Gesicherter Lebensunterhalt in Bezug auf die Bleiberechtsregelung

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Transkript:

Gesicherter Lebensunterhalt in Bezug auf die Bleiberechtsregelung Unter Berücksichtigung der Regelleistungen nach dem SGB II 20 Mittlerweile hat das Nieders. Ministerium für Inneres und Sport die Fragestellung Gesicherter Lebensunterhalt ein Stück weiter konkret definiert. Bei Erwerbstätigen Ausländern gilt der Lebensunterhalt dann als gesichert, wenn das erzielte Einkommen mindestens so hoch ist wie der nach den sozialrechtlichen Regelungen des SGB II bzw. SGB XII ermittelte Bedarf. Zielsetzung müßte sein, dass der gesicherte Lebensunterhalt ausschließlich damit definiert wird, dass es sich dabei um die Regelleistungen nach dem SGB II 20 handelt. Demnach würden sich die aus der Tabelle 1 ergebenen Beträge je Haushaltsmitglied ergeben. Tabelle 1 Regelleistungen SGB II ( 20 SGB II) allein Stehende / allein Erziehende 100% 345,00 volljährige Partner innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft 90% 311,00 unter 25-jährige im Haushalt der Eltern / für unter 25- jährige die ohne Zustimmung ausgezogen sind 80% 276,00 Kinder von 15-17 Jahren 80% 276,00 Kinder von 0-14 Jahren 60% 207,00 Hinweis: Bei Verheirateten oder eheähnlichen Gemeinschaften oder Lebensgemeinschaften ist pro Person lediglich der Betrag in Höhe von 311,00 zu berücksichtigen. Nur bei Alleinstehenden und Alleinerziehenden fällt der Betrag in Höhe von 345,00 für die Regelleistung auf den Monat bezogen an.

2 Natürlich unter Berücksichtigung der Anspruchsvoraussetzungen des Kindergeldes, nämlich für das 1. 3. Kind jeweils 154,00 und ab dem 4. Kind 179,00. Hinzu kommen die Leistungen nach dem SGB II 22 Kosten der Unterkunft, die ebenfalls zur Erlangung der Definition gesicherter Lebensunterhalt einberechnet werden müßten. Es handelt sich dabei um die Kaltmiete zuzügl. der kalten Nebenkosten zuzügl. der Heizkosten, wovon 18 % abgezogen werden können, weil diese schon in der Regelleistung für die Warmwasserbereitung berücksichtigt sind. Beispiel 1: Ehepaar mit 3 Kindern im Alter von 8, 14 und 16 Jahren würde bedeuten Regelleistung Ehemann 311,00 Regelleistung Ehefrau 311,00 Regelleistung Kind 16 Jahre 276,00 Regelleistung Kind 14 Jahre 207,00 Regelleistung Kind 8 Jahre 207,00 zuzügl. fiktiv angenommene Kosten der Unterkunft 550,00 zuzügl. fiktiv angenommene Heizkosten 118,00 abzgl. 18,00 100,00 würde sich im Fall 1 ein Bedarf nach dem SGB II in Höhe von 1.962,00 ergeben. Unter Berücksichtigung des Kindergeldes in Höhe von 3 x 154,00 = 462,00 müßte der Haushalt Einkünfte in Höhe von 1.500,00 netto erzielen, um von Sozialleistungen unabhängig zu sein. Beispiel 2: Ehepaar mit 5 Kindern im Alter von 8, 11, 15, 16, und 17 Jahren Daraus würde sich folgendes Bild ergeben: Eheman 311,00 Ehefrau 311,00 Kind 17 Jahre 276,00 Kind 16 Jahre 276,00 Kind 15 Jahre 276,00 Kind 11 Jahre 207,00 Kind 8 Jahre 207,00 fiktiv angenommene Kosten der Unterkunft 640,00 fiktiv angenommene Heizkosten 116,00 Daraus würde sich ein Bedarf nach dem SGB II in Höhe von 2.620,00 ergeben. Abzgl. des Kindergeldes 3 x 154,00 zuzügl. 2 x 179,00 kann ein Betrag in Höhe von 820,00 für das Kindergeld in Abzug gebracht werden, so dass der Haushalt Einkünfte in Höhe von 1.800,00 netto erzielen müßte, um von Sozialleistungen nach dem SGB II unabhängig leben zu können.

3 Freibetrag für Erwerbstätige nach 30 SGB II darf nicht in die Berechnung des zu erzielenden Einkommens einbezogen werden In Bezug auf diese Fragestellung hat glücklicherweise das Nieders. Ministerium für Inneres und Sport mittlerweile auch eine Klarstellung herbeigeführt. Demnach heißt es jetzt eindeutig und unmißverständlich, dass die Reduzierung des zur Verfügung stehenden Einkommens durch fiktiv ermittelte Freibeträge für Erwerbstätige als rechtswidrig bewertet wird. So teilt das nieders. Ministerium für Inneres und Sport mit: Bislang ist in Niedersachsen bei dieser Prüfung der Freibetrag nach 11 Abs. 2 in Verbindung mit 30 SGB II (Freibetrag für Erwerbstätige) von dem tatsächlich erzielten Einkommen abzuziehen, das tatsächlich erzielte Einkommen also fiktiv zu Lasten des Ausländers zu mindern (Nr. 2.3.3.3 der vorläufigen Niedersächsichen Verwaltungsvorschrift zum AufenthG, Vorl. Nds. VV-AufenthG). Inzwischen liegen verwaltungsgerichtliche Entscheidungen vor, die diese Reduzierung des zur Verfügung stehenden Einkommens als rechtswidrig bewerten. Begründet wird dies im Wesentlichen damit, dass der im SGB II vorgesehene Freibetrag dazu diene, für erwerbstätige Hilfebedürftige einen finanziellen Anreiz zur Aufnahme oder Beibehaltung auch nicht bedarfsdeckender Erwerbstätigkeit zu schaffen. Derjenige, der arbeite, solle mehr Geld zur Verfügung haben als derjenige, der trotz Erwerbsfähigkeit nicht arbeite. Daher sei es unzulässig, diese an sich begünstigende Regelung im Sozialrecht für eine vom Gesetzgeber nicht beabsichtige Verschärfung im Bereich des Ausländerrechts heranzuziehen. Dieser Auffassung schließe ich mich an. Im Zuge der Aktualisierung und Anpassung der Vorl. Nds. VV-AufenthG beabsichtige ich daher, die bisherige Regelung in Nr. 2.3.3.3 aufzuheben, soweit sie eine Anrechnung des Erwerbstätigen gewährten Freibetrages nach 30 Abs. 2 SGB II vorsieht. Im Vorgriff hierauf bitte ich, die entsprechende Regelung schon jetzt nicht mehr anzuwenden. Dies gilt auch für Entscheidungen nach der aktuellen Bleiberechtsregelung (Nr. 2.1 meines Runderlasses vom 06.12.2006, Nds. MBl. 2007, 43).

4 Unter Berücksichtigung des Kinderzuschlags nach 6a Bundeskindergeldgesetz Eine Fragestellung die noch geklärt werden muß, ist, ob möglicherweise vom Land Niedersachsen bzw. von denen, die sich mit dem Erlaß und den Ausführungen befaßt haben, die Fragestellung der Berücksichtigung des Kinderzuschlags nicht bedacht wurde. Dies hätte nämlich eine besondere Qualität, weil dieses das zu erzielende Einkommen der betroffenen Haushalte reduzieren würde, wenn es gleichwertig wie das Kindergeld bewertet werden würde. Letztendlich ergibt sich, dass die Anspruchsvoraussetzungen für den Kinderzuschlag sich nach 6 a Bundeskindergeldgesetz ergeben und Kinderzuschlag in Bezug auf die Leistungen nach dem SGB II auch als eine vorrangige Leistung definiert wird. Mit dem Kinderzuschlag soll nämlich erreicht werden, dass Eltern mit geringem Einkommen weiterhin einer Erwerbsarbeit nachgehen und nicht wegen ihrer Kinder Arbeitslosengeld II in Anspruch nehmen müssen. Damit soll vermieden werden, dass Kinder in Abhängigkeit von staatlichen Leistungen aufwachsen. Nach Überlegungen der Bundesregierung soll mit dem Wohngeld, dem Kindergeld und dem Kinderzuschlag der gesamte Bedarf eines Kindes gedeckt werden. Zu bedenken ist, dass Kinderzuschlag maximal 3 Jahre, also 36 Monate, gewährt werden würde. Um die Leistungen des Kinderzuschlags zu bekommen, muß ein Anspruch auf Kindergeld vorliegen. Außerdem dürfen weder Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII bezogen werden. Sobald die Kinder volljährig werden, entfällt der Kinderzuschlag. Der Kinderzuschlag beträgt für jedes im gemeinsamen Haushalt lebende minderjährige Kind maximal 140,00 im Monat. Die tatsächliche Höhe errechnet sich unter Berücksichtigung von Einkommenshöchstgrenzen, was im Detail sehr kompliziert ist und vorliegend nur schematisch einmal dargestellt wird. Genauere Informationen oder eine individuelle Berechnungsmöglichkeit ergibt sich unter www.kinderzuschlag.de Ein Gesichtspunkt, der von Bedeutung ist, ist die prozentuale Berechnung, Tabelle 3, der anteiligen Kosten der Unterkunft und Heizung bei der Ermittlung des elterlichen Bedarfs, die prozentual nach folgender Aufstellung zu ermitteln sind.

5 Tabelle 3 Alleinstehende Elternteile mit Wohnanteil des Elternteiles in % Elternpaare mit Wohnanteil der Eltern in % 1 Kind 77 1 Kind 83 2 Kindern 62 2 Kindern 71 3 Kindern 53 3 Kindern 62 4 Kindern 45 4 Kindern 55 5 Kindern 40 5 Kindern 50 Es ergibt sich, dass der Gesetzgeber von einer sogenannten Höchsteinkommensgrenze der Eltern spricht. Wird diese überschritten, steht kein Anspruch mehr auf Kinderzuschlag zu. Berechnung für Fall 1 - Ermittlung der Höchsteinkommensgrenze - Regelleistung Vater 311,00 Regelleistung Mutter 311,00 Wohnbedarf der Eltern bei 3 Kindern 62 % von 650,00 403,00 ergibt eine Mindesteinkommensgrenze von 1.025,00 Wird diese Mindesteinkommensgrenze nicht erreicht, besteht kein Anspruch auf Kinderzuschlag. Die Höchsteinkommensgrenze wird dahingehend definiert, dass man den fiktiven Kindergeldzuschlag im Fall 1, also 3 x 140,00, dazuaddiert. Dies würde im vorliegen Fall bedeuten, dass die Höchsteinkommensgrenze 420,00 zuzügl. 1.025,00, also 1.445,00 betragen würde. Wenn das Einkommen höher liegt, besteht kein Anspruch mehr auf Kinderzuschlag. Unter Berücksichtigung des Falles 1 würde sich ein Bedarf nach dem SGB II wie oben ermittelt in Höhe von 1.962,00 ergeben. Eltern jeweils 311,00, ein Kind 276,00, zwei Kinder 207,00 zuzügl. Kosten der Unterkunft 550,00 und Heizkosten 100,00. Der höchstmögliche Kinderzuschlag wäre im vorliegenden Fall 3 x 140,00, also 420,00 und desweiteren wäre das Kindergeld als Einkommen zu berüchsichtigen, im Vorliegenden 462,00. Um nun von Leistungen nach dem SGB II unabhängig leben zu können, würde sich ergeben, dass ein Einkommen in Höhe von 1.081,00 netto ausreichen würde, um die Voraussetzungen der Inanspruchnahme des Kinderzuschlages zu ermöglichen. Das elterliche Einkommen unterschreitet nicht die Mindesteinkommensgrenze und überschreitet aber auch nicht die Höchsteinkommensgrenze. Kinderzuschlag würde daher für alle drei Kinder in ungeminderter Höhe in Höhe von 140,00 x 3 = 420,00 Gesamtkinderzuschlag zu gewähren sein.

6 Fall 2 - Ermittlung der Mindesteinkommensgrenze - Regelleistung Ehemann 311,00 Regelleistung Ehefrau 311,00 Kosten der Unterkunft bei 5 Kindern 50 % von 640,00 + 116,00 378,00 ergibt eine Mindesteinkommensgrenze in Höhe von 1.000,00 zuzügl. des Gesamtkinderzuschlages 5 x 140,00 700,00 würde sich eine Höchsteinkommensgrenze in Höhe von 1.700,00 ergeben. In der vorliegenden Fallkonstellation 2 ergibt sich somit Hilfebedürftigkeit im Sinne der Vorschriften über das ALG II wird vermieden, wenn jeweils 311,00 für die Eltern, 3 x 276,00 für die Kinder, 2 x 207,00 für die Kinder und Kosten der Unterkunft 640,00 + 116,00, also in der Gesamtsumme 2.620,00 erreicht werden würden. Kinderzuschlag 700,00 zuzügl. das Kindergeld in Höhe von 820,00 würde ein Betrag in Höhe von 1.520,00 ergeben. Um den Betrag der Regelleistungen in Höhe von 2.620,00 überschreiten zu können, müßten mindestens Einkünfte in Höhe von 1.101,00 netto vorliegen. Also in der Gesamtsumme Kinderzuschlag 700,00, Kindergeld 820,00 und Arbeitseinkommen 1.101,00, würde sich ein Betrag in Höhe von 2.620,00 ergeben. Mit 1.101,00 würde die Mindesteinkommensgrenze von 1.000,00 überschritten und die Höchsteinkommensgrenze in Höhe von 1.700,00 unterschritten. Somit besteht Anspruch auf Kinderzuschlag. Da eine Überschreitung des Mindesteinkommens in Höhe von 101,00 vorliegt, würde in diesem Fall der Kinderzuschlag für je zehn volle Euro des übersteigenden Betrages um 7,00 mindern. Die Ermittlung des zustehenden Kinderzuschlages würde wie folgt erfolgen. Ungeminderter Gesamtkinderzuschlag für 5 Kinder 41,00 x 5 700,00 Abzgl. des anzurechnenden Elterneinkommens (101,00 : 10 = 10 x 7) 70,00 Verbleibender Gesamtkinderzuschlagsbetrag würde in Fall 2 630,00 sein. Bei dem o. g. handelt es sich um eine schematische Darstellung. Für Detailinformationen verweise ich auf das Merkblatt über den Kinderzuschlag und den erforderlichen Antrag, zu erhalten unter www.arbeitsagentur.de. Soweit und so gut. Wer bis zu diesem Zeitpunkt die Berechnung verstanden hat, kann sicherlich erkennen, dass es unbedingt Zielsetzung sein muß, dass Kinderzuschlag gleichrangig wie Kindergeld innerhalb der Ermittlung der Begrifflichkeit Sicherung des Lebensunterhaltes in Bezug auf die Bleiberechtsregelung einfließen muß. Zum Vergleich noch einmal die Aufstellung unter Berücksichtigung der zu erzielenden Einkünfte.

7 Auf jeden Fall dürften die Anspruchsvoraussetzungen im Rahmen des Kinderzuschlags gegeben sein bei dem Personenkreis, die eine Aufenthaltserlaubnis nach 23 Abs. 1 entsprechend der Bleiberechtsregelung erhalten haben. Zusammenfassung Für Fall 1 Nur unter Berücksichtigung der Regelleistung nach dem SGB II 1.500,00 Unter Berücksichtigung der Einbeziehung des Kinderzuschlages als Einkommen 1.081,00 Für Fall 2 Nur unter Berücksichtigung der Regelleistung nach dem SGB II 1.800,00 Unter Berücksichtigung der Einbeziehung des Kinderzuschlages als Einkommen 1.101,00