LS 2006 Drucksache 19. Vorlage der Kirchenleitung an die Landessynode. Beschlussvorschläge zur Prioritätendiskussion dienstrechtliche Auswirkungen



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LS 2006 Drucksache 19 Vorlage der Kirchenleitung an die Landessynode Beschlussvorschläge zur Prioritätendiskussion dienstrechtliche Auswirkungen

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A BESCHLUSSANTRAG 1. Der Beschluss der Kirchenleitung vom 16./17. Dezember 2005 zum Sonderdienst wird zustimmend zur Kenntnis genommen. 2. Die Kirchenleitung wird beauftragt, über das Kirchenamt der EKD die zur Umsetzung der in der Vorlage der Arbeitsgruppe II, Teil B Nr. B.III.7. beschriebenen Reformüberlegungen notwendigen Verhandlungen mit den anderen Gliedkirchen der EKD zu initiieren. 3. Bildung der Arbeitsgruppe Rheinland-Westfalen-Lippe (AG RWL-KL) der Kirchenleitungen zum Besoldungs- und Versorgungsrecht 3.1 Aus der gemeinsamen Trägerschaft einer Versorgungskasse folgt, dass die Ausgestaltung und Sicherstellung der Versorgungsansprüche grundsätzlich nur auf einer einheitlichen Rechtsgrundlage bei übereinstimmendem Handeln der Trägerkirchen erfolgen kann. 3.2 Zur Frage der Ausgestaltung und Sicherstellung zukünftiger Besoldungsund Versorgungsansprüche wird die AG RWL-KL eingesetzt. Die AG soll höchstens 8 Mitglieder haben. Bis zu drei Mitglieder aus der Evangelischen Kirche im Rheinland werden durch die Kirchenleitung berufen. 3.3 Die AG soll unter Berücksichtigung der in den Landeskirchen laufenden Diskussionsprozesse Beschlussfassungen der Kirchenleitungen vorbereiten. 3

B BEGRÜNDUNG I. Zu Beschlussantrag Ziffer 1 Sonderdienst 1. Die Kirchenleitung hat am 16.12.2005 folgende Beschlüsse gefasst: 1. Die Errichtung und Neubesetzung von Sonderdienststellen wird bis zur Beschlussfassung der außerordentlichen Tagung der Landessynode im Juni 2006 ausgesetzt. Dies gilt nicht für die nachstehend aufgeführten Sonderdienststellen: Nr. Träger Beschreibung 1. Kirchengemeinde Alpen, Kirchenkreis Moers 2. Kirchenkreis An Nahe und Glan 3. Kirchenkreis An der Ruhr 4. Kirchenkreis Saarbrücken 5. Kirchenkreis An Sieg und Rhein 6. Kirchenkreis An Sieg und Rhein 7. Kirchenkreis Wuppertal 8. Seminar für pastorale Aus- und Fortbildung Wuppertal Gemeindeaufbau und missionarischer Dienst (III.211) - missionarische Gemeindearbeit (Hüffelsheim) - 50% (III.360) Jugend-, Kinder- und Schularbeit (II.51) Öffentlichkeitsarbeit in saarl. Kirchenkreise (III.222) Schulseelsorge Bodelschwingh- Gymnasium Herchen (75%) + Vertretung im Kkrs. (25%) [II.49] Öffentlichkeitsarbeit - Stärkung der Kirchenkreis übergreifenden Zusammenarbeit mit den Kkrs. Bonn und Bad Godesberg-Voreifel (III.384) Innovative Projekte der Jugendarbeit (II.52) Studieninspektorin (IV.72) 2. Das Landeskirchenamt wird beauftragt, zur Vorbereitung dieser Beschlussfassung eine entsprechende Vorlage unter Einschluss der Überlegungen zu Qualifizierungsmaßnahmen für andere Arbeitsfelder (Outplacement-Maßnahmen) zu erarbeiten. 4

2. Die Grundlage dieser Beschlüsse war das Arbeitsergebnis der AG II (Dienst- und Arbeitsrecht) Die Grundidee des Sonderdienstes war, ausgebildeten Theologinnen und Theologen durch ein befristetes Anstellungsverhältnis ein Einkommen zu sichern, bis sie sich auf die zukünftig dann in größerer Zahl freiwerdenden Stellen bewerben können. Angesichts der oben beschriebenen Situation des Mangels an freien Stellen ist der Sonderdienst zu einer Sackgasse geworden. Die Entscheidung, sich beruflich anders orientieren zu müssen, wird zum Nachteil der Betroffenen um fünf Jahre nach hinten verlegt. Damit vermindern sich ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt und sie müssen Nachteile im Blick auf ihre Altersversorgung in Kauf nehmen. Deshalb muss das Sonderdienstprogramm sofort beendet werden, indem keine neuen Sonderdienststellen mehr eingerichtet werden und bestehende freie Stellen nicht mehr besetzt werden. 3. Für Personen, die bei Beschlussfassung bereits vom Leistungsorgan der Anstellungskörperschaft auf errichtete Stellen gewählt worden sind, gilt der Vertrauensschutz. Damit muss für diesen Personenkreis eine Ausnahmeregelung getroffen werden. Um welche Stellen es sich handelt, ergibt sich aus der als Anlage beigefügten Liste. 4. Die AG II schlägt vor, die im Sonderdienstprogramm eingesparten Mittel für Qualifzierungsmaßnahmen für andere Arbeitsfelder ( Outplacement-Maßnahmen ) zu verwenden. II. Zu Beschlussantrag Ziffer 2 Reformüberlegungen für die theologische Ausbildung auf EKD-Ebene 1. Ab 2008/9 werden im Bereich der EKD jährlich ca. 400 Pfarrerinnen und Pfarrer in den Ruhestand treten. Über die jetzigen Nachwuchslisten werden aber nur ca. 200 wahlfähige Personen pro Jahr nachrücken. Selbst wenn davon auszugehen ist, dass eine beträchtliche Anzahl dieser Stellen nicht mehr besetzt werden kann, würde dies bedeuten, dass bei einer Öffnung der landeskirchlichen Grenzen das Stellenproblem gelöst wäre. Überhangkirchen könnten ihr Personal anbieten. Kirchen mit drohendem Pfarrermangel bräuchten keine neuen Pfarrverwalterausbildungsprogramme auflegen. 5

2. Vorüberlegungen zu einer möglichen Reform Die Ausgestaltung des Studiums wird durch den Bolognaprozess Veränderungen erfahren, die zu einer Umgestaltung der Ersten Theologischen Prüfung führen werden. Es folgt ein Aufnahmeverfahren ins Vikariat mit Bewerbungsgesprächen bei einer oder mehreren Landeskirchen. Das Verfahren muss wegen der Mehrfachbewerbungen gut strukturiert werden. Wer in der eigenen Landeskirche keinen Vikariatsplatz findet, fällt nicht ein für allemal aus dem System, wie bei den jetzigen Assessmentsystemen, sondern hat auf diese Weise immer wieder neue Möglichkeiten. Das Zweite Theologische Examen berechtigt wiederum zur Bewerbung bei allen Landeskirchen. Das interne Bewerbungsverfahren regelt jede Landeskirche selbstständig. Die derzeitigen Ordnungen für den Vorbereitungsdienst sowie die Zweite Theologische Prüfung sind grundsätzlich vergleichbar und werden bereits jetzt im Falle eines Gastvikariates gegenseitig anerkannt. Die Ausbildungsreferentenkonferenz der EKD (ARK I) strebt an, eine Rahmenordnung für die zweite Ausbildungsphase zu entwickeln. Unterschiedliche landeskirchliche Schwerpunkte bleiben möglich. Spätere Ergänzungen können durch individuell zu entwickelnde Fortbildungsmodule ausgeglichen werden. Nach zwei Jahren der Erprobung in einer ordentlichen Pfarrstelle (echte z.a.-zeit) erfolgt die Berufung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis auf Lebenszeit. Für die EKiR würde ein solches Verfahren Einsparungen von bis zu 10 Mill. erbringen, weil die Finanzierung des Probedienstes aus der Pfarrbesoldungsumlage entfiele. 3. Diese Vorüberlegungen des Ausbildungsdezernates der EKiR werden bereits in einer Arbeitsgruppe der EKD diskutiert. Es empfiehlt sich daher, umgehend in offizielle Verhandlungen mit den Gliedkirchen über diese Frage einzutreten. III. Zu Beschlussantrag Ziffer 3 Arbeitsgruppe Rheinland-Westfalen-Lippe der Kirchenleitung (AG RWL-KL) Im Rahmen einer routinemäßig stattfindenden gemeinsamen Sitzung der drei Landeskirchenämter Bielefeld, Detmold und Düsseldorf wurden in groben Zügen die Arbeitsergebnisse der AG II (Dienst- und Arbeitsrecht im Zusammenhang mit der Sicherstellung der von der Versorgungskasse 6

für Pfarrer und Kirchenbeamte in Dortmund zu erbringenden Versorgungsleistungen angesprochen. In diesem Zusammenhang bekundeten die Vertreter der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche ein hohes Interesse an einem gemeinsamen, abgestimmten Vorgehen in allen Bereichen des Dienst-, Besoldungs- und Versorgungsrechtes. Durch das im Beschlussantrag Nr. 3 beschriebene Vorgehen soll gewährleistet werden, dass alle drei Kirchenleitungen im November 2006 bzw. Januar 2007 den jeweiligen Landessynoden gleichlautende Beschlussvorschläge zu den genannten Themenfeldern vorlegen werden. Vorschlag der Kirchenleitung: Überweisung an den Innerkirchlichen Ausschuss (IV) - federführend - und den Finanzausschuss (VI) 7