Fachverband Hotellerie. Gastwirtehaftung

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Transkript:

Fachverband Hotellerie Gastwirtehaftung Information, 12. April 2012

Gastwirtehaftung 970ff ABGB Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) regelt in den 970ff die besondere Haftung der Gastwirte für von Gästen eingebrachte Sachen. Es handelt sich hierbei um eine besonders strenge Haftung, die unmittelbar aufgrund des Gesetzes besteht. Die Gastwirtehaftung wird mit der Gefahr des offenen Hauses begründet und dem damit verbundenen ein- und ausgehen einer großen Anzahl von Menschen. Von der Gastwirtehaftung erfasst sind Gastwirte, die Fremde beherbergen (Beherbergungsbetriebe). Nicht betroffen sind daher zb Restaurants und Kaffeehäuser. Vorsicht! Inhaber von Restaurants/Kaffeehäusern haften jedoch, wenn mit dem Gast ein Verwahrungsvertrag geschlossen wird und die daraus resultierenden Obsorgepflichten verletzt werden. Ein ausdrücklicher Hinweis Für Garderobe wird keine Haftung übernommen hilft hier Streitigkeiten zu vermeiden. Ein Haftungsausschluss im Beherbergungsbetrieb ist aber grundsätzlich wirkungslos 1. 1. Die Gastwirtehaftung im Detail Gastwirte haften für die von Fremden eingebrachten Sachen, sofern sie nicht beweisen können, dass der Schaden nicht durch - sie selbst bzw. einen ihrer Leute verschuldet oder - fremde, im Haus aus- und eingehende Personen verursacht wurde. 1 Details siehe Seite 6 2

Als Gastwirt haftet derjenige, der Gäste beherbergt sowie den Betrieb im eigenen Namen und für eigene Rechnung gewerbsmäßig führt. Auf wen die Gewerbeberechtigung läuft ist irrelevant. Eine Haftung für zufällige Schäden trifft den Gastwirt in der Regel nicht, außer der Schaden hätte bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt abgewendet werden können (zb Beschädigung eines Pkw durch einen herabfallenden Ziegel). Analog anzuwenden ist die Gastwirtehaftung weiters auf Besitzer von Badeanstalten und lt. Judikatur auf Privatzimmervermieter die über eine größere Anzahl von Betten verfügen und dadurch die Gefahr des offenen Hauses besteht. 2. Eingebrachte Sachen Darunter sind Sachen zu verstehen, die dem Gastwirt oder einem seiner Leute - übergeben, - an einen von ihnen angewiesenen oder - dazu bestimmten Ort gebracht werden. Die Haftung beginnt mit dem Einbringen (auch bereits während allfälliger Aufnahmeverhandlung vor Ort), endet mit dem Wegbringen und erstreckt sich auch auf vom Gast eingebrachte Sachen die nicht in seinem Eigentum stehen. Im letzten Fall kann der Gast den Schaden für den Geschädigten geltend machen. Keine Haftung besteht für Sachen die der Gast am Körper trägt (zb Kleider, Geldbörse, Handy, etc.). Diese setzt aber ein, sobald sich der Gast von diesen Gegenständen trennt (zb die Geldbörse ins Nachtkästchen legt). Die Frage ob eine Sache als eingebracht gilt, ist in der Praxis mitunter schwierig zu beurteilen und abhängig von den Umständen des Einzelfalles. 3

Beispiele aus der Rechtssprechung 2 : - Eingebracht sind Sachen, die dem Wirt oder seinen Leuten übergeben wurden, gleichgültig ob der Beherbergungsvertrag schon abgeschlossen wurde oder überhaupt abgeschlossen wird (zb voraus übersendetes, vom Bahnhof/Flughafen abgeholtes oder dem Portier übergebenes Gepäck). - Die Übergabe der Wagenschlüssel eines Pkw an den Wagenmeister eines Gastwirtes, der Fremde beherbergt, begründet eine Verwahrungspflicht als selbstständige Nebenpflicht des Beherbergungsvertrages und damit eine der Höhe nach unbeschränkte Haftung des Gastwirtes. - Kraftfahrzeuge von Gästen sind eingebracht, wenn einem Bediensteten des Gastwirtes die Wagenschlüssel zum Zwecke der Unterbringung oder zum Rangieren in einer Hotelgarage übergeben werden. Auch dann, wenn der Gastwirt dem Gast einen den Gästen vorbehaltenden Parkplatz anweist. Es genügt, dass die Stelle an die das Fahrzeug gebracht wird in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Gastgewerbebetrieb steht. 3 - Eingebracht sind (ohne Übergabe an den Gastwirt oder seine Leute) auch Sachen, die der Gast an einen vom Wirt oder seinen Leuten bezeichneten oder einen dazu bestimmten Ort bringt, der mit dem Gastgewerbebetrieb in einem unmittelbaren Zusammenhang steht (zb das vom Gast bewohnte Zimmer; die zu reinigenden Schuhe vor der Zimmertür, der Pkw auf den als solchen bezeichneten Gästeparkplatz oder im Hof des Hotels abgestellt ist). - Legt der Gast Gegenstände ab, ist entscheidend wo dies geschieht: keine Haftung besteht für die am Tisch im Gastgarten vergessene Uhr; eine Haftung besteht allerdings, wenn es sich um Einrichtungen (zb Sauna) oder Räume handelt, die ausschließlich oder vorwiegend Hotelgästen zur Verfügung stehen. Der Gast darf die Sachen aber nicht an Orten ablegen, die dazu offenbar nicht bestimmt sind (zb ein allgemein zugängliches Lesezimmer in einem Hotel ist nicht zur Aufbewahrung von Sachen aufgenommener Gäste bestimmt). - Der Wirt haftet auch für durch Zufall verursachte Schäden an eingebrachten Sachen, wenn er oder seine Leute die Beschädigung bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätten verhindern können (zb Steinschlag auf einem Hotelparkplatz, wenn damit zu rechnen war; Dachlawinen auf einem 2 Schubert in Rummel³, 970 3 OGH 15.1.1998, 7 Ob 299/97i 4

Parkplatz in alpiner Gegend, Dachwarzen genügen nicht zur Vorbeugung; herabfallende Ziegel) 3. Haftungsbefreiung/-beschränkung Haftungsbefreiung: Der Gastwirt kann sich von der Haftung befreien, wenn der Beweis erbracht wird, dass der Schaden weder durch den Gastwirt bzw. einem seiner Leute verschuldet oder durch ein- und ausgehende Fremde verursacht wurde. Hat beim Eintritt des Schadens ein Verschulden des Beschädigten migewirkt, entscheidet der Richter über die Höhe des Schadenersatzes. Ein- und ausgehende Personen sind zb Gäste, Lieferanten, Einschleicher, Diebe, NICHT aber Räuber oder Einbrecher die sich den Zugang mit Gewalt eröffnen oder eingetretene Naturkatastrophen. Haftungsbeschränkung: Die Haftung des Gastwirtes ist durch Verordnung der Höhe nach mit 1.100,-- Euro beschränkt 4, sofern der Schaden nicht vom Gastwirt oder seinen Leuten verschuldet ist oder die Sachen dem Gastwirt nicht besonders zur Aufbewahrung übergeben wurden. Wurde die eingebrachte Sache jedoch zur besonderen Verwahrung übernommen oder liegt Verschulden vor, haftet der Gastwirt unbeschränkt. Beispiel aus der Judikatur 5 : Ein vom Gast dem Wagenmeister des Hotels übergebenes Fahrzeug, das auf angemieteten Stellflächen in der Parkgarage im Untergeschoß des Hotels gegen Übergabe einer Parkkarte abgestellt wurde, ist zur besonderen Aufbewahrung übergeben und zieht eine unbeschränkte Haftung des Gastwirtes nach sich. 4 BGBl 1921/638 idf BGBl I 2001/98 5 OGH 15.1.1998, 7 Ob 299/97i 5

Für Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere 6 haftet der Gastwirt bis zum Betrag von 550,-- Euro, außer der Gastwirt hat die Sachen in Kenntnis ihrer Beschaffenheit übernommen oder der Schaden wurde von ihm selbst oder seinen Leuten verschuldet. Das Abhandenkommen eines Schmuckstückes aus einem Hotelzimmer alleine reicht lt. Rechtssprechung nicht für eine unbeschränkte Haftung des Gastwirtes. Auch begründet die (bloße) Anweisung eines Ortes zur Aufbewahrung (Hotelsafe, versperrbares Nachtkästchen) für sich alleine noch keine besondere Verwahrung mit unbeschränkter Haftung. 7 Die Ablehnung der Haftung durch Anschlag ist grundsätzlich wirkungslos. Der OHG hat jedoch für zulässig erkannt, dass der Gastwirt zur Hinterlegung von Wertgegenständen auffordert und für nicht abgegebene Sachen die Haftung ablehnt. Dies muss mit dem Gast bei Vertragsabschluss vereinbart werden 8. In diesem Fall gelten die Sachen mit der Deponierung als eingebracht. Weiters hat der OGH in seiner jüngsten Entscheidung 9 festgehalten, dass sich das Hotel durch den deutlichen und erkennbaren Hinweis (zb in Form von Hinweistafeln), Wertgegenstände an der Rezeption zu deponieren, von der Gastwirtehaftung befreien kann. Das gilt jedoch nicht, wenn ein Mitarbeiter diesen Hinweis mündlich gegenüber dem Gast zurücknimmt. 4. Unternehmer die Stallungen und Aufbewahrungsräume halten Unternehmer die Stallungen und Aufbewahrungsräume bereitstellen, haften für die eingestellten Tiere und Fahrzeuge sowie die darin befindlichen Sachen. Diese Bestimmung findet auf Garagierungsverträge Anwendung, wenn eine Gefahr des offenen Hauses besteht. Ein Garagierungsunternehmer im Sinne dieser Bestimmung ist zb auch ein Hotelier, der eine Garage an Gäste 6 970 Abs 2 ABGB 7 OGH 7.12.1995, 6 Ob 1714/95 und OLG Innsbruck 1.10.1986 ZVR 1987/111 8 OGH 17.10.2001, 7Ob 237/01f 9 OGH 29.22.2011, 2Ob 220/10g 6

mitvermietet. Die Garagierung muss dabei nicht den Hauptzweck des Unternehmens bilden. Ein Aufbewahrungsraum setzt dabei räumliche Verhältnisse voraus, die Schutz gegen Außeneinwirkungen bieten (zb umbaute Räume, wenn die Einund Ausfahrt durch Schranken gesichert ist). Schutz gegen Witterungseinflüsse ist nicht erforderlich. Keine Aufbewahrungsräume im Sinne dieser Bestimmung sind lt Judikatur Parkgaragen/Parkhäuser. Hier liegt ein reiner Mietvertrag vor. Ein bewachter Parkplatz gilt nur dann als Aufbewahrungsraum wenn abgeschlossene räumliche Verhältnisse außer Betrieb befindlichen Kfz Schutz gegen Außeneinwirkungen bietet. Es handelt sich um eine unbeschränkte Haftung für eigenes Verschulden bzw. jenes der eigenen Leute, die Gefahr des offenen Hauses (zb Einschleichdiebe), Schäden die bei gehöriger Sorgfalt hätten vermieden werden können (zb Steinschlag) oder Organisationsverschulden (zb zu erwartende Vorkehrungen werden unterlassen). Ein Haftungsausschluss wurde von der Judikatur hier jedoch anerkannt 10. Rückfragehinweis 11 : Mag. Matthias Koch Mag. Claudia Weiß Fachverband Hotellerie Wiedner Hauptstr. 63 I B4 08 I 1045 Wien T: +43-(0)5-90-900-3554 I F: + 43-(0)5-90-900-3568 E: hotels@wko.at W: http://www.hotelverband.at W: http://www.hotelsterne.at Wien, am 12. April 2012 10 OGH 15.1.1998, 7 Ob 299/97i 11 Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältiger Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung des Autors oder des Fachverbandes ist ausgeschlossen. 7