ZU NEKANE TXAPARTEGI. werden. Das letzte Mal Ende Mai 2016.

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Transkript:

ZU NEKANE TXAPARTEGI Nekane Txapartegi, Baskin und Mutter einer 7-jährigen Tochter, sitzt in Dielsdorf in Auslieferungshaft, nachdem sie als demokratisch gewählte Gemeinderätin aus dem baskischen Dorf Asteasu......von der spanischen paramilitärischen Polizei Guardia Civil 1999 entführt und fünf Tage in einer Kontaktsperre vollkommen ausgeliefert war, ohne Kontakt zu einem Anwalt oder Arzt ihres Vertrauens noch zu ihren Angehörigen,...von der spanischen Polizei brutal gefoltert wurde,...von der spanischen Polizei sexuell misshandelt wurde,...von der spanischen Polizei gezwungen wurde, ein Geständnis zu unterzeichnen,...von der spanischen Justiz wegen des unter Folter erzwungenen Geständnisses in einem Massenprozess 2009 zu sechs Jahren und neun Monaten Haft verurteilt wurde,...2007 aus Spanien geflohen ist. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg hat Spanien bereits acht Mal verurteilt, weil Foltervorwürfe nicht untersucht und die Verantwortlichen nicht angeklagt werden. Das letzte Mal Ende Mai 2016. Die Auslieferung von Nekane an die spanische Justiz verstösst gegen die von der Schweiz ratifizierte UNO-Antifolterkonvention und die Europäische Menschenrechtskonvention. Wir fordern die sofortige Freilassung von Nekane! Am 6. April 2016 wurde die Baskin Nekane Txapartegi in Zürich verhaftet. Die Verhaftung erfolgte aufgrund eines spanischen Auslieferungsantrages. Sie wird von den spanischen Behörden gesucht, weil sie zu einer Gefängnisstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt worden ist. Nekane Txapartegi war bis 1999 in ihrem Heimatdorf Asteasu Gemeinderätin für die baskische Partei Herri Batasuna. Sie wurde von der Guardia Civil verhaftet und 5 Tage lang mit absoluter Kontaktsperre verhört. In diesen Tagen wurde sie massiv gefoltert, bis sie bereit war, ein vorgefertigtes Geständnis zu unterzeichnen. Nach 9 Monaten wurde sie auf Kaution aus der Untersuchungshaft entlassen. Sie arbeitete danach als Journalistin und war in einer baskischen Vereinigung gegen Folter aktiv. Erst Ende 2007 wurde sie in einem politischen Massenprozess auf der Grundlage ihres unter Folter erzwungenen Geständnisses verurteilt. Der Oberste Gerichtshof sprach 2009 neun der Beschuldigten frei und reduzierte die Strafen für die restlichen 37 Verurteilten. Die Strafe von Nekane wurde auf sechs Jahre und neun Monate reduziert und die Verurteilung als Mitglied einer terroristischen Organisation aufgehoben. Darauf floh sie in die Schweiz und begann, sich hier eine neue Existenz aufzubauen. Sie ist aktuell im Gefängnis Dielsdorf inhaftiert und kämpft gegen ihre Auslieferung an Spanien. Gleichzeitig hat sie ein Asylgesuch eingereicht.

KEINE AUSLIEFERUNG AN DEN SPANISCHEN FOLTERSTAAT! www.freenekane.ch

WARUM DIE SCHWEIZ NEKANE NICHT AUSLIEFERN DARF Wenn die Schweiz die Auslieferung verweigert, gefährdet sie ihre politischen Beziehungen mit Madrid. Ein Risiko, das andere europäische Staaten bereits eingegangen sind: Belgien hat die Auslieferung einer Baskin an Spanien aus ähnlichen Gründen verweigert 1. Wenn die Schweiz die Auslieferung bewilligt, setzt sie sich der ernsten Gefahr einer Verurteilung durch das UN Anti-Folterkomitee oder den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte aus, die Spanien im Zusammenhang mit Foltervorwürfen bereits mehrfach verurteilt haben. DIE REALITÄT DER FOLTER IM BASKENLAND Tausende von BaskInnen wurden von spanischen Polizisten und Soldaten als Folge der antiterroristischen Politik der spanischen Regierung gefoltert. Die Straflosigkeit von der die Polizei und das Militär profitieren, wird systematisch von internationalen Organisationen kritisiert. Immer wieder werden sie durch internationale Gerichte verurteilt. Die von der baskischen Regionalregierung eingesetzte Untersuchungskommission hat die Tragweite des Problems bestätigt und festgestellt, dass mehr als 4000 Fälle von Folter zwischen 1960 und 2013 bewiesen sind 2. Schliesslich haben auch spanische Richter in den Medien anerkannt, dass es in den Terrorismusverfahren zu Exzessen 3 und Folterpraktiken 4 kam. DIE VON NEKANE ERLITTENE FOLTER Unter den Fällen im Bericht der baskischen Regierung ist auch der Fall von Nekane Txapartegi aufgeführt 5. Nach ihrer Verhaftung durch die Guardia Civil wurde Nekane nach

Madrid gebracht. Auf dem Weg dorthin wurde sie in einen Wald geführt, wo man ihre Exekution simulierte. Während der Autofahrt wurde sie geschlagen und ihr ein Plastiksack über den Kopf gezogen, so dass sie das Gefühl hatte, zu ersticken 6. Sowohl die Schläge als auch die Folter mit dem Plastiksack wurden nach der Ankunft im Kommissariat der Guardia Civil in Madrid fortgeführt. Während der fünf Tage dauernden Kontaktsperre wurde sie nackt ausgezogen, durfte kaum schlafen, wurde vergewaltigt und sexuell belästigt. Die Gewalttaten fanden vor und nach den Verhören statt und wurden immer heftiger, je länger sich Nekane weigerte, die von der Guardia Civil vorbereiteten Aussagen zu bestätigen. BEWEISE FÜR DIE FOLTER Vor dem Untersuchungsrichter und auch später denunzierte Nekane die erlittene Folter. Trotz Verzögerungen und Mängel im spanischen Untersuchungsverfahren konnte sie zahlreiche Unterlagen sammeln, welche die Wahrheit ihrer Aussagen belegen. Zusätzlich zu ihren eigenen wiederholten und konsistenten Denunzierungen liegen folgende Belege für die Folter vor: die Zeugenaussage von Mikel Egibar Mitxelena, der zu derselben Zeit verhaftet und an demselben Ort gefoltert wurde, und der aussagt, Nekanes Schreie gehört zu haben 7 ; ein medizinischer Bericht, erstellt beim Eintritt ins Gefängnis, der das Vorliegen zahlreicher Verletzungen nach dem Transfer aus dem Verhörkeller der Guardia Civil belegt 8 ; die Zeugenaussage von Maria Lourdes Txurruka, die ihren verheerenden Zustand nach ihrer Ankunft im Gefängnis beschreibt 9 ; ein psychiatrischer Bericht, der bestätigt, dass sie heute noch an einer post-traumatischen Belastungsstörung leidet 10 ; sowie die Abwesenheit jeglicher vertretbaren Erklärung für diese Belege durch die Regierung. Der von der Regierung eingesetzte Rechtsmediziner hat ausserdem bezeugt, dass Nekane mit Sicherheit gefoltert wurde 11. Diese Belege zeigen zudem auf, dass die Folter während der fünftägigen Kontaktsperre stattfand in dem Moment, als sie die Aussagen machte, die zu ihrer späteren Verurteilung führten. DIE BEDEUTUNG DER FOLTER FÜR DAS AUSLIEFERUNGS- VERFAHREN Der Beweis von Folter ist ein entscheidender Faktor im Auslieferungsverfahren: Gemäss der Anti-Folterkonvention (Art. 15 CAT) 12 und der Europäischen Menschenrechtskonvention (Art. 6 Ziff. 2 EMRK) 13 ist es nicht zulässig, einem Auslieferungsantrag stattzugeben, wenn dieser sich auf Aussagen stützt, bei denen eine konkrete Gefahr besteht, dass sie durch Folter erlangt wurden. Wie bereits dargelegt bestätigen zahlreiche Beweise, dass die Aussagen, auf denen die Verurteilung von Nekane Txapartegi beruht, unter Folter gemacht wurden. Diese Beweise wurden dem Bundesamt für Justiz zugestellt, das nun zwischen zwei Möglichkeiten entscheiden muss: Die Auslieferung verweigern und Nekane Txapartegi aus der Haft entlassen, in der Anerkennung ihrer Rolle als Opfer von schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen. Die Auslieferung bewilligen, in Verletzung der Verpflichtungen der Antifolter-Konvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention.

ZUM ASYLGESUCH VON NEKANE Die Schweiz muss entscheiden, ob sie Nekane Txapartegi Asyl gewährt oder sie nach Spanien ausliefert. Lehnt die Schweiz das Asylgesuch ab, so läuft die Schweiz ernsthaft Gefahr, wegen Verletzung der Anti-Folterkonvention und der EMRK verurteilt zu werden. FOLTER WIRD NICHT UNTERSUCHT Während der Haft im Gefängnis in Madrid schickte Nekane Txapartegi einen handschriftlichen Bericht der erlittenen Folter an ihre Anwältin. Diese erstattete mit diesem und den medizinischen Gefängnisakten in Tolosa Anzeige 14. Das Verfahren wurde nach Madrid weitergeleitet, wo es ohne Untersuchung archiviert wurde. Auch bei einer späteren Wiederaufnahme des Verfahrens kam es, wie in zahlreichen ähnlich gelagerten Fällen, zu keiner Untersuchung. Die Begründung: es handle sich um Selbstverletzungen und Verletzungen aufgrund von Gegenwehr bei der Verhaftung. TERRORISMUSVERFAHREN MAKRO-PROZESS 18/98 UND TRIBUNAL SUPREMO Der auf die erfolterten Aussagen gestützte Strafprozess gegen Nekane fand vor der Audiencia Nacional statt. Vor diesem Gericht wurden die spanischen Terrorismusfälle unter harter Hand geführt. Nekanes Fall war Teil des sogenannten Makro-Prozesses 18/98, in dem 47 Beschuldigte aufgrund ihrer politischen Aktivitäten für ein freies Baskenland wegen Mitgliedschaft und Zusammenarbeit mit der ETA verurteilt wurden. Während dieses Prozesses denunzierte Nekane die erlittene Folter vor Gericht, was in einer Videoaufnahme

dokumentiert ist 15. Nekane Txapartegi wurde von der Audiencia Nacional dennoch wegen Mitgliedschaft bei der ETA sowie Zusammenarbeit mit der ETA zu elf Jahren Haft verurteilt. Im Wissen um den Ausgang dieses politischen Prozesses schaffte es Nekane Txapartegi bereits vor der Urteilsverkündung der Audiencia Nacional ins Ausland zu fliehen. Dieses Urteil wurde an das Tribunal Supremo weitergezogen. Auch dieses Gericht entschied im Makro-Prozess 18/98 politisch. Gestützt auf die Folteraussagen verurteilt das Tribunal Supremo Nekane wegen Zusammenarbeit mit der ETA zu einer Haftstrafe von sechs Jahren und neun Monaten. Die Verurteilung wegen Mitgliedschaft bei der ETA wurde aufgehoben. VERHAFTUNG IN DER SCHWEIZ Seit mehreren Jahren lebt Nekane Txapartegi in der Schweiz im Exil. Im April 2016 wurde sie hier verhaftet, weil Spanien ihre Auslieferung fordert. In Spanien, wo sie zuerst gefoltert, dann inhaftiert und schliesslich aufgrund der unter Folter gemachten Aussagen verurteilt wurde, erwartet sie eine mehrjährige Haftstrafe für Taten, die sie nie begangen hat. Nekane hat inzwischen in der Schweiz Asyl beantragt, um sich vor weiteren Menschenrechtsverletzungen durch die spanischen Behörden zu schützen. In Spanien droht ihr eine schwerwiegende Verletzung der Anti-Folterkonvention 16 und ihres Rechts auf Freiheit gemäss Art. 5 der Europäischen Menschenrechtskonvention 17. Ausserdem drohen ihr Haftbedingungen, die für die schwer traumatisierte Frau unmenschlich und erniedrigend sind und mit der Gefahr weiterer Folterungen einhergehen, womit Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention verletzt wird 18. 1 Urteil der Anklagekammer des Berufungsgerichts Gent, 31.10.2013 und Urteil des belgischen Berufungsgerichts vom 19.11.2013, in dem die Auslieferung der baskischen Flüchtenden, Natividad Jauregi Espina, verweigert wird. 2 http://www.eitb.eus/es/noticias/politica/videos/detalle/3835148/videoel-equipo-paco-etxebarria-recoge-5000-denuncias-torturas/ 3 Interview mit dem ehemaligen Instruktionsrichter, Balthazar Garzon, erschienen in der Tageszeitung Publico, 27. Juni 2015. 4 El juez De Prada desnuda la AN, Artikel erschienen in der Tageszeitung GARA, 15.4.2016. 5 Bescheinigung von Francisco Etxebarria Gabilondo, Kriminologisches Institut des Baskenlandes, 13.4.2016. 6 Strafanzeige von Nekane Txapartegi, 15.06.1999. 7 Schriftliche Erklärung von Mikel Egibar Mitxelena, 13.06.2016 8 Arztbericht aus dem Gefängnis Soto del Real, 07.03.2001 9 https://freenekane.noblogs.org/nekanes-aussage-vor-gericht-zur-folter/ 10 Artzbericht von Dr. Mario Gmür, 3. Juni 2016 11 Bescheinigung von Francisco Etxebarria Gabilondo, Kriminologisches Institut des Baskenlandes, 13.4.2016 12 Entscheid des UN Anti-Folterkomitees, Orkatz Gallastegi Sodupe gg. Spanien (CAT/C/48/D/453/2011), 7.4. 13 Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, Othman (Abu Qatada) gg. Vereinigtes Königreich, 263-267. 14 Strafanzeige von Nekane Txapartegi, 15.06.1999. 15 Das Video ist hier abrufbar: https://freenekane.noblogs.org/nekanes-aussage-vor-gericht-zur-folter/ 16 Entscheid des UN Anti-Folterkomitees, Orkatz Gallastegi Sodupe gg. Spanien (CAT/C/48/D/453/2011), 7.4. 17 Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, Othman (Abu Qatada) gg. Vereinigtes Königreich, no 8139/09, 17.01.2012, 231-233, 235; Entscheid des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, Willcox and Hurford gg. Vereinigtes Königreich, nos 43759/10; 43771/12, 8.01.2013. 18 Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, Soering gg. Vereinigtes Königreich, no 14038/88, 07.07.1989, 88-91; Aswat gg. Vereinigtes Königreich, no 17299/12, 16.04.2013, 56-58.

FREENEKANE.CH Stand Juli 2016 SPENDEN Wenn du die Kampagne finanziell unterstützen möchtest, spende doch an dieses Konto: Euskal Herriaren Lagunak Schweiz 3001 Bern PC: 60-397452-5 IBAN: CH27 0900 0000 6039 7452 5 BIC: POFICHBEXXX Bitte mit Vermerk Free Nekane www.freenekane.ch KONTAKT Nehmt Kontakt auf mit Nekane! Neben einer Stunde Hofgang pro Tag und einigen Stunden Arbeit pro Woche ist sie alleine in ihrer Zelle und freut sich über eure Briefe und Grüsse am Radio. Helft mit, die Isolation zu durchbrechen, erzählt ihr etwas, tretet in einen Austausch mit ihr, wünscht ihr Kraft! Falls ihr Nekane besuchen wollt, meldet euch bitte unter visitnekane@gmail.com