Q&A Fondszusammenschluss Credit Suisse Premium (CH) Short Maturity ( ) mit dem Credit Suisse Premium (CH) Bond ( )

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Transkript:

Questions and Answers 16.01.2012 Q&A Fondszusammenschluss Short Maturity mit dem Bond Kernaussagen 1) Das Fondsvermögen des Fonds Credit Suisse Premium (CH) Short Maturity hat sich auf eine Grösse reduziert, bei der eine effiziente Vermögensverwaltung nicht mehr möglich ist. Der Fonds wird daher mit dem Bond zusammengeschlossen. 2) Rücknahmen sind bis zum 15.3.2012, 15.00 Uhr MEZ gebührenfrei möglich. 3) Ohne Gegenbericht wird der Credit Suisse Premium (CH) Bond mit entsprechendem Gegenwert per 17.3.2012 in die jeweiligen Depots gebucht. Welche Fonds werden zusammengelegt? Ursprünglicher Fonds Valor 1943244 Short Maturity Aufnehmender Fonds Valor 1943248 Bond Warum werden die Fonds zusammengelegt? Bei Fondsvolumen unterhalb einer kritischen Grösse ist eine effiziente Vermögensverwaltung im Sinne der Anleger nicht mehr möglich. So steigt z.b. der Anteil der Verwaltungsfixkosten für den einzelnen Anleger auf einen zu hohen Wert. Welche Anlagepolitik verfolgt der aufnehmende Fonds und inwiefern unterscheidet sie sich von jener des ursprünglichen Fonds? Wie beim ursprünglichen Fonds, ist das Anlageziel des Fonds ein angemessener Anlageertrag in GBP unter dem Aspekt der Kapitalsicherheit. Dabei wird der Fonds überwiegend Anlagen in festverzinsliche Wertpapiere aus dem Investment-Grade-Bereich tätigen, die einen tiefen Zinscoupon ausschütten. Durchschnittlich liegt das Rating innerhalb des Fonds im mittleren bis höheren Investment-Grade-Bereich. Kurzfristige Kursschwankungen sind nicht auszuschliessen. Der Fonds kann auch in nicht auf GBP lautende festverzinsliche Wertpapiere investieren, wobei jedoch das Währungsrisiko vollständig in GBP abgesichert werden muss. Im Unterschied zum CS Premium (CH) Short Maturity unterliegt die Restlaufzeit der Anlagen keiner zeitlichen Begrenzung mehr. Zuvor betrug die durchschnittliche Restlaufzeit 12 Monate, wobei die Höchst- oder Restlaufzeit jeder einzelnen Anlage nicht mehr als drei Jahre betrug. Wer verwaltet den Fonds? Anleger suchen neben einer hohen risikoadjustierten Rendite auch Kontinuität in der Verwaltung ihrer Anlagen. Das ist hier der Fall. Beide Fonds, der ursprüngliche und der aufnehmende, werden vom gleichen Portfoliomanagement Team unter der Leitung von Maurizio Pedrini, Managing Director und Global Co-Head Fixed Income von Credit Suisse Asset Management verwaltet. Wie ist die Verwaltungsgebühr des aufnehmenden Fonds? Die jährliche Verwaltungsgebühr des aufnehmenden Fonds beträgt 0.95% p.a. und unterscheidet sich somit von der des Short Maturity mit 0.72%. Der aufnehmende Fonds im Überblick Vollständiger Fondsname Bond Fondsdomizil Währung Anlageklasse Gewinnverwendung Schweiz GBP Ausschüttend Emissionsdatum 26.11.2004 Management Fee p.a. 0.95% Wie ist der Ablauf des Zusammenschlusses? Was Wann Offizielle Bekanntmachung 16.01.2012 des Zusammenschlusses* Versand des Deponenten- Voraussichtlich 20.01.2012 schreibens an die Anleger Schliessung des Credit Suisse 15.03.2012, 15.00 Uhr MEZ Premium (CH) Short Maturity für Rücknahmen und Ausgaben Schliessung des Credit Suisse 15.03.2012, 15:00 Uhr MEZ Premium (CH) Bond für Rücknahmen und Ausgaben Wiedereröffnung des Credit 19.03.2012 Suisse Premium (CH) Bond für Rücknahmen und Ausgaben Anteile des aufnehmenden 17.03.2012 Fonds werden in das Kunden- Depot übertragen Valuta (Wertstellung) 16.03.2012 * Handelsblatt und Swiss Fund Data (Schweiz). Q&A Fonds-Zusammenschluss 1/2

Questions and Answers 16.01.2012 Müssen die Kunden reagieren? Anteile des aufnehmenden Fonds gehen ohne Gegenbericht per 17.03.2012, mit Valuta 16.03.2012, gebührenfrei in die betroffenen Depots über. Für Kunden, die mit dem Zusammenschluss einverstanden sind, besteht kein Handlungsbedarf. Kunden, die hingegen an dieser Zusammenlegung nicht teilnehmen, können Ihre Titel bis spätestens 15.03.2012, 15.00 Uhr MEZ zur gebührenfreien Rücknahme anmelden. Die Auszahlung erfolgt drei Geschäftstage nach Auftragseingang (Valuta t+3). Kunden, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen, wenden sich bitte vor dem genannten Zeitpunkt an Ihre Kundenberaterin oder Ihren Kundenberater. Erstellt durch Marketing EMEA, Asset Management. Dieses Dokument wurde von der Credit Suisse AG und / oder mit ihr verbundenen Unternehmen (nachfolgend «CS») mit grösster Sorgfalt und nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Die CS gibt jedoch keine Gewähr hinsichtlich dessen Inhalt und Vollständigkeit und lehnt jede Haftung für Verluste ab, die sich aus der Verwendung dieser Informationen ergeben. Die in diesem Dokument geäusserten Meinungen sind diejenigen der CS zum Zeitpunkt der Redaktion und können sich jederzeit und ohne Mitteilung ändern. Ist nichts anderes vermerkt, sind alle Zahlen ungeprüft. Das Dokument dient ausschliesslich Informationszwecken und der Nutzung durch den Empfänger. Es stellt weder ein Angebot noch eine Empfehlung zum Erwerb oder Verkauf von Finanzinstrumenten oder Bankdienstleistungen dar und entbindet den Empfänger nicht von seiner eigenen Beurteilung. Insbesondere ist dem Empfänger empfohlen, allenfalls unter Beizug eines Beraters, die Informationen in Bezug auf die Vereinbarkeit mit seinen eigenen Verhältnissen, auf juristische, regulatorische, steuerliche und andere Konsequenzen zu prüfen. Dieses Dokument darf ohne schriftliche Genehmigung der CS weder auszugsweise noch vollständig vervielfältigt werden. Es richtet sich ausdrücklich nicht an Personen, deren Nationalität oder Wohnsitz den Zugang zu solchen Informationen aufgrund der geltenden Gesetzgebung verbietet. Weder das vorliegende Dokument noch Kopien davon dürfen in die Vereinigten Staaten versandt oder dahin mitgenommen werden oder in den Vereinigten Staaten oder an eine US-Person (im Sinne von Regulation S des US Securities Act von 1933 in dessen jeweils gültigen Fassung) abgegeben werden. Mit jeder Anlage sind Risiken, insbesondere diejenigen von Wert- und Ertragsschwankungen, verbunden. Bei Fremdwährungen besteht zusätzlich das Risiko, dass die Fremdwährung gegenüber der Referenzwährung des Anlegers an Wert verliert. Historische Renditeangaben und Finanzmarktszenarien sind keine Garantie für laufende und zukünftige Ergebnisse. Die Performance-Angaben berücksichtigen die bei der Ausgabe und der Rücknahme erhobenen Kommissionen und Kosten nicht. Es kann ausserdem nicht garantiert werden, dass die Performance des Vergleichsindex erreicht oder übertroffen wird. Die in dieser Publikation erwähnten Anlagefonds luxemburgischen Rechts sind Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) gemäss Richtlinie 2009/65/EG, in der geänderten Fassung. Vertreter in der Schweiz ist die Credit Suisse Funds AG, Zürich. Zahlstelle in der Schweiz ist die Credit Suisse AG, Zürich. Zeichnungen sind nur auf Basis des aktuellen Verkaufsprospektes, des vereinfachten Prospekts, der Statuten bzw. der Vertragsbedingungen und des letzten Jahresberichtes (bzw. Halbjahresberichtes, falls dieser aktueller ist) gültig. Der Prospekt, der vereinfachte Prospekt, die Statuten bzw. die Vertragsbedingungen sowie die Jahres- und Halbjahresberichte können bei der Credit Suisse Fund Services (Luxembourg) S.A., Luxemburg, der Credit Suisse Funds AG, Zürich, und bei allen Banken der Credit Suisse AG in der Schweiz kostenlos bezogen werden. Copyright 2012 Credit Suisse Group AG und / oder mit ihr verbundene Unternehmen. Alle Rechte vorbehalten. Q&A Fonds-Zusammenschluss 2/2

EINMALIGE VERÖFFENTLICHUNG Andere Mitteilungen Mitteilung an die Anleger der Teilvermögen des Umbrella-Fonds Erster Teil: Änderung des Fondsvertrags I. Repositionierung des Teilvermögens Credit Suisse Premium (CH) Short Maturity Die Credit Suisse Funds AG, Zürich, als Fondsleitung, mit Zustimmung der Credit Suisse AG, Zürich, als Depotbank, beabsichtigt, hinsichtlich der Zusammenlegung von Teilvermögen folgende Änderungen des Fondsvertrags per 17. März 2012 vorzunehmen: Das Teilvermögen «Short Maturity» wird wie folgt repositioniert: Die Restlaufzeit der Anlagen unterliegt keiner zeitlichen Begrenzung mehr (zuvor betrug die durchschnittliche Restlaufzeit 12 Monate, wobei die Höchst- oder Restlaufzeit jeder einzelnen Anlage nicht mehr als drei Jahren betrug). Weiterhin kann das Teilvermögen 2/3 des Vermögens in Obligationen (inklusive Wandelobligationen, Wandelnotes und Optionsanleihen), Notes sowie andere fest- oder variabelverzinsliche, Forderungswertpapiere und Forderungswertrechte (inklusive Asset-Backed Schuldtitel und Mortgage- Backed Schuldtitel) von mittlerer und hoher Qualität (mindestens «BBB»-Rating nach Standard & Poor s, «Baa3» nach dem Moody s oder einem gleichwertigen Rating einer anderen anerkannten Rating-Agentur), in allen Währungen von privaten, gemischtwirtschaftlichen und öffentlich-rechtlichen Schuldnern weltweit investieren. Neu wird entsprechend 16 Ziffer 7 des Fondsvertrages der im Zusammenhang mit der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen eines Teilvermögen massgebende Nettoinventarwert nach der «Swinging Single Pricing»-Methode berechnet. II. Umbenennung des Teilvermögens Short Maturity Aufgrund der Repositionierung wird das Teilvermögen per 17. März 2012 wie folgt umbenannt: Bisheriger Name des Neuer Name des Teilvermögens Teilvermögens Short Maturity Obligationen Die Anleger werden darauf hingewiesen, dass sie innert 30 Tagen seit dieser Publikation bei der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA, Einsteinstrasse 2, Postfach, 3003 Bern, gegen die im ersten Teil dieser Publikation dargestellten beabsichtigten Änderungen des Fondsvertrags Einwendung erheben oder die Auszahlung ihrer Anteile in bar verlangen können. Zweiter Teil: Vereinigung von Teilvermögen Zusammenlegung von Teilvermögen Die Credit Suisse Funds AG, Zürich, als Fondsleitung, mit Zustimmung der Credit Suisse AG, Zürich, als Depotbank, beabsichtigt, unter Vorbehalt der Genehmigung der FINMA der im ersten Teil erwähnten Fondsvertragsänderung die folgenden Teilvermögen per 17. März 2012 zu vereinigen: Untergehendes Teilvermögen Obligationen Übernehmendes Teilvermögen Bond Die Fondsleitung vereinigt mit Zustimmung der Depotbank das obige Teilvermögen, indem sie auf den Zeitpunkt der Vereinigung das beteiligte Teilvermögen bewertet, das Umtauschverhältnis berechnet und die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des zu übertragenden auf das übernehmende Teilvermögen überträgt. Die Anleger des übertragenden Teilvermögens erhalten Anteile am übernehmenden Teilvermögen in entsprechender Höhe. Auf den Zeitpunkt der Vereinigung wird das übertragende Teilvermögen ohne Liquidation aufgelöst, und der Fondsvertrag des übernehmenden Teilvermögens gilt auch für das übertragende Teilvermögen. Die Anleger des oben genannten Teilvermögens werden mittels dieser Publikation auf die geplante Vereinigung aufmerksam gemacht. 1. Stichtag der Vereinigung 17. März 2012 2. Vereinigungsmöglichkeit Die Teilvermögen sehen in 25 des Fondsvertrags die Möglichkeit der Vereinigung vor. 3. Fondsleitung Die Teilvermögen werden von der Credit Suisse Funds AG als Fondsleitung verwaltet. 4. Gründe zur Vereinigung und Anlagepolitik Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen - Loi fédérale

Ziel der Vereinigung ist es, eine breitere Vermögensbasis zu schaffen. Aufgrund der Zusammenlegung soll eine kosteneffizientere Bewirtschaftung der Teilvermögen erreicht werden. Die Teilvermögen verfolgen grundsätzlich die gleiche Anlagepolitik. 5. Einsatz von Derivaten, Effektenleihe und Pensionsgeschäfte Die Teilvermögen sehen den Einsatz von Derivaten, die Effektenleihe sowie Pensionsgeschäfte vor. Die Fondsvertragsbestimmungen stimmen in diesen Punkten grundsätzlich überein. 6. Risikoverteilung und mit der Anlage verbundene Risiken Die Risikoverteilungsvorschriften stimmen grundsätzlich überein. 7. Verwendung des Nettoertrags und der Kapitalgewinne Die Verwendung des Reinertrages und der Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten stimmt bei den Teilvermögen grundsätzlich überein. 8. Anteilklassen Die Anteilklassen der Teilvermögen sind dieselben. 9. Vergütungen Die Art und Berechnung der Emissions- und Rücknahmekommissionen, die Courtagen sowie die besonderen Spesenvergütungen, die in Rechnung gestellt werden dürfen, stimmen grundsätzlich überein. 10. Laufzeit des Vertrags und Auflösung Die Teilvermögen bestehen auf unbestimmte Zeit. Bei den Teilvermögen können Fondsleitung und Depotbank den Kollektivanlagevertrag fristlos kündigen. 11. Rechnungseinheit Die Teilvermögen haben dieselbe Rechnungseinheit. 12. Geschäftsjahr Die laufenden Geschäftsjahre der Teilvermögen sind dieselben. 13. Bewertungsmethoden, Berechnung des Umtauschverhältnisses und Übernahme der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten Die angewandten Bewertungsmethoden stimmen überein. Die Berechnung des Umtauschverhältnisses erfolgt aufgrund der Nettoinventarwerte der Teilvermögen per 16. März 2012. Die Übertragung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des zu übertragenden Teilvermögens auf das übernehmende Teilvermögen findet voraussichtlich am 17. März 2012 statt. 14. Kosten Den Teilvermögen und den Anlegern erwachsen aus der Vereinigung keine Kosten. 15. Zustimmung der Depotbank zur Vereinigung Mit Schreiben vom 9. Dezember 2011 hat die Depotbank der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA ihre Zustimmung zur Vereinigung der Teilvermögen mitgeteilt. 16. Vollzug der Vereinigungen Die Fondsleitung publiziert den Vollzug der Vereinigung, die Bestätigungen der Revisionsstelle zur ordnungsgemässen Durchführung sowie das Umtauschverhältnis ohne Verzug im SHAB und auf der elektronischen Plattform Swiss Fund Data. 17. Aussetzung bzw. Aufschub der Rückzahlungen Aus technischen Gründen werden die Rückzahlungen von Anteilen beim Teilvermögen wie folgt aufgeschoben, wobei Ausgaben und Rückzahlungen wieder ab dem 19. März 2012 erfolgen: Teilvermögen Geschlossen für Rückzahlungen Short Maturity 16. März 2012 Bond 16. März 2012 18. Stellungnahme der kollektivanlagegesetzlichen Prüfgesellschaft Die kollektivanlagengesetzliche Prüfgesellschaft KPMG SA, Zürich, hat mit Schreiben vom 13. Dezember 2011 zuhanden der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA bestätigt, dass nach ihrer Auffassung die Voraussetzungen für die geplante Vereinigung gemäss Art. 95 Abs. 1 Bst. a KAG, Art. 114 und 115 KKV i.v.m. Art. 112 Abs. 5 KKV sowie 25 des Fondsvertrags erfüllt sind. 19. Recht der Anleger auf Kündigung und Rückzahlung der Anteile Die Fondsvertragsbestimmungen geben dem Anleger das Recht, den Vertrag jederzeit zu kündigen. Die Anträge haben bis 15.00 Uhr MEZ zu erfolgen. 20. Steuerfolgen aufgrund der Vereinigung der Teilvermögen Der Umtausch der Anteile wird für die Umsatzabgabezwecke auf Stufe des Anlegers als abgabefreie Rückgabe und als abgabefreie Ausgabe der inländischen Titel behandelt. Eine allfällige Zwischenausschüttung von Erträgen im Vorfeld der Vereinigung an die Anleger unterliegt der Schweizerischen Verrechnungssteuer von 35 %. Die allfällige Zwischenausschüttung sowie der Tausch der Anteile infolge Vereinigung können zu Steuerfolgen für die Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen - Loi fédérale

Investoren führen und richten sich nach den steuergesetzlichen Vorschriften im Domizilland des Anlegers. Die Vereinigung der Teilvermögen löst auf Ebene der Teilvermögen selber keine Ertrags- und Gewinnsteuern aus. Die Änderungen im Wortlaut, der Prospekt mit integriertem Fondsvertrag, die vereinfachten Prospekte sowie die jeweils letzten Jahres bzw. Halbjahresberichte können kostenlos bei der Fondsleitung und der Depotbank bezogen werden. Zürich, den 16. Januar 2012 Die Fondsleitung: Credit Suisse Funds AG, Zürich Die Depotbank: Credit Suisse AG, Zürich 00730119 Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen - Loi fédérale