Fallbesprechung zum Grundkurs BGB II, SS 2014, FB 8 Die defekte Hebebühne Gliederung Teil 1: Ansprüche auf teilweise Rückzahlung der Miete A. Anspruch aus 536 I BGB? - richtige AGL bei Mietminderung (vgl. 441 IV, 638 IV BGB)? - kein vertraglicher Rückgewähranspruch B. Anspruch aus 812 I S. 1 Alt. 1 BGB (Leistungskondiktion) I. Etwas erlangt hier: Auszahlungsanspruch des B ggü. seiner Bank II. Durch Leistung von K und G Definition: Unter Leistung versteht man die bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. III. Ohne Rechtsgrund? 1. Mietvertraglicher Anspruch gem. 535 II BGB als Rechtsgrund? - wirksamer Vertragsschluss (+) - Personenmehrheit auf Mieterseite, Folge: 420 ff. (428) BGB - zwei Verträge (Wohnung; Stellplatz) oder einheitlicher Vertrag? Auslegung ( 133, 157 BGB, Indiz: selbständiges Gebäude) - Schriftform gewahrt, 550 S. 1 BGB? (NUR bei Wohnraum-miete) aber: Formmangel ist kein Wirksamkeitshindernis 2. Teilweises Erlöschen durch Mietminderung, 536 I BGB? - im Mietrecht Minderung kraft Gesetzes (anders als z.b. 441 BGB) Voraussetzungen von 536 I BGB: Huber 1
Mangel (negative Abweichung der Ist- von der Sollbeschaffenheit) der Mietsache, d.h. Aufhebung oder Minderung der Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch, 536 I 1, 2 BGB keine Unerheblichkeit, 536 I 3 BGB keine Kenntnis bei Vertragsschluss, 536b BGB rechtzeitige Mängelanzeige, 536c I 1, II BGB - hier (+) Zwischenergebnis: Minderung kraft Gesetzes greift in Höhe von 50 ein, insoweit erfolgte die Mietzahlung ohne Rechtsgrund, 812 I 1 Alt. 1 also (+). IV. Ausschluss der Rückforderung? 1. Gem. 536b BGB analog? - Anwendung bei nachträglichen Mängeln (str.) - Frage kann hier offen bleiben, da auch nach früherer Rspr. hier kein Ausschluss (Mietzahlungen trotz Mangels hätten über längeren Zeitraum erfolgen müssen) 2. Gem. 814 BGB - Zahlung seitens G und K im Bewusstsein (= positive Kenntnis) der Nicht-Schuld - hier (-) Ergebnis: K und G können von B aus 812 I 1 Alt. 1 BGB die Rückzahlung zuviel gezahlter Miete in Höhe von 50 verlangen. C. Anspruch auf Schadensersatz gem. 536a I BGB 1. Wirksamer Mietvertrag 2. Mangel bei Gebrauchsüberlassung? - teilweise Unbenutzbarkeit (-), da erst nachträglich entstanden - anderweitiger Mangel? 2
- hier: Konstruktionsfehler der Hydraulik, sog. latenter Mangel (nach Rspr. ausreichend, da Ursache für jederzeitiges Umschlagen in Mangel gesetzt) 3. Kein Ausschluss der Mängelrechte, 536b, 536c BGB (-) 4. Fehlendes Verschulden des B unbeachtlich, vgl. Wl. v. 536a I Var. 1 5. Schaden, 249 ff. BGB (+) 50,- Ergebnis: K und G können von B auch aus 536a I Var. 1 BGB die Rück-zahlung zuviel gezahlter Miete in Höhe von 50 verlangen. D. Anspruch aus 536a I Var. 2 BGB - vom Vermieter zu vertretender Mangel nach Vertragsschluss (-) - außerdem hier sowohl bzgl. latentem als auch akutem Mangel Vertretenmüssen (-) Ergebnis: kein Anspruch aus 536a I Var. 2 BGB E. Anspruch aus 536a I Var. 3 BGB - Verzug des B mit der Mängelbeseitigung i.s.v. 286 BGB? 1. Anspruch auf Mängelbeseitigung, 535 I 2 BGB (+) 2. Fälligkeit und Durchsetzbarkeit (+) 3. Schuldhafte Nichtleistung (-) kein Verschulden des B oder seiner Erfüllungsgehilfen 4. außerdem keine Mahnung durch K oder G - hier Verzug (-) Ergebnis: kein Anspruch aus 536a I Var. 3 BGB 3
F. Anspruch auf Schadensersatz aus 823 I BGB I. Rechts- oder Rechtsgutsverletzung (vgl. Wortlaut. 823 I BGB) - berechtigter Besitz an dem Stellplatz als geschütztes Rechtsgut, 854, 866 BGB - bei deliktischen Ansprüchen gegenüber dem Vertragspartner: Äquivalenzinteresse Integritätsinteresse ( 823 BGB schützt nur ein über Äquivalenz hinausgehendes Integritätsinteresse) hier aber deckt sich das Erhaltungsinteresse an der gebrauchs-tauglicher Mietsache mit Nutzungsinteresse also kein weitergehendes Integritätsinteresse vorhanden II. Ergebnis: Kein Anspruch aus 823 I BGB auf Schadensersatz wegen Beeinträchtigung des Besitzes am Stellplatz Teil 2: Ansprüche auf Ersatz von Fahrtkosten und Nutzungsausfall A. Anspruch aus 536a I Var.1 BGB - Haftung für anfängliche Mängel, 536a I Var. 1 BGB? 1. Wirksamer Mietvertrag 2. Mangel bei Gebrauchsüberlassung? - teilweise Unbenutzbarkeit (-), da erst nachträglich entstanden - anderweitiger Mangel? hier: Konstruktionsfehler der Hydraulik, sog. latenter Mangel! (nach Rspr. ausreichend, da Ursache für jederzeitiges Umschlagen in Mangel gesetzt) 3. Kein Ausschluss der Mängelrechte - 536b, 536c BGB (-) 4. Fehlendes Verschulden des B unbeachtlich? 4
- auch bei Mangelfolgeschäden? - nach hm: ja (Argument: abschließende Regelung in 536 BGB) 5. Kausaler Schaden? a) ersatzfähiger Vermögensschaden, 249 I BGB? aa) Fahrtkosten i.h.v. 270,- (+) bb) Nutzungsausfall am Pkw?(kein messbarer Vermögens-schaden, vgl. Differenzhypothese; anders, wenn Anmietung eines Ersatz-PKW) - Zulässigkeit einer abstrakten Schadensberechnung? - hier (+), vgl. Rspr. zum Kommerzialisierungs-gedanken : Ersatzfähigkeit, wenn bedeutendes Wirtschaftsgut des tägl. Lebens - nur soweit Nutzungswille und hypothetische Nutzbarkeit vorliegen - hier: wegen Reise nur teilweise Nutzbarkeit b) Haftungsausfüllende Kausalität bzgl. Fahrtkosten sowie Nutzungsausfall (+) c) Schadenshöhe aa) Fahrtkosten Anrechnung ersparter Aufwendungen (in unbestimmter Höhe) als Ausprägung des schadensersatzrechtlichen Bereicherungsverbotes bb) Nutzungsausfall am PKW (Praxis wendet Nutzungsausfall-Tabelle an), aber nur soweit Nutzungs-fähigkeit gegeben (s.o.) Ergebnis: K und G können von B gem. 536a I Var. 1 BGB Schadensersatz in Höhe der Fahrtkosten abzügl. ersparter Aufwendungen sowie Entschädigung für einen Nutzungsausfall am Pkw für 20 Tage verlangen. 5
B. Ansprüche aus 536a I Var. 2 oder 3 BGB s.o., scheitern jeweils am fehlenden Verschulden des B C. Anspruch aus 280 I, 241 II BGB auf Schadensersatz? Anwendbarkeit bei Mangelfolgeschäden? NEIN, da abschließendes Gewährleistungssystem in 536 ff. BGB ( 280, 241 im Mietrecht nur auf solche Pflichtverletzungen anwendbar, die mit Mangel der Mietsache nichts zu tun haben) außerdem kein Verschulden des B, 280 I 2 BGB Ergebnis: keine Ansprüche aus 280 I, 241 II BGB E. Anspruch aus 823 I BGB auf Schadensersatz 1. Rechts- bzw. Rechtsgutsverletzung - Verletzung des Eigentums am Pkw? - Substanzverletzung nicht erforderlich - Kriterium nach hm: wesentliche Nutzungsbeeinträchtigung durch Einwirkung auf die Sache (physisches Hindernis ausreichend) - hier (+) 2. kausale Handlung des B - hier (+): Abschluss des Mietvertrages, Kausalkette führt zu Nutzungsbeeinträchtigung 3. Rechtswidrigkeit und Verschulden - keine Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht durch B - kein Verschulden Ergebnis: Kein Anspruch aus 823 I BGB 6