LANDPACHTVERTRAG FÜR REBLAND



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LANDPACHTVERTRAG FÜR REBLAND Bestockt Nicht bestockt Geldpacht Geldpacht auf Naturalbasis zwischen wohnhaft in - als Verpächter - und wohnhaft in Von Beruf* - als Pächter - *unbedingt angeben wird nachstehender Pachtvertrag geschlossen: 1 Gegenstand der Pacht 1) Verpachtet werden folgende Grundstücke zur weinbaulichen Nutzung mit der Maßgabe, dass die Bestimmungen dieses Vertrages sofern nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist gesondert für jedes der aufgeführten Grundstücke gelten. Für die angegebene Flächengröße gilt das Katastermaß bzw. die weinbaufähige Teilfläche eines Grundstückes. Größe Lfd. Nr. Gemarkung Flur-Nr. Plan-Nr. Lage & Kurzbeschreibung ha ar qm 1) Sofern Naturalpachtzins vereinbart werden sollte, bedarf dies einer gesonderten Regelung in 32. Für die verpachteten Weinbaugrundstücke wird folgende Aufwuchsbeschreibung festgestellt (Lfd.Nr. wie vor) unter Mitwirkung des Weinbausachverständigen... Lfd. Nr. Rebsorte & Unterlage Erziehungsart/Unterstützungsvorrichtung Zeilenabstand Stockabstand Rebstockzahl Pflegezustand/ Fehlstellen in % Pflanz- Jahr Erwartete Restnutzdauer (Jahre) Zeitwert d. Anlage 2) Von obig aufgeführten Grundstücken sind mit im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten nur nachfolgend aufgeführte Grundstücke belastet: (Lfd.Nr.; Art und Inhalt der Dienstbarkeit weitere Beschreibung gegebenenfalls unter 25) 3) Darüber hinaus ist dem Verpächter bezüglich der verpachteten Grundstücke nur das Bestehen folgender nachfolgend aufgeführter altrechtlicher Dienstbarkeit bekannt: (Lfd.Nr.; Art und Inhalt der altrechtlichen Dienstbarkeit weitere Beschreibung gegebenenfalls unter 25) 4) Mitverpachtet sind sofern nicht in diesem Vertrag (z. B. in 25) etwas anderes vereinbart ist alle mit dem/den Grundstück/en verbundenen Einrichtungen, Anlagen und die mit dem Eigentum verbundenen Rechte, auch wenn sie nicht im Grundbuch oder in diesem Vertrag ausdrücklich vermerkt sind.

5) Ausgenommen von der Verpachtung ist das Recht auf Gewinnung von Bodenbestandteilen (wie z. B. Bruchsteine, Kalk, Gips, Ton, Lehm, Sand, Mergel, Kies und Torf) sowie etwaige Jagd- und Fischereirechte. 6) Im übrigen gelten sofern nicht in diesem Vertrag etwas anderes vereinbart ist die gesetzlichen Bestimmungen. Es ist ein Ertrag im Rahmen der zulässigen Vermarktungsmenge anzustreben. 2 Pachtzeit 1) Der Pachtvertrag läuft vom... bis zum... 2) Das Pachtjahr läuft vom... bis zum... 3) Der Pachtvertrag verlängert sich auf unbestimmte Zeit, wenn er nicht spätestens am 3. Werktag des vorletzten Jahres vor Pachtende schriftlich gekündigt wird. 4) Die Parteien vereinbaren für den Fall, dass mit diesem Pachtvertrag mehrere Grundstücke verpachtet werden, dass, a)...kündigungen bzw. sofern eine Verlängerungsklausel vereinbart ist der Verlängerungswiderspruch nur bezüglich aller verpachteten Grundstücke insgesamt möglich ist. In diesem Falle führt die Kündigung bzw. der Verlängerungswiderspruch auch wenn nur bezüglich eines Grundstücks erklärt zur Beendigung des Pachtvertrags auch hinsichtlich der anderen Grundstücke. b)...sofern von der Alternative a) kein Gebrauch gemacht wird, grundsätzlich Kündigungen bzw. sofern eine Verlängerungsklausel vereinbart ist der Verlängerungswiderspruch auch bezüglich eines der verpachteten Grundstücke möglich ist. In diesem Falle bleibt der Pachtvertrag unter entsprechender Pachtzinsreduzierung hinsichtlich der anderen Grundstücke bestehen. 3 Pachtzweck 1) Die Verpachtung erfolgt ausschließlich zur weinbaulichen Nutzung. 2) Jegliche Änderung der weinbaulichen Bestimmung oder Nutzung durch den Pächter darf nur mit vorheriger schriftlicher Erlaubnis des Verpächters vorgenommen werden. 4 Pachtzins 1) Fälligkeit des Pachtzinses Der für das Pachtjahr zu zahlende Pachtzins ist zur Zahlung fällig jeweils am..., erstmals jedoch am... Der Pachtzins ist kostenfrei zu entrichten und zwar auf nachfolgendes Konto bei der BLZ...Kto. Nr... 2) Pachtzins a) a) Geldpacht: Der Pachtzins beträgt jährlich... Euro. In Worten:... b) b) Geldpacht auf Naturalbasis: Der Pachtzins beträgt jährlich...% des Traubenertrages. Als Wert ist der Marktpreis (Herbstpreis incl. MWSt.) am Tage der Fälligkeit der Naturallieferung anzusetzen und nach Anweisung des Verpächters zu zahlen. Als Marktpreis gilt:...... 5 Beschreibung des Pachtgegenstandes 1) Bezüglich der (des) Pachtgrundstücke(s) wird bei Pachtbeginn...auf eine zusätzliche, über die in 1 gemachte Aufwuchsbeschreibung hinausgehende, Zustandsbeschreibung verzichtet....eine zusätzliche, über die in 1 gemachte Aufwuchsbeschreibung hinausgehende, Zustandsbeschreibung, ist Vertragsbestandteil 2) Diesem Vertrag liegt...eine gemeinsam erstellte und von beiden Seiten unterzeichnete Planskizze bei. 6 Weinbergsbestellungskosten bei Pachtbeginn Weinbergsbestellungskosten bei Pachtbeginn sind, sofern nicht nachstehend etwas anderes vereinbart wird,...nicht zu erstatten....zu erstatten. Hierfür wird ein Betrag von Euro... vereinbart, der zahlungsfällig ist am... Eine laufende Bewirtschaftung durch den Verpächter wird ggf. durch gesonderten Bewirtschaftungsvertrag geregelt. 7 Rodung 1) Der Pächter darf eine Rodung der Rebanlage oder eines Teiles nur vornehmen, wenn a) a) dies den Grundsätzen einer fachlich ordnungsmäßigen weinbaulichen Wirtschaftsführung entspricht und...

b) b) der Pächter dem Verpächter vor Beginn der Rodung eine schriftliche Anzeige gemäß Absatz 2 macht und c) c) der Verpächter dieser Maßnahmen schriftlich zugestimmt hat o d e r sofern keine schriftliche Zustimmung erteilt wird, der Verpächter es unterlässt, binnen vierzehn Tagen nach Zugang der Anzeige die zuständige Geschäftsstelle der landwirtschaftlichen Berufsvertretung um Bestellung eines Schätzungsausschusses zu bitten o d e r der bestellte Schätzungsausschuss durch Schiedsgutachten festgestellt hat, dass die beabsichtigte Rodung und Wiederbepflanzung den Grundsätzen einer fachlich ordnungsmäßigen weinbaulichen Wirtschaftsführung entspricht, wobei hier insbesondere auch die noch laufende Restpachtdauer zu berücksichtigen ist. 2) Die Anlage ist bei Ende des Pachtverhältnisses auf Verlangen des Verpächters...zu roden...nicht zu roden Evtl. Kostenerstattungen werden nach 9 geregelt. 3) Im Falle der Rodung ist der Pächter verpflichtet, die Rebstöcke vollständig insbesondere auch unter Entfernung des Wurzelstocks zu beseitigen und bis spätestens zu dem auf die Rodung folgenden 31. Mai ordnungsgemäße Rodungsmeldung zu erstatten. 8 Rodung und Wiederbepflanzungsrechte 1) Das Wiederbepflanzungsrecht entsteht durch die Rodung einer zulässigen Rebpflanzung und die ordnungsgemäße Meldung der Rodung bis zu dem folgenden 31.Mai, in Verbindung mit der Änderungsmeldung zur Weinbaukartei. 2) Der Pächter darf nur mit Zustimmung des Verpächters roden. Stimmt der Verpächter der Rodung zu, so ist der Pächter zur fristgerechten Meldung verpflichtet. 3) Ein während der Pachtzeit durch Rodung anfallendes Wiederbepflanzungsrecht steht dem Verpächter / Pächter* zu (* nichtzutreffendes streichen). 9 Kostentragung bei Rodung und Wiederbepflanzung 1) Die Kosten für die Rodung/Wiederbepflanzung trägt der Verpächter zu...% und der Pächter zu...%. 2)Über Neuanpflanzungen treffen die Parteien gegebenenfalls gesonderte Vereinbarungen. Im übrigen gilt 22 3) Der Pächter wird bei jeder Anlage für die Dauer von...jahren von der Pachtzahlung befreit. 4) Neu- und Wiederbepflanzungen sind bezüglich der Wahl von Rebsorte/Unterlage, Pflanz- und Reihenabständen, Erziehungs- und Unterstützungsvorrichtungen im gegenseitigen Einvernehmen durchzuführen. Können sich die Parteien nicht einigen, entscheidet ein Sachverständiger gemäß 22 5) Der Pächter ist bei Abgang einer Anlage nicht mehr zur Wiederbepflanzung verpflichtet, wenn die Restpachtzeit kürzer als drei Jahre ist. Das Pachtverhältnis für die betroffene Fläche ist dann unverzüglich im Einvernehmen der Vertragsparteien aufzulösen. Ansonsten gilt 22 10 Weinrechtliche Vorschriften Der Pächter verpflichtet sich, alle weinrechtlich vorgeschriebenen Meldungen fristgerecht und vollständig zu erstatten. 11 Zerstörung der Weinstöcke 1) Sollten bei befristet abgeschlossenen Pachtverträgen die Weinstöcke insgesamt infolge höherer Gewalt (z. B. Frost) zerstört werden,... ist der Pächter zur Rodung und Wiederbepflanzung verpflichtet. Die Bestimmung der 7 Absatz 3, 8 und 9 gelten entsprechend...ist der Verpächter zur Rodung und Widerbepflanzung verpflichtet. Die Bestimmungen des 7 Absatz 3 und 8 gelten entsprechend und sofern die Parteien nicht in 25 eine andere Vereinbarung treffen - 9 Absatz 2 analog....ist, sofern obig keine Vereinbarung getroffen ist und sich die Parteien auch sonst nicht einigen können, jede Partei zur vorzeitigen Kündigung berechtigt. 2) Sollte die Zerstörung der Weinstöcke insgesamt infolge höherer Gewalt bei einem unbefristet abgeschlossenen Pachtvertrag oder bei einem befristet abgeschlossenen Pachtvertrag innerhalb der letzten 5 Jahre eintreten, ist, sofern sich die Parteien nicht über Rodung und Wiederbepflanzung einigen können, jede Partei zur vorzeitigen Kündigung berechtigt. 3) Sollte zwischen den Parteien Streit darüber bestehen, ob bei der Zerstörung der Weinstöcke von einer Zerstörung insgesamt, die die in Absatz 1 und 2 bestimmten Rechtsfolgen auslöst, gesprochen werden kann, entscheidet hierüber der Schätzungsausschuss. 12 Gewährleistung 1) Die Gewährleistung für Mängel richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nicht in diesem Vertrag oder in 25 einschränkende Bestimmungen getroffen sind. Die gilt nicht, soweit der Verpächter Mängel arglistig verschwiegen hat. 2) Weicht das tatsächliche nach amtlicher Vermessung ermittelte Flächenmaß eines Grundstückes von der in 1 angegebenen Fläche um mehr als 5 v. H. nach oben oder unten ab, so kann die benachteiligte Partei für die Zukunft eine Abänderung des Pachtzinses, die der Größe und dem Wert der über 5 % hinausgehenden Abweichung entspricht, verlangen. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Dies gilt entsprechend für die in der Aufwuchsbeschreibung festgestellte Rebstockzahl. 3) Grunddienstbarkeiten und beschränkte persönliche Dienstbarkeiten, mit denen das verpachtete Grundstück belastet ist, muss der Pächter dulden. Hat er sie nicht gekannt und waren sie auch weder im Grundbuch eingetragen noch aus 1 dieses Vertrages bzw. der Zustandsbeschreibung ersichtlich, so kann der Pächter nur Minderung des Pachtzinses verlangen.

4) Der Pächter verzichtet im übrigen auf die Haftung des Verpächters wegen Mängel, die durch gewöhnliche Ausbesserungen beseitigt werden können. 5) Zeigt sich im Lauf der Pachtzeit ein Mangel oder wird eine Vorkehrung gegen eine nicht vorhersehbare Gefahr erforderlich, so hat der Pächter dem Verpächter unverzüglich Anzeige zu machen. Das gleiche gilt, wenn sich ein Dritter Rechte anmaßt. Unterlässt der Pächter die Anzeige, so ist er zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. 6) Der Verpächter haftet nicht für nachträgliche gesetzliche Einschränkungen die vertraglich vereinbarten Nutzungsmöglichkeiten sowie für den Bestand etwaiger derzeit auf der Pachtsache liegender Rechte auf Erzeugung, Lieferung oder Verwertung oder ähnlicher Rechte, soweit dies ausschließlich gesetzlich bedingt ist und der Verpächter diese nicht zu vertreten hat. Ist die Einschränkung unter Berücksichtigung der Ausgleichsleistung von dritter Seite noch erheblich, so kann der Pächter eine angemessene Anpassung des Pachtzinses verlangen. Kommt eine Einigung nicht zustande, gilt 22. 7) Haftungs- und Ersatzansprüche wegen behördlicher Beanstandungen oder gerichtlicher Anordnungen nach dem Landpachtverkehrsgesetz sind ausgeschlossen. 13 Abgaben und Lasten 1) Der Pächter trägt den Beitrag zur landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft. 2) Die übrigen auf dem Grundstück ruhenden Abgaben und Lasten trägt der Verpächter, auch wenn diese beim Pächter erhoben werden, soweit nachfolgend nicht anderes vereinbart ist. 3) Der Pächter trägt:............... 14 Bewirtschaftung und Unterhaltung der Pachtsache 1) Die übernommenen oder neu angelegten Rebanlagen hat der Pächter ordnungsgemäß nach den für den Weinbau geltenden Erkenntnissen zu pflegen und zu unterhalten. Der Pächter hat insbesondere den Stockabstand laufend zu erhalten und abgängige einzelne Rebstöcke durch Reben der gleichen Sorte zu ersetzen, die Unterstützungsvorrichtungen zu unterhalten und auszubessern und für sachgemäße Schädlingsbekämpfung und Düngung der Rebanlagen zu sorgen, soweit dies wirtschaftlich sinnvoll ist. 15 Verbesserungen, Einrichtungen durch den Pächter 1) Einrichtungen und Verbesserungen, denen der Verpächter zugestimmt hat, hat er dem Pächter bei Beendigung des Pachtverhältnisses zu ersetzen, soweit diese den Wert der Pachtsache über die Pachtzeit hinaus erhöhen (Mehrwert). 2) im übrigen gelten die Bestimmungen des 591 Abs. 2+3 BGB 3) 590 BGB bleibt unberührt. 16 Tod des Pächters 1) Beim Tod des Pächters sind sowohl dessen Erben als auch der Verpächter berechtigt, das Pachtverhältnis vorzeitig zu kündigen. Die Kündigung kann nur für den ersten Termin erfolgen, für den sie zulässig ist und kann stets nur für alle verpachteten Grundstücke insgesamt erklärt werden. 2) Die Kündigung des Verpächters wird unwirksam, wenn die ordnungsmäßige Bewirtschaftung der Grundstücke gewährleistet ist und bei mehreren Erben diese spätestens drei Monate vor Ablauf des Kündigungstermins unter unverzüglicher Benachrichtigung des Verpächters die Betriebsführung einem bevollmächtigen Miterben übertragen haben. 3) Die Kündigungserklärungen müssen durch eingeschriebenen Brief ausgesprochen werden. 17 Unterverpachtung/Überlassung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge 1) Der Pächter darf nur mit schriftlicher Erlaubnis des Verpächters die Nutzung der Pachtgrundstücke einem anderen überlassen, insbesondere unterverpachten. 2) Überlässt der Pächter die Nutzung einem anderen, so hat er ein dem anderen bei der Nutzung zur Last fallendes Verschulden zu vertreten, auch wenn ihm der Verpächter die Überlassung gestattet hat 3) Übergibt der Pächter seinen Betrieb im Wege der vorweggenommenen Erbfolge, so tritt der Übernehmer anstelle des Pächters in den Pachtvertrag ein. Dies gilt auch bei Betriebsverpachtung an einen künftigen Hoferben oder an eine i.s.v. 3 Abs. 1 Ziff. 2 Landpachtverkehrsgesetz verwandte oder verschwägerte Person. 4) Die Überlassung von Pachtgrundstücken an eine mit Pächterbeteiligung zu gründende Vater Sohn bzw. Tochter GbR, Ehegatten GbR oder Ehegatten Sohn bzw. Tochter GbR ist auch ohne Erlaubnis zulässig. Absatz 2 gilt entsprechend. 5) In den Fällen des Absatz 3 und Absatz 4 ist der Verpächter von der Betriebsübergabe bzw. Grundstücksüberlassung unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. 18 Fristlose Kündigung 1) Jede Vertragspartei kann den Pachtvertrag fristlos kündigen, wenn ihr trotz schriftlicher Abmahnung und angemessen gesetzter Frist die Fortsetzung des Pachtverhältnisses wegen einem in der Person des anderen Vertragspartners liegenden Grund nicht zugemutet werden kann. In diesem Falle kann jedoch die fristlose Kündigung stets nur bezüglich aller verpachteten Grundstücke insgesamt erklärt werden.

2) Der Pächter kann den Pachtvertrag fristlos kündigen, wenn trotz schriftlicher Abmahnung und angemessen gesetzter Frist ihm der vertragsmäßige Gebrauch der gepachteten Sache ganz oder zum wesentlichen Teil nicht gewährt oder wieder entzogen wird und der Verpächter eine vom Pächter schriftlich bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu schaffen. (Ausgenommen hiervon sind Fälle des 12 Abs. 6). In diesem Falle kann unabhängig von der in 2 Absatz 3 getroffenen Vereinbarung die fristlose Kündigung auch bezüglich nur des jeweils betroffenen Grundstücks erklärt werden mit der Folge, dass in diesem Falle der Pachtvertrag unter entsprechender Pachtzinsreduzierung hinsichtlich der anderen Grundstücke bestehen bleibt. 3) Der Verpächter kann den Pachtvertrag fristlos kündigen, wenn die Pachtgrundstücke trotz schriftlicher Abmahnung und angemessen gesetzter Frist nach dem Gutachten des Schätzungsausschusses ( 22) schlecht bewirtschaftet und die benannten Mängel nicht abgestellt werden oder der Pächter einen vertragswidrigen Gebrauch der Pachtsache (z. B. unzulässige Unterverpachtung) fortsetzt. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. 4) Der Verpächter kann auch fristlos kündigen, - - wenn der Pächter sich mit dem jeweils fälligen Gesamtjahrespachtzins oder eines nicht unerheblichen Teiles davon trotz erfolgter schriftlicher Mahnung länger als zwei Monate gerechnet ab Zugang der Mahnung im Rückstand befindet oder - - wenn über das Vermögen des Pächters das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist. In diesem Falle bezieht sich die fristlose Kündigung stets auf alle verpachteten Grundstücke insgesamt. 5) Fristlose Kündigungen müssen stets durch eingeschriebenen Brief und unter Angabe der Kündigungsgründe ausgesprochen werden. Sie können auch zum Ende des laufenden Pachtjahres ausgesprochen werden. 19 Berufsunfähigkeit des Pächters/Betriebsaufgabe und Betriebsübergabe 1) Der Pächter kann das Pachtverhältnis stets nur bezogen auf alle verpachteten Grundstücke insgesamt vorzeitig kündigen, wenn er im Sinne der Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung berufsunfähig geworden ist und der Verpächter der Überlassung der Pachtsache an einen Dritten, der eine ordnungsmäßige Bewirtschaftung gewährleistet, widerspricht Das gleiche gilt für den Fall er Betriebsaufgabe durch den Pächter. 2) Der Pächter kann ferner den Pachtvertrag vorzeitig kündigen, wenn durch eine Flurbereinigungsmaßnahme der Pachtbesitz so erheblich geändert wird, dass dem Pächter die Bewirtschaftung wesentlich erschwert wird. In diesem Falle kann unabhängig von der in 2 Absatz 3 getroffenen Vereinbarung die vorzeitige Kündigung auch bezüglich nur des jeweils betroffenen Grundstücks erklärt werden mit der Folge, dass in diesem Falle der Pachtvertrag unter entsprechender Pachtzinsreduzierung hinsichtlich der anderen Grundstücke bestehen bleibt. 3) Der Verpächter kann das Pachtverhältnis vorzeitig kündigen, wenn der Pächter den Betrieb unter den Voraussetzungen von 17 Abs. 3 zusammen mit diesem Pachtgrundstück übergibt oder zur Bewirtschaftung überlässt, jedoch die ordnungsmäßige Bewirtschaftung der Pachtsache durch den Übernehmer nicht gewährleistet ist. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. 20 Vorzeitige Kündigungen 1) Sofern nach diesem Vertrag das Pachtverhältnis durch vorzeitige Kündigung beendet werden kann, ist die Kündigung nur für den Schluss eines Pachtjahres zulässig und hat spätestens am dritten Werktag des halben Jahres zu erfolgen, mit dessen Ablauf die Pacht enden soll. 2) Die vorzeitige Kündigung des Pachtverhältnisses muss schriftlich ausgesprochen werden und ist zu begründen. 21 Rückgabe der Pachtsache, Mehrwertausgleich 1) Der Pächter hat die Pachtsache in einem Zustand zurückzugeben, der einer ordnungsmäßigen Bewirtschaftung entspricht. 2) Notwendige Arbeitsgänge nach Aberntung bzw. Traubenlese sind vom Pächter noch rechtzeitig durchzuführen. Der Pächter darf auch nach Pachtende die aufstehenden Früchte aus der laufenden Vegetationsperiode noch abernten. Satz 1 gilt nicht bei fristloser Kündigung durch den Pächter, Satz 2 gilt nicht bei fristloser Kündigung durch den Verpächter. 3) Bei verspäteter Rückgabe hat der Pächter für jeden angefangenen Monat bis zur Rückgabe des Grundstücks jeweils eine Zwölftel des entsprechenden Jahrespachtzinses zu bezahlen. Weitergehende Nachteile sind darüber hinaus dem Verpächter zu ersetzen. 4) Bei vorzeitiger Beendigung des Pachtverhältnisses (z B. durch fristlose oder vorzeitige Kündigung) kann jede Partei bis spätestens eine Woche nach Pachtende den Schätzungsausschuss ( 22) anrufen, der dann die gegenseitigen Ansprüche wegen Wertersatz oder Aufwendungsersatz oder Ersatz für notwendige, aber noch nicht durchgeführte Maßnahmen nach billigem Ermessen durch Schiedsgutachten feststellt. 22 Schätzverfahren 1) Einigen sich die Vertragsparteien über Fragen tatsächlicher Art nicht, so kann jede Partei verlangen, dass die Entscheidung durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen getroffen wird. 2) Können sich die Parteien über die Person des Sachverständigen nicht einigen, so kann jede Partei bei der zuständigen Stelle die Benennung eines Sachverständigen beantragen. 3) Die Entscheidung des Sachverständigen ist für beide Parteien bindend ( 314 bis 319 BGB). Sofern dieser Vertrag keine abweichenden Regelungen enthält trägt jede Vertragspartei die Kosten ihres Schätzers; die übrigen Kosten tragen die Vertragsparteien je zur Hälfte. 23 Verjährung bei Pachtende 1) Ersatzansprüche des Verpächters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen sowie Ansprüche des Pächters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme von Einrichtungen, mit denen er die Pachtsache auf seine Kosten versehen hat, verjähren in sechs Monaten.

2) Die Verjährung der Ersatzansprüche des Verpächters beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er das Grundstück zurückerhält. Die Verjährung der Ansprüche des Pächters beginnt mit der Beendigung des Pachtverhältnisses. 3) Wird die Pachtsache während der Pachtzeit veräußert oder übergeben, beginnt die Verjährung der Ersatzansprüche gegenüber dem ehemaligen Verpächter mit dem Zeitpunkt der Veräußerung oder Übergabe bzw. der Kenntnis des Eigentümerwechsels. Eine spätere Geltendmachung bei Pachtende gegenüber dem neuen Verpächter ist ausgeschlossen. 24 Vertragausfertigungen, Anzeige nach dem Landpachtverkehrsgesetz, Kosten 1) Jede Vertragspartei erhält eine Ausfertigung dieses Vertrages. Eine weitere Ausfertigung erhält die zuständige Anzeigenbehörde ( 2 LpachtVG)., soweit Anzeigepflicht nach dem Landpachtverkehrsgesetz besteht. Zuständig ist die Kreisverwaltungsbehörde; ist ein Landkreis oder eine kreisfreie Gemeinde Vertragsteil, so ist die Regierung zuständig (Art. 3 ZustGELF). 2) Die Anzeige übernimmt der Verpächter, wenn nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist. Das gleiche gilt für später vereinbarte Änderungen, insbesondere hinsichtlich der Vertragsleistungen und der Pachtdauer (z. B. Verlängerung). 3) Die mit dem Vertragsabschluß oder einer späteren Änderung verbundenen Kosten tragen sofern nichts anderes vereinbart ist die Vertragsparteien je zur Hälfte. 25 Zusätzliche Vereinbarungen 1) Mündliche Vereinbarungen haben keine Gültigkeit 2)Sonstige Vereinbarungen der Parteien im Zusammenhang mit diesem Pachtvertrag (z.b. Naturalpachtvereinbarung, besondere Wertsicherungsklauseln und Gewährleistungsvereinbarungen, Bodenuntersuchungen und Differenzentschädigungen, Aufwendungsersatz bei Pachtende usw.) 26 Teilweise Unwirksamkeit Sollten Bestimmungen dieses Vertrages rechtsunwirksam sein, so wird der Bestand des Vertrages im übrigen davon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen haben die Vertragsparteien Vereinbarungen zu treffen, die den unwirksamen Bestimmungen inhaltlich am nächsten kommen. Ansonsten gelten insoweit die gesetzlichen Bestimmungen., den (Ort) (Datum) Unterschrift (des) der Pächter(s); bei Gütergemein- (Unterschrift (des) der Verpächter(s); bei Gütegemeinschaft schaft beider Ehegatten bzw. der Grundstückseigentümer tümer beider Ehegatten bzw. der Grundstückseigen-