Förderzentrum Anne- Frank- Schule Hildesheim

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Regionales Integrations Konzept (RIK) Hildesheim Unsere Aufgabenbereiche sind: - Sonderpädagogische Grundversorgung in allen Grundschulen der Stadt - Betreuung der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf im Sek I- Bereich a. in bestehenden Integrationsklassen b. in den inklusiven 1 Jahrgängen der 5. Jahrgänge im Schuljahr 2013/14 Inhaltsverzeichnis 1. Rechtliche Vorgaben 3 2. Regionale Voraussetzungen 4 3. Gemeinsame Zielsetzungen 5 4. Organisation und Rahmenbedingungen 5 4.1 Schulisches Beratungsteam des Förderzentrums 6 4.2 Sonderpädagogische Grundversorgung 6 4.3 Inklusive Beschulung im Sek I- Bereich 8 5. Sachkosten 10 6. Sonderpädagogische Grundversorgung 11 6.1 Pädagogische Grundsätze 11 6.2 Struktur des Unterrichts 12 6.3 Aufgaben und Zusammenarbeit der beteiligten Lehrkräfte 13 6.4 Leistungsbewertung und Zeugnisse 13 6.4.1 Schülerinnen und Schüler ohne festgestellten sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf 13 6.4.2 Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf 13 6.4.2.1 Sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf im Bereich Sprache bzw. sozial-emotionale Entwicklung 14 6.4.2.2 Sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf im Bereich Lernen 14 6.4.3 Übergang in den Sek I- Bereich 14 7. Inklusive Beschulung im Sek I- Bereich 15 7.1 Pädagogische Grundsätze 15 7.2 Struktur des Unterrichts 16 7.3 Aufgaben und Zusammenarbeit der beteiligten Lehrkräfte 17 1 Der Begriff Inklusion oder inklusive wird aufgrund fehlender Vorrausetzungen von uns kritisch gesehen, sodass die geleistete Arbeit aus unserer Sicht dem Begriff der Integration entspricht. 1

7.4 Leistungsbeurteilung und Zeugnisse 17 7.4.1 Leistungsbeurteilung 17 7.4.2 Zeugnisse 18 7.5 Aufhebung des sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs 19 7.6 Evaluation des Rahmenkonzeptes 19 8. Aufgaben und Zusammenarbeit der beteiligten Lehrkräfte 20 Teilnehmende Grundschulen in der sonderpädagogischen Grundversorgung: Bestehende Integrationsklassen und inklusive Jahrgänge an folgenden Schulen: GS Achtum (01.08.2011) GS Auf der Höhe (01.07.2013) GS Bonifatiusschule (01.08.2011,aufgelöst 2012) GS Didrik-Pining (01.08.2011) GTS Drispenstedt (01.08.2007) GS St. Elisabeth (01.02.2009) GS Himmelsthür (01.08.2011) GS Hohnsen (01.02.2009) GS Itzum (01.08.2010) GS Johannesschule (01.07.2013) GS St. Martinusschule (01.08.2011) GS Mauritius-Schule (01.08.2011) GS Moritzberg (01.08.2009) GS Neuhof (01.08.2011) GS St. Nikolausschule (01.07.2013) GS Nord (01.07.2013) GS Ochtersum (01.08.2007) GS Pfaffenstieg (01.08.2007) GS Sorsum (01.08.2007) Hauptschule Alter Markt* St. Augustinus- Schule Renata-Schule Geschwister- Scholl- Schule Oskar- Schindler- Schule (bisher IGS 2010/IGS Stadtmitte) Robert- Bosch- Gesamtschule** Gymnasien* * Zurzeit keine Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf. ** Betreuung durch das Förderzentrum Bockfeld. Zuständig für die Koordination der sonderpädagogischen Unterstützung für alle inklusiven Schulen der Stadt Hildesheim ist das Förderzentrum Anne-Frank-Schule. 2

1. Rechtliche Vorgaben Für die Umsetzung der inklusiven Schule in Niedersachsen gelten vielfältige Gesetze, Verordnungen, Erlasse und Empfehlungen. Grundlage für die Umsetzung und die Nutzung des Terminus Inklusion bildet das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Convention on the Rights of Persons with Disabilities) vom 13.12.2006. Die Resolution 61/106 der Generalversammlung der UNO ist am 03.05.2008 in Kraft getreten. Am 20.10.2011 verabschiedete die Kultusministerkonferenz (KMK) die pädagogischen Empfehlungen Inklusive Bildung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen in Schulen in enger Anlehnung an die UN- Behindertenrechtskonvention. Im Januar 2013 wurden die Entwürfe des Änderungserlasses zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung der inklusiven Schule sowie die Verordnung zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung ergänzt. Die zuständige Schule leitet das Verfahren zur Feststellung von sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf ein. Aus organisatorischen Gründen ist es empfehlenswert, das Verfahren rechtzeitig einzuleiten, damit vor Schuljahreswechsel eine Verfügung vorliegt und daraufhin sowohl das Zeugnis rechtmäßig erstellt werden kann als auch die Lehrerstundenzuweisung erfolgen kann. Spätestens Anfang/Mitte Januar sollte das Verfahren zur Feststellung eines sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs eingeleitet werden. Eine Versorgung mit Lehrerstunden aus dem Förderzentrum kann nur gewährleistet werden, wenn die Verfügung rechtzeitig vorliegt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Landesschulbehörde für das Ausstellen der Verfügung erfahrungsgemäß mindestens 6 Wochen benötigt. Folgende Passagen und Paragraphen sind hierfür Grundlage: 4 Inklusive Schule des Niedersächsischen Schulgesetzes 14 des Niedersächsischen Schulgesetzes 14 Abs. 3 des Niedersächsischen Schulgesetzes Sonderpädagogische Förderung (RdErl. d. MK v. 1.2.2005, Absatz 1.7.4.) Verordnung zum Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung (Niederdächsisches Kultusminsterium. Hannover, 22.01.2013) (siehe: Zeugnisse in den allgemeinbildenden Schulen, Erlass des Mk v. 24.5.2004, zuletzt geändert durch Erlass d. Mk. v. 19.10.2006, Punkt 4.16) 3

2. Regionale Voraussetzungen In der Stadt Hildesheim werden alle Schülerinnen und Schüler des Primarbereichs in 18 Grundschulen unterrichtet. Im Sek I- Bereich werden die Schülerinnen und Schüler sowohl aus der Stadt als auch aus dem Landkreis an verschiedenen Schulen der Stadt beschult. Die Anne-Frank-Schule ist das zuständige Förderzentrum mit dem Schwerpunkt Lernen. Für den Grundschulzweig ist ein Einzugsgebiet innerhalb der Stadt vom Schulträger festgelegt. Die Förderschule Sprache nimmt sowohl Kinder aus der Stadt als auch aus einem eingegrenzten Bereich des Landkreises Hildesheim auf. Es steht kein staatliches Angebot mit dem Förderschwerpunkt soziale und emotionale Entwicklung zur Verfügung. Für Kinder mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf im Bereich der körperlichen und motorischen sowie geistigen Entwicklung gibt es das Förderzentrum Bockfeld. Das Förderzentrum Anne- Frank- Schule betreut - nach Absprache mit dem Förderzentrum Bockfeld ebenfalls Kinder mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf im Bereich der körperlichen und motorischen sowie der geistigen Entwicklung sowohl im Primar- als auch im Sek I- Bereich an verschiedenen Schulen der Stadt Hildesheim (tabellarische Auflistung siehe oben). In den Schuljahren 2011-2013 haben ausschließlich Hauptschulen und eine Gesamtschule Integrationsklassen eingerichtet. Diese eingerichteten Integrationsklassen haben im Sek I Bereich Bestandsschutz. Seit dem Schuljahr 2013/14 werden Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf inklusiv beschult. Nach wie vor besteht für Kinder mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf die Möglichkeit, ab der 5. Klasse auch das Förderzentrum Anne-Frank-Schule zu besuchen. Die Hildesheimer Hauptschulen haben unterschiedliche Trägerschaften. Schulen in kirchlicher Schulträgerschaft stellen in Zukunft selbst Förderschullehrkräfte ein. Zuständig für die Koordination der sonderpädagogischen Unterstützung für alle inklusiven Schulen neben der sonderpädagogischen Grundversorgung und der integrativen Beschulung im Bereich der Stadt Hildesheim ist das Förderzentrum Anne-Frank-Schule. 4

3. Gemeinsame Zielsetzungen Integration ist kein Selbstläufer. Und: Integration ist mehr als ein freundliches Nebeneinander. Damit Integration gelingt, braucht es die Bereitschaft, den anderen in seiner Verschiedenheit anzunehmen und sie nicht als Mangel, sondern als Bereicherung zu begreifen. Es braucht die Anstrengung, Verschiedenheit wo nötig auszugleichen und Teilhabemöglichkeiten für alle zu schaffen. Es braucht den Mut, gemeinsam Regeln des Miteinanders zu benennen und auf ihre Einhaltung zu achten. Und es braucht die Bereitschaft jedes Einzelnen, die gebotenen Chancen dann auch wirklich zu ergreifen und die eigenen Kräfte zum Guten einzusetzen. (Ehemaliger Bundespräsident Horst Köhler) Eine gute integrative Arbeit kann ein guter Wegbereiter sein für die Inklusion, die langfristig angestrebt wird. Durch die Arbeit im Regionalen Integrationskonzept werden die Passung sonderpädagogischer Hilfen und insbesondere eine frühzeitige und stützende Förderung aller Schülerinnen und Schüler im Klassenverband ermöglicht. Der schulische Lernort (in der Primarstufe und im Sek I-Bereich) für alle Kinder, auch für die Kinder mit entsprechendem individuellen Unterstützungsbedarf, sind die im Konzept bereits genannten Schulen. So ist eine wohnortnahe Beschulung für alle Schülerinnen und Schüler dieser Einzugsbereiche möglich und wünschenswert. Eine Überweisung in die Förderzentren ist damit für die Schülerinnen und Schüler, die einen sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf haben, in der Regel nicht erforderlich. Ein wesentlicher Schwerpunkt in der sonderpädagogischen Grundversorgung ist die präventive Unterstützung von Kindern auch ohne festgestellten sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf. Bei rechtzeitiger Bereitstellung von entsprechenden individuellen Hilfen kann ein sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf eventuell vermieden werden. Wünschenswert wäre eine unterstützende flächendeckende Beratung. 4. Organisation und Rahmenbedingungen Ausgehend von dem genehmigten Regionalen Integrationskonzept in dem Schuljahr 2007/2008 haben sich folgende drei Aufgabenbereiche für das Förderzentrum ergeben: 5

4.1 Schulisches Beratungsteam des Förderzentrums 4.2 Sonderpädagogische Grundversorgung 4.3 Inklusive Beschulung im Sek I- Bereich (bestehende Integrationsklassen und inklusive Jahrgänge) Zu 4.1 Schulisches Beratungsteam des Förderzentrums Das Beratungsteam versteht sich als ein unterstützendes, unabhängiges Hilfssystem für alle Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte und Eltern der am Regionalen Integrationskonzept beteiligten Schulen. Zu unseren Aufgaben gehören: - Unterstützung und Beratung bei den Verfahren zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung - Fallbezogene Beratung von Schulleitungen aller allgemeinbildenden Schulen, Lehrkräften (auch Förderschullehrkräften in der inklusiven Arbeit), Eltern und Schülern anhand von Kollegialen Beratungen und Moderation von Gesprächen - Unterstützende Angebote wie Unterrichtshospitationen und Sozialtraining - Organisation, Planung und Durchführung von Fortbildungen für alle Lehrkräfte der am Regionalen Integrationskonzept beteiligten Schulen - Vernetzung mit anderen Einrichtungen wie Förderzentren anderer Schwerpunkte, Jugendamt, Kinder- und Jugendpsychiatrie und ambulanten Dienstleistern (Therapeuten, SPZ etc.) Unter Berücksichtigung der Anzahl der am RIK beteiligten Schulen sind zusätzlich 20% der Lehrerstunden der im RiK abgeordneten Lehrkräfte für das Beratungsteam des Förderzentrums zur Verfügung zu stellen. Zurzeit werden diese Tätigkeiten durch Mehrarbeit der Kollegen aufgefangen. 6

Zu 4.2 Sonderpädagogische Grundversorgung Die sonderpädagogische Grundversorgung wurde für alle Jahrgänge der beteiligten Grundschulen zum Schuljahr 2007/2008 eingeführt. Seit dem Schuljahr 2013/2014 nehmen alle Schulen der Stadt Hildesheim verpflichtend teil. Vom Förderzentrum werden für die Förderung von betroffenen Schülerinnen und Schülern mit o. g. Beeinträchtigungen dauerhaft zusätzliche Stunden sonderpädagogischer Förderung im Rahmen von zwei Förderschullehrerstunden/Klasse/Woche zur Verfügung gestellt. Unter Leitung des Förderzentrums wird in regelmäßigen Abordnungen die Zuweisung der Förderschullehrerwochenstunden an die einzelnen Grundschulen zum jeweiligen Schulhalbjahr organisiert. Durch gemeinsame Fortbildungen und einem regelmäßigen Austausch von Grund- und Förderschullehrkräften wird eine Transparenz über die Arbeitsfelder geschaffen. Diese dient als Grundlage für den Aufbau von sinnvollen Kooperationen, Arbeitsstrukturen und deren erfolgreiche Umsetzungen in Teamarbeit. Zukünftig müssen bei einem gegebenenfalls eingesetzten Schulhelfer/Einzelfallhelfer sämtliche Bedingungen definiert werden (Arbeitsplatzbeschreibung, Einstellungsverfahren, Verantwortungsübertragung, Befugnisse etc.). Aus der bis jetzt bekannten Entwicklung der Schüler- und Klassenzahlen an den beteiligten Grundschulen ergibt sich zum Schuljahr 2013/2014 folgende Bedarfslage für die sonderpädagogische Grundversorgung in allen vier Jahrgängen der beteiligten Grundschulen: Grundschule Anzahl Stundenzuweisung Kinder mit Unterstützungsbedarf Klassen Elisabeth 11 22 8 Hohnsen 8 16 1 Pfaffenstieg 11 22 6 Moritzberg 14 28 14 Johannesschule 7 14 6 Drispenstedt 12 24 4 Präventiv geförderte Kinder 7

Ochtersum 13 26 7 Sorsum 5 10 3 Achtum-Uppen 4 8 4 Grundschule Anzahl Stundenzuweisung Kinder mit Unterstützungsbedarf Klassen Itzum 12 24 4 Didrik-Pining 12 24 5 Neuhof 4 8 0 St. Martinus 4 8 1 Mauritius 9 18 3 Himmelsthür 8 16 3 Auf der Höhe 11 22 2 Nord 12 24 4 St. Nikolaus 6 12 2 Insgesamt 163 324 77 Präventiv geförderte Kinder Zur Koordination der Arbeit des Förderzentrums wird von jeder Schülerin und jedem Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf eine Spiegelakte im Förderzentrum geführt. Zu 4.3 Inklusive Beschulung im Sek I- Bereich (bestehende Integrationsklassen und inklusive Jahrgänge) Für die integrativen Maßnahmen werden vom Förderzentrum Anne-Frank-Schule für die Förderung von Betroffenen dauerhaft zusätzliche Stunden sonderpädagogischer Förderung im Rahmen von drei Förderschullehrerstunden pro Kind und pro Woche zur Verfügung gestellt. 2 Zur Koordination der Arbeit des Förderzentrums wird von jeder Schülerin und jedem Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf eine Spiegelakte im Förderzentrum geführt. Darüber hinaus werden in der sonderpädagogischen Grundversorgung die 2 Aktueller Stundenschlüssel liegt derzeit bei Kindern mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf LE 3 Stunden pro Woche, bei Unterstützungsbedarf ES 3,5 Stunden pro Woche, bei Unterstützungsbedarf GE 5 Stunden pro Woche. (Bei SR kommt der Mobile Dienst dazu.) 8

Förderpläne der präventiv betreuten Kinder dokumentiert. Durch gemeinsame Fortbildungen und einem regelmäßigen Austausch von Fach- und Förderschullehrkräften wird eine Transparenz über die Arbeitsfelder geschaffen. Diese dient als Grundlage für den Aufbau von sinnvollen Kooperationen, Arbeitsstrukturen und deren erfolgreiche Umsetzungen in Teamarbeit. Zukünftig müssen bei einem gegebenenfalls eingesetzten Schulhelfer/Einzelfallhelfer sämtliche Bedingungen definiert werden (Arbeitsplatzbeschreibung, Einstellungsverfahren, Verantwortungsübertragung, Befugnisse etc.). Aus der Anzahl der bis jetzt in Integrationsklassen integrativ beschulten Schülerinnen und Schüler und der inklusiven Jahrgänge ab 2013 ergibt sich zum Schuljahr 2013/2014 folgende Bedarfslage für die sonderpädagogische Unterstützung an den weiterführenden Schulen: Schule Klasse I -klasse Inklusiver Jahrgang Stundenzuweisung Augustinus 8 X 15,5 7 X 8,5 6 X 25,5 5 X schuleigene Versorgung durch Sozialpädagogen Geschwister - Scholl 8 X 8 6 X 19,5 5 X 22,5 Oskar- Schindler- 7 X 26,5 Schule 6 X 19,5 22,5 5 X 26,5 Renata 5 X 3 Insgesamt 207,5 9

Um eine für alle Beteiligten erfolgreiche und befriedigende sonderpädagogische Unterstützung grundsätzlich gewährleisten zu können, sollten nicht mehr als 5 Schülerinnen und Schüler mit einem festgestellten Unterstützungsbedarf Lernen in Integrationsklassen unterrichtet werden. (Bei dem Unterstützungsbedarf ES oder GE und SR sollte die Anzahl der Kinder individuell angepasst werden.) Auch sollte die Gesamtschülerzahl einer Integrationsklasse die zulässige Höchstgrenze deutlich unterschreiten. Der Klasse sollte ein eigener Förderraum zur Verfügung stehen, welcher mit vom Förderzentrum bereitgestelltem Material ausgestattet sein sollte und der jederzeit für Kleingruppen- oder Einzelförderung genutzt werden kann. Es ist sehr wünschenswert, dass die Klassen möglichst lange von ihrer Klassenlehrkraft und der zuständigen Förderschullehrkraft begleitet werden (auch über eventuell übliche Zwei-Schuljahres-Taktungen hinweg). Vor der Bildung einer Klasse und zu jedem Schulhalbjahresbeginn sollten die organisatorischen, personellen und räumlichen Rahmenbedingungen mit allen beteiligten Lehrkräften und Schulleitungen besprochen werden. Oben genannte Bedingungen und Grundsätze gelten besonders für inklusive Jahrgänge. 5.Sachkosten In den Grundschulen ist das benötigte Unterrichts- und Differenzierungsmaterial nicht oder nicht in ausreichendem Maße vorhanden. Pro Schüler ergibt sich ein Ansatz von 100. Dieser Satz ist im Schuljahr 2013/2014 für 77 Schülerinnen und Schüler anzusetzen. Zudem werden für diese Schülerinnen und Schüler telefonische Gespräche, Briefverkehr u. Ä. mit außerschulischen Einrichtungen in erhöhtem Maß erforderlich sein. Daher sollte der Schulträger die notwendigen Aufwendungen in Höhe von jährlich 7700 zur Verfügung stellen. Dieser Betrag wird von dem Förderzentrum Anne-Frank-Schule verwaltet. Die angeschafften Unterrichtsmaterialien werden ebenfalls zentral vom Förderzentrum verwaltet. Der dafür aufgebauten Datenbank, die online über Sharepoint jederzeit einsehbar und aktualisierbar ist, kann man alle wesentlichen Informationen entnehmen (Anzahl, Inhalt, Standort, Ansprechpartner, Etatnachweis). In den weiterführenden Schulen ist das benötigte Unterrichts- und Differenzierungsmaterial nicht oder nicht in ausreichendem Maße vorhanden. Pro Schüler ergibt sich hier ein Ansatz von 150 pro Schuljahr. Dieser Satz ist im Schuljahr 2013/2014 für 56 Schülerinnen und Schüler anzusetzen, insgesamt also 8400. 10

Zudem werden für diese Schülerinnen und Schüler telefonische Gespräche, Briefverkehr u. Ä. mit außerschulischen Einrichtungen in erhöhtem Maß erforderlich sein. Daher sollte der Schulträger die notwendigen Aufwendungen ebenfalls zur Verfügung stellen. Dieser Betrag wird von der Anne-Frank-Schule verwaltet. Die angeschafften Unterrichtsmaterialien werden zentral über das Förderzentrum verwaltet und an die weiterführenden Schulen verteilt. Auch diese eingesetzten Materialien werden in der Datenbank auf Sharepoint erfasst und gepflegt. Hierbei ist deutlich gekennzeichnet, für welche Form der Beschulung, für welchen Rahmen und aus welchem Etat diese angeschafft worden sind. Insgesamt ergibt sich demnach eine Summe über 15.100. Ein entsprechender Antrag wird begleitend zu diesem Konzept an den Schulträger gestellt. Der Mehraufwand der Sekretärin der Anne-Frank-Schule, welche die Spiegelakten der betreffenden Schülerinnen und Schüler zu verwalten hat, soll bei der Zuteilung ihrer Arbeitsstunden berücksichtigt werden. 6. Sonderpädagogische Grundversorgung 6.1 Pädagogische Grundsätze Ausgehend von dem 2007/2008 genehmigten Konzept zur sonderpädagogischen Grundversorgung liegt ein wesentlicher Schwerpunkt der Arbeit in der präventiven Förderung zur Vermeidung eines möglichen sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs. Die präventive Förderung findet in den Jahrgängen 1 und 2 statt und wird hier ausgeschöpft, damit ist ab dem 3. Schuljahr keine sonderpädagogische, präventive Förderung vorgesehen. In der Regel erfolgt die Feststellung eines sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs im Bereich Lernen im zweiten Jahrgang, sodass eine Versetzung in Klasse 3 nicht erfolgen kann. (Näheres hierzu siehe in Kapitel 6.4: Leistungsbewertung und Zeugnisse.) Grundsätzlich werden die Schülerinnen und Schüler von der Grund- und der Förderschullehrkraft gemeinsam unterrichtet. Der im Niedersächsischen Schulgesetz festgelegte Erziehungs- und Bildungsauftrag wird somit erfüllt. Dabei gilt für die pädagogische Arbeit der Grundsatz: Möglichst viel innere Differenzierung, möglichst wenig äußere Differenzierung! Im Rahmen des regionalen Integrationskonzeptes werden neben der präventiven Arbeit an der Grundschule Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Unterstützungs- 11

bedarf in den Schwerpunkten Lernen, Sprache und soziale und emotionale Entwicklung altersentsprechend unterrichtet und gehören zur Schülerschaft der Grundschule. Dabei gilt, dass Schülerinnen und Schüler mit Unterstützungsbedarf im Förderschwerpunkt Lernen zieldifferent und Schülerinnen und Schüler in den Unterstützungsbereichen Sprache und emotional-soziale Entwicklung zielgleich unterrichtet werden. Darüber hinaus sollen allen Schülerinnen und Schülern die notwendigen unterstützenden Fördermaßnahmen zukommen, um so die erforderliche Förderung sicherzustellen und den Verbleib und die erfolgreiche Mitarbeit in der Grundschule zu ermöglichen. Dieser gemeinsame Unterricht aller Schülerinnen und Schüler kann die soziale Kompetenz aller erhöhen. Gleichzeitig sollen Versagensängste und Minderwertigkeitsgefühle verringert werden. Besonderes Augenmerk ist darauf zu richten, die Kontaktbereitschaft, das Selbstvertrauen und die schulische Leistungsfähigkeit von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf zu fördern. Dabei ist dem sozialen Miteinander Aller besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs findet in der Regel im Rahmen der Grundversorgung statt. Bei Bedarf werden Förderschullehrkräfte aus dem schulischen Beratungsteam oder externe Förderschullehrkräfte aus anderen Förderzentren hinzugezogen. 6.2 Struktur des Unterrichts Für Schülerinnen und Schüler mit Beeinträchtigungen im Lernen, in der Sprache und im emotionalen und sozialen Bereich werden sonderpädagogische Unterstützungsmaßnahmen in Kooperation von Förder- und Grundschullehrkraft geplant und durchgeführt. Die entsprechenden Maßnahmen können im Rahmen des Klassenunterrichts gemeinsam durch innere Differenzierung oder in der Einzel- und Kleingruppenförderung durch äußere Differenzierung erfolgen. Förderdiagnostische Erkenntnisse sind Grundlage für die Erstellung individueller Förderpläne und für die didaktisch-methodische Gestaltung des Unterrichts. Auf diese Notwendigkeiten ist schulorganisatorisch Rücksicht zu nehmen. Eine intensive Kooperation der Lehrkräfte innerhalb des Kollegiums und mit weiteren Kooperationspartnern im Umfeld der jeweiligen Schule ist Bedingung einer erfolgreichen sonderpädagogischen Grundversorgung (siehe Aufgabenverteilung im Anhang). 12

6.3 Aufgaben und Zusammenarbeit der beteiligten Lehrkräfte Der regelmäßige Austausch und die gegenseitige Information sind unabdingbare Voraussetzungen für eine gelingende Zusammenarbeit zwischen Förderschul- und Grundschullehrkraft. Dazu gehören auch die Vorbereitung und Durchführung regelmäßiger Förderplangespräche mit allen involvierten (am Kind beteiligten) Lehrkräften und Erziehungs- bzw. Sorgeberechtigten bei Kindern mit sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf. Die Förderschullehrkraft nimmt an den Konferenzen der Grundschule teil, wenn Fragen der sonderpädagogischen Grundversorgung berührt sind. 6.4 Leistungsbewertung und Zeugnisse Das Zeugnis wird von der Klassenlehrkraft mit Unterstützung der Förderschullehrkraft erstellt. In jeder Klassenkonferenz wird der Fortbestand des sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs besprochen und dokumentiert. Anmerkung für das Protokoll lautet demnach: Bei Schülerin/Schüler xy besteht weiterhin sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf im Bereich.... 6.4.1 Schülerinnen und Schüler ohne festgestellten sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf Für Schülerinnen und Schüler, die zusätzlich zur Grundschulförderung präventive Unterstützung im Rahmen der sonderpädagogischen Grundversorgung durch Förderschullehrkräfte erhalten, ist ein individueller Förderplan aufzustellen, der den Eltern mitzuteilen ist. Diese Schülerinnen und Schüler bekommen im Zeugnis einen Vermerk unter dem Punkt Fördermaßnahmen. Beispiel: hat/hast zusätzlich intensive Unterstützung im Bereich erhalten. 6.4.2 Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf Gemäß unserer pädagogischen Grundsätze erfolgt die Feststellung eines sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs in der Regel im Laufe der 2. Hälfte des zweiten Schuljah- 13

res nach der Verordnung zur Feststellung sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs vom 22.01.2013 (Nds. GVBl. Nr. 2/2013). 6.4.2.1 Sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf im Bereich Sprache bzw. sozialemotionale Entwicklung Wurde sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf im Bereich Sprache bzw. sozialemotionale Entwicklung festgestellt und liegt die Verfügung der Landesschulbehörde vor der Zeugniserstellung vor, steht im Zeugnis unter Bemerkungen: Laut Verfügung der Landesschulbehörde vom (Datum einsetzen) hat (Name des Kindes) festgestellten sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf im Bereich (Sprache, sozial-emotionale Entwicklung) und wird zielgleich unterrichtet. 6.4.2.2 Sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf im Bereich Lernen Bei sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf im Bereich Lernen steht im Zeugnis der Versetzungsjahrgänge ab der zweiten Klasse bzw. in dem Jahr, in dem die Überprüfung erfolgte, sofern die Verfügung der Landesschulbehörde vorliegt, die Bemerkung: nicht versetzt und Die Schülerinnen und Schüler nehmen am Unterricht der Klasse... teil. In jedem Zeugnis wird folgende Bemerkung hinzugefügt: Laut Verfügung der Landesschulbehörde vom (Datum einsetzen) hat (Name des Kindes) festgestellten sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf im Bereich Lernen und wird ab dem Schuljahr (Jahreszahl einsetzen) zieldifferent unterrichtet und bewertet. Die Schülerinnen und Schüler in Grundschulklassen mit sonderpädagogischer Grundversorgung erhalten das Zeugnis der Grundschule mit dem Mittelteil des Förderzentrums Schwerpunkt Lernen (Berichtszeugnis). Ziffer 5.7.2.1 des Zeugniserlasses ist sinngemäß anzuwenden, da eine zieldifferente Beschulung nach den Vorgaben für die Förderschule Schwerpunkt Lernen erfolgt. (siehe: Zeugnisse in den allgemeinbildenden Schulen, Erlass des Mk v. 24.5.2004, zuletzt geändert durch Erlass d. Mk. v. 19.10.2006, Punkt 4.16) 6.4.3 Übergang in den Sek I- Bereich Am Ende der vierten Klasse wird für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem 14

Unterstützungsbedarf im Bereich Lernen keine Schulempfehlung ausgesprochen bzw. notiert. Die Erziehungs- bzw. Sorgeberechtigten wählen die fortführende Schule für das Kind aus. Mit Beginn des zweiten Schulhalbjahres ist grundsätzlich in der vierten Klasse für den Übergang in den Sek I- Bereich ein erneutes Beratungsgutachten zum sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf zu erstellen. 7. Inklusive Beschulung im Sek I- Bereich (bestehende Integrationsklassen und inklusive Jahrgänge) 7.1 Pädagogische Grundsätze Die Schülerinnen und Schüler der weiterführenden Schulen (bestehende Integrationsklassen und inklusive Jahrgänge) werden von der Fach- und der Förderschullehrkraft gemeinsam unterrichtet. Der im Niedersächsischen Schulgesetz festgelegte Erziehungs- und Bildungsauftrag wird somit erfüllt. Dabei gilt für die pädagogische Arbeit der Grundsatz: Möglichst viel innere Differenzierung, möglichst wenig äußere Differenzierung! Im Rahmen des Besuchs der weiterführenden Schule werden Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf altersentsprechend unterrichtet und gehören zur Schülerschaft der weiterführenden Schule. Darüber hinaus sollen diesen Schülerinnen und Schülern die notwendigen Unterstützungsmaßnahmen zukommen, um so die erforderliche Förderung sicherzustellen und den Verbleib und die erfolgreiche Mitarbeit in der weiterführenden Schule zu ermöglichen. Es muss sichergestellt werden, dass die Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf im gemeinsamen Unterricht mit abweichender Zielsetzung individuelle Lernziele erreichen können. Ziel ist es außerdem, jedem Kind die Chance auf den bestmöglichen Schulabschluss zu gewährleisten. Wünschenswert wäre eine sich anschließende sonderpädagogische Unterstützung und eine damit einhergehende inklusive Beschulung bis zum Abschluss einer Berufsausbildung. Die zieldifferent beschulten Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem Unterstützungsbedarf im Bereich Lernen streben an der weiterführenden Schule prinzipiell zunächst den Förderschulabschluss in der 9. Klasse an. Darüber hinaus können sie, bei zeitlich vorangehender Aufhebung des sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs im Bereich Lernen, weitere angebotene Schulabschlüsse erreichen. Die Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf in den Bereichen Sprache und 15

sozial-emotionale Entwicklung werden zielgleich unterrichtet und bewertet und können jeden Schulabschluss anstreben. In regelmäßigen Abständen (etwa halbjährlich) werden gemeinsam von der Klassenlehrkraft, Fachlehrkraft und der Förderlehrkraft Förderpläne für alle in der Klasse unterrichteten Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf geschrieben und evaluiert. Diese Förderpläne werden mit den Eltern besprochen und von diesen mit unterschrieben und getragen. Der gemeinsame Unterricht aller Schülerinnen und Schüler kann die soziale Kompetenz aller erhöhen. Gleichzeitig sollen Versagensängste und Minderwertigkeitsgefühle verringert werden. Besonderes Augenmerk ist darauf zu richten, die Kontaktbereitschaft, das Selbstvertrauen und die schulische Leistungsfähigkeit der beeinträchtigten Schülerinnen und Schülern zu fördern. Dabei ist dem sozialen Miteinander aller besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Die allgemeine Förderung aller Schülerinnen und Schüler orientiert sich demnach an folgenden Prinzipien: - Stärkung des Vertrauens in die eigenen Fähigkeiten - Hilfen für eine umfassende Persönlichkeitsentwicklung - Entwicklung von Eigenverantwortlichkeit - Ermuntern und Ermutigen - Zumuten, Zutrauen und Vertrauen - Unterstützung beim Erwerb sozialer Kompetenzen 7.2 Struktur des Unterrichts Die sonderpädagogischen Unterstützungsmaßnahmen werden gemeinsam von der Fachlehrkraft und Förderschullehrkraft geplant und durchgeführt. Die entsprechenden Maßnahmen können im Rahmen des Klassenunterrichts gemeinsam durch innere Differenzierung oder in der Einzel- und Kleingruppenförderung durch äußere Differenzierung erfolgen. Förderdiagnostische Erkenntnisse sind Grundlage für die Erstellung individueller Förderpläne und für die didaktisch-methodische Gestaltung des Unterrichts. Auf diese Notwendigkeiten ist schulorganisatorisch Rücksicht zu nehmen. Auch sollte aus schulorganisatorischer Sicht gewährleistet werden, dass die Förderschullehrkraft in den Hauptfächern konstant mit unterrichten kann, d. h., dass eventuell die Stundenplansteckung der bestehenden Integrationsklassen und inklusiven Jahrgänge Vorrang vor allen anderen Klassen haben muss. Auch soll 16

eine Besprechungsstunde für die Klassenlehrerin und der Förderschullehrkraft planmäßig installiert sein. Eine intensive Kooperation der Lehrkräfte innerhalb des Kollegiums und mit weiteren Kooperationspartnern im Umfeld der jeweiligen Schule ist Bedingung einer erfolgreichen sonderpädagogischen Förderung. Innere Differenzierung kann durch folgende Unterrichtsformen und Methoden umgesetzt werden (keine abschließende Aufzählung): - Tages- und Wochenpläne - Stationsarbeit - Freiarbeit - Lerntheken - Projektarbeit - differenziertes Material - Bereitstellung von Hilfsmaterial (z.b. Wörterbücher, Taschenrechner) 7.3 Aufgaben und Zusammenarbeit der beteiligten Lehrkräfte Der regelmäßige Austausch und die gegenseitige Information sind unabdingbare Voraussetzungen für eine gelingende Zusammenarbeit zwischen Förderschul- und Fachlehrkraft. Dazu sollte unbedingt für beide Lehrkräfte eine Beratungsstunde im Stundenplan vorgesehen sein, in der sie gemeinsam die notwendigen Unterstützungsmaßnahmen besprechen und den gemeinsamen Unterricht evaluieren können. Dazu gehören auch die Vorbereitung und Durchführung regelmäßiger Förderplangespräche mit allen involvierten (am Kind beteiligten) Lehrkräften und Erziehungs- bzw. Sorgeberechtigten bei Kindern mit sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf. Die Förderschullehrkraft nimmt an den Konferenzen der weiterführenden Schule teil, wenn Fragen der Inklusion und Integration berührt sind. 7.4 Leistungsbeurteilung und Zeugnisse 7.4.1 Leistungsbeurteilung Beschulte Schülerinnen und Schüler mit Beeinträchtigungen der emotionalen und sozialen Entwicklung oder Beeinträchtigungen im Sprechen werden zielgleich unterrichtet. Schülerinnen und Schüler mit Beeinträchtigungen im Lernen werden zieldifferent oder je nach indivi- 17

duellem Lernstand in allen oder in bestimmten Fächern zielgleich im Klassenverband unterrichtet. Es ist individuell zu entscheiden, ob die betreffenden Schülerinnen und Schüler die angesetzten Klassenarbeiten mitschreiben. Werden die Klassenarbeiten mitgeschrieben, können dies differenzierte oder gleiche Fassungen der jeweiligen Arbeit sein. Werden die Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf im Schwerpunkt Lernen nach individueller Entscheidung für ihre differenzierten Leistungen benotet, sind diese Noten individuell zu betrachten. In den Klassen 5 und 6 werden die Schülerinnen und Schüler im Zeugnis in den Hauptfächern Deutsch, Mathematik und Englisch bewertet. Dies kann durch zielgleiche Noten oder Lernstandsberichte geschehen. In allen anderen Fächern ebenfalls so verfahren werden, wenn die beteiligten Lehrkräfte dies für sinnvoll erachten. Maßgebend an Regelschulen sind die curricularen Vorgaben der jeweiligen Schulart. 7.4.2 Zeugnisse Das Zeugnis wird von der Klassenlehrkraft der weiterführenden Schule mit Unterstützung der Förderschullehrkraft erstellt. Für bereits festgestellten sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf im Bereich Lernen gibt es bislang noch keine Ausführungsbestimmung, bis dato arbeiten wir mit folgenden Anmerkungen (im Zeugnis unter Bemerkungen): Nicht versetzt - (Name des Kindes) nimmt aus pädagogischen Gründen am Unterricht der Klasse (Klassenstufe einsetzen) teil. Laut Verfügung der Landesschulbehörde vom (Datum einsetzen) hat (Name des Kindes) festgestellten sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf im Bereich Lernen und wurde zieldifferent unterrichtet und bewertet. Die Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf erhalten das für alle Schülerinnen und Schüler der Regelschule gültige Notenblatt, wenn sie für ihre Leistungen benotet werden. Die Noten der Fächer, in denen die Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf zieldifferent unterrichtet wurden, werden mit einem Sternchen und einer entsprechenden Bemerkung versehen. Nach individuellem Bedarf kann für die Kinder mit festgestelltem sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf ein 18

Ergänzungsblatt beigefügt werden, auf dem Lernstandsberichte zu den einzelnen Hauptfächern verfasst werden. Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf in den Bereichen Sprechen und sozial-emotional gibt es keine weiteren Anmerkungen unter den Bemerkungen im Zeugnis des Sek I-Bereiches. Die Verfügung der Landesschulbehörde und die sich draus ergebende Stundenzuweisung ist der Schülerakte zu entnehmen. 7.5 Aufhebung des sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs Sonderpädagogische Förderung in weiterführenden Schulen ist von der Klassenkonferenz jedes Jahr daraufhin zu überprüfen, ob sie weiterhin notwendig ist. Über das Ergebnis dieser Überprüfung ist der Schulbehörde durch das Protokoll der Klassenkonferenz zu berichten. Der sonderpädagogische Unterstützungsbedarf kann zum Schuljahresende aufgehoben werden. Kommt die Klassenkonferenz zu dem Ergebnis, dass sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf vermutlich nicht mehr besteht, erfolgt im Falle integrativer Beschulung eine probeweise Rücknahme der zusätzlichen sonderpädagogischen Förderung. Es sollte bei jedem Kind genau abgewogen werden, zu welchem Zeitpunkt die Aufhebung sinnvoll ist. Spätestens einen Monat vor Ende des Schulhalbjahres leitet die zuständige Schule das Verfahren zur Aufhebung des sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs ein. Die Erziehungsberechtigten sind zu informieren und einzubeziehen. 7.6 Evaluation des Rahmenkonzeptes Eine jährliche Evaluation des RIK- Konzeptes wird angestrebt. 19

8. Aufgaben und Zusammenarbeit der beteiligten Lehrkräfte Grundschullehrkraft (in der Prävention Kl.1-2) pädagogische Verantwortung für alle Kinder der Klasse differenzierter Unterricht Erstellung individueller Förderpläne, ILE-Bogen Erstellung spezieller Fördermaterialien, Fördermappe, diff.material Einsatz von diff. Material, Fördermaterial Durchführung von Lernstandserhebungen Diagnostische Eingangsphase Kontaktaufnahme mit außerschulischen Institutionen Einladung zu pädagogischen Runden Abstimmung der Stundenplan-Planung auf die Verfügbarkeit der Förderschullehrkraft Förderschullehrkraft (in der Prävention Kl.1-2) Beratung bei differenziertem Unterricht Beratung bei der Erstellung individueller Förderpläne Beratung bei Erstellung spezieller Fördermaterialien Beratung bei Einsatz von diff. Material Beratung bei Durchführung von Lernstandserhebung und der diagnostischer Eingangsphase Beratung bei Kontaktaufnahme gegebenfalls Teilnahme an päd. Runden und an DBs bei Inhalten der Inklusion Teilnahme an Klassenkonferenzen zur Leistungsbewertung Keine Vertretungsstunden / keine Pausenaufsicht / keine Klassenfahrten Dokumentation der eigenen Arbeit Ansprechpartner für die Bereitstellung notwendiger Arbeitsmittel (RiK-Etat) Sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf?!? Gemeinsame Aufgaben der Klassen-, und Fachlehrkräfte der Grundschulen und weiterführenden Schulen im Sek I-Bereich mit den Förderschullehrkräften o o Unterricht: Absprache und Gestaltung eines differenzierten Unterricht in verschiedenen Kooperationsformen Klare Absprache für einen sinnvollen Einsatz der Förderschullehrkraft Absprache zur Gestaltung des Unterrichts in Abwesenheit der Förderschullehrkraft Individuelle Lernentwicklung/Förderplanung: Gemeinsame Erstellung des sonderpädagogischen Beratungsgutachten Erstellung der sonderpädagogischen Förderpläne (Nutzung kann hierbei nach Bedarf auch schon während der präventiven Phase (ab Kl.2) erfolgen!) Fortlaufende Lernstandserhebung / Diagnostik (ILE etc.) 20

o Elternarbeit: Durchführung gemeinsamer Gespräche mit Eltern und gegebenenfalls außerschulischen Institutionen (Klassenkonferenzen, Elternabend im Zusammenhang mit Inklusion etc.) Aufgaben der Schulleitungen des Förderzentrums und der Kooperationsschule: Abstimmung der Stundenpläne, Verfügungen und Abordnungsverfahren der Lehrkräfte, Durchführung des Verfahrens zur Feststellung eines sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs, Rückmeldung zur Statistik. 21