Niedersachsen. Regelungen zu sonderpädagogischer Förderung

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Transkript:

Stand September 2014 Aktualisierung erfolgt jährlich Niedersachsen Regelungen zu sonderpädagogischer Förderung Maßgebliche Regelungen: Niedersächsische Verfassung (NDSVerf) in der Fassung vom 19.05.1993, zuletzt geändert am 30.06.2011 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) in der Fassung vom 03.03.1998, zuletzt geändert am 19.06.2013 Niedersächsisches Behindertengleichstellungsgesetz (NBGG) in der Fassung vom 25.11.2007, zuletzt geändert am 03.04.2014 Verordnung zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung (VO FestSopädUnt) vom 22. Januar 2013 (Achtung: Diese Verordnung ersetzt die frühere Verordnung zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs (VO SopädFö) in der Fassung vom 01.11.1997) Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung (Ergänzende Bestimungen zur VO zur Bedarfsfeststellung), RdErl. d. MK v. 31.1.2013 (Achtung: Diese ergänzenden Bestimmungen ersetzen die ergänzenden Bestimmungen zur Verordnung zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs (Ergänzende Bestimmungen zur VO), Erlass des MK in der Fassung vom 06.11.1997) Erlass zur sonderpädagogischen Förderung (ESopädFö) in der Fassung vom 01.02.2005 Verordnung über die Durchlässigkeit sowie über Versetzungen und Überweisungen an den allgemein bildenden Schulen (Durchlässigkeits- und Versetzungsverordnung, NDSVersVO) in der Fassung vom 19.06.1995, zuletzt geändert am 11.08.2014 Gliederungsübersicht: I. Landesverfassung Niedersachsen 1. Allgemeines Diskriminierungsverbot 2. Besonderes Diskriminierungsverbot 3. Schutz der Kinder und Jugendlichen 4. Elternrecht 5. Schulaufsicht des Staates 6. Recht auf Erziehung / Recht auf Bildung II. Benachteiligungsverbot nach Landesgleichstellungsgesetz III. Allgemeines Schulrecht 1. Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule2.Schulaufsicht; Behördenstruktur IV. Zweck sonderpädagogischer Förderung V. Zweck, Aufbau Förderschulen 1. Zweck Förderschulen 2. Aufbau Förderschulen VII. Schulauswahl Förderschule / Regelschule / Möglichkeit der Inklusion VIII. Ausgestaltung Inklusion; Alternativen zu Förderschulen und inklusiver Beschulung in Regelschulen 1. Ausgestaltung Inklusion; gemeinsamer Unterricht 2. Alternativen zu Förderschulen und inklusiver Beschulung in Regelschulen IX. Sonstige Regelungen zu Förderbedarf; Schultyp 1. Wechsel von allgemeiner Schule zu Sonderschule und umgekehrt 2. Überprüfung des Förderbedarfs der Schulauswahl 3. Besonderheiten Grundschule 4. Sonstiges VI. Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs 1. Verfahren zur Feststellung 2. Zurückstellung I. Landesverfassung Niedersachsen 1. Allgemeines Diskriminierungsverbot Artikel 3 NDSVerf i.v.m. Artikel 3 GG Artikel 3 GG (1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

- 2 - Artikel 3 NDSVerf Grundrechte (2) Die im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland festgelegten Grundrechte und staatsbürgerlichen Rechte sind Bestandteil dieser Verfassung. Sie binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Landesrecht. Die Achtung der Grundrechte, insbesondere die Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern, ist eine ständige Aufgabe des Landes, der Gemeinden und Landkreise. 2. Besonderes Diskriminierungsverbot Artikel 3 NDSVerf i.v.m. Artikel 3 GG Artikel 3 GG (3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Artikel 3 NDSVerf Grundrechte (3) Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. 3. Schutz der Kinder und Jugendlichen n/a 4. Elternrecht Artikel 3 NDSVerf i.v.m. Art. 6 GG Art. 6 GG (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. (3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

- 3 - Artikel 4a NDSVerf Schutz und Erziehung von Kindern und Jugendlichen (2) Wer Kinder und Jugendliche erzieht, hat Anspruch auf angemessene staatliche Hilfe und Rücksichtnahme. Staat und Gesellschaft tragen für altersgerechte Lebensbedingungen Sorge. 5. Schulaufsicht des Staates Artikel 4 NDSVerf Recht auf Bildung, Schulwesen (2) Es besteht allgemeine Schulpflicht. Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Landes. (4) Das Nähere regelt ein Gesetz. 6. Recht auf Erziehung / Recht auf Bildung Artikel 4 NDSVerf Recht auf Bildung, Schulwesen (1) Jeder Mensch hat das Recht auf Bildung. (4) Das Nähere regelt ein Gesetz. Artikel 4a NDSVerf Schutz und Erziehung von Kindern und Jugendlichen (1) Kinder und Jugendliche haben als eigenständige Personen das Recht auf Achtung ihrer Würde und gewaltfreie Erziehung. (2) Wer Kinder und Jugendliche erzieht, hat Anspruch auf angemessene staatliche Hilfe und Rücksichtnahme. Staat und Gesellschaft tragen für altersgerechte Lebensbedingungen Sorge. II. Benachteiligungsverbot nach Landesgleichstellungsgesetz II. Landesgleichstellungsgesetz 1 NBGG Ziel des Gesetzes Ziel dieses Gesetzes ist es, Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen zu beseitigen und zu verhindern sowie die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensfüh-

rung zu ermöglichen. - 4-2 NBGG Begriffsbestimmungen (2) Menschen haben eine Behinderung, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. 4 NBGG Benachteiligungsverbot (1) Die öffentlichen Stellen sollen in ihrem jeweiligen Aufgabenbereich die in 1 genannten Ziele verwirklichen und bei der Planung von Maßnahmen beachten. (2) Die öffentlichen Stellen dürfen Menschen mit Behinderungen nicht benachteiligen. Eine Benachteiligung liegt vor, wenn Menschen mit Behinderungen und Menschen ohne Behinderungen ohne zwingenden Grund unterschiedlich behandelt werden. III. Allgemeines Schulrecht 1. Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule 2 NSchG Bildungsauftrag der Schule (1) Die Schule soll im Anschluß an die vorschulische Erziehung die Persönlichkeit der Schülerinnen und Schüler auf der Grundlage des Christentums, des europäischen Humanismus und der Ideen der liberalen, demokratischen und sozialen Freiheitsbewegungen weiterentwickeln. Erziehung und Unterricht müssen dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der Niedersächsischen Verfassung entsprechen; die Schule hat die Wertvorstellungen zu vermitteln, die diesen Verfassungen zugrunde liegen. Die Schülerinnen und Schüler sollen fähig werden, - die Grundrechte für sich und jeden anderen wirksam werden zu lassen, die sich daraus ergebende staatsbürgerliche Verantwortung zu verstehen und zur demokratischen Gestaltung der Gesellschaft beizutragen, - nach ethischen Grundsätzen zu handeln sowie religiöse und kulturelle Werte zu erkennen und zu achten, - ihre Beziehungen zu anderen Menschen nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit, der Solidarität und der Toleranz sowie der Gleichberechtigung der Geschlechter zu gestalten, - den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere die Idee einer gemeinsamen Zukunft der europäischen Völker, zu erfassen und zu unterstützen und mit Menschen anderer Nationen und Kulturkreise zusammenzuleben, - ökonomische und ökologische Zusammenhänge zu erfassen, - für die Erhaltung der Umwelt Verantwortung zu tragen und gesundheitsbewusst zu leben,

- 5 - - Konflikte vernunftgemäß zu lösen, aber auch Konflikte zu ertragen, - sich umfassend zu informieren und die Informationen kritisch zu nutzen, - ihre Wahrnehmungs- und Empfindungsmöglichkeiten sowie ihre Ausdrucksmöglichkeiten unter Einschluss der bedeutsamen jeweiligen regionalen Ausformung des Niederdeutschen oder des Friesischen zu entfalten, - sich im Berufsleben zu behaupten und das soziale Leben verantwortlich mitzugestalten. Die Schule hat den Schülerinnen und Schülern die dafür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln. Dabei sind die Bereitschaft und Fähigkeit zu fördern, für sich allein wie auch gemeinsam mit anderen zu lernen und Leistungen zu erzielen. Die Schülerinnen und Schüler sollen zunehmend selbständiger werden und lernen, ihre Fähigkeiten auch nach Beendigung der Schulzeit weiterzuentwickeln. (2) Die Schule soll Lehrkräften sowie Schülerinnen und Schülern den Erfahrungsraum und die Gestaltungsfreiheit bieten, die zur Erfüllung des Bildungsauftrags erforderlich sind. 54 NSchG Recht auf Bildung (1) Das Land ist verpflichtet, im Rahmen seiner Möglichkeiten das Schulwesen so zu fördern, daß alle in Niedersachsen wohnenden Schülerinnen und Schüler ihr Recht auf Bildung verwirklichen können. Das Schulwesen soll eine begabungsgerechte individuelle Förderung ermöglichen und eine gesicherte Unterrichtsversorgung bieten. Unterschiede in den Bildungschancen sind nach Möglichkeit durch besondere Förderung der benachteiligten Schülerinnen und Schüler auszugleichen. Auch hochbegabte Schülerinnen und Schüler sollen besonders gefördert werden. (7) Jeder junge Mensch hat das Recht auf eine seinen Fähigkeiten und Neigungen entsprechende Bildung und Erziehung und wird aufgefordert, sich nach seinen Möglichkeiten zu bilden. 2. Schulaufsicht; Behördenstruktur 119 NSchG Schulbehörden Schulbehörden sind 1. das Kultusministerium als oberste Schulbehörde, 2. die Landesschulbehörde als nachgeordnete Schulbehörden. 120 NSchG Aufgaben und Zuständigkeiten (1) Die Schulbehörden haben die Entwicklung des Schulwesens zu planen, zu gestalten und die Schulen und Schulträger zu beraten. Sie nehmen die Aufgaben der schulpsychologischen Beratung wahr. (2) Die Schulbehörden haben darauf hinzuwirken, dass das Schulwe-

sen den geltenden Vorschriften entspricht. - 6 - (3) Die Schulbehörden üben die Fachaufsicht über die Schulen aus. (4) Eine Schulbehörde kann an Stelle einer nachgeordneten Behörde tätig werden, wenn diese eine Weisung innerhalb einer bestimmten Frist nicht befolgt oder wenn Gefahr im Verzuge ist. (5) Die Schulbehörden üben die Aufsicht über die Verwaltung und Unterhaltung der Schulen durch die Schulträger, unbeschadet der Befugnisse der Kommunalaufsichtsbehörden, aus. (6) Die nachgeordnete Schulbehörde ist zuständig, soweit nichts anderes durch Rechts- oder Verwaltungsvorschrift bestimmt ist. (7) Die oberste Schulbehörde kann im Einvernehmen mit der fachlich zuständigen obersten Landesbehörde Befugnisse der Schulbehörden auf andere Landesbehörden übertragen. 120 a NSchG Beratung und Unterstützung Die Schulbehörden gewährleisten die Beratung und Unterstützung der Schulen. 121 NSchG Fachaufsicht (1) Die Fachaufsicht soll so gehandhabt werden, dass die Eigenverantwortlichkeit der Schule ( 32) nicht beeinträchtigt wird. Auch außerhalb eines Widerspruchsverfahrens ( 68 der Verwaltungsgerichtsordnung) ist der Schule grundsätzlich Gelegenheit zu geben, die von ihr getroffene Maßnahme vor der Entscheidung der Schulbehörde noch einmal zu überprüfen. (2) Die Schulbehörden können pädagogische Bewertungen sowie unterrichtliche und pädagogische Entscheidungen im Rahmen der Fachaufsicht nur aufheben oder abändern, wenn 1. diese gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verstoßen, 2. bei ihnen von unrichtigen Voraussetzungen oder sachfremden Erwagungen ausgegangen wurde oder 3. sie gegen allgemein anerkannte pädagogische Grundsätze oder Bewertungsmaßstäbe verstoßen. IV. Zweck sonderpädagogischer Förderung IV. Zweck sonderpädagogischer Förderung I. 1 ESopädFö Stellung der sonderpädagogischen Förderung innerhalb des öffentlichen Schulwesens Alle allgemein bildenden Schulen haben die Aufgabe, durch pädagogi-

- 7 - sches Handeln in Unterricht und Erziehung die Schülerinnen und Schüler in ihrer umfassenden Persönlichkeitsentwicklung zu fördern. Die Förderung umfasst die Entwicklungsbereiche Wahrnehmung und Bewegung, Sprache und Denken sowie die personale und soziale Identität. Fördern ist Grundprinzip pädagogischen Handelns, Ausgangspunkt und Kernaufgabe von Unterricht und Erziehung in der Schule. Sonderpädagogische Förderung ist notwendige Ergänzung und Schwerpunktsetzung der allgemeinen Förderung. Sonderpädagogische Förderung - erweitert die allgemeine Förderung durch andere Ziele, Inhalte, Formen oder Verfahren, - unterstützt und begleitet Kinder und Jugendliche durch individuelle Hilfen bei der Entfaltung ihrer geistigen, emotionalen, körperlichen und sozialen Fähigkeiten, ihrer Begabungen und Neigungen, - verwirklicht das Recht von Kindern und Jugendlichen mit sonderpädagogischem Förderbedarf auf schulische Bildung und Erziehung nach ihren Bedürfnissen und Begabungen sowie nach persönlichem Leistungsvermögen und individuellen Möglichkeiten. I. 3 ESopädFö Ziele sonderpädagogischer Förderung Durch sonderpädagogische Förderung sollen Schülerinnen und Schüler im Unterricht und bei der Erziehung eine ihren persönlichen Voraussetzungen und Bedingungen angemessene Unterstützung und Hilfe erhalten. Sonderpädagogische Förderung für Schülerinnen und Schüler strebt einen größtmöglichen Umfang schulischer und beruflicher Eingliederung, weitgehende Teilhabe am Leben in der Gesellschaft in Selbstbestimmung und Mitverantwortung sowie selbstständige Lebensgestaltung an. Der Unterricht für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf berücksichtigt die individuelle Entwicklungssituation, die physisch-psychischen Voraussetzungenund das Umfeld der Schülerin oder des Schülers. Sonderpädagogische Förderung setzt an den Stärken und Voraussetzungen von Kindern und Jugendlichen sowie an den förderlichen Bedingungen ihres lebensweltlichen Zusammenhangs an. Sonderpädagogische Förderung bezieht Fähigkeiten und Erfahrungen, Interessen und Neigungen, Sorgen und Nöte der Kinder und Jugendlichen ebenso ein wie Belastbarkeit, Lernvermögen, Lerntempo und Motivation sowie fördernde und hemmende Bedingungen des Umfelds. Durch vielfältige Angebote und handelndes Lernen wird die Entwicklung von Haltungen, Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten in allen Kompetenzbereichen gefördert und unterstützt. Sonderpädagogische Förderung zielt darauf, den Schülerinnen und Schülern im Rahmen ihrer individuellen Voraussetzungen die unmittelbare Auseinandersetzung mit ihren Wünschen und Vorstellungen in Schule, Freizeit, Beschäftigung und Arbeitsleben zu ermöglichen. Sonderpädagogische Förderung unterstützt die Sinn- und Wertorientierung. Die Schülerinnen und Schüler sollen erfahren,

- 8 - dass sowohl in der menschlichen Begegnung als auch in der Einbindung in Natur, Kultur und Weltanschauung wertstiftende Elemente für ein sinnerfülltes Leben zu finden sind. Sonderpädagogische Förderung soll somit zu einer verantwortlichen Lebensgestaltung auch unter erschwerten Bedingungen und zur Wahrnehmung von Rechten und Pflichten in der Gesellschaft befähigen. I. 5 ESopädFö Aufgaben sonderpädagogischer Förderung Sonderpädagogische Förderung dient der Herstellung und Unterstützung von förderlichen Entwicklungsbedingungen am Förderort des Kindes oder Jugendlichen. Sonderpädagogische Förderung unterstützt - Schülerinnen und Schüler ohne sonderpädagogischen Förderbedarf vorbeugend und pädagogisch begleitend in allen allgemeinen Schulen, um der Entstehung eines individuellen sonderpädagogischen Förderbedarfs entgegenzuwirken, - Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf in allen Schulen, - die Lehrkräfte der allgemeinen Schulen bei der Förderung. 1. Zweck Förderschulen 14 NSchG Förderschule V. Zweck, Aufbau Förderschulen (1) In der Förderschule werden insbesondere Schülerinnen und Schüler unterrichtet, die auf sonderpädagogische Unterstützung angewiesen sind und keine Schule einer anderen Schulform besuchen. An der Förderschule können Abschlüsse der allgemeinbildenden Schulen erworben werden. (2) Förderschulen sollen gegliedert nach Förderschwerpunkten ( 4 Abs. 2 Satz 3) geführt werden. In einer Förderschule können Schülerinnen und Schüler, die auf sonderpädagogische Unterstützung angewiesen sind, in unterschiedlichen Förderschwerpunkten gemeinsam unterrichtet werden, wenn dadurch eine bessere Förderung zu erwarten ist. (3) Die Förderschule ist zugleich Sonderpädagogisches Förderzentrum. Das Sonderpädagogische Förderzentrum unterstützt die gemeinsame Erziehung und den gemeinsamen Unterricht an allen Schulen mit dem Ziel, den Schülerinnen und Schülern, die auf sonderpädagogische Unterstützung angewiesen sind, eine bestmögliche schulische und soziale Entwicklung zu gewährleisten. (4) In der Förderschule können Schülerinnen und Schüler aller Schuljahrgänge unterrichtet werden. In dem Förderschwerpunkt Lernen einer Förderschule werden Schülerinnen und Schüler ab dem 5. Schuljahrgang unterrichtet. (5) 6 Abs. 3 und 4 sowie 9 Abs. 3 gelten entsprechend. I. 7.5 ESopädFö

Förderschulen - 9 - In Förderschulen werden Schülerinnen und Schüler unterrichtet und erzogen, die einen sonderpädagogischen Förderbedarf haben und die entsprechende Förderung nicht in einer allgemeinen Schule erhalten können. 2. Aufbau Förderschulen 14 NSchG Förderschule (1) In der Förderschule werden insbesondere Schülerinnen und Schüler unterrichtet, die auf sonderpädagogische Unterstützung angewiesen sind und keine Schule einer anderen Schulform besuchen. An der Förderschule können Abschlüsse der allgemeinbildenden Schulen erworben werden. (2) Förderschulen sollen gegliedert nach Förderschwerpunkten ( 4 Abs. 2 Satz 3) geführt werden. In einer Förderschule können Schülerinnen und Schüler, die auf sonderpädagogische Unterstützung angewiesen sind, in unterschiedlichen Förderschwerpunkten gemeinsam unterrichtet werden, wenn dadurch eine bessere Förderung zu erwarten ist. (3) Die Förderschule ist zugleich Sonderpädagogisches Förderzentrum. Das Sonderpädagogische Förderzentrum unterstützt die gemeinsame Erziehung und den gemeinsamen Unterricht an allen Schulen mit dem Ziel, den Schülerinnen und Schülern, die auf sonderpädagogische Unterstützung angewiesen sind, eine bestmögliche schulische und soziale Entwicklung zu gewährleisten. (4) In der Förderschule können Schülerinnen und Schüler aller Schuljahrgänge unterrichtet werden. In dem Förderschwerpunkt Lernen einer Förderschule werden Schülerinnen und Schüler ab dem 5. Schuljahrgang unterrichtet. (5) 6 Abs. 3 und 4 sowie 9 Abs. 3 gelten entsprechend. VI. Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs 1. Verfahren zur Feststellung 56 NSchG Untersuchungen (1) Kinder sind verpflichtet zur Teilnahme an Schuleingangsuntersuchungen nach 5 Abs. 2 des Niedersächsischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst sowie an anerkannten Testverfahren, an ärztlichen Untersuchungen und an Untersuchungen, die für ein Sachverständigengutachten benötigt werden, wenn die Testverfahren und Untersuchungen 1. zur Feststellung der Schulfähigkeit oder 2. zur Feststellung, ob eine Schülerin oder ein Schüler einer sonderpädagogischen Förderung in einer Schule oder in einer außerschulischen Einrichtung bedarf,

- 10 - erforderlich sind. Die Erziehungsberechtigten und die Kinder sind verpflichtet, die für Untersuchungen nach Satz 1 erforderlichen Auskünfte zu erteilen. (2) Die Kinder dürfen im Rahmen der Mitwirkung nach Absatz 1 Satz 1 über die persönlichen Verhältnisse ihrer Erziehungsberechtigten befragt werden, wenn ihre Leistung und ihr Verhalten dies nahe legen und die Erziehungsberechtigten ihre Einwilligung erteilt haben. (3) Den Erziehungsberechtigten ist auf Antrag Einsicht in die Entscheidungsunterlagen für die Feststellungen nach Absatz 1 Satz 1 zu gewähren. Vor Entscheidungen nach 64 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 sowie 68 Abs. 3, durch die Rechte der Erziehungsberechtigten eingeschränkt werden, ist diesen Gelegenheit zur Besprechung der Ergebnisse der Untersuchungen nach Absatz 1 zu geben. (4) Im Rahmen der schulpsychologischen Beratung dürfen Tests nur mit schriftlicher Einwilligung der Erziehungsberechtigten angewandt werden. Den Erziehungsberechtigten ist Gelegenheit zur Besprechung der Ergebnisse zu geben. 1 VO FestSopädUnt Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung (1) Ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung ist für ein Kind mit Behinderung oder mit drohender Behinderung festzustellen, bei dem zu erwarten ist, dass es aufgrund der bestehenden oder der drohenden Behinderung die Bildungsziele der Schulform oder die individuellen Bildungsziele nicht oder nur mit sonderpädagogischer Unterstützung erreichen kann. (2) Zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung gehören 1. die Feststellung, in welchem Förderschwerpunkt ( 4 Abs. 2 Satz 3 des Niedersächsischen Schulgesetzes) der sonderpädagogische Unterstützungsbedarf besteht, 2. die Feststellung von Art und Umfang des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung, 3. die Feststellung von individuell angepassten Maßnahmen, mit denen dem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung entsprochen werden kann, und 4. gegebenenfalls Hinweise zur Ausstattung der Schule. 2 VO FestSopädUnt Fördergutachten Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass bei einer Schülerin oder einem Schüler oder bei einem Kind, das zum Schulbesuch angemeldet ist, ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung besteht oder dass sich ein festgestellter Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung geändert hat, so veranlasst die Schulleiterin oder der Schulleiter, dass eine Lehrkraft der Schule und eine Förderschullehrerin oder ein Förderschullehrer an einer öffentlichen Schule ein Fördergutachten erstellen. Anhaltspunkte können sich insbesondere aus der schulischen Entwicklung, aus vorschulischen und außerschulischen Berichten und aus Angaben der Erziehungsberechtigten ergeben. Wird ein Fördergutachten

- 11 - veranlasst, so sind die Erziehungsberechtigten darüber unverzüglich schriftlich zu unterrichten. 3 VO FestSopädUnt Förderkommission (1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter setzt eine Förderkommission ein, die aus 1. der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder einer von ihr oder ihm beauftragten Lehrkraft als vorsitzendem Mitglied, 2. den Lehrkräften, die das Fördergutachten erstellt haben, und 3. den Erziehungsberechtigten besteht. Das vorsitzende Mitglied kann weitere Mitglieder berufen. Die Erziehungsberechtigten können sich vertreten lassen oder eine Person ihres Vertrauens hinzuziehen. Persönliche Angelegenheiten der Erziehungsberechtigten und des Kindes sind vertraulich zu behandeln. (2) Die Förderkommission empfiehlt der Landesschulbehörde, ob ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung oder die Änderung eines festgestellten Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung festgestellt werden sollte. (3) Das Fördergutachten dient der Förderkommission als Arbeitsgrundlage. Die Förderkommission kann weitere Unterlagen hinzuziehen und Auskünfte einholen. (4) Kommt die Förderkommission nicht zu einer einstimmigen Empfehlung, so teilt das vorsitzende Mitglied die unterschiedlichen Auffassungen der Landesschulbehörde mit. (5) Aufwendungen, die den Erziehungsberechtigten durch die Mitwirkung in der Förderkommission entstehen, werden nicht erstattet. 4 VO SopädFö Feststellungen Die Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung oder der Änderung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung trifft die Landesschulbehörde. Bei ihrer Entscheidung berücksichtigt sie insbesondere das Fördergutachten und die Empfehlung der Förderkommission. Ergänzende Bestimungen zur VO zur Bedarfsfeststellung Zu 1: Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung 1. Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung Die individuelle Entwicklung vollzieht sich im Zusammenwirken der persönlichen Eigenschaften mit den förderlichen und hemmenden Bedingungen des jeweiligen schulischen, familiären und außerschulischen Umfelds. Die körperliche, geistige oder seelische Verfassung eines Kindes oder Jugendlichen kann im Zusammenhang mit hinderlichen Bedingungen des Umfelds zu einer Einschränkung seiner Entwicklung führen. Zu den Menschen mit Behinderungen oder mit drohender Behinderung gehören Kinder und Jugendliche, die langfristige

- 12 - körperliche, seelische, geistige Beeinträchtigungen oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren ihres Umfelds an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe hindern können. Sonderpädagogische Unterstützungsangebote setzen voraus, dass die auf die Person, das Umfeld und die Bildungsanforderungen bezogenen individuell notwendigen Erfordernisse erkannt und im Rahmen einer Förderplanung ausgewiesen werden. Ziel des Verfahrens ist festzustellen, welcher Art dieser Bedarf ist, in welchen Bereichen sonderpädagogische Unterstützung geleistet werden muss, in welchen Formen, mit welchen Maßnahmen dem Bedarf entsprochen werden soll und ggf. welche Hilfsmittel erforderlich sind und ob individuelle Bildungsziele zu vereinbaren sind (für die Förderschwerpunkte Lernen und geistige Entwicklung). Die Förderschwerpunkte Lernen, emotionale und soziale Entwicklung, Sprache, geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung, Sehen und Hören bilden die Grundlage für die Entwicklung einer differenzierten Förderplanung einschließlich allgemeiner pädagogischer und spezieller sonderpädagogischer Kompetenzen. Dabei können mehrere Förderschwerpunkte miteinander verbunden sein. Die in der Regel miteinander verbundenen Förderschwerpunkte beziehen sich auf: - die Lernentwicklung, - die emotionale und soziale Entwicklung, - die körperliche und motorische Entwicklung, - die Entwicklung der Wahrnehmung, - die Entwicklung des sprachlichen und kommunikativen Handelns. Soweit Anlass hierzu besteht, können in besonderen Fällen Hinweise zur Ausstattung gegeben werden. Zu 2: Fördergutachten 2. Gutachtenerstellung 2.1 Vor dem Schulbesuch Das frühzeitige Erkennen von Beeinträchtigungen der Entwicklung des Kindes ist Voraussetzung für einen erfolgreichen Bildungsgang. In der Schule ist daher an Maßnahmen aus dem vorschulischen Bereich anzuknüpfen. Wenn schon vor Schulbesuch hinreichende Hinweise vorliegen, dass für ein Kind voraussichtlich aufgrund einer Behinderung trotz möglicher schulischer Fördermaßnahmen eine weitergehende sonderpädagogische Unterstützung im Hinblick auf das Erreichen der Bildungsziele der zuständigen Schule oder individuelle Bildungsziele notwendig sind, veranlasst die Schulleiterin oder der Schulleiter der allgemeinen Schule oder der Förderschule das Erstellen eines Fördergutachtens. Angaben der Erziehungsberechtigten, Entwicklungsberichte und Förderpläne der vorschulischen Einrichtungen sollen einbezogen werden. 2.2 Während des Schulbesuchs Die Feststellung der individuellen Lernausgangslage als Ergebnis einer längerfristigen Prozessbeobachtung ist nach Beginn des Schulbesuchs und im laufenden Schuljahr in der zuständigen Schule unter Berücksichtigung vorschulischer Dokumentationen durchzuführen. Auf der Grundlage der Dokumentation der individuellen Lernentwicklung wird ein Förderplan erstellt. Dieser enthält zusätzliche Fördermaßnahmen

- 13 - und weitere Maßnahmen der Unterstützung. Der Förderplan wird ggf. im Zusammenwirken mit einer Förderschullehrerin oder einem Förderschullehrer erstellt und fortgeschrieben. Die Lernentwicklung und die Förderplanung sind mit den Erziehungsberechtigten zu erörtern. Am Ende der jeweiligen Förderphasen erfolgt eine Auswertung der durchgeführten Maßnahmen durch die beteiligten Lehrkräfte. Gegebenenfalls wird das Erstellen eines Fördergutachtens veranlasst. 3. Fördergutachten Das Fördergutachten enthält die Dokumentation der individuellen Lernentwicklung einschließlich des aktuellen Förderplans sowie Aussagen zu Art und Umfang des prognostizierten Unterstützungsbedarfs und zu den notwendigen sonderpädagogischen Maßnahmen. Das Fördergutachten umfasst eine Beschreibung und Bewertung der Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen unter Einbeziehung des schulischen, familiären und außerschulischen Umfelds und enthält entwicklungsorientierte Aussagen für den künftigen Lernprozess. Das Fördergutachten schließt Aussagen zu den erforderlichen schulischen Rahmenbedingungen in didaktischer, methodischer, organisatorischer, sächlicher und personeller Hinsicht ein. Die Förderschullehrerin oder der Förderschullehrer kann an der allgemeinen Schule oder an einer öffentlichen Förderschule (Förderzentrum) tätig sein. Das Erstellen eines Fördergutachtens soll von der Schulleiterin oder dem Schulleiter in der Regel erst dann veranlasst werden, wenn über einen angemessenen Zeitraum hinweg alle anderen schulischen Fördermaßnahmen der Schule ausgeschöpft wurden, und wenn - diese Maßnahmen nicht dazu geführt haben, dass eine Schülerin oder ein Schüler den Anforderungen der Schule entsprechend erfolgreich lernen kann, und - zu vermuten ist, dass aufgrund einer Behinderung eine weitergehende sonderpädagogische Unterstützung im Hinblick auf das Erreichen der Bildungsziele der besuchten Schule notwendig ist - oder von individuellen Bildungszielen auszugehen ist (zieldifferenter Unterricht). Zu 3: Förderkommission Das vorsitzende Mitglied der Förderkommission kann weitere Mitglieder berufen, z.b. Schulpsychologinnen oder Schulpsychologen, Förderschullehrerinnen oder Förderschullehrer anderer sonderpädagogischer Fachrichtungen, Fachberaterinnen oder Fachberater für sonderpädagogische Förderung, Beratungslehrerinnen oder Beratungslehrer, die Leiterin oder den Leiter der Förderschule (des Förderzentrums), deren Lehrkräfte bei der Erstellung des Fördergutachtens beteiligt sind, sowie sozialpädagogische Fachkräfte. 4. Beratung (Grundlagen und Ergebnisse) Die Förderkommission erörtert das Fördergutachten und erstellt auf dieser Grundlage Empfehlungen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter stellt der Förderkommission das Fördergutachten, die Ergebnisse der Untersuchungen ggf. nach 56 NSchG, Berichte vorschulischer oder außerschulischer Einrichtungen oder sonstige nach 31 NSchG der Schule zur Verfügung stehende Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung. Die Förderkommission kann darüber hinaus mit schriftlicher Einwilligung der Erziehungsberechtigten weitere Unterlagen zu ihrer Beratung

- 14 - nutzen, z. B. Berichte der Schulpsychologie, die Ergebnisse der Untersuchung durch das Gesundheitsamt, Berichte des Jugendamts, ärztliche Berichte sowie Berichte von Therapie- und Beratungseinrichtungen. Die von der Förderkommission zu erarbeitenden Empfehlungen sollen Aussagen zu folgenden Fragen enthalten: - ob ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung oder eine Änderung eines festgestellten Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung vorliegt, - welcher Art dieser Bedarf ist, - in welchen Bereichen sonderpädagogische Unterstützung geleistet werden muss, - in welchen Formen und mit welchen Maßnahmen dem Bedarf entsprochen werden soll und ggf. welche Hilfsmittel erforderlich sind, - welche Anforderungen an den Lernort in räumlicher und sächlicher Hinsicht zu stellen sind, soweit auf Grund der Behinderung des Kindes oder des Jugendlichen hierzu Anlass besteht. Die Erziehungsberechtigten sind umfassend über die Maßnahmen sonderpädagogischer Unterstützung sowohl in der allgemeinen Schule als auch in der Förderschule zu informieren. Abschließend wird eine Empfehlung zur Feststellung oder Änderung eines festgestellten Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung formuliert. Unterschiedliche Auffassungen sind darzulegen. Das Ergebnis ist schriftlich festzuhalten und der Landesschulbehörde mit dem Fördergutachten und den weiteren Entscheidungsgrundlagen (z.b. das Ergebnis der Sprachstandserhebung, sonstige Untersuchungsergebnisse, die von den Erziehungsberechtigten eingebrachten Gutachten usw.) zu übermitteln. Zu 4: Feststellungen 5. Entscheidung Die Landesschulbehörde trifft die Entscheidung über die Feststellung, die Änderung oder die Aufhebung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung. Diese stützt sich auf die Empfehlung der Förderkommission, das Fördergutachten und die sonstigen Berichte und Stellungnahmen, die der Empfehlung zu Grunde liegen. Die Landesschulbehörde stellt ggf. die Art und den Umfang des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung fest. Wenn mehrere Förderschwerpunkte miteinander verbunden sind, ist der vorrangige Förderschwerpunkt zu bestimmen. 6. Überprüfung der Entscheidung Eine erneute Prüfung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung bei Schülerinnen und Schülern, die bereits Unterstützung aufgrund einer solchen Feststellung erhalten, ist erforderlich, wenn die persönliche Entwicklung und neue Erkenntnisse sonderpädagogische Unterstützung in verändertem Umfang notwendig oder möglich erscheinen lassen. Im Zusammenhang mit der Beratung über die Leistungsbeurteilung ist zu jedem Zeugnistermin von der Klassenkonferenz zu beraten, ob eine zieldifferente Unterstützung einer Schülerin oder eines Schülers weiterhin notwendig erscheint. Die Entscheidung ist aktenkundig zu machen. Bei einem Wechsel des Schulbereichs oder der Schulform ist eine erneute Feststellung eines Bedarfs an sonderpä-

dagogischer Unterstützung grundsätzlich notwendig. - 15-7. Beratung der Erziehungsberechtigten über Maßnahmen bei vorliegendem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung Über die Wahlmöglichkeit nach 59 Abs. 1 NSchG zwischen dem Besuch oder dem Verbleib an einer allgemeinen Schule und dem Besuch einer Förderschule sind die Erziehungsberechtigten zu beraten. Wird ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung festgestellt, kommen folgende Möglichkeiten in Betracht: - Besuch einer allgemeinen Schule mit sonderpädagogischer Unterstützung bei zielgleichen Leistungsanforderungen, - Besuch einer allgemeinen Schule mit sonderpädagogischer Unterstützung bei zieldifferenten Leistungsanforderungen, - Besuch einer Förderschule in dem Förderschwerpunkt, der dem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung entspricht. I. 2 ESopädFö Sonderpädagogischer Förderbedarf Sonderpädagogischer Förderbedarf umschreibt individuelle Förderbedürfnisse im Sinne erzieherischer und unterrichtlicher Erfordernisse, deren Einlösung eine spezielle sonderpädagogische Unterstützung o- der Intervention erfordert. Sonderpädagogischer Förderbedarf ist bei den Schülerinnen und Schülern gegeben, die in ihren Entwicklungs-, Lern- und Bildungsmöglichkeiten so eingeschränkt sind, dass sie im Unterricht zusätzliche sonderpädagogische Maßnahmen benötigen. Sonderpädagogischer Förderbedarf wird von unterschiedlichen Faktoren bestimmt und ist vielfältig beeinflussbar. Körperliche oder kognitive Beeinträchtigungen und Behinderungen sowie soziale und wirtschaftliche Belastungen und Benachteiligungen können zu Verzögerungen oder Einschränkungen in der Entwicklung führen und einen sonderpädagogischen Förderbedarf zur Folge haben. Sonderpädagogischer Förderbedarf ist individuell unterschiedlich ausgeprägt und kann in verschiedenen Schwerpunkten vorliegen: - Emotionale und Soziale Entwicklung, - Geistige Entwicklung, - Hören, - Körperliche und Motorische Entwicklung, - Lernen, - Sehen, - Sprache. Die Festlegung von Förderschwerpunkten bildet die Grundlage für die Entwicklung einer differenzierten Förderplanung und dient der Zuordnung von Lehrkräften mit speziellen sonderpädagogischen Kompetenzen. Die Ermittlung des sonderpädagogischen Förderbedarfs erfolgt durch eine kooperative Diagnostik. Bei der Erhebung des Förderbedarfs sind Kinder und Jugendliche als ganzheitlich Handelnde und Gestaltende der eigenen Entwicklung in ihrer Lebenswelt aufzufassen und nicht unter dem Blickwinkel einer Beeinträchtigung zu betrachten. Bei der Ermittlung des sonderpädagogischen Förderbedarfs sind die

2. Zurückstellung 64 NSchG Beginn der Schulpflicht - 16 - Fragestellungen auf die notwendigen Fördermaßnahmen gerichtet. Art und Umfang des sonderpädagogischen Förderbedarfs sind auf der Basis einer Betrachtung des Kindes oder Jugendlichen in seinem Umfeld zu ermitteln. Fördermaßnahmen stellen eine angemessene Lernbegleitung der Schülerin oder des Schülers dar. Das Verfahren zur Feststellung eines individuellen sonderpädagogischen Förderbedarfs erfolgt nach der Verordnung zu a) mit den Ergänzenden Bestimmungen nach b). Alle Entscheidungen über den individuellen sonderpädagogischen Förderbedarf erfordern eine regelmäßige Überprüfung. (1) Mit dem Beginn eines Schuljahres werden die Kinder schulpflichtig, die das sechste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum folgenden 30. September vollenden werden. Auf Antrag der Erziehungsberechtigten können Kinder, die zu Beginn des Schuljahres noch nicht schulpflichtig sind, in die Schule aufgenommen werden, wenn sie die für den Schulbesuch erforderliche körperliche und geistige Schulfähigkeit besitzen und in ihrem sozialen Verhalten ausreichend entwickelt sind. Diese Kinder werden mit der Aufnahme schulpflichtig. (2) Schulpflichtige Kinder, die körperlich, geistig oder in ihrem sozialen Verhalten nicht genügend entwickelt sind, um mit der Aussicht auf Erfolg am Unterricht der Grundschule oder einer Förderschule teilzunehmen, können vom Schulbesuch um ein Jahr zurückgestellt werden. Sie können verpflichtet werden, zur Förderung ihrer Entwicklung einen Schulkindergarten zu besuchen. VII. Schulauswahl Förderschule/Regelschule/Möglichkeit der Inklusion VII. Schulauswahl Förderschule / Regelschule / Möglichkeit der Inklusion Ziele inklusiver Beschulung Wann möglich? ggf. Regelungen zur Antragsstellung 4 NSchG Inklusive Schule (1) Die öffentlichen Schulen ermöglichen allen Schülerinnen und Schülern einen barrierefreien und gleichberechtigten Zugang und sind damit inklusive Schulen. Welche Schulform die Schülerinnen und Schüler besuchen, entscheiden die Erziehungsberechtigten ( 59 Abs. 1 Satz 1). (2) In den öffentlichen Schulen werden Schülerinnen und Schüler mit und ohne Behinderung gemeinsam erzogen und unterrichtet. Schülerinnen und Schüler, die wegen einer bestehenden oder drohenden Behinderung auf sonderpädagogische Unterstützung angewiesen sind, werden durch wirksame individuell angepasste Maßnahmen unterstützt; die Leistungsanforderungen können von denen der besuchten Schule abweichen. Ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung kann in den Förderschwerpunkten Lernen, emotionale und soziale Entwicklung, Sprache, geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung, Sehen und Hören festgestellt werden. 14 NSchG

Förderschule - 17 - (1) In der Förderschule werden insbesondere Schülerinnen und Schüler unterrichtet, die auf sonderpädagogische Unterstützung angewiesen sind und keine Schule einer anderen Schulform besuchen. An der Förderschule können Abschlüsse der allgemeinbildenden Schulen erworben werden. 23 NSchG Besondere Organisation allgemeinbildender Schulen (3) Im 1. bis 10. Schuljahrgang der allgemeinbildenden Schulen können Integrationsklassen eingerichtet werden, in denen Schülerinnen und Schüler, die einer sonderpädagogischen Förderung bedürfen ( 14 Abs. 1 Satz 1), gemeinsam mit anderen Schülerinnen und Schülern unterrichtet werden und in denen die Leistungsanforderungen der unterschiedlichen Lernfähigkeit der Schülerinnen und Schüler entsprechen. (4) Eine besondere Organisation nach den Absätzen 1 bis 3 bedarf der Genehmigung der Schulbehörde. Die Genehmigung wird auf Antrag des Schulträgers oder der Schule oder des Schulelternrats erteilt, wenn ein geeignetes pädagogisches Konzept vorliegt und die organisatorischen, personellen und sächlichen Voraussetzungen geschaffen sind. Ein Antrag der Schule oder des Schulelternrats kann nur im Einvernehmen mit dem Schulträger gestellt werden. 12 NDSVersVO Wechsel der Schulform am Ende des 4. Schuljahrgangs Am Ende des 4. Schuljahrgangs beschließt die Klassenkonferenz für jede Schülerin und jeden Schüler eine Empfehlung für den Besuch der weiterführenden Schulform. Die Erziehungsberechtigten entscheiden in eigener Verantwortung über die Schulform, in die ihr Kind wechseln soll. Die Schule bietet ihnen eine Beratung an. 13 NDSVersVO Versetzung in der Förderschule mit dem Schwerpunkt Lernen Abweichend von 4 kann die Versetzung in die 6. bis 9. Schuljahrgänge der Förderschule mit dem Schwerpunkt Lernen auch beschlossen werden 1. bei mangelhaften Leistungen in zwei Fächern ohne Ausgleich, 2. bei mangelhaften Leistungen in drei Fächern und befriedigenden Leistungen in zwei Ausgleichsfächern oder 3. bei ungenügenden Leistungen in einem Fach und mangelhaften Leistungen in einem weiteren Fach und guten Leistungen in einem Ausgleichsfach oder befriedigenden Leistungen in zwei Ausgleichsfächern. I. 7.5 ESopädFö

Förderschulen - 18 - In Förderschulen werden Schülerinnen und Schüler unterrichtet und erzogen, die einen sonderpädagogischen Förderbedarf haben und die entsprechende Förderung nicht in einer allgemeinen Schule erhalten können. VIII. Ausgestaltung Inklusion; Alternativen zu Förderschulen und inklusiver Beschulung in Regelschulen 1. Ausgestaltung Inklusion; gemeinsamer Unterricht 14 NSchG Förderschule (3) Die Förderschule ist zugleich Sonderpädagogisches Förderzentrum. Das Sonderpädagogische Förderzentrum unterstützt die gemeinsame Erziehung und den gemeinsamen Unterricht an allen Schulen mit dem Ziel, den Schülerinnen und Schülern, die auf sonderpädagogische Unterstützung angewiesen sind, eine bestmögliche schulische und soziale Entwicklung zu gewährleisten. [Zur Möglichkeit der Einrichtung von Integrationsklassen siehe auch 23 Abs. 3, 4 NSchG unter VII. Schulauswahl Förderschule/Regelschule/Möglichkeit der Integration] I. 7.1 ESopädFö Mobile Dienste Förderschullehrkräfte im Mobilen Dienst können zur vorbeugenden und unterstützenden Förderung in allen allgemein bildenden Schulen tätig werden. Vorbeugende Förderung umfasst alle Maßnahmen, die darauf abzielen, - der Entstehung eines individuellen sonderpädagogischen Förderbedarfs durch frühzeitige Unterstützung und Hilfen entgegenzuwirken, - weitergehende Auswirkungen einer Benachteiligung oder bestehenden Beeinträchtigung zu vermeiden oder zu begrenzen. Ergänzende Förderung umfasst alle Maßnahmen zur Unterstützung zielgleicher oder zieldifferenter Förderung. Zieldifferente Förderung setzt die Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs voraus. Die Förderung wird im engen Zusammenwirken der Lehrkräfte der allgemeinen Schule unter Einbeziehung der Erziehungsberechtigten verwirklicht und gegebenenfalls mit außerschulischen Einrichtungen, Fachkräften und Beratungsdiensten abgestimmt. Förderung und Unterstützung durch Mobile Dienste erfolgen als zielgleiche oder zieldifferente Integration auf der Grundlage der Vorgaben für die Fächer der von der Schülerin oder dem Schüler besuchten

- 19 - Schulform. Mobile Dienste für alle Förderschwerpunkte arbeiten in allgemein bildenden in einem System gestufter Hilfen. Sie sind Stützung und Ergänzung der Förderung im Unterricht der allgemeinen Schule, um dort dem sonderpädagogischen Förderbedarf zu entsprechen und bei der Bewältigung von Problemen zu helfen. Der Mobile Dienst ist einerseits eine Verknüpfung der sonderpädagogischen Möglichkeiten mit den unterrichtlichen und erzieherischen Anforderungen der allgemeinen Schule. Andererseits trägt der Mobile Dienst dazu bei, die Tragfähigkeit der zuständigen allgemeinen Schule für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf zu steigern. Aufgaben der Mobilen Dienste sind die Beratung und Unterstützung von Lehrkräften in Bezug auf pädagogische, didaktische, methodische und unterrichtsorganisatorische Aufgaben. Dazu gehören: - Hilfen bei der Ausstattung der Arbeitsplätze, - Beratung bezüglich der Gewährung von Nachteilsausgleichen, - Beratung hinsichtlich behinderungsspezifischer Hilfsmittel, - Ausstattung mit speziellen Lehr- und Lernmaterialien, - Auswahl und Bereitstellung schulischer Hilfsmittel, - Beratung und Unterstützung der Lehrkräfte im Umgang mit den Schülerinnen und Schülern, - Information von Lehrkräften, Mitschülerinnen und Mitschülern über spezielle Behinderungen, - Koordination der Förderarbeit, - Beratung der Erziehungsberechtigten hinsichtlich schulischer, erzieherischer und sozialer Probleme oder hinsichtlich der Versorgung mit speziellen Hilfsmitteln, der Gewährung von Integrationshilfe und von therapeutischen Maßnahmen, - vorbeugende, begleitende und ergänzende Unterstützung der Schülerinnen und Schüler im Unterricht. I. 7.2 ESopädFö Gemeinsamer Unterricht Klassen an allgemein bildenden Schulen, in denen Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf mit anderen Schülerinnen und Schülern unterrichtet und erzogen werden, sind Klassen mit Gemeinsamem Unterricht. Die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Gemeinsamen Unterricht ist Aufgabe der allgemein bildenden Schule. Gemeinsamer Unterricht soll Kindern und Jugendlichen mit sonderpädagogischem Förderbedarf ermöglichen, zusammen mit anderen Schülerinnen und Schülern ohne solchen Förderbedarf die wohnortnahe allgemeine Schule zu besuchen. Allen Schülerinnen und Schülern, die am Gemeinsamen Unterricht teilnehmen, sollen durch diese Form des Unterrichts über kognitives und emotionales Lernen hinaus erweiterte soziale Lernerfahrungen ermöglicht werden. Gemeinsamer Unterricht in allen Schulstufen und Schulformen kann in Art und Umfang in Abhängigkeit sowohl von den Voraussetzungen eines Kindes oder Jugendlichen als auch von den schulischen Bedingungen realisiert werden. Gemeinsamer Unterricht kann zielgleich oder zieldifferent organisiert werden. Klassen mit zieldifferentem Unterricht für einzelne oder mehrere Schülerinnen und Schüler werden

als Integrationsklassen geführt. - 20 - Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf mit den Schwerpunkten Lernen oder Geistige Entwicklung können in Grundschulen und in weiterführenden Schulen mit von den allgemeinen Schulen abweichender Zielsetzung unterrichtet und erzogen werden. Grundlage des Unterrichts für diese Schülerinnen und Schüler sind die curricularen Vorgaben der entsprechenden Förderschulen. Gemeinsamer Unterricht in einer zieldifferenten Integrationsklasse ist in Form einer Einzelintegration oder der Integration von mehreren Schülerinnen und Schülern möglich. Für Integrationsklassen werden Lehrerstunden für die sonderpädagogische Förderung zur Verfügung gestellt. Bei Bedarf können Pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in unterrichtsbegleitender und in therapeutischer Funktion mitwirken. Es muss sichergestellt werden, dass die Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Gemeinsamen Unterricht mit abweichender Zielsetzung individuelle Lernziele erreichen können. Voraussetzung ist, dass die notwendigen personellen, sächlichen und räumlichen Rahmenbedingungen geschaffen werden können und dass dem sonderpädagogischen Förderbedarf, dem Bildungsanspruch und den Lebensperspektiven der Schülerin oder des Schülers angemessen entsprochen wird. Die Einrichtung von Integrationsklassen erfolgt auf Antrag der Schule, des Schulelternrats oder des Schulträgers. Anträge der Schule oder des Schulelternrats können nur im Einvernehmen mit dem Schulträger gestellt werden. Der schriftliche Antrag auf die Einrichtung einer Integrationsklasse ist jeweils bis zum 15. Februar des Jahres, in dem die Einrichtung zum Schuljahrsbeginn erfolgen soll, bei der Schulbehörde zu stellen. I. 17 ESopädFö Nachteilsausgleich Für Schülerinnen und Schüler mit erheblichen Beeinträchtigungen in der Sprache, in der Motorik, in der Sinneswahrnehmung und mit umfänglichen physisch-psychischen und sozialen Belastungen können die äußeren Bedingungen für mündliche, schriftliche oder praktische Leistungsfeststellungen verändert werden. Veränderungen können in qualitativer und quantitativer Form vorgenommen werden, insbesondere durch - zusätzliche Bearbeitungszeit und zusätzliche Pausen, - Verwendung spezieller Arbeitsmittel oder technischer Hilfsmittel, - personelle Unterstützung, - alternative Präsentation von Aufgaben und Ergebnissen, - alternative Leistungsnachweise, zum Beispiel mündlicher statt schriftlicher Leistungsnachweis, - unterrichtsorganisatorische Veränderungen, - individuelle Leistungsfeststellung in Einzelsituationen. 2. Alternativen zu Förderschulen und inklusiver Beschulung in Regelschulen, z.b. I. 6 ESopädFö Früherkennung und Prävention Das frühzeitige Erkennen von Beeinträchtigungen und von Gefähr-

Außenklassen Kooperationsmodell dungen und Verzögerungen der Entwicklung ist Voraussetzung für eine erfolgreiche Förderung. Maßnahmen der Früherkennung sollen daher zum frühest möglichen Zeitpunkt einsetzen. Diagnostische und unterstützende pädagogischpsychologische Fördermaßnahmen sollen wohnortnah und interdisziplinär durchgeführt werden. In der Schule soll an diagnostische und therapeutische Maßnahmen aus dem vorschulischen Bereich angeknüpft werden. - 21 - Sonderpädagogische Förderung unterstützt und begleitet die Schülerinnen und Schüler durch möglichst frühzeitig einsetzende und vorbeugende Hilfen. Auswirkungen von Beeinträchtigungen vor allem in den grundlegenden Bereichen der Lernentwicklung wie Denken, Merkfähigkeit, sprachliches Handeln, Wahrnehmung, Motorik, Emotionalität und Interaktion werden gemindert und durch Förderung individueller Stärken ausgeglichen. Soziokulturell bedingte Benachteiligungen sind zu berücksichtigen. Nach der differenzierten Ermittlung des Entwicklungsstandes klären die beteiligten Lehrkräfte in Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten das Profil des individuellen Förderbedarfs. Mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten können dabei Erkenntnisse aus dem Vorfeld und Umfeld der schulischen Förderung, einschließlich der Kinderund Jugendhilfe, einbezogen werden. Danach wird geprüft, welche Fördermaßnahmen die zuständige Schule anbieten kann. Die zuständige Schule muss alle für das Kind notwendigen Fördermaßnahmen feststellen und den Eltern die Möglichkeiten für eine bestmögliche Förderung aufzeigen. Die Fördermaßnahmen werden mit den Erziehungsberechtigten abgestimmt. Zu vorbeugenden Maßnahmen gehören: - differenzierende Maßnahmen im Unterricht, - Einrichtung von Stütz- und Fördermaßnahmen auch in Kleingruppen oder als zeitlich begrenzte Einzelförderung, - umfassende dialogische Beratung von Lehrkräften und Erziehungsberechtigten, - Zusammenarbeit mit Beratungsdiensten, - Zusammenarbeit mit außerschulischen Einrichtungen, - Beratung mit Förderschulen. Soweit sich Maßnahmen als notwendig erweisen, die von der zuständigen Schule nicht zu leisten sind, werden im Zusammenwirken von Lehrkräften und Erziehungsberechtigten weitere schulische und außerschulische Einrichtungen einbezogen. Die Förderung und die Entwicklung sind nachvollziehbar zu dokumentieren. I. 7. ESopädFö Orte und Organisationsformen sonderpädagogischer Förderung Sonderpädagogischer Förderbedarf kann an einer allgemeinen Schule oder an einer Förderschule erfüllt werden. Sonderpädagogische Förderung ist damit Aufgabe aller Schulen. Sonderpädagogische Förderung bezieht alle Schulstufen und Schularten ein. Sie umfasst eine Vielfalt von Förderformen und Förderorten, vorbeugende Maßnahmen und