Urheberrecht im digitalen Zeitalter: Auf dem Weg zum dritten Korb

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Transkript:

DPG Frühjahrstagung 2010 Bonn Arbeitskreis Information Urheberrecht im digitalen Zeitalter: Auf dem Weg zum dritten Korb Wolf Dieter Sepp Universität Kassel und Aktionsbündnis Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft

DPG Frühjahrstagung 2010 Bonn 2 Arbeitskreis Information Einleitung Prinzipien des Urheberrechts Neuregelungen durch die Novellierung Auf dem Weg zum dritten Korb Google Book Settlement Das Aktionsbündnis Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft

DPG Frühjahrstagung 2010 Bonn 3 Arbeitskreis Information Prinzipien: Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte Prinzip: Alle Rechte liegen beim Urheber (Autor), 1. Prinzip: Die Urheberrechte sind das Urheberpersönlichkeitsrecht (regelt das unveräußerliche Verhältnis zum Werk) und das Urhebervertragsrecht (regelt die kommerzielle Verwertung), 2. Prinzip: Der Urheber kann die Verwertungsrechte durch Verwertungsvertrag an Verwerter (Verlage) teilweise oder vollständig weitergeben (verkaufen), 3. Prinzip: Die Verwerter können die Verwertungsrechte an Zwischenhändler (z.b. Bibliotheken) oder Endnutzer teilweise oder vollständig weitergeben (verkaufen), 4.... weitere mögliche Zwischenstufen 5. Prinzip: Die Endnutzer können (dürfen) die Werke nur im Rahmen der überlassenen Nutzungsrechte nutzen. (i.a. nur lesen, sehen, hören) 6. Ausnahmen von diesen strengen Regelungen, also Einschränkungen der Rechte der Autoren bzw. der Verwerter (sogenannte Schrankenregelungen) gibt es zu Gunsten der Nutzer für bestimmte Nutzungszwecke. (z.b. für Bildung und Wissenschaft)

DPG Frühjahrstagung 2010 Bonn 4 Arbeitskreis Information Verwertungsrechte ( 15 UrhG) Vervielfältigungsrecht (Kopierrecht) Verbreitungsrecht (Weitergabe von körperlichen Werkstücken) Ausstellungsrecht Vortrags, Aufführungs und Ausstellungsrecht Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (WWW im Internet) Senderecht Recht der Wiedergabe durch Bild oder Tonträger Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung

DPG Frühjahrstagung 2010 Bonn 5 Arbeitskreis Information Schrankenregelungen zugunsten der Endnutzer: Ausnahmen vom allgemeinen Urheberrecht gibt es für Technisch notwendige Vervielfältigungshandlungen Benutzung von Vervielfältigungsstücken zur Verwendung in Verfahren vor einem Gericht ( 45 UrhG), Menschen mit Behinderungen ( 45a UrhG), Schulfunksendungen ( 47 UrhrG), Öffentliche Reden ( 48 UrhrG), für Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare ( 49 UrhG), zur Berichterstattung über Tagesereignisse ( 50 UrhG), für Zitate in wissenschaftliche Werke ( 51 UrhG), < für die öffentliche Wiedergabe, wenn diese keinem Erwerbszweck dient ( 52 UrhG) < Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch ( 53 UrhG) (1. Korb) <

DPG Frühjahrstagung 2010 Bonn 6 Arbeitskreis Information Spezielle Ausnahmen in Bildung und Wissenschaft gibt es für Öffentliche Zugänglichkeitsmachung für Unterricht und Forschung ( 52a UrhG) (befristet bis 31.12.2008, verlängert am 7.12.2008 bis 31.12.2012) (1. Korb) < Wiedergabe von Werken an elektronischen Leseplätzen in öffentlichen Bibliotheken, Museen und Archiven ( 52b UrhG) < Kopienversand auf Bestellung ( 53a UrhG) < Für diese Ausnahmen sind in der Regel pauschale Vergütungen an Verwertungsgesellschaften abzuführen. Verwertungsgesellschaften verteilen diese an Verlage und Autoren

DPG Frühjahrstagung 2010 Bonn 7 Arbeitskreis Information Einleitung Prinzipien des Urheberrechts Neuregelungen durch die Novellierung Auf dem Weg zum dritten Korb Google Book Settlement Das Aktionsbündnis Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft

DPG Frühjahrstagung 2010 Bonn 8 Arbeitskreis Information Öffentliche Zugänglichkeitsmachung für Unterricht und Forschung ( 52a UrhG) (erster Korb, befristet bis 31.12.2008, verlängert am 7.12.2008 bis 31.12.2012) (1) Zulässig ist, 1.veröffentlichte kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften zur Veranschaulichung im Unterricht an Schulen, Hochschulen, nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus und Weiterbildung sowie an Einrichtungen der Berufsbildung ausschließlich für den bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern oder 2.veröffentlichte Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften ausschließlich für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für deren eigene wissenschaftliche Forschung öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies zu dem jeweiligen Zweck geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist.... (3)... angemessenevergütung zu zahlen. Anspruch... durch eine Verwertungsgesellschafft...

DPG Frühjahrstagung 2010 Bonn 9 Arbeitskreis Information Wiedergabe von Werken an elektronischen Leseplätzen in öffentlichen Bibliotheken, Museen und Archiven ( 52b UrhG) 1. Zulässig ist, veröffentlichte Werke aus dem Bestand öffentlich zugänglicher Bibliotheken, Museen oder Archive, die keinen unmittelbar oder mittelbar wirtschaftlichen oder Erwerbszweck verfolgen, ausschließlich in den Räumen der jeweiligen Einrichtung an eigens dafür eingerichteten elektronischen Leseplätzen zur Forschung und für private Studien zugänglich zu machen, soweit dem keine vertraglichen Regelungen entgegenstehen. Es dürfen grundsätzlich nicht mehr Exemplare eines Werkes an den eingerichteten elektronischen Leseplätzen gleichzeitig zugänglich gemacht werden, als der Bestand der Einrichtung umfasst. Für die Zugänglichmachung ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.

DPG Frühjahrstagung 2010 Bonn 10 Arbeitskreis Information Kopienversand auf Bestellung ( 53a UrhG) (1) Zulässig ist auf Einzelbestellung die Vervielfältigung und Übermittlung einzelner in Zeitungen und Zeitschriften erschienener Beiträge sowie kleiner Teile eines erschienenen Werkes im Wege des Post oder Faxversands durch öffentliche Bibliotheken, sofern die Nutzung durch den Besteller nach 53 zulässig ist. Die Vervielfältigung und Übermittlung in sonstiger elektronischer Form ist ausschließlich als grafische Datei und zur Veranschaulichung des Unterrichts oder für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung zulässig, soweit dies zur Verfolgung nicht gewerblicher Zwecke gerechtfertigt ist.

DPG Frühjahrstagung 2010 Bonn 11 Arbeitskreis Information Die Vervielfältigung und Übermittlung in sonstiger elektronischer Form ist ferner nur dann zulässig, wenn der Zugang zu den Beiträgen oder kleinen Teilen eines Werkes den Mitgliedern der Öffentlichkeit nicht offensichtlich von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl mittels einer vertraglichen Vereinbarung zu angemessenen Bediengungen ermöglicht wird. (2) Für die Vervielfältigung...ist...eine...Vergütung zu zahlen.... Verwertungsgesellschaft

DPG Frühjahrstagung 2010 Bonn 12 Arbeitskreis Information Einleitung Prinzipien des Urheberrechts Neuregelungen durch die Novellierung Auf dem Weg zum dritten Korb Google Book Settlement Das Aktionsbündnis Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft

DPG Frühjahrstagung 2010 Bonn 13 Arbeitskreis Information Auf dem Weg zum 3.ten Korb: Aufforderrung zu einem dritten Korb schon vor Verabschiedung des zweiten Korbs im Deutschen Bundestag. Wegen Bundestagswahlen Verzögerung um über ein Jahr. Initiative der EU: Grünbuch der Kommission 2008 2009 Urheberrechte in der wissensbestimmten Wirtschaft (2008) Beantwortung u.a. auch durch das "Urheberrechtsbündnis für Bildung und Wissenschaft". Mai 2009: BMJ Konferenz zur Zukunft des Urheberrechts Kontroverse zwischen Befürwortern von Wissenschaftsschranken (z.b. Prof. Hilty) und Verlagen. Juni 2009: Stellungnahme des Aktionsbündnisses zur Anfrage des BMJ: Urheberrecht 3. Korb.

12.03.2010: Diskussionspapier Justizminister Hamburg (Die Grünen) für ein radikal neues Urheberrecht mit Gleichberechtigung von Interessen der Urheber und der Nutzer.

DPG Frühjahrstagung 2010 Bonn 15 Arbeitskreis Information Einleitung Prinzipien des Urheberrechts Neuregelungen durch die Novellierung Auf dem Weg zum dritten Korb Google Book Settlement Das Aktionsbündnis Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft

DPG Frühjahrstagung 2010 Bonn 16 Arbeitskreis Information Google Book Settlement: 2008: Empfehlung des Aktionsbündnisses an wiss. Autoren, der Benutzung ihrer Werke bei Google zuzustimmen, wenn Google diese nach Open Access veröffentlicht. Verhandlungen hierzu mit Google. 2009: "amicus curia" (Freund des Gerichts) Brief vom Urheberrechtsbündnis an das Gericht. 2009: "amicus curia" Einwände des BMJ und der US Regierung 2010: Ammended Google Book Settlement: Nur noch Bücher aus USA, CAN, AUS, NZ und UK Ausgang noch offen!

DPG Frühjahrstagung 2010 Bonn 17 Arbeitskreis Information Einleitung Prinzipien des Urheberrechts Neuregelungen durch die Novellierung Auf dem Weg zum dritten Korb Google Book Settlement Das Aktionsbündnis Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft

DPG Frühjahrstagung 2010 Bonn 18 Arbeitskreis Information Aktionsbündnis "Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft" Göttinger Erklärung zum Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft vom 5. Juli 2004 www.urheberrechtsbuendnis.de Bitte um Unterschreiben!

DPG Frühjahrstagung 2010 Bonn 19 Arbeitskreis Information Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit

DPG Frühjahrstagung 2010 Bonn 20 Arbeitskreis Information Prinzipien des Urheberrechtsgesetzes: Grundlagen: Artikel 27 der Allgemeinen Menschenrechtserklärung der Vereinten Nationen: (1)Jeder hat das Recht, am kulturellen Leben der Gemeinschaft teilzunehmen, sich an den Künsten zu erfreuen und am wissenschaftlichenfortschritt und dessen Errungenschaften teilzuhaben. (2) Jeder hat das Recht auf Schutz der geistigen und materiellen Interessen, die ihm als Urheber von Werken der Wissenschaft, Literatur oder Kunst erwachsen Analog im GG der Bundesrepublik Deutschland: Artikel 5: Informationsfreiheit (1)Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.... (2)... (3)Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei.... Artikel 14: Schutz des Eigentums (1)Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet.... (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

DPG Frühjahrstagung 2010 Bonn 21 Arbeitskreis Information Entwicklung des Urheberrechts seit 1990 WIPO (World Intelectual Property Organisation): 1996 Verabschiedung des WIPO Urheberrechtsvertrags und des WIPO Vertrags über die Leistungen der ausübenden Künstlers mit Votum von 127 Staaten EU: 2001 Richtlinie zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der Schutzrechte in der Informationsgesellschaft. Pflicht der Mitgliedsstaaten zur Umsetzung bis Ende 2002. Bundesrepublik Deutschland: 13.11.2003: Verabschiedung des novellierten Urheberrechtsgesetzes, Vorbehalt von strittigen Fragen für einen zweiten Korb.

DPG Frühjahrstagung 2010 Bonn 2 Arbeitskreis Information Seit 2004: Arbeiten am zweiten Korb bis zu einem Entwurf des Bundesministeriums der Justiz Anfang 2005, dann Verzögerung und schließlich hinfällig wegen Neuwahlen. Seit Herbst 2005: Ankündigung des BMJ auf Wiedervorlage, Dezember 2005: Vorlage eines leicht geänderten Entwurfs. Frühjahr 2006: Verabschiedung im Kabinett. Stellungnahme des Bundesrats Sommer 2006: Herbst 2006: Einbringung in den Bundestag November 2006: Anhörung im Rechtsausschuss Seither: Interne Beratungen im Rechtsausschuss Abstimmung mit Verbänden im Ministerium

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit www.urheberrechtsbuendnis.de