Versicherungen im Bauwesen



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Martin Renk Alfred Steiner Zürich Schweiz Zurich Schweiz, COC Ing. Line Postfach Postfach, 6002 Luzern 8085 Zürich Besucher: D4 Business Center, 6039 Root Längenbold Tel. 044 628 71 28 041 416 63 95 Mail: marti.renk@zurich.ch alfred.steiner@zurich.ch

Inhaltsverzeichnis INHALTSVERZEICHNIS... 2 1. BAUHERRENHAFTPFLICHT-VERSICHERUNG... 5 1.1 EINLEITUNG... 5 1.1.1 Gesetzliche Grundlagen... 5 1.1.2 Finanzielle Situation... 5 1.1.3 Die Bauherrenhaftpflicht-Versicherung als Ergänzungsversicherung zu andern Haftpflichtversicherungen... 5 1.2 VERSICHERUNGSUMFANG DER BAUHERRENHAFTPFLICHT-VERSICHERUNG... 6 1.2.1 Grunddeckung... 6 1.2.2 Zusatzversicherungen... 6 1.2.3 Versicherte Personen... 6 1.2.4 Leistungen... 6 1.2.5 Selbstbehalt... 7 1.2.6 Zeitliche Geltung... 7 1.2.7 Einschränkungen... 7 1.2.8 Prämiensätze... 7 1.3 WESHALB SOLL EINE BAUHERRENHAFTPLICHT-VERSICHERUNG ABGESCHLOSSEN WERDEN?... 8 1.4 BERATUNGSPFLICHT DER BETEILIGTEN FACHLEUTE (ARCHITEKT, INGENIEUR, BAUUNTERNEHMER)... 8 2 BAUWESEN-VERSICHERUNG... 9 2.1 EINLEITUNG... 9 2.1.1 Projektversicherung... 9 2.1.2 Finanzielle Situation der Baubeteiligten... 9 2.1.3 Die Bauwesen-Versicherung als Ergänzungsversicherung zu andern Haftpflichtversicherungen... 9 2.2 VERSICHERUNGSUMFANG DER BAUWESEN-VERSICHERUNG... 9 2.2.1 Grunddeckung... 9 2.2.2 Zusatzversicherungen... 10 2.2.3 Versicherte Personen... 10 2.2.4 Leistungen... 10 2.2.5 Selbstbehalt... 10 2.2.6 Zeitliche Geltung... 10 2.2.7 Einschränkungen... 11 2.2.8 Prämiensätze... 11 2.3 WESHALB SOLL EINE BAUWESEN-VERSICHERUNG ABGESCHLOSSEN WERDEN?... 11 2.4 UNTERSCHIEDE IN BAUWESEN-VERSICHERUNGEN (OFFERTVERGLEICH)... 11 3 MONTAGE-VERSICHERUNG... 12 3.1 ALLGEMEINES ZUR MONTAGE-VERSICHERUNG... 12 3.1.1 Einleitung... 12 3.2 VERSICHERUNGSUMFANG DER MONTAGEVERSICHERUNG... 12 3.2.1 Zielgruppe und Anwendungsbereich... 12 3.2.2 Grunddeckung... 13 3.2.3 Zusatzversicherungen... 13 3.2.4 Zeitliche Geltung... 13 3.2.5 Einschränkungen... 13 3.2.6 Prämiensätze... 13 2

4 BAUGARANTIE-VERSICHERUNGEN... 14 4.1 ALLGEMEINES ZU DEN BAUGARANTIE-VERSICHERUNGEN... 14 4.1.1 Sonderstatus und Leistung... 14 4.1.2 Grundlage... 14 4.1.3 Voraussetzung für die Bürgschaftsleistung... 14 4.1.4 Vorgehen bei einer Beanstandung des Garantieempfängers... 14 4.2 BÜRGSCHAFTEN... 15 4.2.1 Bürgschaftsarten... 15 4.2.2 Bürgschaftssummen... 15 4.2.3 Bürgschaftsdauer... 15 5 BETRIEBSHAFTPFLICHT-VERSICHERUNG... 16 5.1 EINLEITUNG... 16 5.1.1 Gegenstand der Versicherung... 16 5.1.2 Leistungen des Haftpflichtversicherers... 16 5.2 VERSICHERUNGSUMFANG BETRIEBSHAFTPFLICHT... 17 5.2.1 Zielgruppe und versicherte Personen... 17 5.2.2 Grunddeckung der Betriebshaftpflicht-Versicherung... 17 5.2.3 Einschränkung des Deckungsumfanges der Grunddeckung... 18 5.2.4 Zusatzversicherungen... 19 5.2.5 Spezielles zum Baugewerbe... 20 6 BERUFSHAFTPFLICHT-VERSICHERUNG... 21 6.1 EINLEITUNG... 21 6.1.1 Gegenstand der Versicherung... 21 6.1.2 Leistungen des Haftpflichtversicherers... 21 6.2 VERSICHERUNGSUMFANG BETRIEBSHAFTPFLICHT... 21 6.2.1 Zielgruppe und versicherte Personen... 21 6.2.2 Grunddeckung der Berufshaftpflicht-Versicherung... 22 6.2.3 Einschränkung des Deckungsumfanges der Grunddeckung... 22 6.2.4 Bautenschäden... 22 7 MASCHINENVERSICHERUNG... 23 7.1 GEGENSTAND DER VERSICHERUNG... 23 7.2 VERSICHERUNGSUMFANG... 23 7.2.1 Versicherte Gefahren... 23 7.2.2 Zusatzversicherungen für selbstfahrende und fahrbare Maschinen und Turmdrehkrane... 23 7.2.3 Deckungseinschränkungen... 23 7.3 LEISTUNGEN... 23 7.4 ZIELGRUPPE... 23 8 MASCHINENKASKOVERSICHERUNG... 24 8.1 GEGENSTAND DER VERSICHERUNG... 24 8.2 VERSICHERUNGSUMFANG... 24 8.2.1 Versicherte Gefahren... 24 8.2.2 Zusatzversicherungen... 24 8.2.3 Deckungseinschränkungen... 24 8.3 LEISTUNGEN... 24 8.4 ZIELGRUPPE... 24 3

9 TRANSPORTVERSICHERUNG... 25 9.1 VERSICHERUNGSUMFANG... 25 9.1.1 Versicherte Gefahren... 25 9.1.2 Zusatzversicherungen... 25 9.1.3 Deckungseinschränkungen... 25 9.2 VERSICHERUNGSSUMME... 25 9.3 ZIELGRUPPE... 25 10 BAUPLATZPOLICE... 26 10.1 EINLEITUNG... 26 10.2 VERSICHERUNGSBAUSTEINE... 26 11 ZUSAMMENFASSUNG UND ÜBERSICHT... 27 11.1 GESCHÄFTSVERSICHERUNGEN FÜR PLANUNGS- UND AUSFÜHRUNGSFIRMEN... 27 11.2 VERSICHERUNGEN FÜR DEN BAUPLATZ... 28 ANHANG: AUSZUG AUS BAURELEVANTEN GESETZESBESTIMMUNGEN... 29 4

1. Bauherrenhaftpflicht-Versicherung 1.1 Einleitung 1.1.1 Gesetzliche Grundlagen Bei Bauvorhaben bestehen vielfältige Risiken und Schadensmöglichkeiten. Wegen des damit verbundenen Gefahrenpotentials, hat der Gesetzgeber dem Bauherrn als Veranlasser des Bauvorhabens die Verpflichtung auferlegt, für die Abwendung von Personen- und Sachschäden anderer zu sorgen. Dabei interessiert es nicht, dass neben dem Bauherrn auch andere Personen, wie der Architekt oder der Ingenieur mit allen Unternehmern Schadenverursacher sein können. Der Bauherr haftet also aus der Überschreitung seiner Grund- und Werkeigentümerrechte auch ohne eigenes Verschulden. Wird z.b. durch Bauarbeiten auf dem Grundstück des Bauherrn ein Nachbar geschädigt, kann dieser aufgrund der Kausalhaftung (ZGB 679) mit seiner Forderung direkt an den Bauherrn gelangen. Er muss weder den eigentlichen Verursacher kennen noch dem Bauherrn ein Verschulden beweisen können. Nachzuweisen sind lediglich die Schadenexistenz und der ursächliche Zusammenhang zwischen Schaden und Bauarbeiten. Sofern der Kausalzusammenhang zwischen seinem Bauwerk und dem Schaden mit hoher Wahrscheinlichkeit gegeben ist, wird der Bauherr haftpflichtig. Ein Regress (Rückgriff, Art. 51 OR) auf die beigezogenen Fachleute ist in der Regel nur möglich, wenn diese schuldhaft gehandelt haben. 1.1.2 Finanzielle Situation Der finanzielle Spielraum des Bauherrn ist durch die Kosten der Bauarbeiten bereits deutlich eingeengt. Die Befriedigung von Schadenersatzansprüchen kann sich schnell existenzgefährdend auswirken und damit auch die Durchführung des Bauvorhabens in Frage stellen, oder den Bauherrn gar in den finanziellen Ruin führen. Er braucht deshalb eine Versicherung, die auf seine Bedürfnisse zugeschnitten ist und die, die gesetzliche Haftpflicht abdeckt eine Bauherrenhaftpflicht-Versicherung. 1.1.3 Die Bauherrenhaftpflicht-Versicherung als Ergänzungsversicherung zu andern Haftpflichtversicherungen In den Berufshaftpflicht-, Betriebshaftpflicht- und Privathaftpflicht-Versicherungen sind normalerweise ausgeschlossen: Ansprüche aus Schäden an Grundstücken, Gebäuden und anderen Werken durch Abbruch-, Erdbewegungs- oder Bauarbeiten, die gegen den Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Bauherr erhoben werden. Für diese Risiken und als Ergänzung zu den bestehenden langjährigen Haftpflichtversicherungen sollte deshalb eine Bauherrenhaftpflicht-Versicherung abgeschlossen werden. 5

1.2 Versicherungsumfang der Bauherrenhaftpflicht-Versicherung 1.2.1 Grunddeckung Versichert ist die auf gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen beruhenden Haftpflicht aus dem in der Police bezeichneten Bauvorhaben für: Personenschäden - Tötung - Verletzung - sonstige Gesundheitsschädigungen Sachschäden - Zerstörung - Beschädigung - Verlust z.b. an fremden Fahrzeugen, Strassen, Werkleitungen, Gebäuden, Grundstücken oder an der Umwelt (Gewässer, Grundwasser). 1.2.2 Zusatzversicherungen Nur aufgrund besonderer Vereinbarungen versichert ist beispielsweise die Haftpflicht: für reine Vermögensschäden des Bauherrn aus Planungs-, Bauleitungs-, Bauführungs-, Montage- oder Bauarbeiten für Ansprüche aus Aufwendungen, die nötig sind um die beeinträchtigte Trinkwasserversorgung aufrechtzuerhalten noch nicht in Betrieb genommene Gebäude während der Baueinstellung für Schadenverhütungskosten 1.2.3 Versicherte Personen Versichert ist die Haftpflicht nachstehender Personen: Versicherungsnehmer als Bauherr und Eigentümer des Grundstücks Arbeitnehmer und Hilfspersonen des Versicherungsnehmers (mit Ausnahme von selbständigen Unternehmern und Berufsleuten, wie Architekten, Ingenieuren, Geologen, Bauunternehmern, usw.) Versicherungsnehmer als Baurechtnehmer Eigentümer eines kraft Dienstbarkeitsvertrages mit einem Durchleitungs- oder Wegrecht belasteten Grundstücks 1.2.4 Leistungen Entschädigung begründeter oder die Abwehr unbegründeter Ansprüche bis maximal zu der in der Police festgelegten Versicherungssumme. Die Versicherungssumme gilt für sämtliche während der Vertragsdauer verursachten Schäden und Schadenverhütungskosten zusammen. 6

1.2.5 Selbstbehalt Die Zahlung des Selbstbehaltes ist in der Police je nach Bauvorhaben geregelt. Bei einfacheren Bauvorhaben gilt häufig folgende Regelung: Sachschäden: Personenschäden: Der in der Police bezeichnete Selbstbehalt gilt für alle Schäden zusammen kein Selbstbehalt 1.2.6 Zeitliche Geltung Die Versicherung gilt für Schäden, die während der Vertragsdauer verursacht werden. Der Vertrag endet mit dem in der Police vereinbarten Zeitpunkt, spätestens jedoch mit der Abnahme der Bauleistungen nach SIA. 1.2.7 Einschränkungen Von der Versicherung ausgeschlossen sind Ansprüche aus: Eigenschäden (Versicherungsnehmer und Familienangehörige) Personenschäden aus arbeitsvertraglichen Leistungen Schäden aus vorsätzlicher Handlung vertraglich übernommener Haftung der Haftpflicht als Halter und aus dem Gebrauch von Motorfahrzeugen, Fahrrädern, Schiffen und Luftfahrzeugen Schäden infolge allmählicher Einwirkungen (Rauch, Russ, Erschütterungen, Flüssigkeiten, etc.) Schäden die das Bauvorhaben, dazugehörige Gebäude und Fahrhabe sowie das dazugehörige Grundstück betreffen Schäden infolge von Eigenleistungen (Planung, Bauleitung, Bauarbeiten, Montagearbeiten) Schäden, deren Eintritt mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartet werden musste Schäden an übernommenen und bearbeiteten Sachen reinen Vermögensschäden Schadenverhütungskosten Schäden wegen Verminderung der Ergiebigkeit oder des Versiegens von Quellen 1.2.8 Prämiensätze Die Prämiensätze liegen zwischen 0,15%o und 6%o der Bausumme und sind abhängig von der Bausumme und verschiedenen Risikomerkmalen wie: Nachbarschaft Topographie Baugrundverhältnisse Aushubtiefe Baugrubenart Absenken des Grundwasserspiegels Bohren, Rammen, Vibrieren, Sprengen Unterfangungen,. 7

1.3 Weshalb soll eine Bauherrenhaftplicht-Versicherung abgeschlossen werden? Kausalhaftung als Grundeigentümers Risiko ist kalkulierbar "Günstige" Prämie Finanzierung über Baukredit SIA-Empfehlung Entschädigung begründeter Ansprüche Abwehr unbegründeter Ansprüche Vertretung des Versicherungsnehmers Nachbarfrieden 1.4 Beratungspflicht der beteiligten Fachleute (Architekt, Ingenieur, Bauunternehmer) Gemäss Bundesgerichtsentscheid vom 8. Mai 1985, gestützt auf die Artikel 394 und 398 des Schweizerischen Obligationenrechts, sind Architekten und Bauingenieure verpflichtet, den Bauherrn auf die Notwendigkeit einer Haftpflichtversicherung hinzuweisen, wenn der Bau mit besonderen Risiken verbunden ist, die sie als Fachleute besser überblicken können als der Bauherr. In Art. 26, Ziff. 2 der SIA 118 ist die Hinweispflicht des Unternehmers für eine Bauherrenhaftplicht- Versicherung ebenfalls festgehalten: "Bestehen nach Ansicht des Unternehmers für den Bauherrn besondere Haftungsrisiken gegenüber Dritten, namentlich als Werkeigentümer (Art. 58 OR) oder als Grundeigentümer (Art. 679 ZGB), so beantragt er dem Bauherrn den Abschluss einer Bauherrenhaftpflichtversicherung, sofern dieser die Risiken nicht selbst erkennen kann." 8

2 Bauwesen-Versicherung 2.1 Einleitung 2.1.1 Projektversicherung Die Bauwesen-Versicherung wird für ein bestimmtes Bauvorhaben abgeschlossen. Sie ist eine Ergänzungsversicherung zu den für mehrere Jahre abgeschlossenen Sach- und Haftpflichtversicherungen der am Bau Beteiligten. 2.1.2 Finanzielle Situation der Baubeteiligten Ein Bauunfall kann hohe Kosten erzeugen, sich schnell existenzgefährdend auswirken und damit die Durchführung des Bauvorhabens in Frage stellen, oder die Baubeteiligten gar in den finanziellen Ruin führen. Die Bauwesen-Versicherung deckt durch unvorhergesehene Bauunfälle verursachte Schäden von "allen" am Bau Beteiligten. Sie sichert damit die Weiterführung des Bauwerkes nach einem Bauunfall, unabhängig davon, wer den Unfall verursacht hat. Dabei wird die von einem allfälligen Haftpflichtversicherer zu erbringende Leistung bevorschusst, so dass keine Terminverzögerungen entstehen. 2.1.3 Die Bauwesen-Versicherung als Ergänzungsversicherung zu andern Haftpflichtversicherungen Der oft gehörte Einwand, mit der Bauwesen-Versicherung sei alles doppelt versichert, trifft nicht zu, da bestehende Deckungslücken bzw. ausschlüsse der Berufshaftpflicht-, Betriebshaftplicht- und Privathaftpflicht-Versicherungen geschlossen werden. So sind beispielsweise Eigenschäden abgedeckt. 2.2 Versicherungsumfang der Bauwesen-Versicherung 2.2.1 Grunddeckung Versichert sind Bauleistungen, Baustoffe und Bauteile, soweit sie in der Versicherungssumme enthalten sind. In der Regel entspricht die Versicherungssumme für Hochbauten den Positionen 1, 2 und 4 des Baukostenplanes (BKP). Bei der Zürich sind zusätzlich Aufräumungs-, Schadensuch-, Abbruch- und Wierderaufbaukosten bis zu 5% der Versicherungssumme mitversichert, im Minimum Fr. 25'000.-. Versichert sind: durch unvorhergesehene Bauunfälle verursachte Schäden Verluste durch Diebstahl versicherter Sachen, die mit dem Bauwerk fest verbunden sind bei Hochbauten Feuer- und Elementarschäden, die bei der oblig. Feuervers. ausgeschlossen sind 2.2.2 Feuer- und Elementarschäden Für das entstehende Gebäude können Brand, Blitzschlag, Explosion, Hochwasser, Überschwemmung, Sturm, Hagel, Lawinen, Schneedruck, Felssturz, Steinschlag und Erdrutsch je nach kantonaler Gesetzgebung bei der Gebäudeversicherung oder einer privaten Versicherungsgesellschaft versichert werden. Bei der privaten Versicherungsgesellschaft werden Feuer- und Elementarschäden normalerweise als Zusatz in die Bauwesenversicherung integriert. 9

2.2.3 Zusatzversicherungen Je nach Projektbedarf können Zusatzversicherungen abgeschlossen werden. Die nachstehenden Zusatzdeckungen können einzeln und teilweise auch in Kombination abgeschlossen werden: Schutz gegen Feuer- und Elementarschäden an Sachen in der Grunddeckung und/oder Zusatzdeckungen Baugrund und Bodenmasse - Im Bereich der Baustelle, der nicht Bestandteil der versicherten Bauleistung ist; z.b. Sohle und Böschung von Baugruben Bestehende Bauten - Darunter fallen Bauten, für die über eine Haftpflichtversicherung keine Deckung besteht; z.b. eigene Bauten des Bauherrn Fahrhabe - die in den versicherten bestehenden Bauten untergebracht sind Aufräumungskosten Schadensuchkosten Kosten für Abbruch und Wiederaufbau Hilfsmaterial/Hilfsbauten - wie Gerüst-, Spriess-, Spund- und Schalungsmaterial, Baracken, Einwandungen und Abschrankungen Lehrgerüste und Notdächer Maintenance-Versicherng darin werden Schäden, die bei Garantiearbeiten verursacht werden gedeckt, sowie Schäden am Bauwerk, die vor der Abnahme verursacht wurden, die jedoch erst in der Maintenance-Dauer eintreten Weitere Zusatzversicherungen nach Bedarf 2.2.4 Versicherte Personen Versichert sind Schäden die nach den SIA-Normen zu Lasten folgender Beteiligter gehen: Bauherr Architekt, Bauingenieur, Geologe Unternehmer und Subunternehmer 2.2.5 Leistungen Im Rahmen der Police bevorschusst der Bauwesenversicherer die vom Haftpflichtversicherer zu erbringende Leistung. Der Anspruchsberechtigte hat seine Ersatzansprüche in der Höhe des gewährten Vorschusses an den Bauwesenversicherer abzutreten. Die Bauwesenversicherung übernimmt die Schadenabklärung, indem ein Versicherungsspezialist, evt. unter Beizug von andern Experten, mit den Bau Beteiligten die Schadenursache, Verantwortlichkeiten, Sanierungsvarianten und Kostenverteiler feststellt und den Schaden erledigt. 2.2.6 Selbstbehalt Der vereinbarte Selbstbehalt gilt pro Schadenereignis. 2.2.7 Zeitliche Geltung Die Versicherung gilt für die Dauer der Bauarbeiten bis zur SIA-Abnahme. Sofern vereinbart (Zusatzdeckung: Maintenance-Versicherung), auch für die Dauer der Garantiearbeiten. 10

2.2.8 Einschränkungen Von der Versicherung ausgeschlossen sind Ansprüche aus Aufwendungen für: Mängel und Schönheitsfehler Vertragsstrafen; z.b. wegen Terminverzögerungen Unruhe, Krieg, Erdbeben, Vulkanismus, Atomunfälle, etc. Kostenanteile welche von andern Versicherungen übernommen werden müssen Mehrkosten, wenn bei einer Wiederherstellung ein höherer Standard als vor dem Schaden realisiert wird Ohnehinkosten; d.h. diejenigen Kosten, die von Anfang an angefallen wären, um eine normkonforme Qualität oder Sicherheit zu erreichen Minderwerte, die nach der Wiederinstandsetzung entstehen können 2.2.9 Prämiensätze Die Prämiensätze für die Grunddeckung liegen zwischen 0.5%o und 15%o der Bausumme und sind abhängig von der Bausumme und verschiedenen Risikofaktoren. 2.3 Weshalb soll eine Bauwesen-Versicherung abgeschlossen werden? Baufrieden Schäden zu Lasten des Bauherrn sind gedeckt kein Unterbruch nach einem Bauunfall Bevorschussung Baugrund (Bauherrenrisiko) Risiko / Prämie ist kalkulierbar günstige Prämie 2.4 Unterschiede in Bauwesen-Versicherungen (Offertvergleich) Ein Vorteil der Bauwesen-Versicherung ist ihre Anpassungsfähigkeit an den Bedarf des jeweiligen Bauvorhabens. Es liegt somit in der Natur der Sache, dass die Angebote der einzelnen Versicherungsgesellschaften erheblich von einander abweichen können; je nach Vollständigkeit der Angaben in der Offertanfrage, empfehlen die Anbieter verschiedene Deckungserweiterungen oder sehen Deckungseinschränkungen vor. Dies erklärt auch, weshalb die einzelnen Versicherungslösungen bezüglich Preis und Bedingungen sorgfältig verglichen werden müssen. Dies gilt teilweise auch für die Bauherrenhaftpflicht-Versicherung. Die Anzahl der Deckungserweiterungen ist im Normalfall aber geringer, Deckungseinschränkungen bestehen aber auch. 11

3 Montage-Versicherung 3.1 Allgemeines zur Montage-Versicherung 3.1.1 Einleitung Die Herstellung von Maschinen und Anlagen geschieht in Einzelteilen und Komponenten. Diese werden entweder vor Ort zusammengebaut (montiert) oder werden in der Montagehalle vormontiert und evt. probeweise in Betrieb genommen. Oft handelt es sich bei Montageobjekten um Maschinen und Anlagen aus der Maschinenindustrie, häufig betreffen Montagen aber auch das Bauwesen, beispielsweise im Stahl-, Holz-, Fertigelementbau sowie Hausinstallationen, Kläranlagenbau etc. Wenn bei Neubauten die Montageleistungen ca. 50% der Baukosten nicht überschreiten, werden Montagen häufig in die Bauwesenversicherung integriert. 3.2 Versicherungsumfang der Montageversicherung 3.2.1 Zielgruppe und Anwendungsbereich Zielgruppe: Hersteller Montagefirmen Besteller Generalunternehmer Anwendungsbereich: Maschinen, Apparate Produktionsanlagen Fertigelementbau Stahl- und Holzkonstruktionen Hausinstallationen Stromversorgungseinrichtungen etc. 12

3.2.2 Grunddeckung In der Grundversicherung sind die in der Police aufgeführten Montageobjekte während der Montage und während dem Probebetrieb geschützt bei unvorhergesehener Beschädigung oder Zerstörung durch: Sabotage fahrlässige oder vorsätzlich schädigende Handlungen eigener oder fremder Personen Montage- und Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit Diebstahl Planungs-, Berechnungs-, Konstruktions-, Material- und Fabrikationsfehler Elementarereignisse 3.2.3 Zusatzversicherungen Eine Reihe von Zusatzversicherungen erlauben einen massgeschneiderten Versicherungsschutz. Zu den wichtigsten gehören: Brand, Blitzschlag, Explosion Gefährdete Sachen (nicht zum Montageobjekt gehörende Anlagen, an denen eine Tätigkeit ausgeübt wird) Montageausrüstungen 3.2.4 Zeitliche Geltung Die Montageversicherung beginnt in der Regel nach dem Abladen der Maschinen und endet nach dem Probebetrieb. Es können aber auch der Transport und/oder die Vorlagerung miteingeschlossen werden. 3.2.5 Einschränkungen Zu den wichtigsten Ausschlüssen gehören: Mangelbeseitigung Vermögensschäden Vorzeitige Abnützung 3.2.6 Prämiensätze Die Prämiensätze sind stark von der Art des Montageobjektes und der Montagedauer abhängig. 13

4 Baugarantie-Versicherungen 4.1 Allgemeines zu den Baugarantie-Versicherungen 4.1.1 Sonderstatus und Leistung Bei der Baugarantie-Versicherung handelt es sich um keine eigentliche Versicherung, da keine Schadendeckung für den Versicherungsnehmer besteht. Die Versicherungsgesellschaft verbürgt sich vielmehr dafür, dass für den Versicherungsnehmer gegenüber einem begünstigten Dritten (Vertragspartner des Versicherungsnehmers), seine vertraglich vereinbarten Verpflichtungen und/oder Zahlungen ordnungsgemäss erfüllt werden. Versicherungsnehmer: Begünstigter: Unternehmer (garantiepflichtige Firma) Bauherr (Garantieempfänger) 4.1.2 Grundlage Grundlage bildet eine schriftliche Vereinbarung (z.b. Offerte, Bestellung, Vertrag) zwischen dem Begünstigten (Bauherr) und dem (Versicherungsnehmer) Unternehmer. Folgende Angaben müssen enthalten sein: Art der Verpflichtung Form und Höhe der Sicherheit Dauer der Sicherheit 4.1.3 Voraussetzung für die Bürgschaftsleistung Die Übernahme der Bürgschaft von der Versicherung ist von folgenden Voraussetzungen abhängig: Guter Ruf und gute Geschäftsmoral des Unternehmers Fachliche Fähigkeit des Unternehmers Gute finanzielle Bonität 4.1.4 Vorgehen bei einer Beanstandung des Garantieempfängers Der Bauherr (Garantieempfänger) ist verpflichtet, der Versicherungsgesellschaft sofort schriftlich Anzeige zu erstatten, wenn der Unternehmer den ihm obliegenden Verpflichtungen nach erster Aufforderung bzw. Mahnung nicht nachkommt. 14

4.2 Bürgschaften 4.2.1 Bürgschaftsarten Offertgarantie/Bietgarantie Dient zur Sicherstellung der Verpflichtungen aus der Offerte. Anzahlungsgarantie Stellt die vom Bauherrn geleistete Vorauszahlung für auszuführende Arbeiten oder Lieferungen sicher, für den Fall, dass der Unternehmer die Rückleistung für die An- bzw. Vorauszahlung ganz o- der teilweise schuldig wird. Ausführungsgarantie Stellt die termin- und fachgerechte Arbeit durch den Unternehmer sicher. Die Ausführungsgarantie soll den Mehraufwand decken, der dem Bauherrn entsteht, wenn der Unternehmer die Arbeit nicht erfüllt und eine Drittfirma für die Vollendung beauftragt werden muss. Ausgeschlossen ist die Haftung für Nichterfüllung aus irgendwelchen andern Gründen als infolge Zahlungsschwierigkeiten des Unternehmers. Werkgarantie Dient als Sicherheit für Mängel, die nach der Abnahme und während der Garantiefrist (Rügefrist) gerügt werden. 4.2.2 Bürgschaftssummen Offertgarantie/Bietgarantie Je nach Festsetzung durch den Bauherrn. Anzahlungsgarantie Die Bürgschaftssumme entspricht in der Regel der geleisteten Anzahlung. Ausführungsgarantie Die Bürgschaftssumme entspricht in der Regel ca. 20% der Bausumme. Der Betrag ermässigt sich entsprechend den ausgeführten Arbeiten bis auf Null Franken bei Beendigung der Arbeiten. Werkgarantie Gemäss SIA 118 (Ausgabe 1977/91) 5% - 10% der Bausumme je nach deren Höhe. 4.2.3 Bürgschaftsdauer Offertgarantie/Bietgarantie Dauert von Beginn der Offertabgabe bis zur Auftragsvergabe, resp. für die Firma die den Zuschlag erhält bis zur Vertragsunterzeichnung; üblicherweise längstens 6 Monate. Anzahlungsgarantie Beginnt mit der Ausstellung des Garantiescheines und endet dann, wenn der Unternehmer die ausgeführte Arbeit/Lieferung in der Höhe der Vorauszahlung erbracht hat. Ausführungsgarantie Beginnt mit der Vertragsunterzeichnung und endet mit der Abnahme der Arbeiten. Werkgarantie Beginnt gemäss SIA 118 mit der Abnahme der Arbeiten und endet in der Regel nach 2 Jahren, ausser wenn etwas abweichendes vereinbart worden wäre. 15

5 Betriebshaftpflicht-Versicherung 5.1 Einleitung 5.1.1 Gegenstand der Versicherung Die Haftpflichtversicherung ist eine Vermögensversicherung, die zum Schutze des Vermögens des Versicherten abgeschlossen wird. Haftpflichtrisiken sind für den Einzelnen nur schwer kalkulierbar, da sowohl die Wahrscheinlichkeit als such das Ausmass einer möglichen Schädigung kaum abschätzbar sind. Aus diesen Gründen können Haftpflichtrisiken existenzgefährdend sein. Die Betriebshaftpflicht-Versicherung deckt den Versicherten gegen die Folgen seiner gesetzlichen Haftpflicht, das heisst, sie deckt Folgeschäden, nicht aber das sog. Unternehmerrisiko. Teilweise ist es auch möglich, die Deckung vertraglich über die gesetzliche Haftpflicht hinaus zu erweitern. 5.1.2 Leistungen des Haftpflichtversicherers Die Vertretung Der Versicherer entlastet seinen Versicherten, indem er ihn bei Verhandlungen mit dem geschädigten vertritt. Er ermittelt den Sachverhalt (Expertisen), veranlasst die ihm nötig erscheinenden Untersuchungen und spricht bzw. verhandelt direkt mit dem Geschädigten oder er übernimmt die Prozessführung (Anwalts-, Gerichts-, Parteientschädigungskosten). Die Zahlung Der Versicherer zahlt die auf der gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen basierenden Ansprüche. Gemäss Art. 60 VVG hat der Versicherer das Recht, die Ersatzleistungen direkt an den geschädigten Dritten auszurichten. Die Verteidigung Der Versicherer übernimmt die Aufgabe, unberechtigte Schadenersatzforderungen abzuwehren. Folgende zwei Fälle sind zu unterscheiden: der Versicherte haftet nicht oder nur teilweise die Höhe des Schadens ist strittig, oder es ist keine Vermögenseinbusse entstanden. Zusätzliche Dienstleistungen Der Versicherer erbringt oft zusätzliche Dienstleistungen durch Beratung, Information und Mithilfe bei der Risikobewältigung. 16

5.2 Versicherungsumfang Betriebshaftpflicht 5.2.1 Zielgruppe und versicherte Personen Zielgruppe: Unternehmer (Bauunternehmer, Sanitär, etc.) Lieferanten Versicherte Personen: Die Betriebshaftpflicht-Versicherung schützt den Versicherungsnehmer, die Vertreter des Versicherungsnehmers, alle anderen Arbeitnehmer und zugezogenen Hilfspersonen aus ihren dienstlichen Verpflichtungen für den versicherten Betrieb. Subunternehmer Nicht versichert sind selbständige Berufsleute und Unternehmer, die der Versicherungsnehmer beauftragt, wie Berater, Planer, Subunternehmer, etc. Um bei den Subunternehmern eine genügende Versicherungsdeckung zu gewährleisten sollten in den Werkverträgen entsprechende Vereinbarungen getroffen werden. 5.2.2 Grunddeckung der Betriebshaftpflicht-Versicherung Die Versicherung deckt die gesetzliche Haftpflicht des versicherten Betriebs für Personen- und Sachschäden. Versichert sind Ansprüche wegen: Personenschäden (Tötung, Verletzung und andere Beeinträchtigungen von Personen) Sachschäden (Beschädigung, Zerstörung oder Verlust von Sachen) Vermögensschäden als Folge von versicherten Personen- oder Sachschäden (z.b. Verdienstausfall, Versorgerschäden, Genugtuung, Betriebsunterbruch, Mieten von Ersatzfahrzeugen, etc.) unfallmässig eingetretene Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Umweltbeeinträchtigungen (ausgeschlossen sind allmähliche Einwirkungen). Versicherte Betriebshaftpflichtrisiken: Anlagerisiko Im Zusammenhang mit Grundstücken, Gebäuden, Anlagen, Maschinen und Einrichtungen (z.b. Werkmängel, ungenügender Unterhalt und Sicherheitmassnahmen), die ganz oder teilweise dem versicherten Betrieb dienen (Eigentum, Miete oder Pacht). Betriebsrisiko Gefahren im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Unternehmens, wie z.b. Produktion, Verwaltung, Dienstleistungen. D.h. es handelt sich um Gefahren durch die Tätigkeiten und das Verhalten der versicherten Personen (z.b. Fehlmanipulationen, mangelhafte Arbeitsausführung). Die Tätigkeiten können sowohl im Unternehmen oder ausserhalb davon, z.b. auf Baustellen, ausgeführt werden. Produkterisiko Gefahren im Zusammenhang mit Schäden, die durch fehlerhafte Produkte verursacht werden, die nicht mehr in der Verfügungsgewalt des Versicherten sind (z.b. Konstruktionsfehler, fehlende Schutzvorrichtungen, fehlerhafte Gebrauchsanweisungen). 17

5.2.3 Einschränkung des Deckungsumfanges der Grunddeckung Im folgenden sind wichtige Ausschlüsse zusammengetragen. Durch die technische Entwicklung, Rechtssprechung etc. sind diese dem Wandel unterworfen. Wichtige Einschränkungen: Eigenschäden Schäden an Sachen des Versicherungsnehmers; z.b. Eigene Baumaschinen, -geräte, Gebäude, Grundstücke, etc. sowie Schäden oder Mängel an Bauwerken, die der Unternehmer als Bauherr erstellt. Nicht richtige Vertragserfüllung Dabei handelt es sich um das sogenannte Unternehmerrisiko. Ansprüche wegen nicht richtiger Erfüllung von Verträgen sowie daraus entstehende Schadenersatzforderungen, Ertragsausfälle, Vermögenseinbussen, etc.; z.b. Schäden und Mängel an hergestellten, gelieferten oder auf dem Bau geleisteten Arbeiten. Anvertraute und bearbeitete Sachen Schäden an Sachen die vom Versicherten übernommen werden zum Gebrauch, Bearbeitung, Transport, Ausstellungszwecken oder an Sachen die der Versicherte gemietet, gepachtet, oder geleast hat. Ebenso sind Schäden an Sachen ausgeschlossen, die infolge Ausführung oder Unterlassung einer Tätigkeit des Versicherten an oder mit ihnen entstehen, z.b. Reparatur einer Baumaschine, Beladen eines Dumpers. Vorhersehbare Schäden Schäden, die mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartet werden mussten oder zwecks Senkung der Kosten oder Verkürzung der Arbeitszeit in Kauf genommen werden, z.b. zu grosse Etappierung bei Unterfangungen, Schäden an Grundstücken infolge Befahren/Betreten. über die gesetzliche Haftpflicht hinausgehende Schäden Ansprüche aufgrund vertraglich übernommener Haftung, die über die gesetzliche Haftpflicht hinausgeht; z.b. Konventionalstrafen, Übernahme der Bauherrenhaftpflicht durch den Versicherungsnehmers (Unternehmers) obwohl er selbst nicht der Bauherr ist, Verlängerung der gesetzlichen Garantiefrist Reine Vermögensschäden Vermögensschäden, die nicht Folge eines versicherten Personen- oder Sachschadens sind (z.b. Hersteller erleidet Verlust, weil er eine bestellte Maschine nicht fristgerecht erhält) Haftpflicht der ARGE Schäden aus Beteiligung an einer ARGE sind normalerweise nicht gedeckt, es bestehen aber verschiedene Lösungen zur Deckung dieses Risikos (vergl. auch Zusatzversicherungen). 18

Daneben gibt es noch weitere Ausschlüsse, beispielsweise Ansprüche bestimmter Personen (des Versicherungsnehmers, Familienangehörige des VN, etc.) Vorsätzliches Begehen von Vergehen oder Verbrechen im Zusammenhang mit der Haltung von Motorfahrzeugen Bauherrenrisiko: Wenn der Versicherungsnehmer Bauherr ist, sind Leistungen für Schäden an fremden Grundstücken, Gebäuden und andern Werken durch Bauarbeiten ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund der Kausalhaftpflicht gemäss ZGB 679 haftet. Stockwerkeigentum Abgabe von Patenten, Forschungsergebnissen, Bauplänen, etc. an Betriebe, die durch diesen Vertrag nicht versichert sind. Von Fall zu Fall kann jedoch Deckung gewährt werden. Schadenverhütungskosten (mit Ausnahmen bei den Motorfahrz. oder Umweltbeeinträchtigungen) Schäden verursacht durch eingebrachte Stoffe an Entsorgungsanlagen Haftpflicht von Arbeitern, die von einem Dritten beschäftigt werden 5.2.4 Zusatzversicherungen Mit Zusatzversicherungen lässt sich die Betriebshaftpflicht-Versicherung auf die individuellen Bedürfnisse anpassen. Folgende Sonderrisiken sind beispielsweise versicherbar: Ermittlung und Behebungskosten (Handwerker-Deckung) Kosten, welche die notwendige Beschädigung oder Zerstörung von Sachen (z.b. Bauwerksteilen) erfordern, um an vom Versicherten mangelhaft gelieferte Teile oder Arbeiten zu gelangen. Ausgeschlossen sind jedoch die Kosten für die Behebung des eigentlichen Mangels. Mieterschäden Schäden an gemieteten, geleasten oder gepachteten Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten sowie fest installierten Anlagen (z.b. Kommunikationsanlagen), die weder ganz noch teilweise dem versicherten Betrieb dienen. Be- und Entladeschäden Schäden infolge Be- und Entladen von Land- und Wasserfahrzeugen mit Stückgütern Schadenverhütungskosten Deckung der Kosten aus der Verhütung von drohenden Personen- und Sachschäden, die selbst versichert wären und deren Ursache bereits gesetzt worden ist, die jedoch noch nicht eingetreten sind. ARGE-Haftpflicht Schäden infolge von Arbeiten im Rahmen einer ARGE, an denen der Versicherungsnehmer beteiligt ist. Vermögensschäden Als Vermögensschäden gelten in Geld messbare Schäden, die nicht Folge eines Personen- oder Sachschadens sind. Die Versicherung erstreckt sich auch auf diese Schäden, sofern die Ursache in einem unvorhergesehenen, nicht zum normalen oder geplanten Bauvorgang gehörendem Ereignis liegt. Nicht versichert sind: Konventionalstrafen, Ansprüche des Bauherrn, Lieferanten oder anderer am Bau Beteiligter sowie Ansprüche aus Schäden im Zusammenhang mit Umweltbeeinträchtigungen. Weitere versicherbare Sonderrisiken: Aus- und Einbaukosten Nutzungsausfall Schäden an Rollmaterial Dritter 19

5.2.5 Spezielles zum Baugewerbe Arbeitsgemeinschaften (ARGE) Rechtlich handelt es sich bei der ARGE um eine einfache Gesellschaft (OR 530 ff.). Die Gesellschafter haften gegenüber dem Bauherrn und unbeteiligten Dritten solidarisch. Das ARGE-Risiko wird von den Versicherern unterschiedlich gehandhabt und die Versicherungslösungen sind oft verschieden. Für grössere ARGEs wird in der Regel ein separater Vertrag abgeschlossen, der auf die Dauer der Arbeiten begrenzt ist. General-/Totalunternehmer (GU/TU) Versichert ist die Haftpflicht für Personen- und Sachschäden, mit Ausnahme von Schäden oder Mängeln an selbst erstellten oder bearbeiteten Bauten. Achtung: Besondere Klauseln, welche die Haftpflicht des Bauherrn (ZGB 679) auf den GU übertragen = Ausschluss, da vertragliche Verpflichtung (über das Gesetz hinausgehende Haftpflicht)! Unternehmer als Bauherr Von der Betriebshaftpflicht-Versicherung ausgeschlossen sind Ansprüche aus Schäden an fremden Grundstücken, Gebäuden und anderen Werken durch Abbruch-, Erdbewegungs- oder Bauarbeiten, sofern der Versicherungsnehmer Bauherr ist. Führt jedoch ein Versicherter diese Arbeiten ganz oder teilweise selbst aus, hat er Pläne dafür erstellt oder übt er die Bauleitung aus, so sind solche Ansprüche versichert, soweit der Schaden durch eine dieser Tätigkeiten schuldhaft verursacht wird. Teilweise weichen die Versicherer von diesem Grundsatz ab und die Bauherrenhaftpflicht ist bis zu einer limitierten Bausumme und beschränkten Risiken versichert. Verträge mit der PTT Die PTT verlangen in ihren Werkverträgen den Abschluss einer Haftpflichtversicherung und die zu übernehmenden Garantieverpflichtungen. Daneben muss die Betriebshaftpflicht-Versicherung "Ansprüche aus Schäden an Sachen, die der Versicherte zum Gebrauch, zur Bearbeitung, Verwahrung oder Beförderung übernommen hat sowie aus Schäden an Sachen infolge Ausführung oder Unterlassung einer Tätigkeit eines Versicherten an oder mit ihnen" decken. Die Betriebshaftpflicht-Versicherung von Bauunternehmern deckt normalerweise diese besonderen Forderungen in PTT-Werkverträgen. 20

6 Berufshaftpflicht-Versicherung 6.1 Einleitung 6.1.1 Gegenstand der Versicherung Die Berufshaftpflicht-Versicherung deckt den Versicherten gegen die Folgen seiner gesetzlichen Haftpflicht für Personen- und Sachschäden. Im Unterschied zur Betriebshaftpflicht-Versicherung kann bei entsprechender Ausbildung und Qualifikation für Ingenieure und Architekten das Unternehmerrisiko über die Bautenschadendeckung teilweise versichert werden. 6.1.2 Leistungen des Haftpflichtversicherers Die Leistungen sind die selben wie bei der Betriebshaftpflicht. 6.2 Versicherungsumfang Betriebshaftpflicht 6.2.1 Zielgruppe und versicherte Personen Zielgruppe: Zielgruppe für die Berufshaftpflicht-Versicherung im Bauwesen sind Planer und Berater, wie z.b. Architekten Ingenieure (Bau-, HLK-, Maschinen-, etc.) Geologen Versicherte Personen: Die Betriebshaftpflicht-Versicherung schützt den Versicherungsnehmer, die Vertreter des Versicherungsnehmers, alle anderen Arbeitnehmer und zugezogenen Hilfspersonen aus ihren dienstlichen Verpflichtungen für den versicherten Betrieb. Subunternehmer Nicht versichert sind selbständige Berufsleute und Unternehmer, die der Versicherungsnehmer beauftragt, wie Berater, Planer, Subunternehmer, etc. Um bei den Subunternehmern eine genügende Versicherungsdeckung zu gewährleisten sollten in den Werkverträgen entsprechende Vereinbarungen getroffen werden. 21

6.2.2 Grunddeckung der Berufshaftpflicht-Versicherung Die Grundversicherung deckt die gesetzliche Haftpflicht des versicherten Betriebs für Personen- und Sachschäden. Versichert sind Ansprüche wegen: Personenschäden (Tötung, Verletzung und andere Beeinträchtigungen von Personen) Sachschäden (Beschädigung, Zerstörung oder Verlust von Sachen) Vermögensschäden als Folge von versicherten Personen- oder Sachschäden (z.b. Verdienstausfall, Versorgerschäden, Genugtuung, Betriebsunterbruch, Mieten von Ersatzfahrzeugen, etc.) unfallmässig eingetretene Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Umweltbeeinträchtigungen (ausgeschlossen sind allmähliche Einwirkungen). Versicherte Betriebshaftpflichtrisiken: Anlagerisiko Im Zusammenhang mit Grundstücken, Gebäuden, Anlagen, Maschinen und Einrichtungen (z.b. Werkmängel, ungenügender Unterhalt und Sicherheitmassnahmen), die ganz oder teilweise dem versicherten Betrieb dienen (Eigentum, Miete oder Pacht). Betriebs-/Berufsrisiko Gefahren im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Planungsbüros, inkl. Bauleitung. D.h. es handelt sich um Gefahren durch die Tätigkeiten und das Verhalten der versicherten Personen (z.b. fehlerhafte Berechnung, Fehler in der Bauleitung). Die Tätigkeiten können sowohl im Unternehmen oder ausserhalb davon, z.b. auf Baustellen, ausgeführt werden. 6.2.3 Einschränkung des Deckungsumfanges der Grunddeckung Die Ausschlüsse in der Berufshaftpflicht-Versicherung sind grundsätzlich gleich wie in der Betriebshaftpflicht-Versicherung. Planergemeinschaften Die Tätigkeit in einem Konsortium ist normalerweise nicht versichert, sondern es braucht einen besonderen Vertrag dafür. 6.2.4 Bautenschäden Architekten und Bauingenieure können zusätzlich Schäden und Mängel an Bauten infolge ihrer Tätigkeit als Planer und Bauleiter versichern: Schäden und Mängel an Bauten, die aufgrund von Planungsarbeiten der Versicherten oder unter deren Bauleitung erstellt werden Schäden und Mängel an bestehenden Bauten, die Gegenstand einer Tätigkeit sind (Umbau, Renovierung) Schäden und Mängel an Bauteilen, die speziell für ein bestimmtes Bauobjekt vorfabriziert werden 22

7 Maschinenversicherung 7.1 Gegenstand der Versicherung Unter der Maschinenversicherung werden folgende Maschinen versichert: betriebsfertig aufgestellte Maschinen selbstfahrende und fahrbare Maschinen tragbare Apparate und Instrumente 7.2 Versicherungsumfang 7.2.1 Versicherte Gefahren Versichert sind unvorhergesehene und plötzlich eintretende Beschädigungen. Dazu gehören insbesondere Falsche Bedienung, Ungeschicklichkeit, Fahrlässigkeit Zerstörungen infolge gewaltsamer äusserer Einwirkungen (Zusammenstoss, Anprall, Um- oder Absturz, Einsinken, Wind und Sturm) Unfälle aus innerer Ursache (Innere Betriebsschäden) unbrauchbarwerden elektronischer Bauteile 7.2.2 Zusatzversicherungen für selbstfahrende und fahrbare Maschinen und Turmdrehkrane Diebstahl Brand, Blitzschlag, Explosion Elementarereignisse Aufräumungs- und Bergungskosten, die 5% der Versicherungssumme übersteigen 7.2.3 Deckungseinschränkungen Schäden durch Alterung, Abnützung, Korrosion Schäden für die der Hersteller haftet (Garantie) 7.3 Leistungen Teilschaden: Reparatur Totalschaden: Zeitwert Die maximale Ersatzleistung ist die Versicherungssumme plus 5% der Versicherungssumme für Bergungskosten. 7.4 Zielgruppe Die Maschinenversicherung ist für alle Betreiber von Maschinen und Anlagen interessant. Der grösste Prämienanteil wird aber in der Energieversorgung, Abwasser, Kehrichtverbrennung, Baugewerbe und Steinindustrie erzielt. 23

8 Maschinenkaskoversicherung 8.1 Gegenstand der Versicherung Unter der Maschinenkaskoversicherung können praktisch alle fahrbaren Maschinen und Geräte mit und ohne eigenem Fahrantrieb versichert werden: Bagger Turmdrehkrane, Autokrane Tunnelbohrmaschinen Betonpumpen etc. 8.2 Versicherungsumfang 8.2.1 Versicherte Gefahren Versichert sind unvorhergesehene und plötzlich eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen infolge gewaltsamer äusserer Einwirkungen: Zusammenstoss, Anprall Um- oder Absturz Einsinken Wind und Sturm 8.2.2 Zusatzversicherungen Diebstahl Brand, Blitzschlag, Explosion Elementarereignisse 8.2.3 Deckungseinschränkungen Innere Betriebsschäden, Verschleiss, Kurzschluss Bedienung durch nicht qualifizierte Personen Sprengung Bekannte Fehler und Mängel 8.3 Leistungen Teilschaden: Reparatur Totalschaden: Zeitwert Die maximale Ersatzleistung ist die Versicherungssumme plus 5% der Versicherungssumme für Bergungskosten. 8.4 Zielgruppe Die wichtigste Zielgruppe bildet die Bauwirtschaft. Daneben ist die Maschinenkaskoversicherung aber auch für die Landwirtschaft, Forstwirtschaft, öffentliche Dienste (z.b. Feuerwehr, Strassenreinigung) und dem Transportgewerbe von Interesse. 24

9 Transportversicherung 9.1 Versicherungsumfang 9.1.1 Versicherte Gefahren Versichert sind der Verlust und Beschädigung der Güter, wenn sie nachweisbar während dem versicherten Transport entstanden sind. Beispiele von Gefahren: Zusammenstoss des Transportmittels oder der Ladung mit einem festen Körper Beschädigung der Befestigung (Reissen von Ketten, etc.) Sturz/Fall der Güter Verlust und Beschädigung Diebstahl Elementarereignisse 9.1.2 Zusatzversicherungen Manipulationsversicherung für eigene und fremde Sachen mit dem Baustellenkran 9.1.3 Deckungseinschränkungen Vorsätzliches Verschulden des Versicherungsnehmers Fehlerhafte Verladung Folgen von Verzögerungen in der Ablieferung 9.2 Versicherungssumme Auf erstes Risiko. 9.3 Zielgruppe Bauunternehmer und Handwerker. 25

10 Bauplatzpolice 10.1 Einleitung Für grössere Bauwerke werden spezielle Versicherungslösungen angeboten, die modular aufgebaut sind und auf die Bedürfnisse des Kunden abgestimmt werden. Sie schliesst ergänzend (Exzedenten- Versicherung) und nahtlos an bestehende Versicherungen der am Bau Beteiligten an. Damit haben alle am Bau Beteiligten den vom Bauherrn gewünschten Versicherungsschutz (Versicherungssumme und -deckung). 10.2 Versicherungsbausteine Die Bauplatzpolice kann beliebige Bausteine enthalten. Die wichtigsten sind: Bauwesen-Versicherung Montageversicherung Bauherrenhaftpflicht-Versicherung Kombinierte Haftpflichtversicherung Bauherr Planer Hoch-/Tiefbauunternehmer Bauhandwerker Lieferanten Werkgarantieversicherung Besucher-Unfallversicherung 26

11 Übersicht über die Versicherung von Firmen und vom Bauplatz 11.1 Geschäftsversicherungen für Planungs- und Ausführungsfirmen Berufliche Vorsorge Invalidenleistungen Hinterlassenenleistungen Altersleistungen Unfallversicherung Heilungskosten Taggeldleistungen Invaliditäts- und Todesfallleistungen Kranken-Lohnausfallversicherung Taggeldleistungen Geburtengeldleistungen Sachversicherung Immobilien Waren Einrichtungen Dritteigentum Geldwerte Modelle, Formen Werkzeuge Büroelektronik Präzisions- und Elektronikgeräte Fahrbare- und selbstfahrende Maschinen Maschinen und Anlagen Transporte Eigene Güter und Dritteigentum Gesamter Transportweg Per Strassenfahrzeug, Eisenbahn oder Post Manipulationen mitversichert Vermögensversicherung Anlage-, Betriebs- und Produkterisiko Ertragsausfallversicherung Reine Vermögensschäden Bautenschäden Rechtschutzversicherung im Strafverfahren Telefonische Rechtsauskunft Rechtsschutz Lösen von Rechtsproblemen Durchsetzen von rechtlichen Ansprüchen Übernahme von Anwalts- und Prozesskosten in den vers. Fällen Motorfahrzeugversicherung Haftpflicht Kasko Insassen Geschäftsfahrten 27

11.2 Versicherungen für den Bauplatz Bauwesen-/Montageversicherung Bauherrenhaftpflicht-Versicherung Berufshaftpflichtversicherung für Planergemeinschaften Betriebshaftpflichtversicherung für Arbeitsgemeinschaften Baugarantieversicherungen Besucher-Unfall Versicherung 28

Anhang: Auszug aus baurelevanten Gesetzesbestimmungen ZGB Art. 679 Verantwortlichkeit des Grundeigentümers Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen. ZGB Art. 685 Graben und Bauen a) Regeln Bei Grabungen und Bauten darf der Eigentümer die nachbarlichen Grundstücke nicht dadurch schädigen, dass er ihr Erdreich in Bewegung bringt oder gefährdet oder vorhandene Vorrichtungen beeinträchtigt. Auf Bauten, die den Vorschriften des Nachbarrechtes zuwiderlaufen, finden die Bestimmungen betreffend überragenden Bauten Anwendung. OR Art. 41 Haftung im Allgemeinen Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatz verpflichtet. Voraussetzung der Haftung Ebenso ist zu Ersatz verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt. OR Art. 55 Haftung des Geschäftsherrn Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtung verursacht haben, wenn er nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre. Der Geschäftsherr kann auf denjenigen, der den Schaden gestiftet hat, insoweit Rückgriff nehmen, als dieser selbst schadenersatzpflichtig ist. OR Art. 58 Haftung des Werkeigentümers: I. Ersatzpflicht Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines Werkes hat den Schaden zu ersetzen den diese infolge fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hiefür verantwortlich sind. 29

OR Art. 59 Haftung des Werkeigentümers: II. Sichernde Massregeln Wer von dem Gebäude oder Werke eines andern mit Schaden bedroht ist, kann von dem Eigentümer verlangen, dass er die erforderlichen Massregeln zur Abwendung der Gefahr treffe. Vorbehalten bleiben Anordnungen der Polizei zum Schutz von Personen und Eigentum. OR Art. 376 Untergang des Werkes Geht das Werk (bzw. Teile davon) vor seiner Übergabe (bzw. Teilübergabe) durch Zufall zugrunde, so kann der Unternehmer weder Lohn für seine Arbeit noch Vergütung seiner Auslagen verlangen, ausser wenn der Besteller sich mit der Annahme in Verzug befindet. Der Verlust des zugrunde gegangenen Stoffes trifft in diesem Falle den Teil, der ihn geliefert hat. Ist das Werk wegen eines Mangels des vom Besteller gelieferten Stoffes oder des angewiesenen Baugrundes oder infolge der von ihm vorgeschriebenen Art der Ausführung zugrunde gegangen, so kann der Unternehmer, wenn er den Besteller auf diese Gefahren rechtzeitig aufmerksam gemacht hat, die Vergütung der bereits geleisteten Arbeit und der im Lohne nicht eingeschlossenen Auslagen und falls den Besteller ein Verschulden trifft, überdies Schadenersatz verlangen. Art. 187 der SIA-Norm 118 (Auszug) Präzisierung zum OR Art. 376 Untergang des Werkes Geht das Werk vor seiner Abnahme (Art. 157 ff) durch Zufall zugrunde (also ohne Verschulden eines Vertragspartners oder seiner Hilfspersonen), so erlischt der Werkvertrag ohne weiteres, wenn die Ausführung des Werkes durch den Untergang unmöglich wird. Bleibt die Ausführung möglich, so kann jeder Vertragspartner den Vertrag auflösen, sofern für ihn eine Wiederherstellung unzumutbar ist. Macht er von diesem Auflösungsrecht Gebrauch oder erlischt der Vertrag ohne weiteres, so schuldet unter Vorbehalt von Abs. 4 und 5 keine Partner dem andern Ersatz des entgehenden Gewinnes oder sonstigen Schadens infolge vorzeitiger Beendigung des Vertrages. Für die bereits erbrachten Leistungen kann der Unternehmer auch bei Fortführung des Vertrages nur dann die vertragsgemässe Vergütung fordern und die empfangenen Zahlungen behalten, wenn dies im Werkvertrag verabredet worden ist. Für das vom Bauherrn kostenlos gelieferte Material schuldet er keinen Ersatz. Beruht der Zufall auf höherer Gewalt (z.b. Krieg, Aufruhr, Naturkatastrophe), so hat der Unternehmer auch ohne Abrede Anspruch darauf, dass ihm die vor dem Untergang erbrachten Leistungen nach Billigkeit ganz oder teilweise vergütet werden. Im Streitfall entscheidet der Richter nach Ermessen. 30