht gewährleistet ist: T. entzieht sich dem erzieherischen Einfluss ihrer Mutter. Ihr familiäres Umfeld ist entwicklungsgefährdend. Ihre schulischen Leistungen sind schlecht.
2. Geeignetheit Die Erziehung in einer sonstigen betreuten Wohnform mit den entsprechenden sozialpädagogischen Angeboten ist geeignet, T. in ihrer Entwicklung zu fördern. T. entkommt damit der Konflikt und Gefährdungssituation in der Wohnung ihrer Mutter, erfährt Beratung und Unterstützung in ihrer Lebensführung und Schulausbildung.
3. Notwendigkeit Die Hilfe ist aus den gleichen Gründen auch notwendig. Eine ambulante erzieherische Hilfe im Sinne der 28 bis 32 SGBVIII erscheint in der gegenwärtigen Erziehungs und Gefährdungssituation nicht ausreichend.
Ergebnis Die sorgeberechtigte M hat einen Anspruch auf längerzeitige Hilfe zur Erziehung in einer sozialpädagogisch betreuten Wohnform gemäß 27 Abs. 1, Abs. 2, 34 SGB VIII, da die Voraussetzungen des 27 SGB VIII erfüllt sind.
Frage 5: Was ist, wenn M sich weigert, Hilfe in Anspruch zu nehmen? Wenn M. sich weigert, Hilfe zur Erziehung für T. zu beanspruchen, müsste das Familiengericht gemäß 1666 Abs. 3 BGB die dafür notwendige Rechtshandlung (Antrag) vornehmen. Das Familiengericht wird entsprechend tätig werden, wenn die Voraussetzungen des 1666 Abs. 1 BGB erfüllt sind.
1666 BGB: Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls Abs. 1: Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen durch missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, durch Vernachlässigung des Kindes, durch unverschuldetes Versagen der Eltern oder durch das Verhalten eines Dritten gefährdet, so hat das Familiengericht, wenn die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden, die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen Zu beachten: Verhältnismäßigkeitsprinzip => geringster Eingriff
Subsumtion M. gefährdet die Entwicklung ihrer Tochter durch ihr evtl. z.t. unverschuldetes erzieherisches Versagen. Sie schützt ihre Tochter nicht vor ihrem Freund. F. hat nach wie vor freien Zugang zur Wohnung. Ihre Tochter ist ihr erzieherisch entglitten. M. kann wegen der Nachtdienste ihrer Aufsichtspflicht nicht nachkommen.
Ausblick Ob die Ersetzung der Antragstellung durch das Familiengericht ausreichend ist, wird die Zukunft erweisen. Evtl. sind weitere familiengerichtliche Eingriffe in die Personensorge der M. oder Anordnungen gegenüber F. erforderlich. Das JA muss, sofern es das Tätigwerden des Familiengerichts für erforderlich hält, dieses anrufen ( 8a Abs. 3 SGB VIII).
Frage 6: Wird die elterliche Sorge der M durch die Hilfe zur Erziehung in Form des betreuten Wohnens eingeschränkt? Durch die Hilfe zur Erziehung in Form des betreuten Wohnens wird die elterliche Sorge der M. nicht grundsätzlich eingeschränkt. In Angelegenheiten des täglichen Lebens, sowie bei Gefahr im Verzug entscheiden jedoch die verantwortlichen Personen der Einrichtung ( 1688 Abs. 2 und 1 BGB). Sie sind auch befugt, das Mädchen insoweit gegenüber Dritten zu vertreten.