MINISTERIUM FÜR ARBEIT UND SOZIALES DER AMTSCHEF Ministerium für Arbeit und Soziales Baden-Württemberg Pf. 103443 70029 Stuttgart Landesverbände der Pflegekassen in Baden-Württemberg Kommunale Landesverbände in Baden-Württemberg Datum 06.03.2009 Name Dr. Johannes Warmbrunn Durchwahl 0711-123-3676 Aktenzeichen 34-5270.11-12 (Bitte bei Antwort angeben) Liga der freien Wohlfahrtspflege in Baden-Württemberg Verbände der privaten Leistungserbringer in der Pflege in Baden-Württemberg - lt. besonderem Verteiler Bundesagentur für Arbeit Regionaldirektion Baden-Württemberg Hölderlinstr. 36 70174 Stuttgart nachrichtlich GKV-Spitzenverband Abteilung Gesundheit Mittelstraße 51 10117 Berlin Landesseniorenrat Rotebühlstr. 131 70197 Stuttgart Schellingstraße 15 70174 Stuttgart Telefon 0711 123-0 Telefax 0711 123-3999 poststelle@sm.bwl.de www.sozialministerium-bw.de www.service-bw.de Behindertengerechte Parkplätze: Willi-Bleicher-Straße VVS-Anschluss: Stadtmitte Friedrichsbau Geschäftsstelle der Kinderbeauftragten der Landesregierung: 0711 123-3697 u. -3520 Infotelefon des Landes-Behindertenbeauftragten: 0711 123-3751 u. -3760
- 2 - Alzheimer Gesellschaft Baden-Württemberg e.v. Hohe Str. 186 70174 Stuttgart Den Regierungspräsidien Stuttgart Karlsruhe Freiburg Tübingen L-Bank Versand erfolgt ausschließlich über elektronische Post Fördermaßnahmen nach 45c und 45d SGB XI Landesförderung der ambulanten Hilfen Anlage: Förderübersicht 2009 Vorbemerkung Mit dem Inkrafttreten des Pflege-Weiterentwicklungsgesetzes am 1. Juli 2008 wird nach 45d SGB XI die Förderung ehrenamtlicher Strukturen sowie der Selbsthilfe in der Pflege ermöglicht. Die Finanzierung erfolgt als Kofinanzierung aus dem Budget des 45c SGB XI. Der bundesweit jährlich zur Verfügung stehende Gesamtbetrag wurde von bisher 20 Mio. Euro auf 50 Mio. Euro erhöht. Er setzt sich aus 25 Mio. Euro aus Mitteln der Pflegekassen und aus 25 Mio. Euro aus Mitteln der Länder, der Kommunen und der Arbeitsverwaltung zusammen. Für Baden-Württemberg stehen damit zum Auf- und Ausbau der Förderstrukturen für demenzkranke Menschen sowie zur Förderung ehrenamtlicher Strukturen und der Selbsthilfe insgesamt bis zu rund 6,4 Mio. Euro jährlich zur Verfügung. Im Entwurf des Staatshaushaltsplans 2009 sind dafür zusätzlich 125.000 Euro veranschlagt. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen gemeinsam mit dem Verband der privaten Krankenversicherung e.v. ist verpflichtet, Empfehlungen zu den Voraussetzungen, zu Inhalt und Höchstumfang der Förderung zu beschließen; die Empfehlungen
- 3 - liegen noch nicht vor. Erst auf der Grundlage der Empfehlungen sollen die Betreuungsangebote-Verordnung und die Richtlinien zur Förderung der ambulanten Hilfen überarbeitet werden. Das neue Förderverfahren ehrenamtlicher Strukturen und der Selbsthilfe wird im Förderjahr 2009 für das Land Baden-Württemberg wie folgt geregelt: I. Fördermaßnahmen nach 45c und 45d SGB XI I.1. Fördermaßnahmen nach 45c SGB XI und 45d SGB XI Für die Fördermaßnahmen zur Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen nach 45c SGB XI gilt weiterhin die Betreuungsangebote-Verordnung des Landes Baden- Württemberg vom 11. Juni 2002 (GBl. S. 217), geändert durch Verordnung vom 8. April 2003 (GBl. S. 168). Die Förderregelung des Landes vom 27. August 2008 (AZ 34-5270.11-12) tritt zum 31.12.2008 außer Kraft. I.2. Koordinierungsverfahren Die Koordinierung der Komplementärförderung nach 45d SGB XI aus Mitteln des Landes, der Kommunen und der Arbeitsverwaltung erfolgt im Koordinierungsausschuss Betreuungsangebote nach 9 der Betreuungsangebote-Verordnung. I.3. Fördermaßnahmen nach 45d SGB XI Die Pflegekassen sind berechtigt, a) den Auf- und Ausbau von Gruppen ehrenamtlich tätiger sowie sonstiger zum bürgerschaftlichen Engagement bereiter Personen, die sich die Unterstützung, allgemeine Betreuung und Entlastung von Pflegebedürftigen, von Personen mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf sowie deren Angehörigen zum Ziel gesetzt haben, in entsprechender Anwendung des 45c SGB XI ab 1. Januar 2009 durch einen Zuschuss zu Komplementärmitteln des Landes, der Kommunen und der Arbeitsverwaltung und b) Selbsthilfegruppen, -organisationen und kontaktstellen, die sich die Unterstützung von Pflegebedürftigen und von Personen mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf zum Ziel gesetzt haben, sowie deren Angehörige in entspre-
- 4 - chender Anwendung des 45c SGB XI ab 1. Januar 2009 durch einen Zuschuss zu Komplementärmitteln des Landes, der Kommunen und der Arbeitsverwaltung zu fördern. I.4. Voraussetzungen für die Förderung I.4.1. Konzeption Der Träger eines Angebotes des Ehrenamts sowie der Selbsthilfe in der Pflege muss eine Konzeption vorlegen, die Aussagen zu folgenden Qualitätsmerkmalen enthält: 1. Verhältnis der Anzahl der Betreuenden zur Anzahl der Betreuten, 2. Ausrichtung auf Dauer, 3. Regelmäßigkeit und Verlässlichkeit; anzustreben ist, dass das Angebot des Ehrenamts sowie der Selbsthilfe in der Pflege mindestens einmal je Woche zumindest drei Pflegebedürftige erreicht oder die Einzelbetreuung von Pflegebedürftigen an mindestens drei Tagen je Woche ermöglicht, 4. Beschreibung der wesentlichen Inhalte, 5. Beschreibung der Maßnahmen der Qualitätssicherung, 6. angemessene Schulung und Fortbildung der ehrenamtlich tätigen sowie der sonstigen zum bürgerschaftlichen Engagement bereiten Personen und 7. tätigen sowie der sonstigen zum bürgerschaftlichen Engagement bereiten Personen. I.4.2. Schulung und Fortbildung Die angemessene Schulung und Fortbildung der ehrenamtlich tätigen sowie der sonstigen zum bürgerschaftlichen Engagement bereiten Personen muss folgende Qualitätsmerkmale aufweisen: 1. Basiswissen über Krankheitsbilder, Behandlungsformen und Pflege der zu betreuenden Menschen, 2. allgemeine Situation der pflegenden Personen einschließlich des sozialen Umfelds, 3. Umgang mit den Erkrankten, insbesondere Erwerb von Handlungskompetenzen im Umgang mit Verhaltensauffälligkeiten wie Aggressionen und Widerständen, 4. Methoden und Möglichkeiten der Betreuung und Beschäftigung und
- 5-5. Kommunikation und Gesprächsführung. I.4.3. Anleitung durch Fachkräfte Die ehrenamtlich tätigen sowie die sonstigen zum bürgerschaftlichen Engagement bereiten Personen sind von einer Fachkraft anzuleiten, die entsprechend dem Angebot des Ehrenamts sowie der Selbsthilfe in der Pflege Erfahrungen und Wissen über die zu betreuenden Menschen hat. Der Fachkraft obliegt die fachliche und psychosoziale Begleitung und Unterstützung der Engagierten sowie die Durchführung von Fallbesprechungen und regelmäßigen Teamsitzungen. Als Fachkräfte kommen je nach Zielgruppe der Pflegebedürftigen folgende Berufsgruppen in Betracht: 1. Krankenschwestern und Krankenpfleger, 2. Altenpflegerinnen und Altenpfleger, 3. Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger, 4. Heilpädagoginnen und Heilpädagogen und 5. Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen. Die Eignung anderer Berufsgruppen ist im Einzelfall zu prüfen. I.5. Inhalt der Förderung Gefördert werden tatsächlich entstandene Aufwandsentschädigungen für die ehrenamtlich tätigen sowie die sonstigen zum bürgerschaftlichen Engagement bereiten Personen und Personal- und Sachkosten, die aus der Erfüllung folgender Aufgaben entstehen: 1. Koordination und Organisation der Hilfen, 2. fachliche Anleitung, 3. Schulung und Fortbildung der bürgerschaftlich Engagierten und 4. kontinuierliche fachliche Begleitung und Unterstützung durch Fachkräfte. I.6. Ehrenamt, bürgerschaftliches Engagement, bürgerschaftliche Tätigkeit Ehrenamtlich sowie bürgerschaftlich Engagierte sind Personen, deren Entschädigung sich auf den tatsächlich entstandenen Aufwand beschränkt. Bürgerschaftlich Tätige
- 6 - können eine Aufwandsentschädigung im Rahmen des steuerfreien Betrags gemäß 3 Ziffer 26 Einkommensteuergesetz (EStG) in der jeweils geltenden Fassung erhalten. Gewährt der Träger bürgerschaftlich Tätigen Aufwandsentschädigungen über den steuerfreien Betrag gem. 3 Ziff. 26 EStG hinaus, ist eine Förderung nach Ziffer I.3 ausgeschlossen. Der Träger eines Angebots muss die Zahl der bei ihm eingesetzten ehrenamtlich und der bürgerschaftlich Engagierten sowie die Zahl der bürgerschaftlich Tätigen offenlegen. Der Träger eines Angebots muss darstellen, ob eine Betreuung im stationären und ambulanten Bereich angeboten wird und ob gegebenenfalls Aufwendungen anderweitig gedeckt sind. I.7. Förderanträge Förderanträge sind unter Verwendung eines Antragsformulars von dem für das Angebot Verantwortlichen an den Stadtkreis oder den Landkreis zu richten, in dessen Bezirk das Angebot seinen Sitz hat. Die Antragsformulare werden in der jeweils aktuellen Fassung in der Homepage des Ministeriums für Arbeit und Soziales bereitgestellt. Aus dem Antrag muss hervorgehen, in welchem Umfang Mittel der Arbeitsförderung, der Kommunen oder des Landes unter dem Vorbehalt der Sicherstellung der Gesamtfinanzierung zugesagt wurden, insbesondere gemäß 20c SGB V. Aus einem Antrag auf Förderung der Selbsthilfe muss hervorgehen, ob eine sonstige Stelle eine Förderung zugesagt hat oder bereits vornimmt. Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen haben bei der Antragstellung eine Erklärung zur Wahrung ihrer Unabhängigkeit und Neutralität abzugeben oder eine Einflussnahme offenzulegen. I.8. Zuschuss des Landes und Verteilungsverfahren Der Zuschuss des Landes für Angebote des Ehrenamts sowie der Selbsthilfe in der Pflege wird als Projektförderung im Wege der Fehlbedarfsfinanzierung in Form eines auf einen Höchstbetrag begrenzten Zuschusses gewährt.
- 7 - I.9. Zuschuss der Pflegekassen Die Förderung durch die Pflegekassen erfolgt unter dem Vorbehalt der Regelungen in den Empfehlungen des Spitzenverbands Bund der Pflegekassen gemeinsam mit dem Verband der privaten Krankenversicherung e.v. II. Landesförderung von Angeboten des Ehrenamts und der Selbsthilfe in der Pflege im Rahmen der ambulanten Hilfen II.1. Zuwendungsempfänger und zuwendungsfähige Maßnahmen, Zuwendungsvoraussetzungen Gefördert werden können ambulante Dienste und Einrichtungen in der Trägerschaft der freien Wohlfahrtspflege, der Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts, gemeinnütziger Krankenpflegevereine, anderer gemeinnütziger Träger sowie kommunaler Gebietskörperschaften, die den Festsetzungen der kommunalen Sozialplanung entsprechen. Zuwendungsempfänger ist der rechtsfähige Dienst oder Träger. II.2. Zuwendungsfähige Maßnahmen Zuwendungen des Landes gem. 45d SGB XI können für folgende Angebote gewährt werden: II.2.1. Seniorennetzwerke Seniorennetzwerke sind in vielseitiger Zusammenarbeit mit dem örtlichen Gemeinwesen wirkende Initiativen des bürgerschaftlichen Engagements, die unter pflegefachlicher Anleitung niedrigschwellige Dienstleistungen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen erbringen. II.2.2. Pflegebegleiter-Initiativen Pflegebegleiter-Initiativen sind Initiativen des bürgerschaftlichen Engagements, die unter pflegefachlicher Begleitung pflegende Angehörige unterstützen, um ihnen Frei-
- 8 - räume zur Erholung und Orientierung in schwierigen Alltagssituationen zu verschaffen. II.3. Landeszuschuss und Kommunale Zuschüsse Die Stadtkreise und Landkreise sowie die Gemeinden beteiligen sich im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit und nach Maßgabe ihrer Haushaltspläne an der Förderung der Angebote des Ehrenamts und der Selbsthilfe in der Pflege. Eine Landesförderung kann bei Seniorennetzwerken und Pflegebegleiter-Initiativen nur bis zur Höhe der kommunalen Mitfinanzierung erfolgen. II.4. Höhe der Zuwendung Die Stadt- und Landkreise können je angefangene 26.000 über 65-Jährige am 31. Dezember des Vorvorjahres ein Seniorennetzwerk oder eine Pflegebegleiter-Initiative benennen und fördern. Auf der Grundlage dieser Entscheidung erfolgt die Weiterleitung des Förderantrags an das Regierungspräsidium. Für den Landeszuschuss wird pro Jahr je Seniorennetzwerk oder je Pflegebegleiter- Initiative (entsprechend Ziffern II.2.1 und II.2.2) ein Höchstbetrag von 1.250 Euro festgesetzt. II.5. Verfahren Die Förderanträge (Ziffer I.7) werden vom zuständigen Stadt- oder Landkreis mit einer Bestätigung über Höhe und Zeitpunkt der kommunalen Mitfinanzierung dem Regierungspräsidium übersandt. Die Förderung beginnt frühestens am 01.01.2009. Anträge, die nach dem 30. August 2009 bei der Bewilligungsbehörde eingehen, werden nicht mehr berücksichtigt. Der Erlass des Zuwendungsbescheides sowie die Vorlage des Verwendungsnachweises erfolgt unter Anwendung der jeweils aktuellen Vordrucke nach Abstimmung mit den Regierungspräsidien.
- 9 - II.6. Veröffentlichung Auf eine Veröffentlichung im Gemeinsamen Amtsblatt wird verzichtet, da die Geltungsdauer ein Jahr nicht übersteigt. Über das Förderverfahren wurden die Beteiligten wiederholt unterrichtet. Das Förderverfahren soll zeitnah umgesetzt werden, um die zusätzlich bereitgestellten Fördermittel abfließen zu lassen. II.7. Inkrafttreten, Geltungsdauer Diese Regelung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2009. gez. Thomas Halder Ministerialdirektor