Versuch und Rücktritt

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Transkript:

Versuch Versuch und Rücktritt

Versuch Versuch

Versuch

Versuch Vorprüfung: - gedankliche Vorprüfung genügt - Strafbarkeit des Versuches ergibt sich aus 23 Abs.1 i.v.m. 12 StGB

Versuch I. Tatentschluss

Versuch Abgrenzung zur Tatgeneigtheit ist erforderlich Vorbehaltloser Tatentschluss ist erforderlich

Versuch Abgrenzung zur Tatgeneigtheit ist erforderlich Vorbehaltloser Tatentschluss ist erforderlich Tatentschluss auf bewusst unsicherer Tatsachengrundlage genügt.

Versuch Abgrenzung zur Tatgeneigtheit ist erforderlich Vorbehaltloser Tatentschluss ist erforderlich Tatentschluss auf bewusst unsicherer Tatsachengrundlage genügt. (Beispiel [BGHSt 21, 14]: A ist entschlossen seine von ihm getrennt lebende Frau zu töten, falls sie nicht zurückkehrt)

Versuch untauglicher Versuch

Versuch untauglicher Versuch gem. 22, 23 Abs. 3 StGB strafbar Strafmilderung bzw. Absehen von Strafe kommt nur bei grob unverständigen Versuch in Betracht (Beispiel: A gibt B eine Prise Natriumchlorid ins Essen, um B zu töten. Das Kochsalz macht B aber nichts aus.).

Versuch Wahndelikt

Versuch Wahndelikt Kein Tatvorsatz bei irriger Annahme, eine in Wirklichkeit straflose Handlung sei strafbar.

Versuch Irrealer Versuch

Versuch Irrealer Versuch Ist straflos, da Strafgrund des Versuchs Betätigung rechtsfeindlichen Willens, und Hervorrufen eines rechtserschütternden Eindrucks im Hinblick auf letzteres nicht gegeben ist. (Beispiel: Todhexen)

Versuch II. Unmittelbares Ansetzen

Versuch 22 StGB Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.

Versuch Bedeutung: Abgrenzung zur straflosen Vorbereitungshandlung

Versuch Beispiel: A läutet mit gezogener Pistole an der zu einer Tankstelle gehörenden Wohnungstür und nimmt dabei an, dass auf das Läuten der Tankwart, der Inhaber der Tankstelle oder eine andere Person erscheinen werde. Sogleich bei ihrem Erscheinen sollte die öffnende Person mit der Pistole bedroht, gefesselt und zur Ermöglichung und Duldung der Wegnahme genötigt werden (vgl. BGHSt 26, 201). Unmittelbares Ansetzen?

Versuch Merke: Unmittelbares Ansetzen liegt vor bei Handlungen, die nach dem Tatplan der Erfüllung eines Tatbestandsmerkmals unmittelbar vorgelagert sind und im ungestörten Fortgang ohne wesentliche Zwischenakte in die Tatbestandshandlung einmünden sollen. Überschreiten der Schwelle zum Jetzt geht s los.

Versuch Subsumtion: Handlung des A sollte ohne Zwischenakte in Tatbestandsverwirklichung münden.

Versuch Subsumtion: Handlung des A sollte ohne Zwischenakte in Tatbestandsverwirklichung münden Kein Aufspalten in einzelne körperliche Bewegungen; wäre zu enges Verständnis.

Versuch Subsumtion: Handlung des A sollte ohne Zwischenakte in Tatbestandsverwirklichung münden. Kein Aufspalten in einzelne körperliche Bewegungen; wäre zu enges Verständnis. unmittelbares Ansetzen (+)

Versuch III. Besondere Fallgruppen unmittelbaren Ansetzens

1. Mittelbare Täterschaft Versuch

Versuch Strafbarkeit des A wegen versuchten Mordes in mittelbarer Täterschaft ( 211, 12 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs.1 Var. 2 StGB)?

Versuch Strafbarkeit des A wegen versuchten Mordes in mittelbarer Täterschaft ( 211, 12 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs.1 Var. 2 StGB)? Tatentschluss (+)

Versuch Strafbarkeit des A wegen versuchten Mordes in mittelbarer Täterschaft ( 211, 12 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs.1 Var. 2 StGB)? Tatentschluss (+) unmittelbares Ansetzen?

Versuch Strafbarkeit des A wegen versuchten Mordes in mittelbarer Täterschaft ( 211, 12 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs.1 Var. 2 StGB)? Tatentschluss (+) unmittelbares Ansetzen? M1 Einzelllösung

Versuch Strafbarkeit des A wegen versuchten Mordes in mittelbarer Täterschaft ( 211, 12 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs.1 Var. 2 StGB)? Tatentschluss (+) unmittelbares Ansetzen? M1 Einzelllösung Versuch beginnt mit Einwirken auf den Tatmittler, hier daher (+)

Versuch Strafbarkeit des A wegen versuchten Mordes in mittelbarer Täterschaft ( 211, 12 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs.1 Var. 2 StGB)? Tatentschluss (+) unmittelbares Ansetzen? M1 Einzelllösung Versuch beginnt mit Einwirken auf den Tatmittler, hier daher (+) Pr. noch keine Opfergefährdung, Unmittelbarkeitskriterium gem. 22 StGB nicht erfüllt

Versuch M2 Gesamtlösung

Versuch M2 Gesamtlösung Versuchsbeginn erst, wenn Tatmittler nach der Vorstellung des mittelbaren Täters zur Tatbestandverwirklichung ansetzt, Versuchsbeginn hiernach daher (-)

Versuch M2 Gesamtlösung Versuchsbeginn erst, wenn Tatmittler nach der Vorstellung des mittelbaren Täters zur Tatbestandverwirklichung ansetzt, Versuchsbeginn hiernach daher (-) Pr. Geschehen stellt sich für Tatmittler i.d.r. nicht als Verwirklichung des Tatbestandes i.s.d. 22 StGB dar

Versuch M2 Gesamtlösung Versuchsbeginn erst, wenn Tatmittler nach der Vorstellung des mittelbaren Täters zur Tatbestandverwirklichung ansetzt, Versuchsbeginn hiernach daher (-) Pr. Geschehen stellt sich für Tatmittler i.d.r. nicht als Verwirklichung des Tatbestandes i.s.d. 22 StGB dar Für Versuchsbeginn muss es auf Verhalten des unmittelbaren Täters ankommen!

Versuch daher M3 materielle Gefährdungstheorie

Versuch daher M3 materielle Gefährdungstheorie Unmittelbares Ansetzen, wenn der Tatmittler aus dem Einflussbereich des mittelbaren Täters in der Vorstellung entlassen wird, dass dieser die tatbestandsmäßige Handlung ohne längere Unterbrechung im Geschehens nunmehr vornehmen werde (vgl. BGHSt 30, 363 [365]).

Versuch daher M3 materielle Gefährdungstheorie Unmittelbares Ansetzen, wenn der Tatmittler aus dem Einflussbereich des mittelbaren Täters in der Vorstellung entlassen wird, dass dieser die tatbestandsmäßige Handlung ohne längere Unterbrechung im Geschehens nunmehr vornehmen werde (vgl. BGHSt 30, 363 [365]). mithin 211, 12 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 Var. 2 StGB (+)

Versuch 2. Versuch mit Opfermitwirkung

Versuch

Versuch Strafbarkeit gem. 212 Abs. 1, 22, 23 StGB? Pr. unmittelbares Ansetzen?

Versuch Strafbarkeit gem. 212 Abs. 1, 22, 23 StGB? Pr. unmittelbares Ansetzen? Grundsätze zum Versuchsbeginn bei mittelbarer Täterschaft können übertragen werden

Versuch Strafbarkeit gem. 212 Abs. 1, 22, 23 StGB? Pr. unmittelbares Ansetzen? Grundsätze zum Versuchsbeginn bei mittelbarer Täterschaft können übertragen werden Nach der mat. Gefährdungstheorie müsste sich das Opfer nach dem Tatplan in den Wirkungskreis des Tatmittlers begeben haben (vgl. BGHSt 43, 177).

Versuch Subsumtion:

Versuch Subsumtion: Wegen der im Haus versteckten Polizeibeamten, war es kaum zu erwarten, dass die Einbrecher im Wiederholungsfall erneut Lebensmittel im Erdgeschoss verzehren, daher kein unmittelbares Ansetzen.

Versuch 3. Versuchsbeginn bei Mittäterschaft

Versuch 3. Versuchsbeginn bei Mittäterschaft Wechselseitige Gesamtzurechung findet statt.

Versuch 3. Versuchsbeginn bei Mittäterschaft Wechselseitige Gesamtzurechung findet statt. Daher ist Versuchsbeginn nach der Gesamtlösung zu bestimmen,

Versuch 3. Versuchsbeginn bei Mittäterschaft Wechselseitige Gesamtzurechung findet statt. Daher ist Versuchsbeginn nach der Gesamtlösung zu bestimmen, d.h. Versuchsbeginn sobald ein Mittäter aufgrund des gemeinsamen Tatplanes zur Tatbestandsverwirklichung ansetzt.

Versuch 4. Versuch des unechten Unterlassungsdelikts

Versuch Strafbarkeit gem. 212 Abs. 1, 12 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1, 13 StGB?

Versuch Strafbarkeit gem. 212 Abs. 1, 12 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1, 13 StGB? M1 unmittelbares Ansetzen, wenn nach Vorstellung des Täters die erste Rettungsmöglichkeit verstrichen ist, danach (+).

Versuch Strafbarkeit gem. 212 Abs. 1, 12 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1, 13 StGB? M2 Unmittelbares Ansetzen, wenn nach Vorstellung des Täters die letzte Rettungsmöglichkeit verstrichen ist, danach (-).

Versuch Strafbarkeit gem. 212 Abs. 1, 12 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1, 13 StGB? Entsprechend dem Kriterium der Unmittelbarkeit ( 22 StGB) ist auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem die Garantenpflicht verletzt wird. Dies ist dann gegeben, wenn nach Tätervorstellung Rechtsgut ohne sofortige Abhilfe unmittelbar gefährdet ist aus den Händen geben des Geschehensablaufs.

Versuch Strafbarkeit gem. 212 Abs. 1, 12 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1, 13 StGB? Hier: S-Bahn kann jederzeit kommen, unmittelbare Gefahr für Leben des O liegt vor, daher unmittelbares Ansetzen (+).

Rücktritt Rücktritt

Rücktritt 24 Rücktritt (1) Wegen Versuchs wird nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Wird die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Vollendung zu verhindern. (2) Sind an der Tat mehrere beteiligt, so wird wegen Versuchs nicht bestraft, wer freiwillig die Vollendung verhindert. Jedoch genügt zu seiner Straflosigkeit sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Vollendung der Tat zu verhindern, wenn sie ohne sein Zutun nicht vollendet oder unabhängig von seinem früheren Tatbeitrag begangen wird.

Rücktritt persönlicher Strafaufhebungsgrund nach der Schuld prüfen Zweck der Regelung M1 Theorie goldene Brücke

Rücktritt persönlicher Strafaufhebungsgrund nach der Schuld prüfen Zweck der Regelung M1 Theorie goldene Brücke M2 Strafzwecktheorie (vgl. BGHSt 9, 48) Wenn Täter zurücktritt, sind Zwecke der Spezial- und Generalprävention nicht gegeben; die im Versuch zum Ausdruck gebrachte Gefährlichkeit erweist sich als geringer, Strafe ist daher nicht notwendig. Rechtsgüterschutz als Legitimitätsgrundlage entfällt nachträglich (BGHSt 39, 221); dient Opferschutz.

Rücktritt

Rücktritt I. Fehlgeschlagener Versuch

Rücktritt I. Fehlgeschlagener Versuch Wenn ein solcher vorliegt, ist ein strafbefreiender Rücktritt nicht mehr möglich!

Rücktritt

Rücktritt

Rücktritt Maßstab: Bei der Bestimmung des Fehlgeschlagenseins ist auf die subjektive Sicht des Täters abzustellen.

Rücktritt Problem: Was ist der maßgebliche Zeitpunkt?

Rücktritt

Rücktritt Strafbarkeit des A gem.. 212 Abs. 1, 12 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB zum Nachteil des B?

Rücktritt I. Tatbestand (+) II. Rechtswidrigkeit (+) III. Schuld (+) IV. Pers. Strafausschließungsgrund 24 StGB?

Rücktritt I. Tatbestand (+) II. Rechtswidrigkeit (+) III. Schuld (+) IV. Pers. Strafausschließungsgrund 24 StGB? 1. (-), wenn fehlgeschlagener Versuch M1 Einzelbetrachtung

Rücktritt I. Tatbestand (+) II. Rechtswidrigkeit (+) III. Schuld (+) IV. Pers. Strafausschließungsgrund 24 StGB? 1. (-), wenn fehlgeschlagener Versuch M1 Einzelbetrachtung, jede aus Tätersicht zur Erfolgsherbeiführung geeignete Akt ist selbstständig zu betrachten.

Rücktritt Danach ist der Versuch fehlgeschlagen (+), denn das Vorhaben B durch Überfahren zu töten, stellt einen Einzellakt dar. Krit.: Einheitlicher Lebensvorgang wird auseinander gerissen.

Rücktritt M2 Gesamtbetrachtung

Rücktritt M2 Gesamtbetrachtung: Schlägt lediglich der Einsatz eines bestimmten Tatmittels fehl, so liegt insg. kein Fehlgeschlagensein eines einheitlich zu betrachtenden Versuchs vor, wenn der Täter wie er weiß ohne zeitliche Zäsur sofort ein neues bereitstehendes Mittel einsetzen könnte (BGHSt 34, 53).

Rücktritt M2 Gesamtbetrachtung: Schlägt lediglich der Einsatz eines bestimmten Tatmittels fehl, so liegt insg. kein Fehlgeschlagensein eines einheitlich zu betrachtenden Versuchs vor, wenn der Täter wie er weiß ohne zeitliche Zäsur sofort ein neues bereitstehendes Mittel einsetzen könnte (BGHSt 34, 53). 2. Ergebnis: Nach der Gesamtbetrachtungslehre ist Rücktritt weiterhin möglich.

Rücktritt II. Abgrenzung beendeter/ unbeendeter Versuch

Rücktritt II. Abgrenzung beendeter/ unbeendeter Versuch Entscheidend ist der Rücktrittshorizont (BGHSt GS 39, 221)!

Rücktritt II. Abgrenzung beendeter/ unbeendeter Versuch Entscheidend ist der Rücktrittshorizont (BGHSt GS 39, 221).

Rücktritt Merke: Es ist immer auf die Sich des Täters abzustellen. Ein unbeendeter Versuch liegt auch dann vor, wenn der Täter nach der letzten Ausführungshandlung zunächst irrig annimmt, seine Handlung reiche zur Erfolgsherbeiführung aus und nach korrigierter Vorstellung zu der Auffassung gelangt, dass er weiterhandeln müsste, um den Erfolg herbeizuführen.

Rücktritt III. Unbeendeter Versuch Gem. 24 Abs. 1 S. 1 Var. 1 StGB genügt als objektives Verhalten das Ausgeben der weiteren Tatausführung. Nichtweiterhandeln

Rücktritt Pr. außertatbestandliche Handlungsziele Strafbefreiender Rücktritt möglich?

Rücktritt IV. Persönlicher Strafaufhebungsgrund 1. Rücktritt ausgeschlossen?

Rücktritt IV. Persönlicher Strafaufhebungsgrund 1. Rücktritt ausgeschlossen? M1: Wer sein Ziel gleich ob tatbestandlich oder außertatbestandlich erreicht hat, kann schon begrifflich nicht mehr zurücktreten.

Rücktritt IV. Persönlicher Strafaufhebungsgrund 1. Rücktritt ausgeschlossen? M1: Wer sein Ziel gleich ob tatbestandlich oder außertatbestandlich erreicht hat, kann schon begrifflich nicht mehr zurücktreten. M2: (Rspr.) Bei außertatbestandlicher Zielerreichung ist Rücktritt weiterhin möglich.

Rücktritt IV. Persönlicher Strafaufhebungsgrund 1. Rücktritt ausgeschlossen? M1: Wer sein Ziel gleich ob tatbestandlich oder außertatbestandlich erreicht hat, kann schon begrifflich nicht mehr zurücktreten. M2: (Rtspr.) Bei außertatbestandlicher Zielerreichung ist Rücktritt weiterhin möglich. Arg: Tat i.s.v. 24 StGB meint die Verwirklichung der tatbestandlichen Handlung.

Rücktritt IV. Beendeter Versuch

Rücktritt IV. Beendeter Versuch Gem. 24 Abs. 1 S. 1 Var. 2 StGB muss Täter Vollendung verhindern.

Rücktritt IV. Beendeter Versuch Gem. 24 Abs. 1 S. 1 Var. 2 StGB muss Täter Vollendung verhindern. Es ist ein Verhalten erforderlich, dass subjektiv auf Erfolgsabwendung gerichtet und objektiv für Verhinderung der Tatvollendung ursächlich ist.

Rücktritt Merke: Wird die Vollendung erfolgreich verhindert, kommt es nicht darauf an, ob Täter unter mehreren Möglichkeiten die beste gewählt hat. hier kein Bestleistungsprinzip

Rücktritt 24 Abs. 1 S. 2 StGB regelt den Fall des beendeten Versuchs, bei dem der Erfolg ohne Zutun des Täters nicht eintritt.

Rücktritt 24 Abs. 1 S. 2 StGB regelt den Fall des beendeten Versuchs, bei dem der Erfolg ohne Zutun des Täters nicht eintritt. Erforderlich ist, dass sich der Täter freiwillig und ernsthaft bemüht, die Vollendung zu verhindern.

Rücktritt 24 Abs. 1 S. 2 StGB regelt den Fall des beendeten Versuchs, bei dem der Erfolg ohne Zutun des Täters nicht eintritt. Erforderlich ist, dass sich der Täter freiwillig und ernsthaft bemüht, die Vollendung zu verhindern. Ausschöpfen aller Verhinderungsmöglichkeiten!

Rücktritt 24 Abs. 1 S. 2 StGB regelt den Fall des beendeten Versuchs, bei dem der Erfolg ohne Zutun des Täters nicht eintritt Erforderlich ist, dass sich Täter freiwillig und ernsthaft bemüht, die Vollendung zu verhindern. Ausschöpfen aller Verhinderungsmöglichkeiten! Die "optimale" muss gewählt werden.

Rücktritt V. Freiwilligkeit

Rücktritt V. Freiwilligkeit Ist von allen Varianten des 24 StGB vorausgesetzt.

Rücktritt Pr. wann liegt Freiwilligkeit vor?

Rücktritt Pr. wann liegt Freiwilligkeit vor? M1 Lehre von der Verbrechervernunft

Rücktritt Pr. wann liegt Freiwilligkeit vor? M1 Lehre von der Verbrechervernunft Freiwilligkeit (-), wenn die Tat nach den Regeln einer kalt die Risiken abwägenden Verbrechervernunft abgebrochen wird. Freiwilligkeit (+), wenn Aufgeben nach Maßstäben der Verbrechervernunft unvernünftig ist (Bsp. Mitleid, Angst).

Rücktritt Pr. wann liegt Freiwilligkeit vor? M1 Lehre von der Verbrechervernunft Freiwilligkeit (-), wenn die Tat nach den Regeln einer kalt die Risiken abwägenden Verbrechervernunft abgebrochen wird Freiwilligkeit (+), wenn Aufgeben nach Maßstäben der Verbrechervernunft unvernünftig ist (Bsp. Mitleid, Angst) Krit. Art. 103 Abs. 2 GG Bestimmtheitsgebot

Rücktritt Pr. wann liegt Freiwilligkeit vor? M2 empirisch-psychologische Begriffsbestimmung (vgl. BGHSt 48, 147)

Rücktritt Pr. wann liegt Freiwilligkeit vor? M2 empirisch-psychologische Begriffsbestimmung (vgl. BGHSt 48, 147) Freiwilligkeit (+), wenn der Täter die Tatvollendung aus autonomen Motiven nicht mehr erreichen will (Bsp. Gewissenbisse).

Rücktritt Pr. wann liegt Freiwilligkeit vor? M2 empirisch-psychologische Begriffsbestimmung (vgl. BGHSt 48, 147) Freiwilligkeit (+), wenn der Täter die Tatvollendung aus autonomen Motiven nicht mehr erreichen will (Bsp. Gewissenbisse, Angst vor Bestrafung) Freiwilligkeit (-), wenn heteronome Motive entscheidend sind (Bsp. aufgrund neuer Umstände Tatrisiko zu hoch einschätzen).

Rücktritt VI. Rücktritt bei mehreren Tatbeteiligten

Rücktritt VI. Rücktritt bei mehreren Tatbeteiligten 24 Abs. 2 StGB Der Strafaufhebungsgrund wirkt nur für den Beteiligten, in dessen Person die Voraussetzungen des 24 Abs. 2 StGB erfüllt sind.

Rücktritt VI. Rücktritt bei mehreren Tatbeteiligten 24 Abs. 2 StGB Der Strafaufhebungsgrund wirkt nur für den Beteiligten, in dessen Person die Voraussetzungen des 24 Abs. 2 StGB erfüllt sind. Mehrere Tatbeteiligte können nur gemeinsam zurücktreten.

Rücktritt Kann die Tat nicht mehr vollendet werden, weil ein Beteiligter bereits zurückgetreten ist (er die Vollendung verhindert hat), ist der Versuch für die anderen fehlgeschlagen. 24 Abs. 2 StGB unterscheidet nicht zwischen be- und unbeendeten Versuch. Allein Rückgängigmachen des eigenen Beitrags genügt nicht.

Rücktritt 24 Abs. 2 StGB sieht 3 Möglichkeiten vor:

Rücktritt 24 Abs. 2 S. 2 Var. 2 StGB (+), wenn Tat dem Beteiligten nicht mehr zugerechnet werden kann.

Rücktritt Zur Wiederholung/Vertiefung:

Versuch und Rücktritt (vgl. BGHSt 22, 80)

Versuch und Rücktritt Strafbarkeit gem. 248b Abs. 1 u. 2., 22, 23 Abs. 1 StGB? I.1. Tatentschluss

Versuch und Rücktritt Strafbarkeit gem. 248b Abs. 1 u. 2., 22, 23 Abs. 1 StGB? I.1. Tatentschluss Nur Tatgeneigtheit?

Versuch und Rücktritt Strafbarkeit gem. 248b Abs. 1 u. 2., 22, 23 Abs. 1 StGB? I.1. Tatentschluss Nur Tatgeneigtheit? Nein, Entschluss richtete sich jeweils auf die Wegnahme eines bestimmten Wagens.

Versuch und Rücktritt Strafbarkeit gem. 248b Abs. 1 u. 2., 22, 23 Abs. 1 StGB? I.1. Tatentschluss Nur Tatgeneigtheit? Nein, Entschluss richtete sich jeweils auf die Wegnahme eines bestimmten Wagens. Tatentschluss auf bewusst unsicherer Tatsachengrundlage

Versuch und Rücktritt I.2. unmittelbares Ansetzen

Versuch und Rücktritt I.2. unmittelbares Ansetzen Verwirklichung eines Tatbestandsmerkmales ist nicht erforderlich Gewahrsam bereits gefährdet bis zur geplanten Entwendung keine wesentlichen Zwischenakte mehr erforderlich

Versuch und Rücktritt I.2. unmittelbares Ansetzen Verwirklichung eines Tatbestandsmerkmales ist nicht erforderlich Gewahrsam bereits gefährdet bis zur geplanten Entwendung keine wesentlichen Zwischenakte mehr erforderlich daher (+)

Versuch und Rücktritt II., III. Rechtswidrigkeit und Schuld (+) A hat sich gem. 248b Abs. 1 u. 2, 22, 23 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.

Versuch und Rücktritt

Versuch und Rücktritt Strafbarkeit gem. 263 Abs. 1 u. 2, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB? I.1. Tatentschluss

Versuch und Rücktritt Strafbarkeit gem. 263 Abs. 1 u. 2, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB? I.1. Tatentschluss (+) hinsichtlich einer mit O gemeinsam zu begehenden Täuschung; hervorzurufenden Irrtum, Vermögensverfügung und Schaden zulasten der Versicherung durch Raub wurde funktionelle Tatherrschaft vermittelt

Versuch und Rücktritt I.2. unmittelbares Ansetzen

Versuch und Rücktritt I.2. unmittelbares Ansetzen Nach Gesamtlösung (+), wenn ein Mittäter zur Tatbestandsverwirklichung ansetzt.

Versuch und Rücktritt I.2. unmittelbares Ansetzen Nach Gesamtlösung (+), wenn ein Mittäter zur Tatbestandsverwirklichung ansetzt. Raub ist noch kein unmittelbares Ansetzen zum Betrug.

Versuch und Rücktritt I.2. unmittelbares Ansetzen Nach Gesamtlösung (+), wenn ein Mittäter zur Tatbestandsverwirklichung ansetzt. Raub ist noch kein unmittelbares Ansetzen zum Betrug. Pr., muss sich A Schadensmeldung des O zurechnen lassen?

Versuch und Rücktritt I.2. unmittelbares Ansetzen Nach Gesamtlösung (+), wenn ein Mittäter zur Tatbestandsverwirklichung ansetzt. Raub ist noch kein unmittelbares Ansetzen zum Betrug. Pr., muss sich A Schadensmeldung des O zurechnen lassen? Nach BGHSt 40, 299 (+), da Zurechnung Wesensmerkmal der Mittäterschaft ist.

Versuch und Rücktritt Krit: Grundlage wechselseitiger Zurechung ist der gemeinsame Tatplan, ein solcher liegt aber gerade nicht vor.

Versuch und Rücktritt Krit: Grundlage wechselseitiger Zurechung ist der gemeinsame Tatplan, ein solcher liegt aber gerade nicht vor. Daher kann Handeln des O dem A nicht zugerechnet werden. II. Kein unmittelbares Ansetzen, A ist diesbezüglich straflos.