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Transkript:

Tarifvertrag vom 23. Juli 2007 über die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen in den Betriebsteilen Ammersee und Starnberger See der Bayerischen Seenschifffahrt GmbH Tarifvertrag vom 23. Juli 2007 über die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen in den Betriebsteilen Ammersee und Starnberger See der Bayerischen Seenschifffahrt GmbH FMBl. 2007 S. 389 2034.1.2-F Landesbezirkliche Tarifverträge Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 12. Oktober 2007 - Az.: 25 - P 2151-003 - 38 125/07 Nachstehend wird folgender Tarifvertrag zum Vollzug bekannt gegeben: Tarifvertrag vom 23. Juli 2007 über die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen in den Betriebsteilen Ammersee und Starnberger See der Bayerischen Seenschifffahrt GmbH. Weigert Ministerialdirektor Tarifvertrag vom 23. Juli 2007 über die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen in den Betriebsteilen Ammersee und Starnberger See der Bayerischen Seenschifffahrt GmbH dem Freistaat Bayern, vertreten durch den Staatsminister der Finanzen, Zwischen

und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), Landesbezirk Bayern, wird Folgendes vereinbart: 1 Geltungsbereich Dieser Tarifvertrag gilt für die Beschäftigten der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen, die bei der Bayerischen Seenschifffahrt GmbH in den Betriebsteilen Ammersee und Starnberger See in einer vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Arbeiter unterliegenden Beschäftigung tätig sind. 2 Sonstige Bestimmungen Soweit dieser Tarifvertrag keine anderweitige Regelung enthält, gelten die Bestimmungen des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge sowie die Bestimmungen des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder). 3 Eingruppierung Es werden eingereiht in die Lohngruppe 2a 1. Stegwarte, soweit nicht höher eingereiht 2. Werfthelfer, soweit nicht höher eingereiht Lohngruppe 3 1. Matrosen, soweit nicht höher eingereiht 2. Stegwarte nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 2a 3. Werfthelfer nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 2a Lohngruppe 3a Stegwarte und Werfthelfer der Lohngruppe 3 Nrn. 2 und 3 nach vierjähriger Tätigkeit in der jeweiligen Fallgruppe dieser Lohngruppe Lohngruppe 4

1. Arbeiter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren, die in ihrem oder einem diesem verwandten Beruf beschäftigt werden, soweit nicht höher eingereiht 2. Arbeiter, die nach einer mindestens dreijährigen ununterbrochenen Beschäftigung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren und nach Vollendung des 21. Lebensjahres eine verwaltungseigene Prüfung erfolgreich abgelegt haben und eine entsprechende Tätigkeit ausüben, soweit nicht höher eingereiht 3. Matrosen mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren, soweit nicht höher eingereiht 4. Matrosen nach dreijähriger Bewährung als solche in Lohngruppe 3 Lohngruppe 4a Matrosen nach vierjähriger Tätigkeit in Lohngruppe 4 Nr. 4 Lohngruppe 5 1. Kassiere, soweit nicht höher eingereiht 2. Motorenwärter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren, soweit nicht höher eingereiht 3. Arbeiter der Lohngruppe 4 Nrn. 1 und 2 sowie Matrosen der Lohngruppe 4 Nr. 3 nach dreijähriger Bewährung in einer Tätigkeit der Lohngruppe 4 Nrn. 1 bis 3 Lohngruppe 5a Arbeiter und Matrosen der Lohngruppe 5 Nr. 3 nach vierjähriger Tätigkeit in dieser Lohngruppe und Fallgruppe Lohngruppe 6 1. Schiffsführer 2. Kassiere und Motorenwärter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren nach dreijähriger Bewährung in einer Tätigkeit der Lohngruppe 5 Nrn. 1 und 2 Lohngruppe 6a Kassiere und Motorenwärter der Lohngruppe 6 Nr. 2 nach vierjähriger Tätigkeit in dieser Lohngruppe und Fallgruppe Lohngruppe 7 Schiffsführer nach dreijähriger Bewährung als solcher in Lohngruppe 6 Lohngruppe 7a Schiffsführer der Lohngruppe 7 nach vierjähriger Tätigkeit in Lohngruppe 7

4 Entgelt (1) 1 Das Entgelt beträgt je Arbeitsschicht das 8,02-fache des auf eine Stunde entfallenden Entgelts der Entgeltgruppe und Stufe des Beschäftigten erhöht um 53 v. H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils der Stufe 6 der Entgeltgruppe 5. 2 Der jeweilige Entgelttarifvertrag zum TV-L gilt entsprechend. (2) Das Entgelt pro Schicht richtet sich grundsätzlich nach der Tätigkeit, die der Beschäftigte verrichtet; beim Wechsel der Tätigkeit innerhalb einer Schicht richtet sich das Entgelt nach der höher zu bewertenden Tätigkeit. (3) 1 Der Beschäftigte hat, soweit es der Dienst erfordert, jede ihm übertragene Arbeit zu leisten, die ihm nach seiner Befähigung, Ausbildung und körperlichen Eignung zugemutet werden kann, ohne dass der Arbeitsvertrag förmlich geändert wird. 2 Dabei kann ihm sowohl eine höher als auch eine niedriger bezahlte Beschäftigung übertragen werden. 3 Die als Handwerker eingestellten Beschäftigten erhalten auch während einer Verwendung als Nichthandwerker das Entgelt eines Handwerkers. Protokollnotiz zu Absatz 1 Bei Änderung der regelmäßigen Arbeitszeit für die Beschäftigten des Freistaates Bayern sind die Bemessungsgrundlagen für die Berechnung des Entgelts pro Schicht entsprechend anzupassen. 5 Mit dem Entgelt je Arbeitsschicht sind alle Ansprüche auf Entgelt einschließlich der Zeitzuschläge mit Ausnahme des Zeitzuschlags für Nachtarbeit nach 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b TV-L sowie des Zeitzuschlags für Samstagsarbeit nach 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f TV-L abgegolten. 6 Überleitung Für die Überleitung werden die bisherigen Lohngruppen nach der Anlage 2 TVÜ-Länder den Entgeltgruppen des TV-L zugeordnet. 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) 1 Dieser Tarifvertrag tritt am 1. November 2006 in Kraft. 2 Der Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Arbeiter bei der Staatlichen Schifffahrt Starnberger See und der Staatlichen Schifffahrt Ammersee vom 28. September 1960, zuletzt geändert durch den Tarifvertrag vom 29. Januar 1997, tritt mit Ablauf des 31. Oktober 2006 außer Kraft. (2) Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2007, schriftlich gekündigt werden. München, den 23. Juli 2007