Strafprozessrecht SoS 2006

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Transkript:

Strafprozessrecht SoS 2006 Prof. Dr. Roland Hefendehl

Gliederung 2. Stunde Exkurs: Quellen des Strafprozessrechts 4. Ermittlungsverfahren a) Einleitung des Ermittlungsverfahrens aa) Formen der Einleitung bb) Das Legalitätsprinzip (Prozessmaxime) cc) Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung dd) Anfangsverdacht und sog. Vorermittlungen ee) Die Bedeutung des Antragsdelikts (158 Abs. 2 StPO) b) Überblick zur Durchführung des Ermittlungsverfahrens aa) Die Erforschungs- und Beweissicherungspflicht der Strafverfolgungsorgane bb) Die Einflussnahme des Beschuldigten auf das Ermittlungsverfahren cc) Die Mitwirkung des Verletzten im Ermittlungsverfahren 28. April 2006 2 von 16

Exkurs: Quellen des Strafprozessrechts Rechtsquellen des Strafprozessrechts Zentrale Quellen Weitere wichtige Quellen (Ausschnitt) StPO GVG - Grundgesetz - EMRK, EGGVG, JGG, StGB, ZPO, OWiG - (RiStBV) 28. April 2006 3 von 16

4. a) Einleitung des Ermittlungsverfahrens aa) Formen der Einleitung kraft privater Initiative kraft Anzeige von Behörden kraft amtlicher Vernehmung kraft Weisung 158 StPO - Strafanzeige - Strafantrag Keine Anzeigepflicht grds. keine Anzeigepflicht, Ausn.: z.b. - 159 StPO - 183 GVG Legalitätsprinzip 152 Abs. 2, 160 Abs. 1, 163 Abs. 1 S. 1 StPO - vorgesetzter Beamter - übergeordnete Behörde 28. April 2006 4 von 16

aa) Formen der Einleitung Ausgangspunkt: Legalitätsprinzip 152 Abs. 2, 160 Abs. 1, 163 Abs. 1 S. 1 StPO Staatsanwaltschaft und Polizei zur Ermittlung verpflichtet. Problem: Außerdienstlich (privat) erlangte Kenntnis Meinungsspektrum: Überhaupt keine Ermittlungspflicht immer Ermittlungspflicht BGH: Ermittlungspflicht nur bei solchen Taten, die die Belange der Öffentlichkeit und der Volksgesamtheit in besonderem Maße berühren; Probl. der Konkretisierung. Folgefrage: Befugnis zur Strafverfolgung außerhalb der Dienstzeit? (+), denn Staatsanwälte und Polizisten werden nicht sachlich unzuständig und können sich jederzeit selbst in den Dienst versetzen. 28. April 2006 5 von 16

4. bb) Das Legalitätsprinzip (Prozessmaxime) Verfahrenseinleitung, 152 Abs. 2, 161 Abs. 1 StPO Staatsanwaltschaft und Polizei haben die Pflicht zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, wenn ein Tatverdacht gegeben ist. Irrelevant: Frage der Zweckmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit Anklagezwang, 170 Abs. 2 StPO Durch zahlreiche Vorschriften, insb. 153 ff. StPO) durchbrochen, so dass von einem Anklagezwang nicht mehr gesprochen werden kann. 28. April 2006 6 von 16

bb) Das Legalitätsprinzip (Prozessmaxime) Überlagerung des Legalitätsprinzips vom Opportunitätsprinzip (Überblick): Fehlendes öffentliches Interesse - bei eingeschränkten Antragsdelikten - bei Privatklagedelikten Geringfügigkeit - absolute Geringfügigkeit ( 153, 153 b StPO) - relative Geringfügigkeit ( 154, 154 a StPO) Auslandsstaten ( 153 c StPO [beachte aber 153 f StPO]) vorrangige staatliche Interessen ( 153 d e, 154 c e StPO) Beseitigung des Strafverfolgungsinteresses ( 153 a StPO) 28. April 2006 7 von 16

bb) Das Legalitätsprinzip (Prozessmaxime) Staatsanwaltschaft an gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung gebunden? Abweichende Auffassung zuungunsten des Beschuldigten Abweichende Auffassung zugunsten des Beschuldigten h.m. StA nicht gebunden, Arg.: Sonst wäre eine möglicherweise unzutreffende Rechtsmeinung auf Dauer festgeschrieben. BGH StA ist gebunden, Arg.: Rechtsprechungsmonopol der Gerichte, Art. 92 GG - Klageerzwingungsverfahren 172 ff. StPO - Vorschriften bei Divergenzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung, 121 II, 136 GVG A.A. StA nicht gebunden, Arg.: - StA ist v. d. Gerichten unabhängig, 150 GVG - Klageerzingungsverf. 172 ff. StPO 28. April 2006 8 von 16

bb) Das Legalitätsprinzip (Prozessmaxime) Kontrolle des Legalitätsprinzips materiell-rechtlich 258 a StGB (Strafvereitelung im Amt) prozessual 172 ff. StPO (Klageerzwingungsverfahren) 28. April 2006 9 von 16

4. cc) Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung Vorüberlegung: Aus der bloßen Pflicht zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ergibt sich noch nicht die tatsächliche Durchführung eines solchen. Grund für die zeitliche Bestimmung: Erst mit der Verfahrenseinleitung entsteht auch der Beschuldigtenstatus, aus dem wiederum Schutzrechte erwachsen. (Beispiel Aussageverweigerungsrecht gem. 136 Abs. 1 S. 2 StPO) 28. April 2006 10 von 16

4. cc) Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung h.m. Rein subjektiv bestimmend Zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ist ein Willensakt der zuständigen Strafverfolgungsbehörde notwendig, der zum Ausdruck bringt, dass sie das Ermittlungsverfahren gegen jemanden als den für eine Straftat möglicherweise Verantwortlichen betreiben will. A.A. Subjektiv und objektiv bestimmend Ein Ermittlungsverfahren gilt auch dann als eingeleitet, wenn bereits die Maßnahmen nach ihrem äußeren Erscheinungsbild belegen, dass der Beamte zur Aufklärung einer Straftat tätig wird. Das Vorliegen eines Verfolgungswillens ist insoweit irrelevant. 28. April 2006 11 von 16

4. dd) Anfangsverdacht und Vorermittlungen Anfangsverdacht materielle Voraussetzung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, 152 Abs. 2, 160 Abs. 1, 163 Abs. 1 StPO (+), wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die nach den kriminalistischen Erfahrungen die Beteiligung des Betroffenen an einer verfolgbaren strafbaren Handlung als möglich erscheinen lassen (Beurteilungsspielraum). Strafbarkeit nach materiellem Strafrecht (Beispiel StGB) Verfolgbarkeit bedingt keine Prozesshindernisse (Beispiel: Verjährung) Hinweis: Verdacht kann sich auch gegen Unbekannt richten! 28. April 2006 12 von 16

4. dd) Anfangsverdacht und Vorermittlungen Zulässigkeit von sog. Vorermittlungen? Ziel: Mittel: Problem: Klärung, ob die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zulässig ist. Informatorische Befragung Umgehung von Beschuldigtenrechten (Beispiel 136, 137 StPO) 28. April 2006 13 von 16

4. dd) Anfangsverdacht und Vorermittlungen Exkurs: Verdacht als Prognose der Wahrheit Das Strafverfahren dient dazu, die Wahrheit zu erforschen. Eingriffe und Zwangsmaßnahmen im Ermittlungsverfahren können also immer nur auf einen Verdacht gegründet werden. Eingriffe sind von unterschiedlicher Intensität Daher gibt es Verdachtsgrade unterschiedlicher Intensität. Anforderungen (3) Dringender Tatverdacht (Intensive Grundrechtseingriffe z.b. Untersuchungshaft, 112 ff. StPO ) (2) Hinreichender Tatverdacht (Bsp. Voraussetzung zur Anklageerhebung, 170 Abs. 1 StPO) (1) Anfangsverdacht (Bsp. Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, 160 Abs. 1 StPO) 28. April 2006 14 von 16

4. b) Überblick zur Durchführung des Ermittlungsverfahrens aa) Die Erforschungs- und Beweissicherungspflicht der Strafverfolgungsorgane Grundsatz der freien Gestaltung des Ermittlungsverfahrens: Ermittlung von be- und entlastenden Momenten, 160 Abs. 2, 163 Abs. 1 StPO Ermittlung hins. der Rechtsfolge der Tat (Rechtsfolgenbemessung), 160 Abs. 3 StPO Beweissicherungspflicht, 160 Abs. 2, 163 Abs. 1 StPO Generelle Befugnisse z. Aufgabenwahrnehmung in 161 Abs. 1, 163 Abs. 1 S. 2 StPO Grenzen der freien Ermittlungsgestaltung: Ermittlungsmaßnahmen mit Grundrechtseingriff (im Einzelnen str.) Spezialgesetzlich geregelte Ermittlungsmaßnahmen (vgl. StPO) 160 Abs. 4 StPO bb) Die Einflussnahme des Beschuldigten auf das Ermittlungsverfahren Abgabe von Erklärungen durch Beschuldigten bzw. Verteidiger, 136 Abs. 2 StPO Beantragung der Erhebung von Entlastungsbeweisen, 136 Abs. 1 S. 3 StPO Ausschöpfung von Rechtsschutzmöglichkeiten cc) Die Mitwirkung des Verletzten im Ermittlungsverfahren Informations- und Mitwirkungsrechte gem. 406 e g StPO 28. April 2006 15 von 16

4. ee) Die Bedeutung des Antragsdelikts ( 158 Abs. 2 StPO) Offizialdelikt Anfangsverdacht einer Straftat Antragsdelikt stets absolute Bsp. 123 StGB, 185, 194 StGB 242, 247 StGB Strafantrag relative Bsp. 223 StGB 303, 303 c StGB Strafantrag und/oder öffentliches Interesse (-) (+) (+) (-) 170 Abs. 2 StPO Verfahrenseinstellung Einleitung eines Ermittlungsverfahrens 170 Abs. 2 StPO Verfahrenseinstellung Beachte: Bei Antragsdelikten 28. April 2006 und 16 241 von StGB 16 Privatklageverfahren gem. 374 ff. StPO