Muster - Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Muster-Beherbergungsstättenverordnung - MBeVO )

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Transkript:

Fachkommission Bauaufsicht der Bauministerkonferenz Muster - Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Muster-Beherbergungsstättenverordnung - MBeVO ) - Fassung Dezember 2000 - (zuletzt geändert durch Beschluss der Fachkommission Bauaufsicht vom Mai 2014) - Begründung 1 - I. Allgemeines Die Überarbeitung der bisherigen Muster-Gaststättenbauverordnung, Fassung Juni 1982, wurde notwendig, weil sie aus heutiger Sicht sowohl in Breite als auch in Tiefe der gestellten Anforderungen weiter geht als erforderlich. Es war geboten, den Regelungsgehalt am Maßstab des derzeitigen Erkenntnisstandes zu überprüfen, die Anforderungen auf das heute zu stellende Niveau zu bringen, dabei zu weit gehende Anforderungen herabzusetzen oder gar zu eliminieren. Bei der Überarbeitung sind auch die Technischen Leitlinien der Empfehlung 86/666/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaft vom 22. Dezember 1986 über den Brandschutz in bestehenden Hotels (ABl. Nr. L384 S. 60) berücksichtigt worden, die ein Mindestniveau hinsichtlich des Brandschutzes für die Hotels in den Mitgliedstaaten beschreiben. Die Überarbeitung der bisherigen Muster-Gaststättenbauverordnung aus dem Jahre 1982 erbrachte die Erkenntnis, dass es aus heutiger Sicht nicht erforderlich ist, in einer Muster- Sonderbauverordnung Anforderungen an Gaststätten schlechthin zu erheben. Das Brandrisiko und das sich daraus ergebende Gefahrenpotential in Schank- und Speisewirtschaften ist - auch wenn man mit inhomogen zusammengesetzten, ortsunkundigen, mitunter angetrunkenen Nutzern rechnen muss - nicht so herausgehoben hoch. Soweit an Gaststätten mit Gasträumen für eine große Gästezahl Anforderungen nach den für Versammlungsstätten geltenden Maßstäben gestellt werden müssen, wird dies in der Muster-Versammlungsstättenverordnung zu tun sein. Für Gaststätten, für die wegen ihrer besonderen Lage besondere Anforderungen erhoben werden müssen, wie bei Lokalen in Kellern oder in oberen Geschossen höherer Gebäude, kann dies besser im Wege der bauaufsichtlichen Entscheidung im Einzelfall geschehen. Für die in der bisherigen Muster-Gaststättenbauverordnung enthaltenen, eher dem Gaststättenrecht als dem Bauordnungsrecht als Gefahrenabwehrrecht zuzuschreibenden Regelungen zu Anforderungen an bestimmte Räume, wie Gasträume, Toilettenräume oder Küchen, sind nicht mehr erforderlich, weil sie einen Standard beschreiben, der heute überall gang und gäbe ist. Sie sind nicht mehr notwendig. Die vorliegende Muster-Behebergungsstättenverordnung enthält somit nur noch die bauaufsichtlich zu stellenden Anforderungen an Beherbergungsstätten. Dabei ist als angemessen angesehen worden, kleine Pensionen, deren Bettenzahl sich noch im Größenbereich von Wohnungen bewegt, aus dem Anwendungsbereich herauszuhalten. Es wurde bestimmt, die Musterverordnung erst auf Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Gastbetten Anwendung finden zu lassen. Die in der alten Muster-Gaststättenbauverordnung enthaltene Größenschwelle 8 Gastbetten wurde als zu klein angesehen. 1 Zugrunde gelegt ist die Begründung der Fassung 2000, ergänzt um die Begründung der mit Fassung 2014 erfolgten Änderungen (gelb hinterlegt). 1

Auf Gebäude nur mit Ferienwohnungen und auf Ferienwohnungen selbst soll die Musterverordnung keine Anwendung finden, weil Ferienwohnungen doch eher den Charakter einer Wohnung im allgemeinen Sinne haben und die Anforderungen der MBO dafür ausreichen. Eine Anwendungsbereichsregelung für Berghütten enthält die Musterverordnung nicht mehr, weil Berghütten einen so seltenen Anwendungsfall darstellen, dass es der Musterregelung nicht bedarf. Beherbergungsstätten dienen überwiegend dem wohnähnlichen Aufenthalt von Gästen. Die Gefahr der Brandentstehung ist geringer als in Wohnungen. Der Personenkreis der Gäste ist innerhalb der Beherbergungsstätte überwiegend nur eingeschränkt ortskundig. Es muss auch mit einer eingeschränkten Reaktionsfähigkeit der Gäste gerechnet werden. Die Zahl der Personen, die sich gleichzeitig in einer Beherbergungsstätte aufhalten ist nicht außergewöhnlich hoch; die Belegungsdichte in einer Beherbergungsstätte entspricht etwa der in einem Bürogebäude. Das Ziel der Musterverordnung ist es, im notwendigen Umfang eine möglichst frühzeitige Branderkennung und Alarmierung der Gäste zu gewährleisten. Der Feuerwiderstand der tragenden und raumabschließenden Bauteile muss im Vergleich zum Anforderungsniveau der MBO für Wohngebäude partiell etwas erhöht werden, um auch bei verzögerten Reaktionen der Gäste zu gewährleisten, dass ihre Rettung sicher ermöglicht wird. Anforderungen an den Feuerwiderstand der Trennwände, die Beherbergungsräume und auch Gasträume untereinander und von anderen Räumen trennen, sind erforderlich, um im Brandfall der Brandausbreitung vorzubeugen. Für Beherbergungsstätten ab einer bestimmten Gastbettenzahl müssen zwei bauliche Rettungswege vorhanden sein, damit die sichere Rettung der Personen gewährleistet ist. Für Beherbergungsräume in kleinere Beherbergungsstätten reicht ein baulicher Rettungsweg aus, wenn der Beherbergungsraum selbst anleiterbar, also mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbar ist. Zur Eindämmung der Rauch- und Feuerausbreitung müssen Anforderungen an bestimmte Türen gestellt werden. So müssen die Türen von den Beherbergungsräumen zu den Fluren, um die Flure soweit wie möglich rauchfrei zu halten, (bei Raucheinwirkung) selbstschließend sein. Sicherheitsbeleuchtung, Sicherheitsstromversorgung und Alarmierungseinrichtungen für alle Beherbergungsstätten, darüber hinaus Brandmeldeanlagen für größere Beherbergungsstätten sind für den Personenschutz unverzichtbar. Bei größeren Beherbergungsstätten müssen die Aufzüge auch eine Brandfallsteuerung haben. Mit der Änderung der Mustervorschrift im Mai 2014 werden gegenüber der Fassung vom Dezember 2000 Anforderungen an die barrierefreie Gestaltung von Beherbergungsräumen einschließlich der zugehörigen Sanitärräume aufgenommen. Dabei wird auf die Anforderungen an barrierefreie Wohnungen Bezug genommen. II. Zu den Vorschriften im Einzelnen Zu 1: Der Anwendungsbereich beginnt anders als bei der bisherigen Muster-Gaststättenbauverordnung erst bei 13 Gastbetten, weil für Beherbergungsstätten mit bis zu 12 Gastbetten, also etwa für kleinere Gasthöfe oder Pensionen, ein Regelungsbedürfnis nicht besteht. Für Beherbergungsstätten in Hochhäusern soll die Muster-Beherbergungsstättenverordnung nicht gelten, weil die dafür zu erhebenden Anforderungen im Einzelfall bestimmt werden müssen (vgl 10). Gastbetten im Sinne des Bauordnungsrechts sind Betten, die Gästen einer Beherbergungsstätte als Schlafplätze dienen. Die Anzahl der Betten bzw. Schlafplätze ist ausschlaggebend für die bauordnungsrechtliche Einstufung von Beherbergungsstätten als Sonderbauten im Sinne des 2 Abs. 4 Nr. 8 Muster-Bauordnung (MBO) und im Weiteren für die Anwendung der Muster-Beherbergungsstättenverordnung (MBeVO), deren Vorschriften für mehr als 12 2

Gastbetten gelten. Über die Anzahl der Gastbetten wird indirekt die Anzahl der Übernachtungsgäste bestimmt, die für die Nutzung einer Beherbergungsstätte regelmäßig vorgesehen sind. Dabei können ein Gastbett oder mehrere Gastbetten in einem Beherbergungsraum liegen. Ist ein Beherbergungsraum beispielsweise als Zweibett- bzw. Doppelzimmer ausgewiesen, ist regelmäßig mit zwei Gastbetten für zwei Übernachtungsgäste zu rechnen. Die Möglichkeit, im Betrieb Zustellbetten (z.b. für Kinder) anzubieten, kann dabei außer Betracht bleiben. Verantwortlich für die Bestimmung der Anzahl der Gastbetten ist der Bauherr. Zu 2: Die Begriffsbestimmungen sind erforderlich, um die weiteren Vorschriften anwenden zu können. Zu 3: Der Anforderung nach zwei baulichen Rettungswegen für jeden nicht ebenerdig gelegenen Beherbergungsraum liegt eine Abwägung des Erfordernisses der sicheren Rettung der Gäste und des Personals einerseits und der Aufwendungen für die bauliche Umsetzung andererseits zugrunde. Bei der Bestimmung der Größenschwelle, unterhalb derer lediglich ein baulicher Rettungsweg genügt, wurde auch die Situation, wie sie bei Wohngebäuden auftreten kann (etwa 60 Bewohner in einem viergeschossigen Wohngebäude mit vier Wohnungen pro Geschoss), vergleichsweise berücksichtigt. Der zweite Rettungsweg führt in diesen Fällen über eine anleiterbare Stelle des Beherbergungsraumes selbst. Bei mehr als 30 Gastbetten je Geschoss tritt aber eine Situation für die Rettungskräfte ein, die unabhängig von der Gesamtbettenzahl - eine sichere Rettung der Insassen eines solchen Geschosses nicht mehr erwarten lassen kann; deshalb werden auch für diesen Fall zwei bauliche Rettungswege vorgeschrieben. Die Vorschrift des Absatzes 2 dient der Orientierung der Gäste insbesondere im Brandfalle. Zu 4: Die besonderen Anforderungen an den Feuerwiderstand sind erforderlich, um dem nicht auszuschließenden längeren Zeiträumen zwischen einer Brandentstehung und der Evakuierung wie auch der Brandbekämpfung Rechnung zu tragen. Tragende Wände, Stützen und Decken sind nur in ein- und zweigeschossigen Beherbergungsstätten (kürzere Wege bis ins Freie) sowie in obersten Geschossen von Dachräumen (vertretbare Erleichterung für Dachgeschossnutzung) in feuerhemmender Bauart zulässig, sonst müssen sie feuerbeständig sein. Zu 5: Die Trennwandanforderungen wie auch die Anforderungen an die Türen in den Trennwänden dienen der Eindämmung einer Brandausbreitung durch Zellenbildung. Die Abstufung der Feuerwiderstandsanforderungen folgt der Gefährdungssituation. Zu 6: Die mit 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 MBO verbundene Erleichterung, wonach die Anforderungen an notwendige Flure nicht gestellt werden für Flure innerhalb von Wohnungen oder (andersgearteten) Nutzungseinheiten vergleichbarer Größe, ist für Beherbergungsstätten nicht vertretbar. Es kommt hier selbst bei vergleichbarer Größe - dem Flur wegen der üblicherweise 3

größeren Zahl angeschlossener Beherbergungsräume die Bedeutung eines notwendigen Flurs zu. Die in Absatz 2 gestellten Anforderungen sollen bewirken, dass in notwendigen Fluren baulicherseits möglichst wenig Brandlast eingetragen wird. Die Begrenzung der Länge von Fluren, die nicht in beiden Richtungen zu jeweils einem notwendigen Treppenraum oder einem Ausgang ins Freie führen, also von Stichfluren, ist erforderlich, damit sich auch bei Verrauchung Personen aus den am Stichflur liegenden Beherbergungsräumen selbst in Sicherheit bringen können. Stufen werden in notwendigen Fluren allgemein nicht erwartet. Zur Vermeidung von Stolperund Sturzgefahr müssen dennoch vorhandene Stufen (nach MBO eine Folge von mindestens drei) deshalb beleuchtet sein. Zu 7: Die Anforderungen an den Feuerwiderstand und die Rauchdichtigkeit von Türen - zusätzlich zu den Anforderungen der Musterbauordnung - sollen die möglichst weitgehende Unberührtheit der Rettungswege von Rauch und Feuer erreichen. Es sollen die notwendigen Treppenräume vor Brandrauch aus notwendigen Fluren und vor Brandauswirkungen aus anderen, direkt an den Treppenraum angeschlossenen Räumen geschützt werden. Es sollen weiter die notwendigen Flure vor Brandeinwirkungen aus Beherbergungsräumen und aus Gasträumen geschützt werden, und es sollen die notwendigen Flure in Kellergeschossen vor Brandeinwirkungen aus Räumen, die für eine Benutzung durch Gäste nicht vorgesehen sind, geschützt werden,. Zu 8: Eine Sicherheitsbeleuchtung ist für bestimmte Bereiche in jeder Beherbergungsstätte zum Zweck einer ausreichenden Orientierung vor allem der Gäste bei Dunkelheit und Ausfall der allgemeinen Beleuchtung - besonders im Gefahrenfall - unverzichtbar. Für den Fall des Ausfalls der allgemeinen Stromversorgung müssen die für die Sicherheit wesentlichen technischen Anlagen und Einrichtungen durch eine Sicherheitsstromversorgungsanlage gespeist werden. Zu 9: Die Anforderung, dass jede Beherbergungsstätte eine Einrichtung zur Alarmierung der Betriebsangehörigen und der Gäste im Gefahrenfall haben muss - bei größeren Beherbergungsstätten rauchmeldergesteuert - dient der Warnung und der Aktivierung, Hilfe zu leisten und sich in Sicherheit zu bringen. Abs. 1 Satz 3 ist in Ergänzung der Regelung in 11 erforderlich. Eine barrierefreie Gestaltung von Beherbergungsräumen nach 11 setzt voraus, dass die generell geforderte Alarmierung der Gäste im Gefahrenfall in den Beherbergungsräumen nicht nur akustisch, sondern nach dem Zwei-Sinne-Prinzip auch durch optische Signale (Lichtblitze) erfolgt. Dadurch wird ermöglicht, dass auch Gehörlose und schwerhörige Menschen selbst im Schlaf geweckt werden. Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbetten müssen Brandmeldeanlagen haben, damit Brände möglichst frühzeitig erkannt und die Feuerwehr alarmiert wird. Eine Betriebsart, die mittels technischer Maßnahmen Falschalarme vermeidet, ist notwendig, um Fehlalarmierungen und damit verbunden Minderungen der Einsatzfähigkeit der Feuerwehren zu verhindern. Die neu vorgeschriebene, mit den automatischen Brandmeldern zu verknüpfende Brandfallsteuerung der Aufzüge in größeren Hotels ist die notwendige Schlussfolgerung eines folgeschweren Brandereignisses in Deutschland. 4

Zu 10: Die an Beherbergungsstätten in Hochhäusern zu stellenden Anforderungen lassen sich wegen des meist in solchen Gebäuden vorhandenen Nutzungs-Mixes und des sich daraus ergebenden Erfordernisses eines maßgeschneiderten Brandschutzkonzeptes nicht normieren. Deshalb enthält 10 ein Öffnung zu weitergehenden Anforderungen an Beherbergungsstätten in Hochhäusern. Zu 11: Mit dem 2014 eingefügten 11 wird anlässlich der durch die neue DIN 18040 Barrierefreies Bauen ausgelösten Überarbeitung des 50 MBO die Forderung nach einer Mindestausstattung von Beherbergungsstätten mit barrierefreien Beherbergungsräumen aufgenommen. Damit im Hinblick auf den Tourismus in den Flächenländern eine Verbesserung der Angebote für Menschen mit Behinderungen auch in kleineren Ortschaften mit ggf. nur kleinen Beherbergungsstätten erreicht werden kann, wird auf eine Bagatellgrenze, abgesehen vom Anwendungsbereich nach 1, verzichtet. Regelungsbedarf besteht insbesondere deshalb, weil die neue DIN 18040-1, anders als noch die Vorgängernorm DIN 18024-2, keine Quote und keine Standards für barrierefreie Beherbergungsräume enthält. Zwar besteht eine Zielvereinbarung nach 5 Abs. 1 Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) vom 12.03.2005, ergänzt durch Vereinbarung vom 01.07.2010, zwischen den Interessenvertretern des Hotel- und Gaststättengewerbes und den Vertretern von Menschen mit Behinderung zur Schaffung von Standards für die Erfassung, Bewertung und Darstellung barrierefreier Angebote im Bereich der Hotellerie und Gastronomie. Allerdings ist damit keine bauaufsichtlich verbindliche Verpflichtung zum barrierefreien Bauen verbunden. Wie aus der Vereinbarung hervorgeht, sollen die dort kategorisierten Standards insbesondere auch für bereits bestehende Betriebe praktikabel sein, während die bauordnungsrechtlichen Anforderungen auf neue Bauvorhaben abzielen. Die Regelung in 11 umfasst die Beherbergungsräume und ihre zugehörigen Sanitärräume unabhängig davon, ob sie in die Beherbergungsräume integriert oder (ggf. z. B. bei Jugendherbergen) separiert sind. Die barrierefreie Nutzbarkeit dieser Räume schließt die barrierefreie Erreichbarkeit ein (z.b. stufenlose Erreichbarkeit der betroffenen Gebäudeebenen, Dimensionierung der Flure). Die Erschließungsbereiche sind wie z.b. auch die Rezeption und andere Räume mit hotelspezifischen Nutzungen zu den dem allgemeinen Besucher- und Benutzerverkehr dienenden Teilen von Beherbergungsstätten zu rechnen. Sie müssen bereits aufgrund 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 MBO in dem erforderlichen Umfang barrierefrei sein. Für diese Bereiche ist die in der Musterliste der Technischen Baubestimmungen Teil I aufgeführte DIN 18040-1 mit Anlage 7.3/1 einschlägig. Die in Satz 1 geforderte Barrierefreiheit der Beherbergungsräume und ihre zugehörigen Sanitärräume setzt eine Dimensionierung und Ausstattung voraus, die sich an den Grundanforderungen barrierefrei nutzbarer Räume in Wohnungen nach DIN 18040-2 ohne die zusätzlichen und weitergehenden Anforderungen mit der Kennzeichnung R orientiert, ausgehend davon, dass Räume nach diesem Standard in ihren Mindestabmessungen für Türen, Bewegungsflächen und in der Sanitärausstattung auch für eine Zugänglichkeit und eingeschränkte Nutzbarkeit mit dem Rollstuhl genügen. Für Beherbergungsräume, die einschließlich ihrer zugehörigen Sanitärräume die zusätzlichen und weitergehenden Anforderungen nach DIN 18040-2 für eine barrierefreie und uneingeschränkte Rollstuhlnutzung erfüllen müssen, gilt nach Satz 2 eine Einstiegsschwelle von mehr als 60 Gastbetten. Somit ist in größeren Beherbergungsstätten regelmäßig ein zusätzliches Angebot an Räumen zu schaffen, das über die bauordnungsrechtlichen Anforderungen an barrierefreie Wohnungen hinausgeht, wohingegen kleinere Beherbergungsstätten (wie z.b. Frühstückspensionen oder Urlaubsquartiere auf dem Bauernhof) insbesondere aus Gründen der wirtschaftlichen Zumutbarkeit nur Räume nach Satz 1 nachweisen müssen. Die in Satz 2 festgelegte Quote von mindestens 1 v. H. wird nicht mehr, wie noch nach DIN 18024-2, auf die Zahl der Beherbergungsräume, sondern, entsprechend der Regelungssys- 5

tematik der MBeVO, auf die Zahl der Gastbetten bezogen. Damit die prozentualen Mindestbeträge erfüllt werden können, müssen die ermittelten Zahlen auf ganze Zahlen aufgerundet werden. Da es sich in den meisten Fällen um Doppel- bzw. Zweibettzimmer handeln wird, bleibt die Anzahl der Beherbergungsräume für uneingeschränkte Rollstuhlnutzung dadurch faktisch die gleiche (siehe Anhang Informative Übersicht zur Anzahl barrierefreier Beherbergungsräume ). Dass Beherbergungsräume nach Satz 2 für zwei Gastbetten geeignet sein müssen, trägt dem Umstand Rechnung, dass Menschen mit Behinderung, die auf eine uneingeschränkte Nutzbarkeit mit dem Rollstuhl angewiesen sind, oftmals mit Begleitperson verreisen. Die nach den Sätzen 1 und 2 einzufordernden Standards für die dort genannten Räume müssen im Detail konkretisiert werden. In welchem Umfang DIN 18040-2 Barrierefreies Bauen Planungsgrundlagen Teil 2: Wohnungen auf Beherbergungsräume und ihre zugehörigen Sanitärräume anzuwenden ist, wird in der Musterliste der Technischen Baubestimmungen Teil I durch die Anlage 7.3/2 bestimmt. Mit Satz 3 wird klargestellt, dass auch die Anforderungen des 11 an die Beherbergungsräume nicht gelten, wenn die in 50 Abs. 3 MBO genannten Ausnahmetatbestände greifen. Für die übrigen Besucher- und Benutzerbereiche einer Beherbergungsstätte gilt 50 Abs. 3 MBO ohnehin. Zu 12: Die Vorschriften sollen sicherstellen, dass die Gäste im Gefahrenfall das Haus schnell und ungehindert verlassen können und dass die Feuerwehr Personenrettung und Brandbekämpfung durchführen können. In Beherbergungsräumen müssen ein Rettungswegplan und Verhaltenshinweise angebracht sein, damit Gäste sich orientieren können. Die hausbezogene Brandschutzordnung ist ein geeignetes und erforderliches Instrument, um eine Brandentstehung vermeiden zu helfen und Gäste wie auch Personal zu einem vernünftigen Handeln im Brandfall anzuhalten. Dem dient auch die Belehrung der Betriebsangehörigen. Damit Besucher und Benutzer im Notfall Hilfe in Anspruch nehmen können und durch das Personal evakuiert werden, ist es erforderlich, dass die Betriebsangehörigen bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach mindestens einmal jährlich auch über die Rettung für Menschen mit Behinderung, insbesondere Rollstuhlnutzer, belehrt werden. Die Feuerwehrpläne erleichtern der Feuerwehr die Orientierung bei der Brandbekämpfung. Die Bestimmung der verantwortlichen Personen ist für den Vollzug der Betriebsvorschriften erforderlich. Zu 13: Die zusätzlichen Bauvorlagen sind erforderlich, um der Bauaufsichtsbehörde zu ermöglichen, die Beherbergungsstätte bauordnungsrechtlich zu beurteilen und die Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung zu prüfen. Mit der neuen Nummer 6 werden zusätzliche Angaben in den Bauvorlagen verlangt, aus denen die Anzahl der Gastbetten insgesamt und die Zuordnung bestimmter Gastbetten zu den barrierefreien Beherbergungsräumen hervorgeht; eine konkrete Zuordnung ist also nur in Bezug auf barrierefreie Beherbergungsräume, zur Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen erforderlich (z.b. durch Bezeichnungen wie barrierefreies Einbett-, Zweibettzimmer usw.). Zu 14: Die Vorschriften der Verordnung, die nicht mit investivem Aufwand verbunden sind, aber dem sicheren Betrieb und der Rettung der Personen im Brandfall dienen, sollen auch für bestehende Beherbergungsstätten Anwendung finden, um das damit verbundene Plus an Sicherheit wirksam zu machen. 6

Zu 15: Die Nichtbefolgung der wichtigsten, der Personenrettung dienenden, Betriebsvorschriften soll eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit darstellen, um zu rechtstreuem Verhalten anzuhalten, aber auch um deutlich zu machen, dass eine Gefährdung der Allgemeinheit durch solches pflichtwidriges Handeln nicht geduldet wird. ---------------------------------------- Für den beispielhaften Anwendungsfall von Doppel- bzw. Zweibettzimmern enthält die nachfolgende informative Übersicht die erforderliche Mindestanzahl barrierefreier Beherbergungsräume. Diese Anzahl steht in Abhängigkeit von der Anzahl der Gastbetten insgesamt und der Anzahl der Betten in einem Raum. Der Anteil der Betten, die in barrierefreien Beherbergungsräumen liegen müssen, wird ermittelt durch Aufrunden der nach 11 geforderten prozentualen Mindestbeträge auf ganze Zahlen. So müssen z.b. bei insgesamt 200 Betten zwei Betten (1 von 100 der Betten) in einem uneingeschränkt rollstuhlgerechten Beherbergungsraum (nach DIN 18040-2 mit R- sowie ergänzenden Anforderungen) liegen. Die beiden Betten können in einem Zweibett- bzw. Doppelzimmer untergebracht werden. Bei insgesamt 201 Betten müssen bereits drei Betten in einem uneingeschränkt rollstuhlgerechten Beherbergungsraum liegen, da der prozentuale Betrag von 2,01 aufgerundet werden muss. Ein Zweibett- bzw. Doppelzimmer genügt in diesem Fall nicht mehr. 7

Informative Übersicht zur Anzahl barrierefreier Beherbergungsräume (Annahme: Beherbergungsräume mit zwei Gastbetten als Doppel- bzw. Zweibettzimmer) Zahl der Gast-betten Barrierefreie Beherbergungsräume (als Doppelzimmer) gesamt Barrierefreie Beherbergungsräume (als Doppelzimmer) nach DIN 18040-2 mit R + ergänzende Anforderungen Barrierefreie Beherbergungsräume (als Doppelzimmer) nach DIN 18040-2 ohne R 13-20 1-1 21-40 2-2 41-60 3-3 61-80 4 1 3 81-100 5 1 4 101-120 6 1 5 121-140 7 1 6 141-160 8 1 7 161-180 9 1 8 181-200 10 1 9 201-220 11 2 9 221-240 12 2 10 241-260 13 2 11 261-280 14 2 12 281-300 15 2 13 301-320 16 2 14 321-340 17 2 15 341-360 18 2 16 361-380 19 2 17 381-400 20 2 18 401-420 21 3 18 421-440 22 3 19 441-460 23 3 20 461-480 24 3 21 481-500 25 3 22 501-520 26 3 23 521-540 27 3 24 541-560 28 3 25 561-580 29 3 26 580-600 30 3 27 8

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