Der Gemeinderat der Stadt Lenzburg an den Einwohnerrat Revision der Aargauischen Pensionskasse (APK); teilweise Besitzstandswahrung; allfälliger Wechsel der Pensionskasse; Teilrevision des Dienst- und Besoldungsreglements für das Personal der Einwohner- und der Ortsbürgergemeinde Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren In dieser Sache unterbreiten wir Ihnen wie folgt Bericht und Antrag: I. Ausgangslage Die Aargauische Pensionskasse (APK) führt als Gemeinschaftseinrichtung die berufliche Vorsorge für den Kanton, die selbständigen Anstalten sowie rund 230 angeschlossene Gemeinden und Institutionen durch. Sie hat Vorsorgeverpflichtungen gegenüber ca. 25'000 Versicherten und etwa 7'500 Personen, die Renten beziehen. Der Grosse Rat hat an seiner Sitzung vom 5. Dezember 2006 die Revision des Pensionskassendekrets beschlossen und damit neue Rahmenbedingungen für die Zukunft der APK geschaffen. Das Dekret über die Aargauische Pensionskasse (PK-Dekret) tritt am 1. Januar 2008 in Kraft und zieht wesentliche Änderungen gegenüber der bisherigen Regelung nach sich. Hier die Wichtigsten: Ausfinanzierung der Deckungslücke der APK, d.h. Erhöhung vom bisherigen BVG-Deckungsgrad von 90.9 % auf 100 % Finanzierung einer notwendigen Wertschwankungsreserve von 15 % des Vorsorgekapitals Wechsel vom bisherigen Leistungsprimat zum Beitragsprimat Erhöhung des Rentenalters von bisher 63 auf neu 65 Jahre (40 Beitragsjahre) Neu nach Alter gestaffelte Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge (je älter, desto höhere Prämiensätze) Änderung des Koordinationsabzuges auf neu 30 % der Jahresbesoldung, höchstens aber das Maximum der einfachen AHV-Altersrente Übergangsregelung für die Besitzstandswahrung
2 Das neue PK-Dekret regelt die neuen Eckwerte der beruflichen Vorsorge (Kernplan) und die Übergangsregelung (Besitzstand) für die kantonalen Angestellten. Die bei der APK angeschlossenen Arbeitgeber sind frei, vom Dekret abweichende Entscheide für die Übergangsregelung (Besitzstand) zu treffen. Die Ausfinanzierung, einschliesslich Einzahlung in die Wertschwankungsreserve, ist hingegen eine gebundene Ausgabe und kann nicht verändert werden. Obwohl der Einwohnerrat mithin über die finanziell weit mehr ins Gewicht fallende Ausfinanzierung sowie die weiteren Folgen der Dekretsänderung (z.b. Höhe der jährlichen Beiträge) nicht zu befinden hat, sondern nur über den Verpflichtungskredit für die teilweise Besitzstandswahrung, seien nachfolgend zum besseren Verständnis der Zusammenhänge die wichtigsten Änderungen kurz erläutert. II. Die wichtigsten Änderungen 1. Ausfinanzierung der Deckungslücke Die APK weist per 31.12.2006 einen BVG-Deckungsgrad nach Art. 44 BVV 2 von 90.9 % aus. Diese Deckungslücke wird gemäss 19 Abs. 1 PK- Dekret auf den 1. Januar 2008 ausfinanziert, so dass der BVG-Deckungsgrad 100 % beträgt. Massgebend ist dabei die am 31. Dezember 2007 ausgewiesene Deckungslücke. Die Einwohnergemeinde Lenzburg wird gemäss den derzeit bekannten Zahlen (31.12.2006) mit ca. 2,7 Mio. Franken belastet. Die Deckungslücke der APK entstand vor allem aufgrund eines Entscheides des Grossen Rates, wonach in den Jahren 1962 bis 1989 weder Arbeitgebende noch Arbeitnehmende die notwendigen Einkäufe für generelle Lohnerhöhungen entrichteten. Der damalige Entscheid des Grossen Rates, der dies ermöglichte, entsprach der seinerzeitigen Praxis. Er rechtfertigte sich in der allgemein vertretenen Auffassung, dass die Pensionskassengelder eines Gemeinwesens (Kanton, Gemeinden) nicht desselben strikten Schutzes bedürfen wie diejenigen privater Unternehmen. Zugleich mit der Ausfinanzierung entfällt die bisher von Kanton und Gemeinden geleistete Garantie für die Erbringung der vollen Leistungen durch die APK (Eventualverpflichtung der Gemeinde). 2. Äufnung der notwendigen Wertschwankungsreserve Zusätzlich zur oben dargelegten Ausfinanzierung zahlen die angeschlossenen Arbeitgeber einen einmaligen Beitrag in eine zinslose Arbeitgeberbeitragsreserve mit Verwendungsverzicht bei Unterdeckung ( 20 Abs. 1 PK- Dekret). Dieser Betrag dient der Ausfinanzierung der notwendigen Wertschwankungsreserven von derzeit 15 % des Vorsorgekapitals. Die Wertschwankungsreserve hat die Aufgabe, die Schwankungen der Marktwerte der volatilen Kapitalanlagen wie Aktien und Fremdwährungen aufzufangen. Anlagen mit höherer Rendite als sogenannt risikolose Anlagen setzen eine
3 Wertschwankungsreserve voraus. Massgebend für die von der Gemeinde zu leistende Zahlung ist die am 31. Dezember 2007 notwendige Wertschwankungsreserve. Die Einwohnergemeinde Lenzburg wird gemäss den derzeit bekannten Zahlen (31.12.2006) mit ca. 4,5 Mio. Franken belastet. 3. Wechsel vom Leistungsprimat zum Beitragsprimat Die APK beruhte bisher auf dem Leistungsprimat. Die Höhe der Leistung - nämlich der Altersrente - war aufgrund der versicherten Besoldung fix berechnet und damit auf lange Sicht im Voraus bekannt. Bei vollem Einkauf war eine Leistung von 65 % des versicherten Lohnes garantiert. Das Risiko (z.b. geringerer Anlageerträge) für die Erbringung der Leistung lag bei der APK und beim Arbeitgeber (Garantie für die Leistung der APK). Neu gilt ab 1. Januar 2008 das Beitragsprimat. Beim Beitragsprimat wird die Rente nicht in Prozenten der im Pensionierungszeitpunkt massgebenden versicherten Besoldung berechnet, sondern auf Grund des individuellen Beitragskontos des Versicherten, das über die Jahre hinweg durch die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge sowie die Zinsgutschriften der APK geäufnet wird. Aus dem im Pensionierungszeitpunkt vorhandenen Kapital wird auf Grund des massgebenden Umwandlungssatzes die Rente errechnet. Der Umwandlungssatz beim Alter 65 ist 6.8 %, d.h., ein Kapital von Fr. 500'000. ergibt eine jährliche Rente von Fr. 34'000.. Bei vorzeitiger Pensionierung muss die Rente über einen längeren Zeitraum ausgerichtet werden, was einen tieferen Umwandlungssatz ergibt (je früher die Pensionierung, um so tiefer der Umwandlungssatz). Die Altersrente von 65 % des versicherten Lohnes ist im Beitragsprimat nicht mehr garantiert, d.h., das Risiko tragen die Arbeitnehmer. Bei ungünstigen Anlageerträgen (= tiefere Zinsgutschrift der APK) fällt die Rente möglicherweise geringer aus, andererseits profitiert der Versicherte bei guten Anlageerträgen (= höhere Zinsgutschriften der APK) möglicherweise von einer höheren Rente (positive Seite des bei ihm liegenden Risikos). 4. Erhöhung des Pensionierungsalters Bisher beträgt das ordentliche Pensionierungsalter 63 Jahre (38 Beitragsjahre). Ab 1. Januar 2008 wird das ordentliche Pensionierungsalter auf 65 Jahre (40 Beitragsjahre) erhöht. Die vorzeitige Pensionierung ist ab 58 Jahren möglich. Je weiter die vorzeitige Pensionierung vom ordentlichen Pensionierungsalter entfernt ist, um so niedriger wird die Rente ausfallen, weil bei vorzeitiger Pensionierung wegen der kürzeren Beitragszeit weniger Kapital angespart werden konnte und zudem wegen der längeren Rentenbezugsdauer ein entsprechend tieferer Umwandlungssatz gilt. 5. Erhöhung der Beiträge Bisher betrugen die Beiträge während der gesamten Beitragszeit einheitlich 18 % des versicherten Lohnes, wovon der Arbeitnehmer 7 %, der Arbeitgeber 11 % leistete, was einem Verhältnis von 39 % (Arbeitnehmer) zu 61 % (Arbeitgeber) entsprach.
4 Gemäss 7 Abs. 2 PK-Dekret steigen die jährlichen Spargutschriften in % des versicherten Lohnes von 12 % im Alter 25-34 bis auf 24 % im Alter 55-65. Zusammen mit dem Beitrag von 4 % für das Todesfall- und Invaliditätsrisiko ergibt sich gemäss dem von der Delegiertenversammlung der APK am 4. April 2007 beschlossenen Kernplan ab 1. Januar 2008 folgende Abstufung der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge: Beiträge Alter Arbeitnehmer Arbeitgeber Verhältnis Arbeitnehmer zu Arbeitgeber in % 25-34 7 % 9 % 44/56 35-39 8 % 12 % 40/60 40-44 9 % 13 % 41/59 45-49 10 % 14 % 42/58 50-54 10 % 16 % 38/62 55-65 11 % 17 % 39/61 6. Änderung des Koordinationsabzugs Der Bruttolohn minus Koordinationsabzug ergibt den versicherten Lohn. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Grundvorsorge (1. Säule) der Altersvorsorge durch die AHV sichergestellt wird. Gemäss bisheriger Regelung betrug der Koordinationsabzug bei einem Pensum von 50 bis 100 % 20 % des Bruttolohns plus Fr. 8'000., bei einem Pensum unter 50 % 20 % des Bruttolohns plus Fr. 3'200.. Der nach oben unbegrenzte Koordinationsabzug bewirkte bei den höheren Besoldungen eine zu niedrige Rente in der Pensionskasse (2. Säule). Damit er besser auf die AHV abgestimmt ist, beträgt der Koordinationsabzug neu 30 % vom Bruttolohn, minimal indes 60 % der maximalen AHV-Altersrente und maximal 100 % der maximalen AHV-Altersrente. Die Änderung des Koordinationsabzuges und die nach Alter gestaffelten Beitragssätze führen dazu, dass die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge durchschnittlich höher sind als im bisherigen Leistungsprimat. Vor allem werden sich die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge ab dem 50. Altersjahr im Vergleich zu heute massiv erhöhen (heute 18 %, neu 26 % bzw. 28 %) und bei den betroffenen Arbeitnehmern zu einem spürbar niedrigeren Nettolohn führen (statt 7 % PK-Beitrag neu 10 % bzw. 11 %). III. Teilweise Besitzstandswahrung (Übergangsregelung) 1. Grundsätzliches zur Besitzstandswahrung Die 2. Säule (Pensionskasse) ist ein wichtiger Bestandteil der Anstellungsbedingungen in einem Arbeitsverhältnis, soll sie doch sicherstellen, dass
5 der Arbeitnehmer auch nach seiner Pensionierung mit dem Einkommen aus der 1. Säule (AHV) und der 2. Säule die gewohnte Lebenshaltung in angemessener Weise fortsetzen kann (Art. 113 Abs. 2 lit. a der Bundesverfassung vom 18. April 1999). Wenn die Löhne der Angestellten von Gemeinden und Kantonen mit den Salären in der Privatwirtschaft verglichen wurden, wurde stets auf die Sicherheit der Arbeitsplätze der bei Kanton bzw. Gemeinden Angestellten und deren gute Altersvorsorge der 2. Säule hingewiesen. Dies hatte einerseits Einfluss auf die Festsetzung der Löhne durch die Arbeitgeber, andererseits aber auch auf die Lohnforderungen und das Verhalten der Arbeitnehmer (z.b. Treue zum Arbeitgeber trotz verlockender Angebote, vor allem in Zeiten guter Konjunktur). Dementsprechend vertrauten die Arbeitnehmer aber auch darauf, dass die versprochenen Leistungen der Pensionskasse dereinst bei ihrer Pensionierung eingelöst würden. Das Leistungsprimat zeichnet sich vor allem dadurch aus, dass die versprochenen Leistungen (Rente in % des versicherten Lohnes) auch erfüllt werden. Die Umstellung auf das Beitragsprimat und die Erhöhung des Pensionierungsalters von 63 auf 65 Jahre führen nun dazu, dass für den bisher massgebenden Zeitpunkt der Pensionierung mit 63 Jahren keine Garantie mehr für eine Rente in der bisherigen Höhe gilt, sondern dass - wie die durchgeführten Modellrechnungen der APK gezeigt haben - viele Versicherte mit einer geringern Rente im bisher ordentlichen Pensionierungsalter von 63 Jahren rechnen müssen. Zwei Beispiele (gemäss Angaben der APK): Alter im Übergang Bisherige anwartschaftliche Altersrente im Leistungsprimat Altersrente ohne Zusatzgutschrift im Beitragsprimat Differenz 59 Fr. 35'300. pro Jahr Fr. 31'700. pro Jahr - 10.2 % 57 Fr. 45'800. pro Jahr Fr. 39'800. pro Jahr - 13.1 % Nur wenn zusätzliches Kapital auf das Konto des Versicherten einbezahlt wird, wird im bisherigen ordentlichen Pensionierungsalter ein genügender Kapitalstand für eine Rente in der bisherigen Höhe erreicht. Je näher Versicherte vor der Pensionierung stehen, um so unbefriedigender ist es für sie, wenn sie plötzlich vor der Tatsache stehen, entweder eine geringere Rente zu erhalten, als ihnen bisher zugesichert war, oder aber länger arbeiten zu müssen, um eine Rente in der bisher zugesicherten Höhe zu erhalten. Einerseits bleibt diesen Mitarbeitern zu wenig Zeit, um auf die kommende veränderte Einkommenssituation zu reagieren (z.b. durch vermehrtes Sparen), oder sie müssen ihren Lebensplan für das Alter kurzfristig umstellen, der - im Vertrauen auf die bisher massgebende Regelung - auf einer Pensionierung mit 63 beruhte. Namentlich die Möglichkeit, durch zusätzliches Sparen die Auswirkungen einer reduzierten Rente zu kompensieren, dürfte für die meisten Versicherten ab 50 Jahren nur begrenzt möglich
6 sein, da die Beiträge an die APK (wie oben unter Ziff. II.5 gezeigt wurde) massiv steigen und damit die Nettolöhne sinken. Diese Auswirkungen, welche ältere, langjährig ihren Einsatz im Dienste der Öffentlichkeit leistende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht verdient haben, können gemildert werden, wenn eine Übergangsregelung mit teilweiser Besitzstandswahrung geschaffen wird, eine Regelung also, welche die gezeigten Auswirkungen mit steigendem Alter bzw. Dienstalter der Mitarbeiter in zunehmendem Masse durch eine Zusatzgutschrift auf das Konto der Versicherten ausgleicht. 2. Wie funktioniert die Besitzstandsregelung? Laut 21 Abs. 3 PK-Dekret wird für alle Versicherten mit einer Modellrechnung das Sparguthaben bestimmt, welches notwendig wäre, um bei unveränderter versicherter Besoldung nach 3 der Versicherungsbedingungen der APK am Vortag des Inkrafttretens, den Spargutschriften nach 7 Abs. 2 dieses Dekrets, einem Zinssatz von 2 % und dem für das Alter 63 massgebenden Umwandlungssatz dieselbe Altersrente zu erreichen, wie sie gemäss 16 und 25 der Versicherungsbedingungen der APK im Alter 63 versichert war. Das so ermittelte Sparguthaben wird mit dem gemäss den bisherigen Vorschriften bei Inkrafttreten des Dekrets vorhandenen Freizügigkeitsguthaben verglichen. Daraus ergibt sich ein Differenzbetrag. Dieser wird durch eine Zusatzgutschrift, die mit zunehmendem Alter bzw. Dienstalter einen steigenden Prozentwert des errechneten Differenzbetrags erreicht, teilweise bis ganz ausgeglichen. Je älter und damit näher am bisherigen Pensionierungsalter der Versicherte ist, um so geringer wird damit die Renteneinbusse, die er ohne Besitzstandsregelung erleiden würde. Nur für Mitarbeitende fortgeschrittenen Alters handelt es sich um eine volle Besitzstandswahrung. Für den Grossteil der Betroffenen wird der Besitzstand nur teilweise gewahrt, indem ihnen ein Betrag von 10 bzw. 20 % bis 90 % der notwendigen Zusatzgutschrift gutgeschrieben wird. 3. Konkret geprüfte Varianten der Besitzstandsregelung a) Variante Regierungsrat Der Entwurf des Regierungsrates für das PK-Dekret sah eine Besitzstandsregelung aufgrund des Alters bei Inkrafttreten des neuen Dekrets am 1. Januar 2008 vor. Dabei wurde der Besitzstand durch eine Zusatzgutschrift ab Alter 41 (20 % des Differenzbetrages) bis Alter 55 und älter (100 % Zusatzgutschrift) geregelt. Vgl. dazu die Tabelle 1 in der Beilage 1 und die Berechnungsbeispiele in Beilage 2. Im Rahmen der parlamentarischen Beratungen unterbreitete der Regierungsrat dem Grossen Rat am 15. November 2006 einen Gegenvorschlag, der einerseits das Alter und andererseits die im Dienste des Arbeitgebers geleisteten Dienstjahre, multipliziert mit dem Faktor 0.4, berücksichtigte. Auf der so errechneten Summe (Alter + Dienstjahre x 0.4) war eine Zusatzgutschrift vorgesehen, die von 10 % des Differenzbe-
7 trags bei "unter 46" in Schritten von je zusätzlichen 5 % bis zum Wert von 100 % ab 63 reichte. b) Vom Grossen Rat beschlossene Regelung Der Grosse Rat hat das Prinzip des oben dargestellten Gegenvorschlags übernommen, aber zu Ungunsten der Versicherten abgeändert. Danach setzt die Zusatzgutschrift bei einem Wert von "unter 51" mit 9 % des Differenzbetrages ein und steigt dann um je 7 % und erreicht bei 63 den Wert 100 %. Vgl. dazu die Tabelle 2 in der Beilage 2. c) Variante "Brugg" Die APK hat eine weitere Variante ausgearbeitet, die jener des Grossen Rates entspricht, indes die Dienstjahre mit dem Faktor 0.6 berücksichtigt. Dieser Regelung hat der Einwohnerrat Brugg zugestimmt. Allen Varianten gemeinsam ist, dass Versicherten mit vollendetem 60. Altersjahr und mindestens drei vollendeten Dienstjahren bei Inkrafttreten des Dekrets die ganze Zusatzgutschrift gewährt wird ( 21 Abs. 3, letzter Satz des PK-Dekrets). 4. Die Kosten der einzelnen Varianten für die Einwohnergemeinde Lenzburg Gemäss den Berechnungen der APK betragen die Kosten der teilweisen Besitzstandswahrung gemäss der Variante Regierungsrat (ab Alter 41 und mindestens 5 Dienstjahre) für die Einwohnergemeinde Lenzburg 2.17 Mio. Franken. Von insgesamt 94 Angestellten profitieren 45 (47.9 %) von dieser Lösung. Bei der "Variante Brugg" belaufen sich die Kosten für die Einwohnergemeinde Lenzburg auf voraussichtlich 1.99 Mio. Franken. Von den 94 Angestellten wäre der Besitzstand für 38 (40.4 %) teilweise gewahrt. Die vom Grossen Rat für das Personal des Kantons Aargau beschlossene Regelung würde für die Einwohnergemeinde Lenzburg 1.67 Mio. Franken kosten. Der teilweise Besitzstand würde bei dieser Regelung 33 (35.1 %) der insgesamt 94 Angestellten gewährt. 5. Antrag des Stadtrates Der Stadtrat beantragt dem Einwohnerrat die Variante Regierungsrat. Die Besitzstandswahrung ist nämlich nicht ein Frage des Dienstalters beim heutigen Arbeitgeber, sondern vielmehr eine Frage des Alters - und damit der Nähe zum Pensionierungszeitpunkt - an sich. Die Regelung des Grossen Rates bzw. der Variante Brugg mag zwar für langjährige Angestellte der Stadt Lenzburg einigermassen befriedigend sein. Bei Angestellten, die erst vor wenigen Jahren ab Alter 45 oder 50 für die Stadt Lenzburg verpflichtet wurden, vermag diese Lösung die Nachteile des Primatwechsels indes nicht hinreichend auszugleichen.
8 IV. Prüfung von Alternativen zur APK Der Stadtrat prüft einen allfälligen Wechsel der Pensionskasse und hat durch Vermittlung einer Versicherungsberatungsfirma Konkurrenzofferten zum Verbleib bei der APK eingeholt. Es liegt eine Offerte vor, die auf den ersten Blick verlockend wirkt. Das jährliche Prämienvolumen (Total der Arbeitnehmerund Arbeitgeberbeiträge) für alle Versicherten läge bei dieser Offerte um einiges unter jenem der APK. Dank einem Projektionszins von 4 % (APK und auch weitere Anbieter 2,5 %) werden Leistungen in Aussicht gestellt, die keine zusätzlichen Kosten für die Besitzstandswahrung zur Folge haben. Allerdings sind im Zusammenhang mit dieser Offerte verschiedene Fragen noch offen und näher zu klären, zumal es wenig wahrscheinlich ist, dass diese Kasse - im Gegensatz zu den anderen Kassen, deren Kosten-/Leistungsverhältnis nahe bei jenem der APK liegt - auch unter Berücksichtigung aller Aspekte wirklich die notwendige Gewähr für die in Aussicht gestellten Leistungen bieten kann. Der Stadtrat wird daher in nächster Zeit noch eine vertiefte Analyse des Angebotes der APK einerseits und von anderen Anbietern andererseits vornehmen und einen Wechsel der Kasse nur dann ins Auge fassen, wenn dies Vorteile sowohl für die Stadt als auch die Versicherten bringt. Im Übrigen ist der Stadtrat beim Wechsel der Vorsorgeeinrichtung nicht frei. Art. 11 Abs. 3 bis des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG, SR. 831.40) bestimmt nämlich zwingend: "Die Auflösung eines bestehenden Anschlusses an eine Vorsorgeeinrichtung und der Wiederanschluss an eine neue Vorsorgeeinrichtung durch den Arbeitgeber erfolgt im Einverständnis mit dem Personal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung." Ohne das Einverständnis des Personals bzw. der Arbeitnehmervertretung kann der Stadtrat den Wechsel der Pensionskasse nicht beschliessen. V. Teilrevision des DBR 1. Heute verpflichtet das Dienst- und Besoldungsreglement für das Personal der Einwohner- und der Ortsbürgergemeinde Lenzburg vom 7. Dezember 2006 (DBR) die Mitarbeitenden, sich bei der APK zu versichern ( 24 DBR), und auch das Pensionierungsalter richtet sich nach den Versicherungsbedingungen der APK ( 15 DBR). Damit ein Wechsel der Pensionskasse überhaupt in Erwägung gezogen werden kann, müssen die entsprechenden Bestimmungen des DBR revidiert werden. Dies bedeutet nicht, dass ein Wechsel nun auch tatsächlich vollzogen wird. Es entsteht damit aber die notwendige Flexibilität, um entweder jetzt oder allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt die Kasse zu wechseln, wenn dies Vorteile sowohl für den Arbeitgeber wie die Versicherten bieten sollte. 2. Da sich die Rechte und Pflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmern bei einem allfälligen Wechsel nicht mehr zwingend aus den Bestimmungen der APK ergeben, müssen die wichtigsten Fragen im DBR geregelt werden,
9 nämlich des ordentliche Pensionierungsalter und das Verhältnis von Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträgen. 3. a) Beim Pensionierungsalter schlägt der Stadtrat - im Einklang mit der allgemeinen Entwicklung hin zu einem höheren Rentenalter - vor, das ordentliche Pensionierungsalter auf 65 Jahre festzusetzen. Einerseits wäre dieses Alter bei einem Verbleib bei der APK ohnehin das ordentliche Pensionierungsalter. Andererseits wird den Angestellten mit der bei der DBR-Revision vom Dezember 2006 eingeführten Übergangsleistung in der Höhe von höchstens zwei maximalen einfachen AHV-Altersrenten die vorzeitige Pensionierung mit 63 Jahren (oder noch früher) erleichtert. Gemäss Art. 1i der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 18. April 1984 (BVV 2, SR 831.441.1) können die Reglemente der Vorsorgeeinrichtungen einen Altersrücktritt frühestens ab dem vollendeten 58. Altersjahr vorsehen, d.h. die vorzeitige Pensionierung (mit entsprechender Reduktion des Umwandlungssatzes) ist frühestens ab diesem Alter möglich. b) Das Verhältnis der Gesamtheit der Arbeitnehmerbeiträge zu den Arbeitgeberbeiträgen soll ungefähr wie bisher beibehalten werden. Es betrug nach der bis Ende 2007 massgebenden APK-Regelung 39 % (Arbeitnehmer) zu 61 % (Arbeitgeber). Gemäss 11 Abs. 1 des revidierten PK-Dekrets beträgt der Anteil der Arbeitgebenden an den gesamten Beiträgen rund 60 % (vgl. die je nach Alter der Versicherten leicht abweichenden Verhältnisse gemäss Tabelle in Ziff. II.5. hievor). Der Stadtrat beantragt, im DBR ebenfalls eine entsprechende Aufteilung der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge festzusetzen. c) Im Weiteren muss in 36 Abs. 2 DBR ein Fehler korrigiert werden. Dort steht, dass die Gemeinde eine Kollektivversicherung unterhält, welche nach der Lohnfortzahlung durch die Gemeinde während 180 Tagen während weiteren 720 Tagen die Lohnzahlung im Ausmass von 100 % übernimmt. Von Bundesrechts wegen besteht indes insgesamt ein Anspruch auf höchstens 720 Tage Lohnzahlung, und dementsprechend ist es nicht möglich, eine Kollektivversicherung für die Lohnzahlung während weiteren 720 Tagen abzuschliessen, sondern es ist - da die Gemeinde die Lohnzahlung während der ersten 180 Tage übernimmt - nur eine Versicherung für weitere 540 Tage möglich. VI. Die konkreten Änderungen am DBR Gestützt auf die Ausführungen unter Ziff. V. hievor ergeben sich folgende konkrete Änderungen des DBR:
10 Geltendes DBR vom 7. Dezember 2006 revidierte Bestimmungen: 15 15 1 Die Pensionierung richtet sich nach den Festlegungen der Aargauischen Pensionskasse (bis 31. Dezember 2007 liegt das Pensionierungsalter bei 63, ab 1. Januar 2008 bei 65 Jahren). 2 Die Mitarbeitenden haben das Recht, im Rahmen und gemäss den Bestimmungen der Aargauischen Pensionskasse vorzeitig in den Ruhestand zu treten. 1 Das ordentliche Pensionierungsalter wird mit Vollendung des 65. Altersjahres erreicht. 2 Die Mitarbeitenden haben das Recht, im Rahmen und gemäss den Bestimmungen der Pensionskasse, welcher die Gemeinde angeschlossen ist, vorzeitig in den Ruhestand zu treten. 24 24 Neu eintretende Mitarbeitende sind verpflichtet, der Aargauischen Pensionskasse beizutreten. Für die daraus erwachsenden Rechte und Pflichten sind die Statuten der Kasse massgebend. 1 Neu eintretende Mitarbeitende sind verpflichtet, der Pensionskasse beizutreten, welcher die Gemeinde angeschlossen ist. Für die daraus erwachsenden Rechte und Pflichten sind die Statuten und Reglemente der Kasse massgebend. 2 Die Sparguthaben, die Todesfall- und die Invaliditätsleistungen der Pensionskasse werden mit Beiträgen der Arbeitgebenden und der Versicherten finanziert. Der Anteil des Arbeitgebers beträgt rund 60 % der gesamten Beiträge. 34 34 2 Die Gemeinde unterhält eine Kollektivversicherung, welche bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ab 181. Krankheitstag während weiteren 720 Tagen die Lohnzahlung im Ausmass von 100 % der Bruttobesoldung übernimmt. Die Prämien der Lohnversicherung übernimmt die Gemeinde. 2 Die Gemeinde unterhält eine Kollektivversicherung, welche bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ab 181. Krankheitstag während weiteren 540 Tagen die Lohnzahlung im Ausmass von 100 % der Bruttobesoldung übernimmt. Die Prämien der Lohnversicherung übernimmt die Gemeinde. 52 52 1 Diese Fassung des Reglementes tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. 1 Diese Fassung des Reglementes tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
11 VII. Finanzielle Auswirkungen Die Kosten der Besitzstandswahrung von 2,17 Mio. Franken sind der Investitionsrechnung zu belasten und in den nächsten Jahren jährlich mit 10 % des Restbuchwertes abzuschreiben. Das gleiche gilt für die gebundenen Ausgaben von rund 7,2 Mio. Franken für die Ausfinanzierung der Deckungslücke und der Wertschwankungsreserve. Da wohl höchstens ein kleiner Teil dieses ausserordentlichen und einmaligen Finanzbedarfs im Jahr 2008 durch Abschreibungen (Selbstfinanzierung) erwirtschaftet werden kann, müssen die Mittel weitgehend durch Darlehensaufnahme beschafft werden. Damit wird auch die Nettoschuld erheblich anwachsen. Die Zinskosten für die aufzunehmenden Darlehen sind im Finanzplan 2007 bis 2011 ab 2008 mit jährlich 330'000 Franken berücksichtigt (ausgehend von einem Mittelbedarf von 11 Mio. Franken). VIII. Ermächtigung für einmalige Ausgaben beim Wechsel der Vorsorgeeinrichtung Die obenerwähnten Aufwendungen für die teilweise Besitzstandswahrung fallen beim Verbleib bei der APK an. Nun ist es denkbar, dass auch bei einem Wechsel zu einer anderen Pensionskasse ein Einkauf geleistet (weil z.b. ein Deckungsgrad von mehr als 100 % vorhanden ist) oder für die teilweise Besitzstandswahrung ebenfalls Mittel aufgewendet werden müssen. Gleichwohl könnte ein Wechsel möglicherweise sinnvoll sein, weil er beispielsweise - bei vergleichbaren Leistungen - zu tieferen jährlichen Kosten für die Versicherten und den Arbeitgeber führt. Damit der Stadtrat in einem solchen Fall über den notwendigen Kreditrahmen verfügt, beantragt er dem Einwohnerrat, die für die teilweise Besitzstandswahrung bei der APK bewilligte Summe von 2,17 Mio. Franken zusammen mit dem Differenzbetrag (*) zwischen der im Falle eines Austritts aus der APK zu leistenden Zahlung und dem im Falle des Verbleibs zu überweisenden Betrag für die einmaligen Kosten eines allfälligen Wechsels der Pensionskasse verwenden zu können. (*) Beim Verbleib bei der APK muss die Gemeinde die Ausfinanzierung vom BVG-Deckungsgrad von 90.9 % auf 100 % sowie der Wertschwankungsreserve von 15 % auf dem Vorsorgekapital erbringen, das sind rund 7,2 Mio. Franken. Im Falle eines Austritts hätte die Gemeinde demgegenüber den versicherungstechnischen Fehlbetrag gemäss dem APK-Deckungsgrad von 77.3 % (Berechnung unter Abzug der bereits geäufneten Wertschwankungsreserven) zu leisten. Dieser beträgt rund 6,8 Mio. Franken. Hieraus resultiert eine Differenz von rund 400 000 Franken.
12 A n t r ä g e : 1. Der Einwohnerrat möge für die teilweise Besitzstandswahrung für die Angestellten der Einwohnergemeinde Lenzburg bei der Umstellung vom Leistungs- auf das Beitragsprimat der APK einen Verpflichtungskredit von 2'170'000 Franken bewilligen. 2. Der Einwohnerrat möge die Teilrevision des Dienst- und Besoldungsreglementes für das Personal der Einwohner- und der Ortsbürgergemeinde Lenzburg vom 7. Dezember 2006 gemäss Ziff. VI. hievor beschliessen. 3. Der Einwohnerrat möge den Stadtrat ermächtigen, den Verpflichtungskredit gemäss Ziff. 1 sowie den bei einem allfälligen Austritt aus der APK resultierenden Differenzbetrag zwischen dem zu bezahlenden Fehlbetrag und den beim Verbleib in der APK für die Ausfinanzierung des BVG-Deckungsgrades und der notwendigen Wertschwankungsreserve zu erbringenden Zahlungen für die einmaligen Kosten eines allfälligen Wechsels der Vorsorgeeinrichtung zu verwenden. Lenzburg, 23. Mai 2007 IM NAMEN DES GEMEINDERATES Der Vizeammann: Der Stadtschreiber: Beilagen: 1. Tabellen 1 und 2 mit den Ansätzen der teilweisen Besitzstandswahrung nach den Varianten Regierungsrat und Grosser Rat 2. Berechnungsbeispiele mit Auswirkungen der beiden Varianten versandt am: 29.05.2007
B e i l a g e 1 Tabelle 1 Teilweise Besitzstandswahrung gemäss Entwurf Regierungsrat Alter bei Inkrafttreten Zusatzgutschrit in % der Differenz 55 und älter 100 % 54 95 % 53 90 % 52 85 % 51 80 % 50 75 % 49 70 % 48 65 % 47 60 % 46 55 % 45 50 % 44 45 % 43 40 % 42 30 % 41 20 % Tabelle 2 Teilweise Besitzstandswahrung gemäss Beschluss Grosser Rat Summe von Alter + (0.4 x Dienstjahre) Zusatzgutschrift in % der Differenz Unter 50 0 % Unter 51 9 % Unter 52 16 % Unter 53 23 % Unter 54 30 % Unter 55 37 % Unter 56 44 % Unter 57 51 % Unter 58 58 % Unter 59 65 % Unter 60 72 % Unter 61 79 % Unter 62 86 % Unter 63 93 % Ab 63 100 % G:\er\er2007\er07044_beilage_1.doc
B e i l a g e 2 Auswirkungen der Varianten Regierungsrat und Grosser Rat; Berechnungsbeispiele (Anwendung der Tabellen 1 und 2 gemäss Beilage 1) 1. Mitarbeiter, Alter 42, 10 Dienstjahre Variante Regierungsrat Variante Grosser Rat Berechnung 30 % 42 + 10 x 0.4 = 46 0 % 2. Mitarbeiter, Alter 45, 20 Dienstjahre Variante Regierungsrat Variante Grosser Rat Berechnung 50 % 45 + 20 x 0.4 = 53 30 % 3. Mitarbeiter, Alter 48, 15 Dienstjahre Variante Regierungsrat Variante Grosser Rat Berechnung 65 % 48 + 15 x 0.4 = 54 37 % 4. Mitarbeiter, Alter 52, 6 Dienstjahre Variante Regierungsrat Variante Grosser Rat Berechnung 85 % 52 + 6 x 0.4 = 54.4 37 % 5. Mitarbeiter, Alter 55, 15 Dienstjahre Variante Regierungsrat Variante Grosser Rat Berechnung 100 % 55 + 15 x 0.4 = 61 86 % 6. Mitarbeiter, Alter 57, 8 Dienstjahre Variante Regierungsrat Variante Grosser Rat Berechnung 100 % 57 + 8 x 0.4 = 60.2 79 % G:\er\er2007\er07044_beilage_2.doc