Die LIGA bedankt sich für die Möglichkeit, zum Entwurf des 4. Änderungsgesetzes KiföG im Rahmen der Landtagsbefassung Stellung nehmen zu können.

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Transkript:

Stellungnahme der LIGA der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege in Mecklenburg- Vorpommern e.v. zum Entwurf des 4. Änderungsgesetzes KiföG (4. AndG KiföG M-V Drucksache 6/1621 -) im Rahmen der öffentlichen Anhörung im Ausschuss für Arbeit, Gleichstellung, Gesundheit und Soziales im Landtag Mecklenburg-Vorpommern Die LIGA bedankt sich für die Möglichkeit, zum Entwurf des 4. Änderungsgesetzes KiföG im Rahmen der Landtagsbefassung Stellung nehmen zu können. Die LIGA vertritt rund 52,2% der Träger von Kindertageseinrichtungen in Mecklenburg- Vorpommern, das sind rund 552 von derzeit ca. 1070 Einrichtungen. Ausdrücklich begrüßen wir die weitere Verbesserung der Fach-Kind-Relation für den Kindergartenbereich die Klarstellung des Satzungsvorbehaltes in 10 Abs. 4. Der vorliegende Gesetzentwurf erfüllt jedoch leider nicht die Problemstellen des bestehenden KiföG M-V umfassend zu beseitigen. Die Kritik der LIGA bezieht sich vor allem auf die mangelnde Zukunftsfähigkeit des KiföG. Der Gesetzentwurf enthält nur kleine Verbesserungsschritte, so dass der enorme strukturelle Entwicklungsbedarf, vor allem bei den personellen Rahmenbedingungen, grundlegend weiter bestehen bleibt. Wir verweisen in diesem Zusammenhang auf das Eckpunktepapier der LIGA vom 21.09.2012 mit der Auflistung der wichtigsten Fragestellungen. Die Forderungen zur schnellstmöglichen Verbesserung der Rahmenbedingungen, die die LIGA erhebt, sind notwendig und mit Blick auf die gesellschaftliche Verantwortung gegenüber den Kindern und aus volkswirtschaftlicher Sicht dringend geboten. Neueste statistische Erhebungen 1 belegen leider immer noch, dass trotz der positiven Entwicklung in Mecklenburg-Vorpommern bzgl. der Personalausstattung im Kindergartenbereich nach wie vor die schlechteste Personalausstattung bundesweit festzustellen ist! Es führt mindestens mittelfristig kein Weg daran vorbei, dass das Land Mecklenburg- 1 KOMDAT-kommentierte Daten der Kinder- und Jugendhilfe April 2013,Heft Nr. 1/13, 16.Jg. www.akjstat.tu-dortmund.de

Vorpommern wesentlich mehr finanzielle Mittel bereitstellen muss, damit die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen in Mecklenburg- Vorpommern den fachlichen Anforderungen entsprechen kann. Wir konzentrieren uns bei der nachfolgenden Beantwortung der Fragen auf aus unserer Sicht wesentliche Fragen und fassen sinngleiche Fragen zusammen. Zum Bereich der Kindertagespflege äußert sich die LIGA nicht, weil in ihrer Trägerschaft keine Kindertagespflege angeboten wird. I Finanzen und Organisation 15 - Zuständigkeit im Betriebserlaubnisverfahren (I Fragen 4,7) Die LIGA fordert eine behördliche Trennung von Aufsichtsfunktion und Finanzierungsverantwortung. Da die Finanzierungsverantwortung als Teil der Gesamtverantwortung dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe obliegt, muss die Aufsichtsfunktion beim überörtlichen Träger verbleiben. Die LIGA hält die Übertragungsfähigkeit der Zuständigkeit für die Wahrnehmung der Aufgaben nach 45 ff. SGB VIII auf die Träger der örtlichen Jugendhilfe durch die Änderung des Aufgabenzuordnungsgesetzes zum 12.07.2010 und durch den Entwurf zu 15 KiföG M-V für rechtswidrig. 85 SGB Abs. 2 Nr. 6 VIII bestimmt eindeutig die sachliche Zuständigkeit der überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die Wahrnehmung der Aufgaben zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen. Abweichungen hiervon kamen gemäß 85 Abs. 4 und 5 SGB VIII nur in Betracht, wenn sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens des SGB VIII (Abs. 4) beziehungsweise bis zum 30.06.1993 (Abs. 5) bereits landesrechtlich geregelt waren. Das ist in Mecklenburg-Vorpommern nicht der Fall. Daher ist sowohl die Regelung des 15 KiföG M-V und die des Aufgabenzuordnungsgesetzes in der Fassung vom 12.07.2010 wegen Verletzung von Bundesrecht rechtswidrig. Zu dieser Zuständigkeitsregelung für die Aufgaben nach 45 ff. heißt es in der Regierungsbegründung Wegen möglicher Interessenkollisionen wäre es dem Kindes-wohl abträglich, die Zuständigkeit für die Heimaufsicht mit der Zuständigkeit für die Hilfe zur Erziehung oder für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen zu vereinen 2 Wenn die entsprechende Aufsichtsfunktion und die Finanzierungsverantwortung für die zu beaufsichtigenden Angebote in einer Hand lägen, könnte es vor allem dann zu Interessenkollisionen kommen, wenn mit der Abwehr von Gefährdungen finanzielle Weiterungen verbunden sind 3. In der Verquickung von Kostenzuständigkeit und Schutzaufgaben hat die Bundesregierung zu Recht die Gefahr von Interessenkollisionen mit der möglichen Folge einer Gefährdung des Kindeswohls gesehen 2 BT-Drs. 11/5948, S. 107; Nonninger, in: LPK-SGB VIII, 85 Rn. 25; So auch Wiesner, in: Wiesner, 85 Rn. 21 3 Nonninger, in: LPK-SGB VIII, 85 Rn. 25 Seite 2 von 29

[ ] und deshalb die entsprechenden Zuständigkeiten gesetzlich getrennt. Der Auftrag zur Sicherung der Mindeststandards darf durch Einschaltung der Kostenträger nicht unterlaufen werden 4. Diese Gefahr sieht die LIGA insbesondere für die dringend erforderliche Einführung von Mindeststandards zu Personalschlüsseln. Schließlich kann es weder im Interesse der betroffenen Kinder noch im Interesse des Staates liegen, die Einrichtungsträger zwischen den Fronten des Kostenträgers und des Schutzbeauftragten zu zerreiben. 5 Die Argumente für eine Konzentration der Aufgabe beim Landesjugendamt gewinnen zusätzlich an Bedeutung angesichts der Debatten darüber, welche Organisationsstrukturen für einen wirkungsvollen achtsamen Kinderschutz erforderlich sind. 6 16 Abs. 2 - Weiterleitung der Mittel (I Frage 6) Der LIGA ist nicht verständlich, wie weitergeleitete Landesmittel inhaltlich ausgestaltet werden könnten. Gemeint ist vermutlich eine Beschreibung der Leistungen, die mit den Mitteln nach 18 Abs. 3 bis 7 KiföG M-V unter Berücksichtigung des mit ihnen verfolgten Zwecks finanziert werden sollen. Die nach diesen Vorschriften vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe an den Einrichtungsträger weitergeleiteten Mittel und die mit ihnen finanzierten Leistungen sollen nach der Gesetzesbegründung zwar in den Vereinbarungen nach 16 Abs. 1 KiföG M-V gesondert ausgewiesen werden, aber nicht Bestandteil der zu verhandelnden Entgelte werden. Diese Konstruktion ist unter folgenden Gesichtspunkten problematisch: Geregelt ist damit ein Nebeneinander von Entgelt- und Zuwendungsfinanzierung, wobei die zuwendungsfinanzierten Leistungsbestandteile zwar in den Vereinbarungen geregelt werden sollen, aber durch eine der Höhe nach von den Einrichtungsträgern nicht beeinflussbare Finanzierung zu decken sind. Weder die Höhe der weitergeleiteten Mittel für jede einzelne Kindertageseinrichtung, noch die Weiterleitung von Mitteln überhaupt (ein Rechtsanspruch der Einrichtungsträger ist im Gesetz nicht einmal dem Grunde nach, schon gar nicht der Höhe nach, geregelt) ist aber gesichert. So kann sich der Einrichtungsträger ggf. einer vertraglichen Leistungsverpflichtung aus 16 Abs. 1 KiföG M-V gegenüber sehen, ohne dass eine Refinanzierung dieser Leistungszusage abgesichert bliebe. Wenn also ein Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Vereinbarung eines Fachkraft- Kind-Verhältnisses von 1:16 in der Leistungsvereinbarung nach 16 Abs. 1 KiföG M- V verlangt, hierfür aber keine Entgelte in der Entgeltvereinbarung vorsieht bzw. die Entgeltvereinbarung nur einen Personalschlüssel von 1:17 berücksichtigt, kann der Fall eintreten, dass der Einrichtungsträger zur Leistung eines Personalschlüssels von 4 Nonninger, in: LPK-SGB VIII, 45 Rn. 50 5 Nonninger, in: LPK-SGB VIII, 45 Rn. 51 6 Nonninger, in: LPK-SGB VIII, 85 Rn. 25 Seite 3 von 29

1:16 verpflichtet ist, eine Refinanzierung aber nicht oder aufgrund unzureichend weiter geleiteter Mittel nicht auskömmlich erfolgt. Das ist aus unserer Sicht eine nicht haltbare Situation. Unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt kann ein Einrichtungsträger verpflichtet werden (oder seine Teilnahme an dem System der Kindertagesförderung in Mecklenburg-Vorpommern davon abhängig gemacht werden), dass er Leistungen vertraglich verspricht, ohne dass dieser Zusage eine adäquate Entgeltverpflichtung gegenüber stünde. Eine solche Regelung, die den Trägern von Kindertageseinrichtungen einseitiges und von ihnen nicht steuerbares Finanzierungsrisiko bei gleichwohl bestehender Leistungsverpflichtung aufbürdete, wäre ohne Weiteres als Verletzung des Rechts der Einrichtungsträger aus Art. 12 Abs. 1 GG rechtswidrig. Aus unserer Sicht ist es sachlich und rechtlich nur akzeptabel, nicht entgeltwirksame Leistungen in Vereinbarungen nach 16 Abs. 1 Satz 1 KiföG M-V zu versprechen, wenn bei Abschluss dieser Vereinbarungen eine rechtsverbindliche Zusage hinsichtlich der weiterzuleitenden Mittel nach 18 Abs. 2 bis 7 KiföG M-V für den gesamten Vereinbarungszeitraum vorliegt. Auch dann kann eine entsprechende Verpflichtung zur Leistung in Vereinbarungen nach 16 Abs. 1 Satz 1 KiföG M-V nur insoweit erfolgen, als die rechtlich gesicherte Weiterleitungszusage zur Deckung der Aufwendungen zur Vorhaltung der durch sie zu finanzierenden Standards ausreicht. Decken also die bei Vertragsschluss rechtlich verbindlich zugesagten weiterzuleitenden Landesmittel nach der wirtschaftlichen und leistungsgerechten Kalkulation des Einrichtungsträgers den über die Weiterleitungsmittel zu finanzierenden Standards nicht vollständig, ist die Differenz zwischen zugesagten Weiterleitungsmitteln und leistungsgerechter Kalkulation zwingend in dem Leistungsentgelt nach 16 Abs. 1 Satz 1 KiföG M-V zu berücksichtigen. Eine dem entgegenstehende Regelung wäre nicht systemkonform und aus unserer Sicht verfassungsrechtlich kaum haltbar. Wenn und soweit die Höhe der Weiterleitungsmittel zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarungen nach 16 Abs. 1 Satz 1KiföG M-V (die Vereinbarungen sind prospektiv abzuschließen) nicht feststehen und ein Rechtsanspruch auf diese nicht gesichert ist, ist das sich aus dem KiföG M-V ergebende Finanzierungsmodell aus einem Nebeneinander von Entgelt- und Zuwendungsfinanzierung aus unserer Sicht nicht praktikabel. Daher lehnen wir es ausdrücklich ab. Für diese aus unserer Sicht unnötige komplexe Regelung besteht auch jedenfalls dann kein praktisches Bedürfnis, wenn man eine leistungsgerechte Kalkulation nach Maßgabe der 78 b ff. SGB VIII, worauf 16 Abs. 1 Satz 1 KiföG M-V grundsätzlich schließen lässt, hinsichtlich aller Leistungsbestandteile akzeptieren will. Dann genügt an Stelle der Regelungen der 16 Abs. 2 und 18 Abs. 3 bis 7 KiföG M-V die Formulierung des 78 c Abs. 2 Satz 4 SGB VIII: Förderungen aus öffentlichen Mitteln sind [auf die Entgelte] anzurechnen. Seite 4 von 29

Beibehaltung der grundlegenden Finanzierungssystematik (I Frage 9) Das Finanzierungssystem bleibt weiterhin zu kompliziert und verursacht viele unnötige Verwaltungsverfahren. Verhandlungsebenen und Finanzierungsströme sollten vereinfacht werden, damit die frei werdende Zeit für die direkte Arbeit mit den Kindern eingesetzt werden kann. Das komplizierte Finanzierungssystem basiert für die Träger von Kindertageseinrichtungen auf diversen finanziellen Einzeltöpfen, die entsprechende Verwaltungsverfahren nach sich ziehen. Der Landesrechnungshof hat in seinem Jahresbericht 2012 (Teil 2, Seite 220ff) u.a. angemahnt: Die Finanzierungsstruktur des KiföG M-V sollte deutlich vereinfacht werden. Das derzeitige und im Grunde auch beibehaltene Finanzierungssystem verhindert geradezu qualitative Verbesserungen dadurch, dass die daraus folgende Erhöhung der Entgelte insgesamt sich linear auf die Höhe der Elternbeiträge auswirkt. Diese lineare Abhängigkeit muss aufgelöst werden, wenn qualitative Verbesserungen möglich werden sollen. Einerseits werden Eltern von Elternbeiträgen entlastet (im Krippenalter und im letzten Kita- Jahr), weil es politisch so gewünscht wird. Andererseits aber werden Anforderungen, die aus diesem Gesetz resultieren (z.b. der zusätzliche Einsatz von Assistenzkräften, Verpflegung als grundlegendes Angebot), zwangsläufig zu einer generellen Erhöhung des Niveaus der Elternbeiträge führen müssen. Wie soll dieser Widerspruch den Eltern plausibel erläutert werden? Einer der Vorschläge aus der 2. Effektestudie zum KiföG besagt, dass die Finanzströme dadurch vereinfacht werden sollten, dass die Jugendämter die Finanzierungsanteile am Leistungsentgelt der anderen Beteiligten (Land, Wohnort- Gemeinden, Eltern) zur Füllung des Topfes Kindertagesförderung einsammeln und die mit den Trägern ausgehandelten Leistungsentgelte dann (alleine) an die Träger auszahlen sollten (a.a.o. S. 90). Den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe obliegt die Gesamtverantwortung. Es scheint aus datenschutzrechtlichen Gründen allein schon äußerst bedenklich, wenn Eltern gegenüber den in den Kindertageseinrichtungen tätigen Personen regelmäßig ihre finanziellen Verhältnisse offenbaren müssen, dass sie einen entlasteten Elternbeitrag erhalten. 16 Abs. 1 - Darlegungs- und Nachweispflicht Die LIGA der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege in Mecklenburg- Vorpommern fordert die Streichung der Sätze 5 u 6 des 16 Abs. 1 KiföG M-V. Der Gesetzgeber hat mit dem KiföG M-V vom 1. April 2004 entschieden, die Finanzierung von Kindertageseinrichtungen mittels eines prospektiven und leistungsbezogenen Vertragsmodells zu gestalten. Die prospektive Ausrichtung der Entgeltvereinbarungen beinhaltet, dass diese für einen zukünftigen Zeitraum abzuschließen sind und nachträgliche Ausgleiche nicht zulässig sind (vgl. 78 d Abs. 1 SGB VIII). Seite 5 von 29

Nach 78 b Abs. 2 Satz 1 SGB VIII sind die als Voraussetzung für die Übernahme des Leistungsentgeltes durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu treffenden Vereinbarungen mit den Trägern abzuschließen, die unter Berücksichtigung der Grundsätze der Leistungsfähigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zur Erbringung der Leistung geeignet sind. Mit Leistungsfähigkeit ist die Möglichkeit gemeint, die der Einrichtung gestellte Aufgabe angesichts der vorhandenen personellen und sächlichen Mittel und ihrer organisatorischen Entfaltungsbedingungen optimal zu erfüllen. Der Begriff der Wirtschaftlichkeit bezeichnet eine günstige Zweck-Mittel-Relation im Sinne eines angemessenen und ausgewogenen Verhältnisses zwischen den angebotenen Leistungen und den hierfür geforderten Entgelten. Das Gebot der Sparsamkeit soll die Anerkennung unnötiger Kosten verhindern und zwingt dazu, unter geeigneten Mitteln nach dem Gesichtspunkt der Kostengünstigkeit auszuwählen. Die in der vergangenen Wirtschaftsperiode entstandenen Selbstkosten sind kein Anknüpfungspunkt für die Gestaltung des prospektiven Entgelts. Nach der Rechtsprechung des BVerwG zu Vereinbarungen nach 78 b SGB VIII sind bei der Kalkulation eines leistungsgerechten Entgeltes nicht die konkreten Kosten der in Rede stehenden Einrichtung maßgeblich, sondern es gilt ( ) ein genereller, nicht auf die jeweilige individuelle Einrichtung abstellender Maßstab (BVerwG, NDV-RD 1999, 34,36). Da kein legitimes Interesse des Gesetzgebers an einer Kenntnis der betriebswirtschaftlichen Daten des freien Trägers ersichtlich ist, handelt es sich bei der Verpflichtung der Einrichtungsträger aus 16 Abs. 1 Satz 5 KiföG M-V um eine verfassungswidrige Regelung. Selbst dann, wenn man die Verfassungswidrigkeit des 16 Abs. 1 Satz 5 und 6 KiföG M-V für hilfsweise außer Acht lässt, sind in Rechtsvorschriften, welche Informationspflichten von Unternehmen regeln, die Informationspflichten aufzuführen und hinsichtlich der Kostenfolgen einzeln abzuschätzen, 3 Abs. 7 GGO II 7. Führt der Gesetzentwurf zum Abbau von Bürokratie? (I, Fragen 2,3,8,10,19) Das sehr komplizierte Finanzierungssystem basiert weiterhin auf diversen finanziellen Einzeltöpfen, die entsprechend umfangreiche Verwaltungsverfahren nach sich ziehen. Seit Inkrafttreten des KiföG im Jahr 2004 gibt es einen enormen Zuwachs an Aufgaben im Verwaltungsbereich: 7 Gemeinsame Geschäftsordnung II, Richtlinien zum Erlass von Rechtsvorschriften und weiteren Regelungen durch die Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern (GGO II) vom 02.12.2008, AmtsBl. M-V 2009, S. 2. Seite 6 von 29

Umsetzung Leistungsrecht: Leistungs-, Entgelt- und Qualitätsentwicklungsvereinbarungen Aushandlung von leistungsgerechten Entgelten differenzierte Landesmittel, differenzierte kommunale Zuschüsse, differenzierte Elternbeiträge (z.b. 16 in einer Einrichtung) Abforderung finanzieller Mittel bei verschiedenen Finanzierungsbeteiligten Einforderung von ausbleibenden Elternbeitragszahlungen differenzierte Entlastung der Eltern von den Elternbeiträgen differenzierte Beantragung und Abrechnung von zusätzlichen Mitteln für die vorschulische Bildung - jetzt Mittel beim Bildungsministerium (u.a. für die Förderung von Fach- und Praxisberatung, Modellprojekten) Sanierung, Neubau von Gebäuden mit Unterstützung von Investitionsmitteln des Bundes Träger von Kindertageseinrichtungen mussten in den letzten Jahren im Verwaltungsbereich personell aufstocken, ohne dass ihnen die Kosten dafür adäquat ersetzt wurden. Eine generelle Vereinfachung des Finanzierungssystems würde personelle Ressourcen freistellen, die dann besser für die direkte Arbeit mit den Kindern eingesetzt werden können. Die LIGA unterstützt hier die entsprechenden Vorschläge aus der 2. Effektestudie zum KiföG, insbesondere die Vorschläge, die Verhandlungsebenen und Finanzströme zu reduzieren und zu vereinfachen und die Elternbeiträge von der Höhe der Entgelte insgesamt zu entkoppeln. Eine Vereinfachung des Mittelabflusses vom Land auf die Ebene der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, wie sie jetzt ansatzweise umgesetzt werden soll, vereinfacht nicht automatisch den Verwaltungsaufwand bei den Trägern von Kindertageseinrichtung, da komplizierte, stichtagsabhängige Meldungen und Antragsverfahren auch weiterhin zu beachten und umzusetzen sind. 18 Finanzielle Beteiligung des Landes (I, Fragen 11,12) Die grundsätzliche Kritik der zu geringen Grundförderung des Landes in der Kindertagesbetreuung bleibt weiterhin bestehen. Mit der Umstellung auf Jahrespauschalen sollte die Höhe der Landesfinanzierung insgesamt ab 2011 zwar der steigenden Inanspruchnahme angepasst werden, die Höhe der Pauschalen war aber zu gering bemessen. Die kindbezogene Pauschale für 2011 in Höhe von 1.016 Euro pro belegten Platz entsprach rechnerisch etwa dem Finanzierungsniveau pro belegten Platz von 2003 (1.021,51) und ist damit eindeutig zu niedrig! Wären die kindbezogenen Landesmittel pro belegten Platz ab 2005 jedoch um jährlich 2% fortgeschrieben worden (um die steigenden Betriebskosten zu berücksichtigen- wie ab 2013), so hätte sich schon daraus eine grundlegende Pauschale in Höhe von 1.221 Euro für 2011 ergeben (aber noch ohne Seite 7 von 29

Berücksichtigung der tariflichen Anpassung und ohne Finanzierung von Qualitätsverbesserungen). Die kindbezogene Pauschale für 2012 in Höhe von 1.258 Euro pro belegten Platz erreichte in 2012 eine Höhe, die die Berücksichtigung einer angenommenen jährlichen Steigerung von 2% seit 2005 einschließen würde. Hier ergab sich dann ab 2012 eine Ausgangsbasis, die aber noch nicht die Kosten für verbindlich zu realisierende tarifliche Anpassungen und die finanzielle Unterstützung von notwendigen Verbesserungen der Fachkraft- Kind- Relation berücksichtigt. Die Steigerung der Pauschale für 2012 ergab gegenüber 2011 auf den ersten Blick eine erhebliche Steigerung. Während sich die Pauschale 2011 jedoch noch auf einen belegten Platz bezieht, wurde ab 2012 umgestellt auf eine Pro- Platz- Förderung gerechnet in Vollzeitäquivalenten. Ein Teilzeitplatz mit 30 Stunden pro Woche wird demnach nur mit 60% dieser Pauschale ausgestattet und ein Halbtagsplatz von 20 Stunden pro Woche mit nur 40% der Pauschale. Ein Teilzeit- und einen Halbtagsplatz sollen dann kostenmäßig insgesamt 100% einer Ganztags- Pauschale ergeben. Da Betriebskosten für Teilzeitund Halbtagsplätze aber anteilig höher ausfallen, was seit Jahren durch viele örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe in Kostenverhandlungen auch anerkannt wird, kann sich aus dem Bezug auf Vollzeitäquivalente keine kostenmäßige Deckung für Träger bei einem hohen Anteil von halbtags- und/ oder teilzeitbetreuten Kindern ergeben, es sei denn, dass jeweils zwei Kinder (ein Kind halbtags- und ein Kind teilzeitbetreut) zeitlich ergänzt einen Ganztagsplatz belegen, was regelmäßig nicht der Fall ist. Das bedeutet in der Folge, dass Kinder in Halbtags- und Teilzeitbetreuung regelmäßig einen vollen Platz belegen (in Bezug auf die Platzzahl nach Betriebserlaubnis), der nicht geteilt bzw. anderweitig belegt werden kann. Diese Teilzeit- und Halbtagsplätze werden durch das Land seit 2012 aber nur anteilig finanziert, obwohl zumindest Betriebskosten (und wenn große zeitliche Inanspruchnahme-Korridore für Eltern eingeräumt werden auch Personalkosten) wie bei einem Ganztagsplatz anfallen. Die als Grundförderung ausgewiesenen für die Finanzierung der allgemeinen Kosten der Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege zur Verfügung gestellten Landesmittel in Höhe von 1.283,16 Euro sind zu gering. Seit dem Jahr 2012 berechnet das Land seine Beteiligung an den allgemeinen Kosten der Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege auf der Basis von in Vollzeitäquivalente umgerechnete belegte Plätze statt wie vorher auf der Basis von belegten Plätzen. Damit werden Kitas mit einem großen Anteil an Teilzeit- und Halbtagsplätzen, die sich besonders in ländlichen Regionen befinden, geringer ausgestattet. Insbesondere in den kreisfreien Städten, mit einem hohen Anteil an Ganztagsplätzen, stehen hingegen mehr Landesmittel im Vergleich zu 2011 zur Verfügung. Das hat auch Auswirkungen auf die Höhe der Elternbeiträge. Seite 8 von 29

Legt man zugrunde, dass Kitas im Durchschnitt zu 60 Prozent mit Ganztagsplätzen, zu 34 Prozent mit Teilzeitplätzen und zu 6 Prozent mit Halbtagsplätzen belegt sind 8, dann ergibt sich daraus ein durchschnittlicher Landesanteil von 1.011,43 Euro 9 im Jahr 2012. Dieser Betrag entsprach in etwa dem Landesanteil im Jahr 2004. In Folge werden Träger benachteiligt, die zum Beispiel einen hohen Anteil von Kindern im Hartz IV Bezug betreuen (hier Anspruch auf 30 Stunden) beziehungsweise die Halbtagsbetreuung anbieten. Aber nicht nur die Umstellung der Finanzierung auf Vollzeitäquivalente führte zur Absenkung der Landesförderung in den Kindertagesförderung. Auch die gestiegene Inanspruchnahme der Kindertagesförderung verursacht weiterhin die Absenkung dieser. Ursache ist die Stichtagsregelung zum 01.April des Vorjahres. Bereits der Landesrechnungshof kritisierte in seinem Jahresbericht 2012 Da der platzbezogene Betrag für das Jahr 2011 kalkuliert wurde und Grundlage der Verteilung dafür die gemeldeten Plätze zum 01. April 2010 waren, ist es nicht nachvollziehbar, weshalb zwar die Höhe der Landesmittel, aber nicht die Platzzahlen hochgerechnet wurden... 10 Um einer weiteren Absenkung der Grundförderung durch Landesmittel entgegen zu wirken, sollte der Gesetzgeber die Stichtagsregelung aus dem Gesetzestext entfernen und auf eine Ist-Zuweisung umstellen. Bereits in diesem Jahr führte die Stichtagsregelung durch die erhöhte Inanspruchnahme beispielsweise im Landkreis Ludwigslust Parchim zu einer Steigerung des Elternbeitrages in der Krippe um ca.45,00 im Monat. Die steigenden Betriebskosten und gehaltlichen Anpassungen haben und werden sich weiter linear auf die Höhe der Elternbeiträge und die Höhe der kommunalen Finanzierungsanteile auswirken. Die verständlichen Anliegen, die Elternbeiträge und kommunalen Finanzierungsanteile nicht immens steigen zu lassen, führen zu einem enormen Kostenminderungsdruck bei den Leistungs- und Entgeltverhandlungen. Die LIGA schlägt deshalb vor: landeseinheitliche Elternbeiträge einzuführen, die Elternbeiträge von der Höhe der Leistungsentgelte zu entkoppeln und des Weiteren die Bezugsgröße für die Pauschalfinanzierung des Landes zu ändern. Regionen mit einem hohen Anteil kostenintensiver Krippenplätze werden benachteiligt Mit der Einführung einer kindbezogenen, aber betreuungsartenunabhängigen Pauschale seit 2011 reicht das Land für die Förderung von Kindern in der Krippe, im Kindergarten und in Horten jeweils gleich hohe Pauschalen an die örtlichen Träger 8 Diese Durchschnittsbelegung ergibt sich aus einer Betrachtung der Jahre 2009 und 2010. Basis der Berechnung bilden die Kinderzahlen der verschiedenen Platzarten (Ganztagsplatz, Teilzeitplatz, Halbtagsplatz) aus dem Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales Mecklenburg-Vorpommern 9 Bei 96.488 Plätzen in 2011(StatA MV, Statistischer Bericht K433 2011 00, S. 7) und einer Zuweisung in Höhe von 1.258,00 EUR im Jahr 2012 ( 18 Abs. 3 KiföG M-V). 10 Landesrechnungshof Mecklenburg-Vorpommern, 2012, Jahresbericht 2012, /WWW.lrh-mv.de/landmv/LRH_prod/LRHVeroeffentlichungen/Jahres_und_Sonderberichte/Jahresberichte/LFB_2012pdf (eingesehen am 11.01.2012). Seite 9 von 29

der öffentlichen Jugendhilfe aus. Die konkreten Modalitäten für die Weiterleitung dieser Mittel an die Kitas sollen dann im Ermessen der öffentlichen Jugendhilfeträger liegen. Gibt es in den Landkreisen bzw. kreisfreien Städten aber eine hohe Nachfrage bei den kostenintensiven Krippenplätzen, so muss hier der Landesfinanzierungsanteil pro Platz in der Krippe niedriger ausfallen als in anderen Regionen mit einer niedrigeren Nachfrage nach Krippenplätzen. Bei einem hohen Anteil von eher kostengünstigen Hortplätzen hingegen befindet sich der öffentliche Jugendhilfeträger in einer komfortableren Finanzierungssituation gegenüber den Trägern von Kindertageseinrichtungen. Das könnte dazu führen, dass kostenintensive Krippenplätze für Träger von Kindertageseinrichtungen wirtschaftlich unattraktiver werden als Hortplätze. In den letzten Jahren hat aber gerade die Inanspruchnahme von Krippenplätzen in unserem Bundesland wesentlich zugenommen. Der Landesrechnungshof hält es in seinem Jahresbericht 2012 für geboten die verschiedenen Betreuungsarten wegen ihrer unterschiedlichen Kostenintensität zu gewichten. Die LIGA ist der Auffassung, dass das Land Regelungen finden muss, um seine Kostenbeteiligung regelmäßig (nicht nur dem Umfang der Inanspruchnahme entsprechend sondern auch) der veränderten Inanspruchnahme unterschiedlich kostenintensiver Arten von Betreuungsplätzen anzupassen. Voraussichtlich höhere Inanspruchnahme von Krippen ab 1.8.2013, aber keine Steigerung der Grundförderung, sondern Stichtagsregelung 1.3.2012 (I, Frage 13) Mit der Erweiterung des Anspruchs auf eine Kindertagesförderung für die unter Dreijährigen ( 3 Abs. 2 KiföG M-V) wird das KiföG M-V an das Bundesgesetz angepasst. Der Platzanspruch für unter Dreijährige tritt ab 01.08.2013 in Kraft. Wir gehen davon aus, dass dies zu weiteren Steigerungen der Anzahl der Kinder in Kindertagesförderung führt. Wir weisen darauf hin, dass dies erhebliche Einbußen in der Finanzierung der Kindertageseinrichtungen mit sich bringen wird, da 18 Abs. 2 KiföG M-V keine Erhöhung der Landespauschale für die Grundförderung bei erhöhter Inanspruchnahme der Kitas vorsieht, so dass die gedeckelte Landespauschale auf mehr Kinder verteilt werden muss, wodurch die Ausgaben des Landes pro Platz sinken werden. Das Land reicht seine Grundpauschale mit der Stichtagsregelung zum 01.04. bzw. neu zum 01.03. des Vorjahres unabhängig von der Höhe der Inanspruchnahme gedeckelt aus. Die Folge werden Erhöhungen des kommunalen Anteils für die Kindertagesförderung und die Steigerung des Elternbeitrages sein. Hier sollte der Gesetzgeber Übergangsregelungen treffen. Seite 10 von 29

Bewertung der Höhe der bereitgestellten Landesmittel (I, Frage 14a, b) Wir machen ausdrücklich darauf aufmerksam, dass die nach 18 Abs. 3 KiföG M-V durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe weitergeleiteten Landesmittel für die Umsetzung der Standarderhöhungen insgesamt nicht auskömmlich sind und somit die fachlich qualitativen Anforderungen dieses Gesetzes im vollen Umfang nicht erfüllt werden können. Fachkraft-Kind-Relation / mittelbare Arbeitszeit Tarifgebundene Träger, welche sich an den Vergütungen im öffentlichen Dienst orientieren, müssen feststellen, dass die zusätzlichen Landesmittel für die Verbesserung der Personalausstattung regelmäßig nicht ausreichend zugewiesen werden. Im Übrigen bezweifeln wir, dass die Höhe der bereitgestellten Landesmittel sachgerecht ermittelt worden ist. Zum Beispiel im Landkreis Ludwigslust-Parchim wird für 2012 ein Fehlbedarf in Höhe von 68 T angezeigt. Nach unseren Berechnungen gibt es einen Fehlbedarf in 2013 insgesamt im Umfang von ca. 750 T nur für die Umsetzung der Verbesserung der Erzieher- Kind-Relation! Fach- und Praxisberatung Das Land beteiligt sich seit 2005 an der Finanzierung der Fach- und Praxisberatung. Dies hat zum Ausbau und Etablierung von Fach- und Praxisberatung und damit zur Qualitätsentwicklung in den Kindertageseinrichtungen positiv beigetragen. Jedoch sind die zur Verfügung stehenden Mittel seitdem nicht der gestiegenen Inanspruchnahme angepasst worden, somit stehen heute sehr viel geringere Landesmittel pro belegten Platz zur Verfügung. Die Umstellung der Finanzierung der Fach- und Praxisberatung auf die Anzahl der Vollzeitäquivalente umgerechnete Plätze (mit in-kraft-treten der Verordnung über die inhaltliche Ausgestaltung und Durchführung der frühkindlichen Bildung (FrühKiBiVO M-V) am 28.12. 2010 mit Geltung ab 2012) haben eine weitere Absenkung der pro Platz zur Verfügung stehenden Mittel seit 2012 zur Folge. Aufnahme der Kosten für die Verpflegung in die Entgeltvereinbarung (I, Frage 14c, 15) Die LIGA fordert, dass die Kostenübernahme für die Verpflegung der Kinder in die Entgeltvereinbarungen nach 16 Abs. 1 KiföG M-V aufgenommen wird. Mit dem 3. ÄndG KiföG M-V wurde das in 10 Absatz 1 beschriebene Leistungsangebot von Kindertageseinrichtungen inhaltlich erweitert. Es wurde klargestellt, dass die Verpflegung von Kindern neben Bildung, Erziehung und Betreuung zum Angebot einer Kindertageseinrichtung gehört. Gleichzeitig wurde geregelt, dass die Kostenübernahme bei den Personensorgeberechtigten ( 21 Absatz 5) oder den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe ( 21 Absatz 6) Seite 11 von 29

verbleibt. Die Kostenübernahme durch die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe erfolgt nur auf Antrag der Eltern, soweit den Eltern eine Kostenbeteiligung nicht oder nur anteilig zuzumuten ist. Nach 10 Abs.1a bieten die Kindertageseinrichtungen eine vollwertige und gesunde Verpflegung während der gesamten Betreuungszeit an. Dieses Vorhaben wird uneingeschränkt mitgetragen, weil damit an dieser Stelle für alle Kinder gleichmäßige und vor allem gesundheitsfördernde Bedingungen geschaffen werden. Inwieweit die Formulierung in der Gesetzesbegründung von den Eltern nicht abwählbarer Bestandteil des Leistungsangebotes wirklich greifen wird, bleibt abzuwarten. Entsprechend dem Gesetzentwurf ( 21 Abs. 1) tragen die Eltern, neben den Elternbeiträgen für die Platzkosten auch die Verpflegungskosten, welche extra auszuweisen sind, zudem bzgl. des Mittagessens differenziert dargestellt werden müssen. Der Aufwand in der Verwaltung wird damit aufwändiger und nicht reduziert. Zudem wird nun der Träger der Kindertageseinrichtung zwangsweise zum Anbieter der Verpflegungsleistungen, allein dadurch erhöht sich u.u. der Verwaltungsaufwand durch die zusätzliche Abrechnung usw. Sinnvoller Weise sollten die Verpflegungskosten Bestandteil der allgemeinen Kosten werden. Die an der Finanzierung der Kindertagesbetreuung beteiligten Kostenträger würden sich dann anteilig an deren Finanzierung beteiligen, was aus familienpolitischer Sicht und im Sinne einer Verwaltungsentlastung sehr sinnvoll wäre. Bildungskonzeption (I, Frage 15 d, e) Nach unserer Auffassung müssen die Rahmenbedingungen von den inhaltlichen Anforderungen abgeleitet werden. Eine systematische Ableitung ist jedoch bisher nicht vorgenommen worden. Bei der Bemessung der Höhe der anteiligen Landesfinanzierung ist man in den letzten Jahren eher von den zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln ausgegangen als von den Aufgaben. Die Folge ist, dass Unterfinanzierungen durch die Landesregierung gar nicht mehr wahrgenommen werden. Damit besteht die Gefahr, dass Anspruch und Wirklichkeit auseinander driften und das Kita- System nachhaltig überfordert wird. Grundprämisse kann aber nur sein, dass das, was fachlich gefordert wird, auch leistbar sein muss! Wir schlagen eine systematische Ableitung der notwendigen Rahmenbedingungen aus den fachlichen Anforderungen der Bildungskonzeption vorzunehmen und im Rahmen einer Qualitätsvereinbarung zwischen dem Land, den kommunalen Spitzenverbänden und den Spitzenverbänden der Freien Wohlfahrtspflege sowie den sonstigen Leistungserbringern zu vereinbaren.. Seite 12 von 29

Elternbeitragsentlastung (I, Frage 16) Eltern tragen in Mecklenburg- Vorpommern zurzeit ca. 25% der Gesamtkosten der Kindertagesbetreuung (Vergleich mit Schweden: 8-10%) Die Elternbeiträge in Mecklenburg- Vorpommern sind zu hoch (siehe auch den aktuellen Kindergartenmonitor Kindergarten- Monitor 2009 i.a. des DIW- Institut der Deutschen Wirtschaft Köln 2009 = Vergleich der durchschnittlichen Elternbeiträge in 100 Großstädten Deutschlands. Sie entsprechen nicht der finanziellen Leistungsfähigkeit vieler Familien. Vor allem Familien, deren Einkommen kurz über der Beitragsbemessungsgrenze liegt sind zu stark belastet. Nachdem die frühkindliche Bildung als erste Stufe des Bildungssystems (und nicht nur als soziale Betreuungsleistung) anerkannt ist, wäre es eine logische Schlussfolgerung, diese erste Bildungsstufe genauso wie die schulische und universitäre bzw. hochschulische Bildung für Eltern kostenfrei zu stellen. Die Entlastung der Eltern von den Kosten der Kindertagesbetreuung und Kindertagespflege ist aus familienpolitischer Sicht ebenso wichtig wie Investitionen zur Verbesserung der Bildungsqualität. Die insgesamt hohe Kostenbelastung für die Kindertagesbetreuung ist ein wesentlicher Faktor, an dem junge Familien ihre Entscheidung für ein oder mehrere Kinder orientieren. Die Elternbeitragsentlastung führte und führt zu einem erhöhten Verwaltungsaufwand bei den Trägern von Einrichtungen, welcher nicht durch zusätzliche Landesmittel ausgeglichen wurde im Gegensatz zu den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe. Engagement des Landes bei der Kindertagesförderung (I, Frage 17) Aktuelle Studien belegen die abgeschlagene Position Mecklenburg- Vorpommerns beim Vergleich der öffentlichen Ausgaben für die frühkindliche Bildung, Erziehung und Betreuung. Z.B. laut Länderreport Frühkindliche Bildungssysteme 2009 der Bertelsmann- Stiftung 11 liegt Mecklenburg- Vorpommern beim Vergleich der reinen Nettoausgaben der öffentlichen Haushalte für die frühkindliche Bildung, Betreuung und Erziehung (FBBE) pro unter 10- jährigem Kind mit 1.981 Euro, wie in den letzten Jahren so auch 2008, deutlich unter dem Durchschnitt der ostdeutschen Bundesländer (2.451 Euro), die einen ähnlichen Versorgungsgrad aufweisen. Im Jahr 2006 erreichte Mecklenburg-Vorpommern 88,27% des Durchschnitts der ostdeutschen Bundesländer, im Jahr 2008 nur noch 80,82%. Mecklenburg- Vorpommern und Thüringen (1.956 Euro) bilden die Schlusslichter. In Thüringen hat aktuell ein Volksbegehren Erfolg gehabt. Die neue Landesregierung hat den zusätzlichen Einsatz von insgesamt 80 Mio. Euro ab 2011 zugesagt (darunter 60 Mio. Euro Landesmittel und 20 Mio. Euro kommunale Mittel). Damit sollen vor allem die Personalschlüssel verbessert werden. Für 2010 werden schon zusätzliche 43 Mio. Euro zusätzlich eingesetzt. 11 Kathrin Bock- Famulla, Kerstin Große- Wöhrmann. Länderreport Frühkindliche Bildungssysteme 2009- Transparenz schaffen - Governance stärken. 1. Auflage 2010 Seite 13 von 29

Der ebenfalls im Länderreport ausgewiesene Vergleich zwischen den Bundesländern bei dem Anteil der reinen Nettoausgaben für die frühkindliche Bildung, Betreuung und Erziehung (FBBE) an den reinen Nettoausgaben der staatlichen und kommunalen Haushalte in Prozent weist 4,9% für Mecklenburg- Vorpommern in 2006 aus; der Durchschnitt der östlichen Bundesländer hingegen 5,5%. Die aus unserer Sicht notwendigen finanziellen Mehraufwendungen der öffentlichen Hand für die frühkindliche Bildung, Erziehung und Betreuung in Mecklenburg- Vorpommern sind immens. Es ist notwendig, weitere Landesmittel für die grundlegende Arbeit in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege einzusetzen für: - den realen Ausgleich der höheren Inanspruchnahme - den Ausgleich der gestiegenen Betriebskosten seit Inkrafttreten des KiföG - qualitative Verbesserungen, vor allem durch die Verbesserung der Personalschlüssel in allen Altersbereichen und die Verbesserung der Ausbildung - um ein grundlegend besseres Gehaltsniveau für Fachkräfte zu ermöglichen und notwendige tarifliche Anpassungen zu finanzieren II Personal (Fachkräftebedarf / Arbeitsbedingungen / Aus- und Weiterbildung) (Fragen 1,2) Hier verweisen wir auf den derzeitigen Stand der Ausbildungsplatzplanung in der Verantwortung des Ministeriums für Bildung und Kultur als auch auf die Analyse zum Fachkräftebedarf in Kindertageseinrichtungen in Mecklenburg- Vorpommern und Maßnahmen zur Sicherung des Bedarfs des Landesjugendhilfeausschusses, beschlossen am 21.06. 2012. Teilakademisierung der Erzieher/Innen und männliche Fachkräfte (II, Frage 4, 9) Eine Entwicklung der Kita-Teams hin zu multiprofessionellen Teams, bestehend aus pädagogischen Fachkräften mit Fachschul- als auch mit Hochschulausbildung (Erzieherinnen, Heilpädagoginnen usw.) halten wir für die Zukunft für dringend erforderlich. Ebenso die verstärkte Anstellung männlicher Fachkräfte. Wir halten die Anstrengungen des Landes für noch nicht ausreichend. Vor allem im Hinblick auf die erforderlichen Steigerungen im Lohnniveau, welche linear die Entgelte erhöhen und damit die Anteile von Eltern und Gemeinden. Dual orientiert Erzieher/innenausbildung (II, Fragen 7, 8, 13) Der Zugang von Quereinsteigern im Rahmen der berufsbegleitenden Ausbildung ist dringend zu ermöglichen. Hier bedarf es einer finanziellen Anerkennung im Rahmen der Entgeltverhandlungen (anteilige Anerkennung als Fachkraft, vergleichsweise wie im Land Berlin). Seite 14 von 29

11a Aus-, Fort- und Weiterbildung (II, Fragen 11und 3) Der letzte Satz in 11a Abs. 1 ist fachlich klar darzustellen. Die Erzieherausbildung in unserem Bundesland beträgt zur Zeit zwei Jahre. Die vorgeschaltete Ausbildung zum Sozialassistenten ist eine eigenständige Berufsausbildung und Voraussetzung für die Erzieherausbildung. Wenn der Gesetzgeber die Sozialassistentenausbildung und die Erzieherinnenausbildung zusammen auf 36 Monate gestalten will, dann sollte er das auch so benennen. Andernfalls sollte hierzu eine Klarstellung erfolgen. 19 Abs. 3 Satz 2 KiföG M-V - Mindestlohn (II, Frage 12) Die Mindestvergütungsregelung darf nicht dazu führen, dass sich die Träger der öffentlichen Jugendhilfe in den Verhandlungen an 8,50 Euro (brutto) pro Stunde im Sinne einer Obergrenze orientieren und in Folge dessen eine Refinanzierung der Entgelte fragwürdig werden könnte. Wir empfehlen unter Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts* folgende Formulierung: Wenn der Einrichtungsträger an einen Tarif gebunden ist, ist den Anforderungen an die Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit regelmäßig genüge getan. *BVerwG, Urteil vom 20.07.2000, FEVS 52, 1, 6. IV Fachkraft-Kind-Relation Fachkraft-Kind-Relation (IV, Frage 1) Die Fachkraft-Kind-Relation für Kinder unter 3 Jahren darf nicht verschlechtert werden, da sie schon jetzt bundesweit mit 1:6 mit die schlechteste Ausstattung bedeutet. Im Rahmen der Diskussion hinsichtlich einer schrittweisen Verbesserung, könnte aus unserer Sicht ein erster Schritt sein, dass eine Differenzierung bzgl. des Alters erfolgt. Fachkraft-Kind-Relation, 10 Abs. 4 KiföG M-V (IV, Frage 2,3,4,6) Bei der weiteren Verbesserung der Fachkraft-Kind-Relation beschreitet die Landesregierung leider nur sehr kleine Schritte und nur im Kindergartenbereich. Dringenden Änderungsbedarf gibt es aber auch in den Bereichen Kinderkrippe und Hort. Da es sog. kritische Schwellenwerte gibt, ab denen negative Auswirkungen auf die pädagogische Qualität und das Wohlbefinden der Kinder zu erwarten sind. Diese kritischen Schwellenwerte überschreiten wir in Mecklenburg- Vorpommern. 12 Erschwerend kommt hinzu, dass sich die Verbesserungen der Fachkraft-Kind-Relation nicht auf sog. integrative Gruppen auswirken. 10 Abs. 3 Satz 3 - Erhöhung der täglichen Arbeitszeit in der Gruppe von fünf Stunden um die mittelbare pädagogische Arbeitszeit Die LIGA der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege lehnt die Festschreibung der täglichen Arbeitszeit von pädagogischen Fachkräften ab. 12 Viernickel/Schwarz, Schlüssel zu guter Bildung, Erziehung und Betreuung, Wissenschaftliche Parameter zur Bestimmung der pädagogischen Fachkraft-Kind-Relation, Berlin 2009. Seite 15 von 29

Die in 10 Abs. 3 Satz 3 KiföG M-V vorgesehene tägliche Mindestarbeitszeit von fünf Stunden in der Gruppe zuzüglich der Zeiten für die mittelbare pädagogische Arbeit ist für eine kontinuierliche Entwicklungsförderung fachlich nachvollziehbar und auch wünschenswert. Diese Regelung führt zu einer grundsätzlichen Mindest - Arbeitszeit von Fachkräften in Höhe von 27,5 Stunden in Horten und Krippen sowie in Höhe von 28,75 Stunden im Bereich Kindergarten. Die Vorgaben schränken jedoch zum einen die Kita-Träger in ihrem eigenständigen Betätigungsrecht unzulässig ein, da sie keinerlei Steuerungsmöglichkeiten bezüglich der Belegung der Einrichtung besitzen. Im Hinblick auf die Umsetzung offener und halboffener Konzeptionen ist eine solche Regelung zudem überflüssig. Zum anderen schränken die Vorgaben viele Fachkräfte ein, die ihren wöchentlichen Arbeitszeitumfang wegen der hohen Arbeitsbelastung nicht weiter erhöhen möchten. 10 Abs. 4 - Mindeststandard zu Personalschlüsseln Die LIGA lehnt ab, dass durch Satzungen die Ausgestaltung der Fachkraft- Kind-Relation für einen Zeitraum von 3 Monaten planmäßig unterschritten werden kann. Wir sehen die Gefahr, dass bei Entgeltvereinbarungen bereits eine Unterschreitung der Fachkraft-Kind-Relation mit eingeplant werden soll. Der letzte Satz in 10 Abs. 4 ist daher zu streichen Leider schafft der vorliegende Entwurf nicht die Voraussetzungen für einen landesweit gültigen Mindeststandard zu Personalschlüsseln für Kindertageseinrichtungen. Die Einführung landesweit gültiger personeller Mindeststandards ist aber dringend geboten, weil es Aufgabe der Jugendhilfe ist, darüber zu wachen, dass Kindertageseinrichtungen zur Sicherstellung des Kindeswohls gestaltet werden und die in 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII geforderte Sicherung der Betreuung im Sinne einer Entwicklungsförderung durch geeignete Kräfte zugleich beinhaltet, dass diese Kräfte in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen müssen 13 und eine Mindestqualität einhalten (Aufgabe der Mitwirkung der nach 45 ff. zuständigen Behörde an der Qualitätssicherung 14, 45 Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII i.v.m. Art. 2 Ziff. 13 Bundeskinderschutzgesetz, wobei Sicherung von Qualität nur stattfinden kann, wenn die Qualität definiert ist 15 ). 13 Stähr, in: Hauck/Noftz, K 45 SGB VIII, Rn. 28; Bei großen altersgemischten Gruppen für Kinder im Alter von 3 bis 14 Jahren (20 Plätze) erfordert der notwendige personelle Mindeststandard die Betreuung durch zwei Fachkräfte, wobei die weitere Kraft selbst in hohem Maße erzieherische Aufgaben wahrnehmen muss (vgl. OVG NRW, Urt. V. 20.03.2000 16 A 4169/98); Lakies, in: Münder u.a., FK-SGB VIII, 45 Rn. 33 (7. Auflage, 2013); Nonninger, in: Kunkel, LPK-SGB VIII, 45 Rn. 34 Eignung bezieht sich [ ] sowie auf die Mindestpersonalstärke (BVerwG, Beschl. V. 17.2.1989, 5 B 7.89).Mörsberger, in: Wiesner, SGB VIII, 45 Rn. 46 Der Schutzzweck verlangt auch eine ausreichende Zahl geeigneter Kräfte. 14 Mörsberger, in: Wiesner, SGB VIII, 45 Rn. 8; Lakies, in: Münder u.a., FK-SGB VIII, 45 Rn. 35; Stähr, in: Hauck/Noftz, K 45 SGB VIII, Rn. 25. 15 Mörsberger, in: Wiesner, SGB VIII, 45 Rn. 8 Bezugsgröße für die Qualitätssicherung sind in erster Linie bis auf den Einzelfall hin konkretisierbare (also nicht zu allgemein formulierte) Mindestanforderun-gen. Diese dürfen naturgemäß weder durchschnittswertig sein, noch sind sie identisch oder müssen zumindest nicht identisch sein mit der wünschenswerten fachlichen Qualität (vgl. Hauck/Noftz/Stähr 45 Rn. 25; Nonninger in LPK-SGB VIII, 45 Rn. 20) Seite 16 von 29

Allein die Ausführung zum Satzungsvorbehalt hinsichtlich der Fachkraft-Kind- Relation in 10 Abs.4 Satz 3 und 4 ist hierfür nicht ausreichend und reicht zur Schaffung von personellen Mindeststandards nicht aus, weil die Personalressourcen einer Kindertageseinrichtung nicht allein durch die Fachkraft-Kind-Relation, sondern durch den Personalschlüssel maßgeblich bestimmt werden. Die Fachkraft-Kind-Relation benennt lediglich, für wie viele Kinder eine einzige Fachkraft verantwortlich ist. Die Personalschlüssel bestimmen die tatsächliche Betreuungsrelation maßgeblich, weil bei deren Berechnung insbesondere folgende Punkte berücksichtigt werden müssen: - Arbeitszeiten für die unmittelbare pädagogische Arbeit (zur Umsetzung der Fachkraft-Kind-Relation, 10 Abs. 4 KiföG M-V)) - Arbeitszeiten für die Umsetzung der weiteren fachlich-qualitativen Anforderungen 16 des KiföG M-V (mittelbare pädagogische Arbeit, 10 Abs. 5 KiföG M-V und Fort- und Weiterbildung, 11 a Abs. 2 KiföG M-V) - Ausfallzeiten der Kita-Fachkräfte wegen Krankheit und Urlaub 17 - Arbeitszeiten zur Umsetzung der Zwecksetzung der Einrichtung 18 (laut Konzeption, z.b. Kitas mit verlängerten Öffnungszeiten, integrativ oder inklusiv arbeitende Kitas). Darüber hinaus besteht keine Transparenz bei der Berechnung der Personalschlüssel in den Satzungen oder Richtlinien der Landkreise und kreisfreien Städte, so dass nicht nachvollziehbar ist, ob die vom KiföG M-V vorgegebenen Standards (Fachkraft- Kind-Relation, mittelbare pädagogische Arbeitszeit, Fort- und Weiterbildung) und Ausfallzeiten wegen Krankheit und Urlaub hinreichend berücksichtigt wurden. Damit ist auch nicht feststellbar, ob die zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ihrer ordnungsrechtlichen Aufgabe zur Sicherstellung des Kindeswohls nach 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB und ihrer Aufgabe zur Mitwirkung an der Qualitätssicherung nach 45 Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII nachkommen. Die Deutsche Liga für das Kind fordert daher die schnelle Einführung verbindlicher Mindeststandards in Krippen, Kindergärten und Horten 19. Die Aufgabe der Festlegung von konkretisierbaren Mindestanforderungen zur personellen Ausstattung einer Kindertageseinrichtung obliegt nach 85 Abs. 2 Nr. 6 SGB VIII originär dem überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, weil er sachlich für die Wahrnehmung der Aufgaben zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen ( 45 bis 48 a SGB VIII) zuständig ist. Die LIGA der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege in Mecklenburg- Vorpommern e. V. fordert daher, dass die Landesregierung mit dem Vierten ÄndG KiföG M-V ihrer Verantwortung nachkommt und einen landesweit gültigen Mindeststandard für Personalschlüssel rechtlich regelt 20. 16 Lakies, in: Münder u.a., FK-SGB VIII, 45 Rn. 35; VGH BW 24.03.1998 9 S 967/96 FEVS 49, 129. 17 Stähr, in: Hauck/Noftz, K 45 SGB VIII, Rn. 28; Lakies, in: Münder u.a., FK-SGB VIII, 45 Rn. 35. 18 Stähr, in: Hauck/Noftz, K 45 SGB VIII, Rn. 28; Nonninger, in: LPK-SGB VIII, 45 Rn. 27. 19 Deutsche Liga für das Kind, Newsletter Nr. 459 vom 19.10.2012. 20 Siehe so auch 34 Abs. 1 Nr. 1 Hessische Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB) und Verordnung zur Neuregelung der Mindestvoraussetzungen in Tageseinrichtungen für Kinder (Mindestverordnung MVO) vom 17.12.2008, Land Hessen GVOBl. Teil I, Nr. 25 vom 30.12.2008, S. 1047 f. Seite 17 von 29

V Qualität und Qualitätssicherung (V, Frage 2) Wir halten eine Umsetzung der derzeitigen Fachkraft-Kind-Relation im Rahmen der Entgeltvereinbarungen zunächst für überaus dringend erforderlich! Dies wäre ein erster Schritt, die Betreuung der unter 3 Jährigen Kinder entsprechend der Betreuungszeit ausreichend auszustatten. Zurzeit werden für 50 Wochenstunden Betreuungszeit in aller Regel nur 44 Wochenstunden Brutto (1,1 VK) als rechnerische Größe von den öffentlichen Trägern als verhandelbar angesehen. Nach unseren Berechnungen werden jedoch 1,66 VK benötigt, wenn die im KiföG M-V benannte Erzieher-Kind-Relation umgesetzt werden soll. Darüber hinaus muss die Erzieher-Kind-Relation auch im Krippen- wie auch im Hortbereich stufenweise verbessert werden. Eine Differenzierung in der Altersspanne der unter 3 Jährigen halten wir dabei für einen gangbaren Weg. 10 Abs. 5 - Mittelbare pädagogische Arbeitszeit (V, Frage 4, 11) Nach 10 Abs. 5 Satz 3 KiföG M-V gelten für die mittelbare pädagogische Arbeit in der Regel 2,5 Stunden wöchentlich als angemessen, wobei allerdings die Bezugsgröße fehlt. Die LIGA fordert eine Ergänzung des Gesetzestextes um die Wörter pro Fachkraft. Dafür spricht die Systematik und der Sinn und Zweck des Gesetzes, wonach jede Fachkraft die in 10 Abs. 5 benannten Aufgaben - unabhängig vom wöchentlichen Beschäftigungsumfang - zu erfüllen hat. 21 Der Bezug erfolgt auf Fachkräfte, also auf Köpfe und nicht auf den Beschäftigungsumfang einer Fachkraft. Darüber hinaus bestand auch der gesetzgeberische Wille beim 3. ÄndG KiföG M-V darin, mehr und nicht weniger Zeit zur Verfügung zu stellen. 21 Begründung zum 3. ÄndG KiföG M-V: wonach Fachkräfte unter anderem kindbezogene Beobachtungen und Dokumentationen aufzunehmen, zu reflektieren und sich fachlich darüber auszutauschen haben, wird durch den neuen Absatz 5 konkretisiert. Soweit diese Aufgabe nicht ohnehin zur unmittelbaren Förderung der Kinder zählt, werden entsprechende Zeiten für die mittelbare Arbeit eingeräumt. Angemessen sind dabei in der Regel zweieinhalb Stunden wöchentlich in allen Altersgruppen, LT MV Drs. 5/3381, S. 39; Begründung zum Entwurf eines KiföG M-V: Die Träger der Kindertageseinrichtungen haben den pädagogischen Fachkräften angemessene Zeiten [ ] einzuräumen, wobei in der Regel wöchentlich zweieinhalb Stunden als angemessen anzusehen sind.; LT MV Drs. 4/864, S. 23. Die damalige Ministerin Dr. Marianne Linke sagte: Zweieinhalb Stunden pro Woche sollen den Erzieherinnen nach dem Gesetz in der Regel für Dienstberatungen, Vor- und Nachbereitungszeiten sowie für die Zusammenarbeit mit den Eltern zur Verfügung stehen, Plenarprotokoll 4/23 vom 12.11.2003, S. 1292. Seite 18 von 29