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Dezember 2013 M W S T- I N F O 2 0 1 3 / 0 6 AKTUELLE INFORMATIONEN DER VON GRAFFENRIED AG TREUHAND ZUR MEHRWERTSTEUER I N H A L T S V E R Z E I C H N I S VOR 20 JAHREN SEITE 1 BEKANNTMACHUNGSLEISTUNGEN ESTV ZIEHT ENTWURF FÜR PRAXISÄNDERUNG DER MWST INFO 04 ZURÜCK SEITE 2 SEMINAR- UND KURSANGEBOTE SEITE 2 ZOLL-FLASH : WENN MODELLBAU KEINEN SPASS MEHR MACHT SEITE 3 AUS DER PRAXIS SEITE 4 V O R 2 0 J A H R E N In diesen Tagen jährt sich zum zwanzigsten Mal der Tag (27. November 1993) der Abstimmung über eine neue Finanzordnung des Bundes, deren Kernstück die Einführung einer Mehrwertsteuer war. Nach drei gescheiterten Versuchen nahmen am 27. November 1993 Volk und Stände die neue Finanzordnung an. Damit konnte der Bund die Warenumsatzsteuer aus dem Jahre 1941, die sich auf die Besteuerung von Lieferung von Gegenständen beschränkte, durch eine moderne Mehrwertsteuer, welche auch den Konsum von Dienstleistungen besteuerte, ablösen. Der damalige Bundesrat Stich sprach von einer einfachen Steuer, deren Funktionsweise sich auf einem Brett mit zwei Nägeln ganz einfach darstellen lasse. Ein Nagel sei für die Ausgangsrechnungen, auf denen die Umsatzsteuer geschuldet ist und der andere Nagel sei für die Eingangsrechnungen, deren ausgewiesene Steuer als Vorsteuer geltend gemacht werden könne. Ganz so einfach, wie sich dies alt Bundesrat Stich vorgestellt hatte, ist die Steuer aber nicht ausgefallen. Die Einführungszeit war mit gut einem Jahr äusserst kurz und zu Beginn gab es dementsprechend bei der Erhebung der Steuer nicht zu unterschätzende Probleme. Im Verlaufe der Zeit konnten einige dieser Probleme gelöst werden, aber auch fast 20 Jahre nach Einführung der Mehrwertsteuer vermögen weder die gesetzliche Grundlage noch die Verwaltungspraxis restlos zu überzeugen. Die laufenden kleinen Anpassungen mögen zwar einzelne Probleme lösen, rufen aber auch Unsicherheiten bei den Steuerpflichtigen hervor. Einfacher wird die Mehrwertsteuer dadurch nicht, dazu bedarf es einer Revision, bei der die zahlreichen Ausnahmen möglichst konsequent aufgehoben werden. 1/5

B E K A N N T M A C H U N G S L E I S T U N G E N E S T V Z I E H T E N T W U R F F Ü R P R A X I S Ä N D E R U N G D E R M W S T I N F O 0 4 Z U R Ü CK Die ESTV hat am 29. Juli 2013 einen ersten Entwurf für eine Praxisänderung der MWST Info 04 Steuerobjekt in Bezug auf die Bekanntmachungsleistungen von und an gemeinnützige Organisationen im Internet publiziert. Aufgrund der während der Vernehmlassung eingegangenen Stellungnahmen hat die ESTV den Entwurf Ende Oktober 2013 wieder zurückgezogen. Mit der Praxisänderung der MWST Info 04 Steuerobjekt wollte die ESTV die Anwendung der Steuerausnahme von Art. 21 Abs. 2 Ziffer 27 MWSTG einschränken. Nach der zur Zeit geltenden Praxis gelten als Bekanntmachungsleistungen im Sinne der Steuerausnahme Werbeleistungen, die von oder an gemeinnützige Organisationen erbracht werden. Die ESTV wollte dies auf Leistungen im Zusammenhang mit einem Sponsoringverhältnis beschränken und insbesondere die Plakat- und Bandenwerbung sowie die Werbung für Produkte und Dienstleistungen für steuerbar erklären. Ohne den Inhalt der verschiedenen Stellungnahmen zu kennen, dürfte die Hauptstossrichtung der Kritik neben der zusätzlichen Steuerbelastung vor allem die mit der Praxisänderung neu geschaffenen Abgrenzungsprobleme betroffen haben. Während die gültige Praxis zur Steuerausnahme der Bekanntmachungsleistung nur wenige Probleme verursacht, stellt der neue Vorschlag der ESTV weitreichende Abgrenzungsprobleme. Es ist erfreulich, dass die ESTV auf die Praxisänderung in der vorgeschlagenen Form verzichtet. Erledigt ist das Thema für die ESTV aber noch nicht, denkt sie doch weiterhin über eine Anpassung der geltenden Praxis nach. Es ist zu hoffen, dass der neue Vorschlag allenfalls bestehende Probleme oder Unklarheiten löst und nicht neue schafft. S E M I N A R - U N D K U R S A N G E B O T E Praxisentwicklung und Neuerungen 2013 Am Montag, 9. Dezember 2013 in Bern (vormittags) und am Mittwoch, 11. Dezember 2013 in Zürich (vormittags und nachmittags) findet unser traditionelles, jährliches Halbtagesseminar zu PRAXISENTWICK- LUNG UND NEUERUNGEN im Bereich der MWST statt. Auch in diesem Jahr hat die ESTV verschiedene Informationen veröffentlicht, angekündigt, präzisiert, nicht veröffentlicht die wie üblich optimale Gelegenheit, im Sinne eines Update den Anschluss nicht zu verpassen und auch den fachlichen Austausch mit unseren erfahrenen Dozenten zu nutzen. Wir behandeln u.a. folgende aktuellen Themen: Noch hat es bei allen Terminen einige freie Plätze. Nutzen Sie die letzte Gelegenheit sich noch anzumelden. Obwohl die Anmeldefrist bereits abgelaufen ist, nehmen wir Anmeldungen noch bis zum 5. Dezember 2013 entgegen. Für alle, die sich ein Basiswissen für ihre Tätigkeit mit der Mehrwertsteuer aneignen wollen: MWST-Grundkurs 2014 ab Mittwoch, 7. Mai 2014 (jeweils vormittags) in Zürich Praxiserfahrungen zur Definition der unternehmerischen Tätigkeit gemäss MWST-Praxis-Info 04 und zu den Auswirkungen auf die Steuerpflicht; Konsequenzen bei allfälliger Umsetzung der angekündigten Praxisänderungen in den Bereichen Gesundheitswesen, Option bei der Vermietung von Immobilien und Transportunternehmen des öffentlichen und touristischen Verkehrs; Baugewerbe: Optimierungsmöglichkeiten aufgrund des Wahlrechts bei der Umsetzung der Praxisänderung beim Bau von Immobilien (Abgrenzung Werkvertrag/Kaufvertrag). Eine systematische Darstellung der Schweizer Mehrwertsteuer mit praktischen Anwendungsbeispielen. In fünf halbtägigen Modulen vermitteln Ihnen unsere Dozenten die Grundlagen der Mehrwertsteuer Zusätzliche Informationen zu den Seminaren finden Sie unter folgendem Link: /Treuhand/MWST-Seminare. 2/5

Z O L L - F L A S H : W E N N M O D E L L B A U K E I N E N S P A S S M E H R M A C H T Vorbereitung ist alles! Das gilt insbesondere für geplante Grenzübertritte mit Waren zu Ausstellungszwecken. Nachstehender Praxisfall unterstreicht dies nachhaltig. X ist in der Ostschweiz ansässig und hat sein Hobby zum Beruf gemacht. Er ist Modellbauer. Seine Modelle können zwar durchaus als Spielzeuge bezeichnet werden, aber sie sind wie X zu sagen pflegt für grosse Buben bestimmt. X baut Baumaschinen bekannter Marken detailgetreu nach. Je nach Modell investiert er zwischen 400 und 600 Arbeitsstunden. Der Preis für ein solches Modell beläuft sich denn auch regelmässig auf CHF 10 000.- bis CHF 15 000.-. Der Markt für diese Modelle ist klein. X verkauft dementsprechend nur eine geringe Stückzahl. Sein Jahresumsatz beträgt regelmässig unter CHF 100 000.-, weshalb er sich bis dato nicht ins Schweizer MWST-Register eintragen liess. Diesen Herbst stellte X elf seiner Modelle an der Messe Faszination Modellbau in Friedrichshafen (D) aus. Er stellte eine Liste der elf Ausstellungsstücke zusammen und fuhr mit den Modellen an die nächstgelegene Schweizer Zollstelle. Dort erkundigte er sich, wie er genau vorzugehen habe, wenn er die Modelle nur vorübergehend nach Deutschland ausführe. Offenbar bestand seitens des anwesenden Zollangestellten keine Bereitschaft, X diesbezüglich Auskunft zu erteilen. X wurde aufgefordert, die Zollstelle zu verlassen. X entschied sich nicht zuletzt wegen Zeitdrucks die Grenze ohne Zollanmeldungen in der Schweiz und Deutschland zu passieren. Zwei Tage nach Beginn der Ausstellung führte die deutsche Zollfahndung an der Messe eine Schwerpunktkontrolle durch und verlangte von X die Zollpapiere für die Ausstellungsmodelle. Dass der weitere Verlauf für X nicht besonders erfreulich war, können Sie sich bereits jetzt ausmalen... Wir halten aber kurz inne und stellen im Rahmen eines Intermezzos die korrekte Vorgehensweise dar: Intermezzo X hätte im Vorfeld bei der zuständigen kantonalen Handelskammer ein Carnet ATA besorgen sollen. Dieses Dokument dient als sehr einfache Zollanmeldung im Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung, das gerade für Ausstellungsgüter an Messen beantragt werden sollte. Mit diesem Carnet ATA können alle Grenzübertritte (Ausfuhr aus der Schweiz, Einfuhr nach Deutschland, Wiederausfuhr aus Deutschland, Wiedereinfuhr in die Schweiz) zollrechtlich sehr einfach bewerkstelligt werden. Zu beachten ist, dass Waren, die sich im Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung befinden, unter ständiger Zollüberwachung stehen (sie befinden sich im zollrechtlich nicht freien Verkehr). Zurück zum Fall: X konnte selbstverständlich keine Zollpapiere vorlegen. Die deutsche Zollfahndung zog daraus den folgenden juristisch nicht zu beanstandenden Schluss: Die Ware wurde ohne Zollanmeldung in den zollrechtlich freien Verkehr nach Deutschland überführt. Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr heisst nichts anderes als definitive Einfuhr. Definitive Einfuhr wiederum heisst definitive Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer (EUST). Der Zollwert, der auch als Bemessungsgrundlage für die EUST herangezogen wird, wurde nach Rücksprache mit X auf 75 000.- festgelegt. Die geschuldete EUST von 19% ( 14 250.-) wurde mittels Einfuhrabgabenbescheid ohne Gewährung einer Zahlungsfrist eingefordert. X sah sich ausserstande, diesen Betrag zu bezahlen. Weder sofort noch zu einem späteren Zeitpunkt. Gestützt auf Art. 57 des EU-Zollkodex (ZK) beschlagnahmte daher die Zollfahndung zwei der elf Modelle als sog. Zollpfand. Bezahlt X die EUST nicht, kann die Zollfahndung eine Zollpfandverwertung vornehmen, um ihre EUST-Forderung aus dem Verkaufserlös decken. Wir haben X verschiedene Möglichkeiten aufgezeigt, um eine Erstattung dieser EUST zu bewirken. Bei allen Möglichkeiten mussten wir jedoch darauf hinweisen, dass er mit zusätzlichen Kosten konfrontiert wird und dass wir auch keine Erfolgsgarantie geben können. X will nichts mehr weiter unternehmen. Er nimmt es sportlich als Lehrblätz hin. Fazit: Wie an dieser Stelle auch schon festgehalten, ist der Zoll nicht verpflichtet, Zollbeteiligten bei der Erstellung von Zollanmeldungen behilflich zu sein. X musste das mit schmerzlichen Folgen erfahren. Zuvorkommend, imagefördernd oder gar nett ist das Verhalten der Zollbehörden in diesem Einzelfall mit Sicherheit nicht, aber die Vorschriften sind eingehalten. Die Zollbehörden haben zahlreiche Aufgaben. Nett sein gehört eben nicht in erster Priorität dazu, obwohl wir im Rahmen unserer häufigen Kontakte mit der Eidg. Zollverwaltung diesbezüglich nie Grund zur Klage haben. Ärgerlich ist die Sache aber vor allem deshalb, weil alles mit ein bisschen Planung (siehe Intermezzo) hätte vermieden werden können. 3/5

A U S D E R P R A X I S Werden Dienstleistungen über die Grenze erbracht oder bezogen, so können sich Fragen bezüglich der ausländischen Mehrwertsteuer stellen. Sachverhalt Das Studienbüro Ökoconsult AG mit Sitz in Basel lässt bei der Translate GmbH mit Sitz in Saarbrücken (D) eine in französischer Sprache verfasste Studie ins Deutsche übersetzen. Vereinbart ist ein Honorar von 8 000, wobei zur Frage der MWST nichts ausdrücklich vereinbart wird. Als die Translate GmbH zwei Wochen nach erfolgter Übersetzung die Rechnung stellt, ist die Ökoconsult AG erstaunt, weil der Rechnungsbetrag auf 8 000 zuzüglich 19% deutsche Umsatzsteuer lautet. Für mehrere Gemeinden in der Region Basel verfasst die Ökoconsult AG eine Studie für ein effizientes Radwegnetz in der trinationalen Agglomeration Basel. Unter den Bestellern der Studie ist auch eine französische Gemeinde. Kostenpunkt für die Studie ist CHF 8 800 je Gemeinde. Die französische Gemeinde überweist die CHF 8 800 abzüglich 19,6% französische Umsatzsteuer, da sie diese im Reverse Charge Verfahren zu bezahlen habe. Mehrwertsteuerliche Beurteilung Bei beiden Sachverhalten handelt es sich nicht um ein Mehrwertsteuerproblem im eigentlichen Sinne, sondern vielmehr um die Frage der Überwälzung der Mehrwertsteuer. Beim Bezug von Dienstleistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland ist zu beachten, dass sich die Frage, ob die Leistung beim Leistungserbringer der Umsatzsteuer unterliegt, nach dem Recht des Landes, in welchem der Leistungserbringer seinen Sitz hat, zu beurteilen ist. Für Mitgliedstaaten der EU ist zudem zu beachten, dass für sie zwar eine MWST-Richtlinie gilt, für die Beurteilung aber immer auf das jeweilige Landesrecht abzustellen ist. Im vorliegenden Beispiel unterliegen die Leistungen eines Übersetzers dem Empfängerortsprinzip ( 3a Abs. 3 i.v.m 3a Abs. 4 UStG). Das Honorar von 8 000 unterliegt somit nicht der deutschen Umsatzsteuer und die 19% Umsatzsteuer werden zu Unrecht in Rechnung gestellt. Die Ökoconsult AG sollte die Rechnung bei der Translate GmbH beanstanden. Sofern die Translate GmbH nicht einlenkt, kann die Ökoconsult AG wenn sie das Risiko eines Forderungsprozesses nicht scheut die Rechnung ohne die Steuer bezahlen. Keine Lösung ist das Bezahlen der Rechnung inkl. der deutschen Umsatzsteuer, in der Hoffnung die bezahlte Steuer im Vergütungsverfahren zurückfordern zu können. Nicht nur ist das Vergütungsverfahren recht aufwändig, die deutschen Steuerbehörden werden eine Rückerstattung zudem verweigern, weil die Steuer zu Unrecht in Rechnung gestellt wurde. Im Inland hat die Ökoconsult AG den Bezug der Dienstleistung mit der Bezugsteuer abzurechnen. Bemessungsgrundlage ist unabhängig davon, ob die deutsche Umsatzsteuer erhoben wird der Betrag von 8 000, der zum entsprechenden Wechselkurs in Schweizer Franken umzurechnen ist. Bei der Dienstleistung, welche an die französische Gemeinde erbracht wird, liegt nach schweizerischem Mehrwertsteuerrecht der Ort der Leistung beim Leistungsempfänger, also in Frankreich. Schweizer Mehrwertsteuer ist nicht geschuldet. Liegt der Leistungsort im Ausland muss sich der Schweizer Leistungserbringer aber Gedanken machen, ob er allenfalls im Ausland steuerpflichtig werden kann. Bei der vorliegenden Beratungsleistung, die an einen Empfänger in Frankreich erbracht wurde, entsteht in Frankreich keine Steuerpflicht für den Schweizer Leistungserbringer. Die Leistung unterliegt in Frankreich dem Reverse Charge-Verfahren, d.h. der Leistungsempfänger hat die bezogene Leistung gegenüber seiner Steuerverwaltung abzurechnen und zu bezahlen. Schuldner der Steuer ist der Leistungsempfänger. Der Abzug der Steuer vom Entgelt erfolgt demnach zu Unrecht. Leider befindet sich aber der Schweizer Leistungserbringer am kürzeren Hebel. Bezahlt die französische Gemeinde nicht freiwillig den korrekten Betrag, bleibt der Ökoconsult AG nichts anderes übrig, als den offenen Betrag in Frankreich auf gerichtlichem Wege einzufordern. Fazit Unabhängig davon, ob Dienstleistungen von einem Unternehmen im Ausland bezogen oder an ein Unternehmen im Ausland erbracht werden, sollte unter den Vertragspartnern die Frage der Mehrwertsteuer klar geregelt sein. Insbesondere beim Erbringen von Dienstleistungen ins Ausland sollte festgehalten werden, dass eine allfällige Reverse Charge-Steuer durch den Leistungsempfänger zu tragen ist. 4/5

I H R E A N S P R E C H P A R T N E R F Ü R M E H R W E R T S T E U E R F R A G E N Das MWST-Team, Bern/Zürich: Patrick Loosli MAS FH in Mehrwertsteuer, Fachmann im Finanz- und Rechnungswesen ehem. Sektionschef-Stellvertreter im Inspektorat der Hauptabt. MWST bei der Eidg. Steuerverwaltung Telefon 031 320 56 35, patrick.loosli@graffenried.ch Rolf Hoppler MAS FH in Mehrwertsteuer, Rechtsanwalt, rolf.hoppler@graffenried.ch Roland Schenk Mehrwertsteuer-Experte FH, Betriebswirtschafter HF Telefon 031 320 56 34, roland.schenk@graffenried.ch Pierre Scheuner dipl. Steuerexperte, Fürsprecher ehem. Teamchef im Rechtsdienst der Hauptabt. MWST bei der Eidg. Steuerverwaltung Telefon 031 320 56 39, pierre.scheuner@graffenried.ch Franziska Spreiter dipl. Steuerexpertin, lic. oec. publ. Telefon 044 273 55 21, franziska.spreiter@graffenried.ch Jürg Zimmermann dipl. Steuerexperte, Betriebsökonom HWV, Zollfachmann mit eidg. Fachausweis ehem. Revisor der Hauptabt. MWST bei der Eidg. Steuerverwaltung Telefon 044 273 55 21, juerg.zimmermann@graffenried.ch Sandra Capt Mehrwertsteuer-Expertin, Betriebswirtschafterin HF ehem. Mitarbeiterin im Rechtsdienst der Hauptabt. MWST bei der Eidg. Steuerverwaltung Telefon 031 320 56 36, sandra.capt@graffenried.ch Martin Degiacomi MWST-Spezialist STS, Treuhänder mit eidg. Fachausweis Telefon 031 320 56 05, martin.degiacomi@graffenried.ch Abonnieren Sie unseren Mehrwertsteuer-Newsletter in elektronischer Form kostenlos auf unserer Homepage /treuhand 5/5