LÖSUNG: DIE DEFEKTE HEBEBÜHNE SCHR/BT: WOHNRAUMMIETE, MANGELGEWÄHRLEISTUNG, MIETMINDERUNG, MANGELFOLGESCHÄDEN

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1 LÖSUNG: DIE DEFEKTE HEBEBÜHNE SCHR/BT: WOHNRAUMMIETE, MANGELGEWÄHRLEISTUNG, MIETMINDERUNG, MANGELFOLGESCHÄDEN A. Ansprüche von K und G gegen B auf Rückzahlung der Stellplatzmiete in Höhe von 50 I. Anspruch aus 536 I BGB? Als Anspruchsgrundlage könnte 536 I BGB in Betracht kommen. Fraglich ist allerdings, ob 536 BGB überhaupt eine Anspruchsgrundlage für die Rückgewähr zuviel gezahlter Miete bei Mangelhaftigkeit der Mietsache darstellt. Es ließe sich an eine Parallele zu 441 IV, 638 IV BGB denken, die im Fall der Minderung einen eigenen, dem Rücktrittsrecht unterliegenden vertraglichen Rückgewähranspruch schaffen. Allerdings besagt 536 BGB zunächst nur einmal, dass sich bei einem Mangel die Miete von Gesetzes wegen mindert. Eine Auslegung der Vorschrift im Sinne eines Anspruchs auf Rückgewähr kommt mangels ausdrücklicher Erwähnung nicht in Betracht. Schon der historische Gesetzgeber hatte einen solchen - vertraglichen - Anspruch nicht gewollt und der Reformgesetzgeber des Jahres 2001 (Mietrechtsreform) 1 und 2002 (Schuldrechtsmodernisierung) hat hieran bewusst nichts geändert. Ergebnis: Demnach kommt 536 I BGB als Anspruchsgrundlage nicht in Betracht. II. Anspruch aus 812 I S. 1 Alt. 1 BGB Es könnte aber ein Anspruch aus 812 I S. 1 Alt. 1 BGB (Leistungskondiktion) bestehen. 1. Hierfür müsste B von K und G etwas erlangt haben. Das Erlangte liegt in der von K und G gezahlten Miete. Sollte durch Banküberweisung gezahlt worden sein, liegt das Erlangte in entsprechenden Geldforderungen des B gegen seine Bank. 2. Diese Zuwendung müsste B durch Leistung von K und G erlangt haben. Leistung ist die bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. Mit Zahlung auf die Mietforderungen des B haben K und G Leistungen an B erbracht. 3. Schließlich müsste diese Leistung in Höhe des beanspruchten Betrages von 50 ohne Rechtsgrund erfolgt sein. a) Als Rechtsgrund kommt Anspruch des B auf Zahlung der vereinbarten Miete gem. 535 II BGB in Betracht. BGB) gegenüber 2. Fraglich ist, ob es sich bei der Vereinbarung der Parteien um einen einheitlichen Mietvertrag oder um zwei selbständige Verträge, nämlich über die Wohnung und über den Garagenstellplatz handelt. Die Verbindung in einer Vertragsurkunde ist dabei nur ein Indiz für einen einheitlichen Vertrag. Es kommt bei Fehlen konkreter Anhaltspunkte darauf an, wie die Willenserklärungen der Parteien nach ihrem typischen Interesse mit Rücksicht auf die Verkehrsanschauung auszulegen sind ( 133, 157 BGB). Die Annahme von zwei verschiedenen Verträgen hätte zur Folge, dass beide getrennt gekündigt werden können. Dies liegt bei einer Mitvermietung eines Stellplatzes im gleichen Gebäude im Regelfall nicht im Interesse der Parteien 3. Somit ist anzunehmen, dass ein einheitliches Mietverhältnis über Wohnung und Stellplatz vorlag. Weiter ist zu beachten, dass es sich um einen Mietvertrag über Wohnraum handelte, für den gem. 550 S. 1 BGB die Schriftform ( 126 BGB) einzuhalten war. Eine eventuelle Missachtung der Schriftform würde aber nicht zur Nichtigkeit des Mietvertrags gem. 125 BGB folgen, vielmehr gilt dieser dann gem. 550 S. 1 BGB als für unbestimmte Zeit geschlossen. Somit lag prinzipiell ein Mietzahlungsanspruch des B gem. 535 II BGB und damit ein Rechtsgrund für die von K und G geleisteten Zahlungen vor. b) Die dem B zustehenden Mietforderungen könnten sich aber gem. 536 I BGB wegen der Nichtbenutzbarkeit des Stellplatzes vermindert haben, sodass über den geminderten Betrag hinausgehende Zahlungen ohne Rechtsgrund erfolgt wären. Da hier eine einheitliche Mietsache vorliegt, kommt nur eine geminderte Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch isv 536 I S. 2 BGB und nicht etwa eine völlige Aufhebung des vertraglichen Gebrauchs gem. 536 I S. 1 BGB in Betracht. aa) Zunächst müsste ein Mangel der Mietsache isv 536 I BGB vorliegen. Unter einem Mangel i.s. dieser Norm ist die für den Mieter nachteilige Abweichung des tatsächlichen Zustands (Isttauglichkeit) von dem vertraglich geschuldeten Zustand (Solltauglichkeit) zu verstehen. Bei der Festlegung der Solltauglichkeit ist in erster Linie auf eine Abrede der Parteien, dann auf den Mietzweck und auf die für den Vertragsinhalt bedeutsamen Umstände des Einzelfalls abzustellen. Lässt sich ein besonderer Mietzweck nicht feststellen, so ist auf die Tauglichkeit zum gewöhnlichen Gebrauch abzustellen. 4 aa) Dieser setzt zunächst einen wirksamen Mietvertrag voraus. Im vorliegenden Fall war zwischen B auf der einen und K und G auf der anderen Seite ein Mietvertrag geschlossen worden. Dabei stehen K und G dem B bezüglich ihrer Pflichten als Gesamtschuldner ( 421 ff BGB) und bezüglich ihrer Ansprüche als Gesamtgläubiger ( 428 ff 1 Vgl. BT-Drucks. 14/1453, S. 39 ff. Seite 1 von 5 Die Nichtbenutzbarkeit von Teilen einer Wohnung stellt stets einen Mangel dar. Da mit dem Stellplatz ein für die Nutzung der Wohnung wichtiger Teil betroffen ist, ist der Mangel auch nicht unerheblich isv 536 I S. 3 BGB. 2 Palandt 72 /Weidenkaff, 535 Rn BayObLG NJW-RR 1991, 651, 652; vgl. auch Palandt 72 /Weidenkaff, Vor 535 Rn. 100ff. 4 Vgl. Staudinger/Emmerich (2011), 536 Rn. 5ff; Palandt 72 /Weidenkaff, 536 Rn. 16.

2 bb) Eine Haftung des B wegen des Mangels wäre ausgeschlossen, wenn auf Mieterseite der Mangel bei Vertragsschluss bekannt gewesen wäre, 536b BGB. Da es sich bei der tatsächlich eingetretenen Nichtbenutzbarkeit des Stellplatzes um einen nach Vertragsschluss entstandenen Mangel handelt, stellt sich diese Frage aber nicht. cc) Zu beachten ist weiter, dass der Mieter gem. 536c II BGB die Mietminderung gem. 536 BGB nicht geltend machen kann, wenn er dem Vermieter den Mangel nicht unverzüglich anzeigt. Diese Anzeigepflicht dient dazu, dem Vermieter Gelegenheit zu geben, Mängel, die während der Mietzeit auftreten, frühstmöglich zu beseitigen 5. Im vorliegenden Fall ist der Mietmangel Ausfall der Hebebühne erst während der Mietzeit aufgetreten, so dass die Mieter gem. 536c I 1 BGB gehalten waren, dies dem B anzuzeigen. K ist durch seinen Anruf bei B ohne schuldhaftes Zögern ( 121 I 1 BGB) und damit unverzüglich der Anzeigepflicht nachgekommen. dd) Rechtsfolge der Mangelhaftigkeit ist eine Minderung kraft Gesetzes. Einer besonderen Minderungserklärung des Mieters gegenüber dem Vermieter bedarf es daher nicht. Der Betrag, um den sich die Miete mindert, ist gem. 536 I S. 2 BGB zu berechnen: Die Miete ist angemessen herabzusetzen, d.h. die Herabsetzung hat durch einen der Tauglichkeitsminderung entsprechenden prozentualen Abschlag zu erfolgen, wobei die Minderung u.u. gem. 287 ZPO zu schätzen ist 6. Bezugsgröße für den prozentualen Abschlag ist dabei die Bruttomiete (d.h. incl. Nebenkosten) 7. Hier kann eine solche prozentuale Berechnung freilich entfallen, da der auf den Stellplatz entfallende Anteil der Miete eigens festgelegt ist. Da der mangelbehaftete Zustand der Mietsache genau einen Monat andauerte, mindern sich die Mietforderungen des B um 50,-. In Höhe dieses Betrages haben K und G also ohne Rechtsgrund gezahlt. 4. Fraglich ist, ob der Anspruch möglicherweise deswegen ausgeschlossen ist, weil K und G die Miete ohne Vorbehalte weiter gezahlt haben. Ausschlussgründe könnten sich insofern aus 536b BGB oder aus 814 BGB ergeben. a) Mit einer früher verbreiteten Ansicht könnte man unter analoger Anwendung von 536b BGB einen Ausschluss von Mängelrechten auch für den Fall annehmen, dass der nachträgliche Mangel zwar nicht bei Vertragsschluss aber bei der einverständlichen Fortsetzung des Mietverhältnisses, d.h. längerer Gebrauch der Mietsache und Zahlung des vollen Mietzinses, bekannt war. Eine Anwendung dieser Grundsätze für den Zeitraum nach der Mietrechtsreform von 2001 wird von Rspr. und Lit. mehrheitlich abgelehnt 8. Ob dem zu folgen ist, kann im vorliegenden Fall freilich offen bleiben, da der Zeitraum, während dessen die Miete ohne Beanstandungen weitergezahlt wurde auch nach den Grundsätzen der früheren Rspr. nicht ausreichen würde, um einen Ausschluss der Mängelrechte anzunehmen. b) Allerdings könnte der Bereicherungsanspruch gem. 5 MünchKomm 6 /Emmerich, 536c Rn Vgl. Palandt 72 /Weidenkaff, 536 Rn. 33f. 7 BGH NJW 2005, 1713; vgl. Staud/Emmerich (2011) 536 Rz 56f. 8 Dazu MünchKomm 6 /Emmerich, 536b Rn. 8. Seite 2 von BGB ausgeschlossen sein. Dies wäre der Fall, wenn K und G bei Zahlung der Miete gewusst haben, dass sie (teilweise) zur Leistung nicht verpflichtet waren und keinen Vorbehalt der Rückforderung erklärt haben. An einem ausdrücklichen Vorbehalt fehlt es hier. Es ist aber zu beachten, dass die Anwendung von 814 BGB positive Kenntnis von der Nichtschuld voraussetzt. Bei Zahlung der Miete für Januar zu Monatsbeginn wussten die Mieter jedoch noch nicht, wie lange der Ausfall der Hebebühne dauern würde. Es kann damit nicht angenommen werden, dass K und G die Januarmiete an B in dem Bewusstsein gezahlt haben, gerade in Höhe von 50,- nicht zur Mietzahlung verpflichtet zu sein. Demnach greift 814 BGB nicht ein. Ergebnis: Es besteht daher ein Anspruch von K und G gegen B auf Rückzahlung von 50,- aus 812 I S. 1, 1. Alt. BGB. III. Anspruch aus 536a I BGB 1. Fraglich ist, ob K und G den geltend gemachten Betrag auch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes verlangen können. Anmerkung: 536a BGB soll zum einen das Integritätsinteresse schützen, z.b. Mangelfolgeschäden. Darüber hinaus soll der Mieter über 536a zudem so gestellt werden, wie er bei ordnungsgemäßer Erfüllung stehen würde (Äquivalenzinteresse). Für den Fall der geminderten Miete heißt das Folgendes: Insoweit der Mieter bereits MEHR als den geminderten Mietzins gezahlt hat, kann er den Minderungsbetrag sowohl über 812 I 1 Alt.1, 536 (s.o.) als auch über 536a BGB zurückfordern. Hierfür spricht zugunsten des Mieters u.a., dass der Vermieter dem Anspruch aus 536a BGB nicht wie bei 812 die Entreicherungseinrede nach 818 III entgegenhalten kann. Anmerkung: 536a I BGB enthält drei verschiedene Haftungstatbestände: - verschuldensunabhängige Haftung für anfängliche Mängel (Var. 1) - verschuldensabhängige Haftung für nachträgliche Mängel (Var. 2) - Haftung für Verzug mit der Mängelbeseitigung (Var. 3) In Betracht kommt ein Anspruch auf Schadensersatz aus 536a I Var. 1 BGB. 1. Voraussetzung hierfür ist zunächst ein wirksamer Mietvertrag. Dieser liegt, wie bereits oben geprüft, vor. 2. Da es hier um den Zeitraum nach Gebrauchsüberlassung geht, braucht die Frage, ob der Mieter auch schon vor Gebrauchsüberlassung Mängelrechte nach 536 ff BGB geltend machen kann, hier nicht erörtert zu werden. 3. In 536a I Var. 1 BGB wird dem Vermieter eine verschuldensunabhängige Haftung (Garantiehaftung) für die durch anfängliche Mängel der Mietsache entstehenden Schäden auferlegt. B muss demnach ohne Rücksicht auf eine fehlendes Verschulden die Fahrtkosten und den Nutzungsausfall ersetzen, wenn es sich dabei um einen Schaden handelt, der durch einen bei Vertragsschluss vorhandenen Mangel der Mietsache, hier Wohnung einschließlich Stellplatz, verursacht wurde. a) Für den Begriff des Mangels verweist 536a I BGB auf 536 I, sodass jede teilweise oder vollständige Minderung

3 der Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch einen Mangel darstellt. Dies trifft auf den Ausfall der Hebebühne zu, jedoch bestand dieser Zustand noch nicht zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im September Allerdings ist zu berücksichtigen, dass eine Mietsache bereits dann mangelbehaftet ist, wenn der Mangel latent vorhanden ist. Anders formuliert reicht es für einen Mangel aus, wenn die Mietsache so beschaffen ist, dass für den späteren (Haupt-) Mangel bereits eine Ursache gesetzt ist, die praktisch jederzeit in eine Tauglichkeitsminderung oder einen Schaden umschlagen kann, z.b. eine schadhafte elektrische Anlage, die eine latente Brandgefahr begründet 9. Im vorliegenden Fall war der Hydraulikantrieb der Hebebühne schon von der Konstruktion her so beschaffen, dass er bei Minustemperaturen anfällig war. Zumindest bei Vertragsschluss im September 2008 war die Anlage wegen des Betriebsalters von zwanzig Jahren in einem Zustand, bei dem es nahezu sicher war, dass sie bei großer Kälte ausfallen würde. Somit war die Mietsache bereits bei Vertragsschluss mangelbehaftet. Der Mangel ist auch nicht vor Gebrauchsüberlassung wieder entfallen 10. b) Da K und G von dem Mangel bei Vertragsschluss nichts wussten und mangels Kenntnis auch nicht zur Anzeige verpflichtet waren, ist ein Ausschluss der Mängelrechte gem. 536b BGB oder 536c BGB nicht ersichtlich. 4. Die Haftung nach 536a I Var. 1 BGB setzt kein Vertretenmüssen des Vermieters voraus. 5. Ein Schaden der Eheleute K und G im Sinne von 249 I BGB ist i.h.v. 50,- entstanden. Anmerkung: Hier ist zu berücksichtigen, dass der Mieter gem. 537 I BGB das Verwendungsrisiko für die Mietsache trägt, d. h. er bleibt zur Mietzahlung auch dann verpflichtet, wenn er infolge eines in seiner Person liegenden Grundes die Mietsache nicht nutzen kann. Dies gilt selbst bei nicht vom Mieter zu vertretenden Gründen (z.b. Krankenhausaufenthalt wegen Krankheit) und daher erst recht bei einer Urlaubsreise. Gerät der Vermieter allerdings während eines solchen Zeitraums außerstande, den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache zu gewähren, so vereitelt er damit zumindest die sonst bestehende Chance des Mieters, bei Wegfall des persönlichen Hinderungsgrundes jederzeit wieder die Gebrauchsvorteile der Mietsache zu genießen. Eine trotzdem fortbestehende Belastung mit der Mietzahlungspflicht stellt dann einen Schaden dar. 6. K und G können demnach den Rückzahlungsanspruch bez. der 50,- auch auf 536a I Var. 1 BGB stützen. IV. Anspruch aus 536a I Var. 2 BGB 2. Allerdings setzt der Schadensersatzanspruch voraus, dass der Mangel wegen eines Umstandes entsteht, den der Vermieter zu vertreten hat. B hat im vorliegenden Fall den Ausfall der Hebebühne weder vorsätzlich noch fahrlässig verschuldet. Damit scheidet ein Anspruch auf Schadensersatz gem. 536a I Var. 2 BGB aus. V. Anspruch aus 536a I Var. 3 BGB K und G könnten jedoch den auch aufgrund des Defekts der Hebebühne entstandenen Schaden auch bei fehlendem Verschulden des B gem. 536a I Var. 3. BGB ersetzt verlangen, wenn B sich mit der Mangelbeseitigung im Verzug befunden hätte. I. Hierfür müsste B bereits zum Zeitpunkt des mangelbedingten Schadenseintritts mit der aufgrund von 535 I 2 BGB geschuldeten Beseitigung des Mangels der Mietsache in Verzug geraten sein. Ob der Vermieter im Verzug ist, richtet sich im Einzelnen nach den 286 ff BGB. Kurzformel für die Verzugsvoraussetzungen: Verzug ist die schuldhafte (5.) Nichtleistung (3.) trotz Mahnung (4.) und Fälligkeit (2.) bei einredefreiem Anspruch (1.). 1. Zunächst müsste ein Anspruch von K und G auf Mangelbeseitigung bestanden haben. Angesichts der am eingetretenen Mangelhaftigkeit der Mietsache (s.o.) war B gem. 535 I S. 2 BGB verpflichtet, den Defekt der Hebebühne beheben zu lassen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob B den Mangel zu vertreten hatte 11. Der Anspruch ist auch nicht infolge Unmöglichkeit gem. 275 I BGB erloschen. 2. Weiter muss dieser Mangelbeseitigungsanspruch fällig geworden und durchsetzbar (gewesen) sein, 286 I BGB. Die Fälligkeit des Mangelbeseitigungsanspruchs tritt an sich nach 271 BGB mit Auftreten des Mangels ein. Doch kann der Vermieter grundsätzlich erst nach Kenntnis von dem Mangel mit dessen Beseitigung in Verzug geraten. Daraus folgt, dass der Verzug in aller Regel eine Mangelanzeige des Mieters nach 536c I BGB voraussetzt 12. Diese war hier rechtzeitig erfolgt (s.o.). Da keine Einreden des B ersichtlich sind, war der Anspruch auch durchsetzbar. 3. Ferner müsste eine Mahnung durch den Gläubiger, hier K und G, oder ein Tatbestand vorliegen, der die Mahnung entbehrlich macht ( 286 I, II BGB). Es reicht dabei nicht aus, dass K von B verlangt, sich um die Behebung des Defekts zu kümmern, denn diese Anzeige ist schon notwendig, damit überhaupt ein fälliger Beseitigungsanspruch entsteht. Läge in jeder Mangelanzeige schon die Mahnung, wäre das Mahnungserfordernis überflüssig. 1. Es fragt sich, ob der geltend gemachte Schadensersatzanspruch sich auch aus 536a I Var. 2 BGB ergibt. Die Vorschrift bezieht sich allerdings auf nach Vertragsschluss entstandene Mängel. Insoweit könnte für den Schadensersatz auch an den Ausfall der Hebebühne ab dem angeknüpft werden, da darin ein späterer Mangel liegt. 9 Vgl. Palandt 72 /Weidenkaff, 536a Rn. 9; Wieling/Finkenauer, Fälle zum besonderen Schuldrecht, S Der anfängliche Mangel muss auch bei Gebrauchsüberlassung noch vorhanden sein, vgl. Palandt 72 /Weidenkaff, 536a Rn. 9. Seite 3 von 5 4. Außerdem beruhte die Verzögerung der Reparatur nicht auf einem Verschulden des B, so dass gem. 286 IV BGB kein Verzug eintreten konnte. 11 Vgl. Staudinger/Emmerich, (2011), 536a Rn. 12. Unabhängig vom Vertretenmüssen ist allerdings nur der Mängelbeseitigungsanspruch. Für den Schadensersatzanspruch aus 536a I S. 1, Alt. 3 BGB wegen verspäteter Mängelbeseitigung kommt es dagegen auch darauf an, ob der Vermieter die Verzögerung zu vertreten hat!, vgl, 286 IV BGB und Palandt 72 /Weidenkaff, 536a Rn Staudinger/Emmerich (2011) 536a Rn. 14.

4 Ergebnis: Da B sich nicht im Verzug mit der Mangelbeseitigung befand, scheidet ein Anspruch auf Schadensersatz gem. 536a I Var. 3 BGB ebenfalls aus. VI. Schadensersatzansprüche aus 823 I BGB 1. Als verletztes Rechtsgut kommt hier nur der Besitz von K und G an der Mietsache in Betracht. Beide waren während der Laufzeit des Mietvertrages berechtigte (Mit-) Besitzer des Stellplatzes isv 854, 866 BGB. Der berechtigte Besitz ist als ein von 823 I BGB geschütztes sonstiges Recht anerkannt. 2. Fraglich ist aber, ob durch die Nichtbenutzbarkeit der Hebebühne das Besitzrecht verletzt wurde. Nach nunmehr wohl gefestigter Auffassung in Rechtsprechung und Literatur liegt ein Eingriff in das Besitzrecht nur dann vor, wenn das Interesse am Erhalt des Besitzes, das sog. Integritätsinteresse, über das aus dem Mietvertrag fließende Nutzungs- und Werterwartungsinteresse, dem sog. Äquivalenzinteresse, hinausgeht. 13 Davon ist hier jedoch nicht auszugehen, da das Erhaltungsinteresse von K und G an einer gebrauchstauglichen Mietsache und ihr Nutzungsinteresse, für das sie ja gerade die Miete entrichten, übereinstimmen. Ergebnis: Es besteht daher auch kein Anspruch aus 823 I BGB. B. Ansprüche von K und G gegen B auf Ersatz der Fahrtkosten und des Nutzungsausfalls I. Anspruch aus 536a I Var. 1 BGB In Betracht kommt ein Anspruch auf Schadensersatz aus 536a I Var. 1 BGB. 1. Voraussetzung hierfür ist zunächst ein wirksamer Mietvertrag. Dieser liegt, wie bereits oben geprüft, vor. 2. Die Mietsache war vorliegend bereits bei Gebrauchsüberlassung mangelhaft i.s.v. 536a I BGB (s.o.). 3. Da K und G von dem Mangel bei Vertragsschluss nichts wussten und mangels Kenntnis auch nicht zur Anzeige verpflichtet waren, ist ein Ausschluss der Mängelrechte gem. 536b BGB oder 536c BGB nicht ersichtlich. 4. Die Haftung nach 536a I Var. 1 BGB setzt kein Vertretenmüssen des Vermieters voraus. B kann sich also nicht darauf berufen, von dem Konstruktionsfehler der Hydraulikanlage (ohne Fahrlässigkeit) nichts gewusst zu haben. Allerdings ist in der Literatur teilweise erwogen worden, von dieser strengen Haftung die sogenannten Mangelfolgeschäden dann auszunehmen, wenn den Vermieter kein Verschulden trifft 14. Mangelfolgeschäden sind diejenigen Schäden, die der Gläubiger an Rechtsgütern erleidet, die ihm unabhängig von dem vertraglichen Leistungsaustausch zustehen. Im vorliegenden Fall würde es sich bei den Fahrtkosten und dem evtl. zu ersetzenden Nutzungsausfall um derartige Mangelfolgeschäden handeln. Die mittlerweile hm geht jedoch davon aus, dass bei der Garantiehaftung des Vermieters zwischen Erfüllungsschaden und Mangelfolgeschäden nicht zu unterscheiden ist 15. Diese strenge Haftung ist, nachdem sie bei der Mietrechtsreform 2001 unverändert beibehalten wurde, als gesetzgeberische Entscheidung zu akzeptieren. Somit kommt es auf ein Verschulden des B nicht an. Anmerkung 1: Die Garantiehaftung des Vermieters für anfängliche Mängel verliert in der Praxis freilich dadurch ihre Schärfe, dass sie durch vertragliche Vereinbarung ausgeschlossen werden kann. Der Ausschluss ist auch bei der Wohnraummiete möglich und kann durch Formularbedingungen geschehen (Vgl Palandt 66 /Weidenkaff, 536a Rn. 7). Anmerkung 2: Soweit ein anfänglicher Mangel unbehebbar ist, liegt darin zugleich ein Fall anfänglicher Unmöglichkeit im Sinne von 311a BGB. Es besteht insofern ein Widerspruch zwischen den Rechtsfolgen von 536a BGB und 311a BGB, denn nach 311a II BGB haftet der Schuldner (=Vermieter) nur dann auf Schadensersatz, wenn er das Leistungshindernis gekannt hat oder kennen musste, während er gem. 536a verschuldensunabhängig haftet. Die Behandlung dieser Fälle ist höchst umstritten, vgl dazu Looschelders, Schuldrecht BT, Rn Zu prüfen ist weiter, welcher Schaden durch den anfänglichen Mangel verursacht wurde. Ohne den Defekt der Hebebühne hätten K und G die Kosten für das Taxi und die Bahnfahrkarten gespart und auch ihren Pkw hätten sie in dem fraglichen Zeitraum wie gewohnt nutzen können. Somit liegt Kausalität vor. 7. Fraglich ist allerdings, in welchem Umfang K und G Schadensersatz verlangen können. Hierbei ist zwischen den einzelnen Schadensposten zu unterscheiden. a) Fahrtkosten Gem. 249 I BGB ist der Geschädigte durch den Schadensersatz vermögensmäßig so zu stellen, wie er stünde, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre (Differenzhypothese). Da es sich hier um reine Vermögensschäden handelt, ist der Schadensersatz von vornherein in Geld zu gewähren. Ohne das schädigende Ereignis (Ausfall der Hebebühne) hätten K und G nicht die Fahrtkosten für Zug und Taxi aufwenden müssen. Andererseits hätten sie bei Hinwegdenken des Mangels aber Aufwendungen für Benzin und evtl. Parkplatzmiete am Flughafen gehabt. Diese ersparten Aufwendungen, deren Höhe im Sachverhalt nicht genannt wird, sind von den Ausgaben für Fahrkarten und Taxi abzuziehen. Nur der verbleibende Betrag kann als Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden. b) Nutzungsausfall Im vorliegenden Fall haben K und G darauf verzichtet, einen Ersatzwagen zu mieten, so dass sich abgesehen von den Fahrtkosten (s.o.) ein konkreter Vermögensschaden infolge der Nichtbenutzbarkeit des eigenen Pkw nicht feststellen lässt. aa) Fraglich ist daher, ob K und G für die entgangenen Gebrauchsvorteile einen abstrakt berechneten Schadensersatz verlangen können. Die Rspr. geht seit langem davon aus, dass zumindest für solche Lebensgüter, deren ständi- 13 Vgl. Staudinger/Hager (13. Bearbeitung), 823 Rn. B 110, 116, 167ff. 14 Larenz (13.Aufl.), SchuldR II/1, S Seite 4 von 5 15 Vgl zum Meinungsstand Wieling/Finkenauer, Fälle zum besonderen Schuldrecht, S. 40; Hau, JuS 2003, 130, 131f.

5 ge Verfügbarkeit für die eigenwirtschaftliche Lebensführung von zentraler Bedeutung ist, ein abstrakt berechneter Nutzungsausfallschaden zu ersetzen ist 16. Kein Schadensersatz wird dagegen geschuldet, wenn es sich um entgangene Nutzungen an einer Luxussache handelt, z.b. einem Pelzmantel. Diese Grundsätze sind als das Ergebnis richterlicher Rechtsfortbildung anzuerkennen. Voraussetzung ist freilich, dass ein Eingriff in den Gegenstand des Gebrauchs erfolgt ist. Im vorliegenden Fall geschah dies durch die Vorenthaltung des Pkw durch den Ausfall der Hebebühne. Ferner gehört der hier privat genutzte Pkw zu den Gegen- ständen, für die nach der o. g. Definition der Nutzungsersatz beansprucht werden kann. Da der Sachverhalt keine Angaben zum Typ des Pkw enthält, kann der geschuldete Nutzungsersatz allerdings hier nicht konkret berechnet werden. bb) Es ist aber noch weiter zu fragen, ob nicht hier der Einwand des B durchgreift, K und G hätten den Wagen wegen der zehntägigen Flugreise ohnenhin nicht nutzen können. Es ist anerkannt, dass eine abstrakte Nutzungsentschädigung nur dann verlangt werden kann, wenn Nutzungswille und hypothetische Nutzbarkeit gegeben sind. Kann der Geschädigte etwa seinen Pkw wegen unfallbedingter Verletzungen nicht nutzen, so kann er für diesen Zeitraum keine Nutzungsentschädigung verlangen 17. Gleiches muss gelten, wenn der Pkw wegen einer Urlaubsreise nicht hätte genutzt werden können. In beiden Fällen wäre ja auch die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs für den Geschädigten nutzlos. Somit hat B eine Nutzungsentschädigung nur für den Zeitraum zu zahlen, in dem K und G ihren Wagen tatsächlich hätten nutzen können. Konkret ist dies der Zeitraum vom 6.1. bis zum 25.1., also 20 Tage. Ergebnis: K und G können von B gem. 536a I Var. 1 BGB Schadensersatz in Höhe der Fahrtkosten abzüglich der ersparten Aufwendungen verlangen sowie eine Entschädigung für die entgangene Nutzung des Pkw für 20 Tage. II. Ansprüche aus 536a I Var. 2 oder 3 BGB Solche Ansprüche bestehen vorliegend mangels Verschuldens des B nicht (s.o.). III. Anspruch auf Schadensersatz gem. 280 I, 241 II BGB ist zu beachten, dass nicht nur körperliche Beschädigungen (Substanzverletzungen) einer Sache eine Eigentumsverletzung darstellen können. Vielmehr ist das Vorliegen einer Eigentumsverletzung auch für den Fall anerkannt, dass der Schädiger durch physische Hindernisse derart auf die Sache einwirkt, dass der Eigentümer sie in keiner sinnvollen Weise mehr nutzen kann. Dann handelt es sich um eine Verletzung der Eigentümerbefugnisse, die der Beschädigung einer Sache gleichsteht. So hat der BGH in dem bekannten Fleet-Fall (BGHZ 55, 153) Schadensersatzansprüche eines Schiffseigners aus 823 I BGB bejaht, dessen Schiff infolge einer eingestürzten Uferböschung das an einem Kanal gelegene Hafenbecken nicht mehr verlassen konnte. (Die Ansprüche richteten sich gegen den Träger der Verkehrssicherungspflicht für den Kanal.) Nach diesen Grundsätzen kann auch im Einsperren eines Pkw eine zum Schadensersatz verpflichtende Eigentumsverletzung liegen. Da eine Einwirkung auf die Sache selbst vorliegt und der Pkw in keiner anderen Weise mehr sinnvoll genutzt werden kann, wäre dies hier zu bejahen. 2. Fraglich ist, ob B durch eine eigene Handlung diese Eigentumsverletzung verursacht hat. Hier könnte allenfalls auf den Abschluss des Mietvertrages oder die Überlassung der Mietsache als ursächliche Handlung abgestellt werden: Wäre es dazu nicht gekommen, dann hätte auch der Pkw zum Zeitpunkt des Ausfalls der Hebebühne nicht in der Tiefgarage gestanden. Insofern liegt also Kausalität vor. Da es nicht völlig außergewöhnlich ist, dass durch Mängel der Mietsache Sachen beeinträchtigt werden, die im Eigentum des Mieters stehen, lässt sich auch adäquate Kausalität bejahen. 3. Allerdings fehlt es im vorliegenden Fall sowohl an der Rechtswidrigkeit als auch am Verschulden. Bei bloß mittelbarer Verursachung wie hier muss in der ursächlichen Handlung zugleich ein Verstoß gegen Verkehrssicherungspflichten liegen, woran es hier fehlt. Ferner trifft B kein Verschuldensvorwurf, da er ohne Fahrlässigkeit von der Gefahr eines Defekts der Hydraulik bei niedrigen Temperaturen nichts wusste. Ergebnis: Ein Anspruch auf Schadensersatz aus 823 I BGB besteht nicht. Eine Haftung des gem. 280 I, 241 II BGB kommt nach Übergabe der Mietsache nicht (mehr) in Betracht, weil 536a BGB diese Vorschriften, auch soweit es um Folgeschäden aus einem Sachmangel der Mietsache geht, als speziellere Norm verdrängt 18. Ferner würde es an einem Verschulden des B fehlen (s.o.). IV. Anspruch auf Schadensersatz aus 823 I BGB 1. Ein Anspruch auf Schadensersatz gem. 823 I BGB kommt hier insofern in Betracht, als eine Verletzung des Eigentums von K und G an dem Pkw vorliegen könnte. Es 16 Dazu Palandt 72 /Heinrichs, Vor 249 Rn. 9ff. 17 Palandt 72 /Heinrichs, Vor 249 Rn. 22; BGH NJW 1968, Vgl. Staudinger /Emmerich (2011), vor 536 Rn. 13 ff und Palandt 72 /Weidenkaff, 536a Rn. 3. Seite 5 von 5

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