Rechtliche Rahmenbedingungen Schwerpunktinitiative Digitale Informationen 4. Leipziger Kongress für Information und Bibliothek Dr. Harald Müller
(Wissenschafts-) Urheberrecht 3. Korb für Bildung und Wissenschaft Wissenschaftsstandort Deutschland Rahmenbedingungen für Wissenschaft Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG Wissenschaftsfreiheit Derzeitiges Urheberrecht für digitale Werke ist innovationshemmend Anliegen & Desiderate der Allianz
Urheberrecht 3. Korb 52a Entfristung 52b Ausweitung auf Netzwerke 53 Ausweitung = Langzeitarchivierung 53a Digitalkopienversand von Bibliotheken erweitern 53a Digitalkopienversand auch für mittelbare Erwerbszwecke Zweitveröffentlichungsrecht für Autoren
Weitere Forderungen Technische Schutzmaßnahmen 95a und vertragliche Regelungen (Vertragsfreiheit) unterlaufen oft Schranken für Bildung und Wissenschaft Deshalb neuer Satz (Vorbild 87e): Vertragliche Regelungen, die urheberrechtliche Schranken zu Gunsten von Bildung und Wissenschaft ausschließen, sind unwirksam.
Verwaiste Werke - Optionen 1. Nichts Tun Es gibt keine verwaisten Werke. Wer sucht, der wird einen Rechtsinhaber finden. 2. Urheberrechtliche Schranke Wenn nach einer sorgfältigen Suche keine Rechtsinhaber gefunden werden, darf das Werk ohne haftungsrechtliche Folgen genutzt werden. Zwei Varianten denkbar: 2.1 Ohne Vergütung. Zahlung nur, wenn Rechtsinhaber sich meldet. 2.2 Vergütung an Verwertungsgesellschaft. 3. Extensive collective licenses model (Nordische Staaten) Verwertungsgesellschaften vergeben Nutzungsrechte (Lizenzen) und erhalten dafür Vergütungen. 4. Kanadisches Modell Wenn nach einer sorgfältigen Suche keine Rechtsinhaber gefunden werden, erteilt Regierung eine Lizenz.
Urheberrechtliche Schranke Entwurf 53b UrhG (Verwaiste Werke) (1) Die Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung von Werken, deren Urheber nicht mehr bekannt oder auffindbar sind, durch öffentlich zugängliche Bibliotheken, Archive und Museen ist zulässig. (2) Mit der Vervielfältigung oder der öffentlichen Zugänglichmachung darf erst begonnen werden, wenn die Absicht, von der Berechtigung nach Absatz 1 Gebrauch zu machen, dem Urheber oder, wenn sein Wohnort oder Aufenthaltsort unbekannt ist, dem Inhaber des ausschließlichen Nutzungsrechts durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt worden ist und seit Absendung des Briefes zwei Wochen verstrichen sind. Ist auch der Wohnort oder Aufenthaltsort des Inhabers des ausschließlichen Nutzungsrechts unbekannt, so kann die Mitteilung durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger bewirkt werden. (3) Den Urhebern steht eine angemessene Vergütung zu, die nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden kann.
Allgemeine Wissenschaftsschranke Fragmentierung des Urheberrechts 46, 47, 51, 52a, 52b, 53, 53a, 87c Vorbild 45, 45a = Gruppenbezogene Schrankenregelungen Neuer 45b
45b Wissenschaftlicher Gebrauch und Unterricht (1) Für Zwecke des wissenschaftlichen Gebrauchs und des Unterrichts ist zulässig
12 UStG (1) Die Steuer beträgt für jeden steuerpflichtigen Umsatz neunzehn Prozent der Bemessungsgrundlage ( 10, 11, 25 Abs. 3 und 25a Abs. 3 und 4). (2) Die Steuer ermäßigt sich auf sieben Prozent für die folgenden Umsätze: 1. die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb der in der Anlage bezeichneten Gegenstände;...
Anlage 2 (zu 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2) Liste der dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Gegenstände (Fundstelle: BGBl. I 2006, 2897-2901; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Nr. 49
Ermäßigter Steuersatz Nicht aufgeführt: AV-Medien Digitale Medien Software Mikroformen Aufzählung ist abschließend d.h. 7% MWSt nur für Druckmedien
Darüber hinaus werden sich die Allianz- Partnerorganisationen dafür einsetzen, dass die derzeitige Wettbewerbsverzerrung zwischen Printpublikationen und digitalen Publikationen durch eine Angleichung der Mehrwertssteuersätze aufgehoben wird. Anzustreben ist, für digitale Medien analog zu den Printmedien einen reduzierten Mehrwertsteuer-Satz zu erreichen.