Sehr geehrter Herr Abgeordneter (Sehr geehrte Frau Abgeordnete),



Ähnliche Dokumente
Abs. Abgeordnetenbüro Diana Golze Altstädtischer Markt Brandenburg an der Havel. Brandenburg,

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen?

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis

a) Bis zu welchem Datum müssen sie spätestens ihre jetzigen Wohnungen gekündigt haben, wenn sie selber keine Nachmieter suchen wollen?

Energieberatung. Beratung Konzept Planung Begleitung Förderungen Zuschüsse DIE ZUKUNFT ÖKOLOGISCH VORBILDLICH. Fragen rund um den Energieausweis

7 Schutz des Mieters durch die Sozialklausel

Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit?

2 Die wichtigsten Änderungen auf einen Blick

Praxis des Mietrechts. I. Sanktionsmöglichkeiten des Vermieters bei vertragswidrigem Gebrauch. 1. Unterlassungsanspruch, 541 BGB (lex speciales

Wichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft.

infach Geld FBV Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Florian Mock

geben. Die Wahrscheinlichkeit von 100% ist hier demnach nur der Gehen wir einmal davon aus, dass die von uns angenommenen

Was tun bei Kündigung der Wohnung?

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:

Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe

Erster Schriftlicher Bericht

Elternzeit Was ist das?

Rente mit 67 Anhebung der Altersgrenzen

Mietvertrag für Untermieter

Inhalt 1. Was wird gefördert? Bausparverträge

Ab 2012 wird das Rentenalter schrittweise von 65 auf 67 Jahre steigen. Die Deutsche Rentenversicherung erklärt, was Ruheständler erwartet.

Statuten in leichter Sprache

Ende von Vertragsbeziehungen

Mietpreisbremse: Auswirkungen einer berechtigten Rüge Folgen für den Immobilienerwerb

Mietvertrag für Wohnraum

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag

Kündigung einer Mietwohnung. Eine Kündigung der Mietwohnung geht nicht immer reibungslos über die

BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG

Entwicklung des Dentalmarktes in 2010 und Papier versus Plastik.

Informationen für Enteignungsbetroffene

Merkblatt Wohnungswechsel

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf

Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache

Die Post hat eine Umfrage gemacht

Offenlegung von Abschlussunterlagen. I. Größenklassen und Offenlegungspflichten

keine gleichwertige Wohnung leisten zu können #mietpreisbremse?

Vorab per . Oberste Finanzbehörden der Länder

Die Gesellschaftsformen

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht

ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut.

PKV-Info. Lohnt der Wechsel innerhalb der PKV?

Was ist Sozial-Raum-Orientierung?

Rüdiger Bönig. »Fehler vermeiden beim Vererben Fälle aus dem Leben« Rechtsanwalt und Notar a.d. Dortmunder Volksbank

40-Tage-Wunder- Kurs. Umarme, was Du nicht ändern kannst.

Leichte-Sprache-Bilder

# Das Wichtigste in Kürze. Liebe Leserin, lieber Leser,

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können.

Ratgeber Mietrecht. Von der Kündigung bis zur Räumung Was tun, wenn der Mieter nicht zahlt? Handlungsleitfaden in 5 Schritten

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft

Ein Vorwort, das Sie lesen müssen!

Anlage Portierung. Darstellung Ihrer heutigen Versorgungssituation Antrag zur Rufnummern-Mitnahme Mitteilung zur diesbezüglichen Situation

Anleitung zur Einrichtung von Kontoweckern im Online Banking

Pflegeneuausrichtungsgesetz: Pflegebedürftige und Menschen mit Demenz sind die Gewinner!

Bundesverband Flachglas Großhandel Isolierglasherstellung Veredlung e.v. U g -Werte-Tabellen nach DIN EN 673. Flachglasbranche.

Rentenarten in der gesetzlichen Rentenversicherung + VBL-Rente

Steuern. Die elektronische Lohnsteuerkarte

Häufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen:

Eva Douma: Die Vorteile und Nachteile der Ökonomisierung in der Sozialen Arbeit

HintergrÜnde. zur Urheberrechtsabgabe. rechnen sie mit uns.

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

ROHS WENNER HENDRIKS ERLEY LUDWIG RECHTSANWÄLTE NOTARE FACHANWÄLTE

Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV)

Wie Sie Betriebskosten korrekt vereinbaren

Anmeldung und Zugang zum Webinar des Deutschen Bibliotheksverbandes e.v. (dbv)

Stellungnahme des VfW: Modernisierung zum Nulltarif funktioniert. 09. Oktober 2012, Hannover. Stellungnahme des VfW

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung

Vorgestellt von Hans-Dieter Stubben

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )

Mietrechtsreform und aktuelle Rechtsprechung Änderungsbedarf bei Mietverträgen

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Deutsches Forschungsnetz

14 regeln, die für alle gelten: Das Mietrecht 18 ihr Mietvertrag Die Verfassung ihres Mietverhältnisses

ratgeber Urlaub - Dein gutes Recht

DAVID: und David vom Deutschlandlabor. Wir beantworten Fragen zu Deutschland und den Deutschen.

Umziehen kann teuer sein,

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 27. März in dem Rechtsstreit

DER SELBST-CHECK FÜR IHR PROJEKT

Wichtiges Thema: Ihre private Rente und der viel zu wenig beachtete - Rentenfaktor

Themenbereich "Bestattungskosten"

Unsere Ideen für Bremen!

1. Stellungnahme des Elternbeirates der Kinderkrippe Adalbertstr. 106

Kapitalerhöhung - Verbuchung

Nicht über uns ohne uns

Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten nutzen

Wichtige Forderungen für ein Bundes-Teilhabe-Gesetz

Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG

Rentenbesteuerung: Wen betrifft es?

Über den Link erreichen Sie unsere Einstiegsseite:

Neue Regelungen seit

Mietrecht: Für die Beratung/ Vertretung ist auf jeden Fall die Vorlage des Miet-/ Pachtvertrages erforderlich.

Mietinteressent 1 Mietinteressent 2

Gesprächsführung für Sicherheitsbeauftragte Gesetzliche Unfallversicherung

Die Beschreibung bezieht sich auf die Version Dreamweaver 4.0. In der Version MX ist die Sitedefinition leicht geändert worden.

Rechtsanwalt Jürgen Hammel

Widerrufsrechte des Mieters bei Wohnraum-Mietverträgen:

Mediationsordnung des Berufsverbands Deutscher Psychologinnen und Psychologen. (MedO) in der Fassung vom

Die Übereckperspektive mit zwei Fluchtpunkten

Berufsausbildungsbeihilfe Die finanziellen Hilfen der Agentur für Arbeit

Transkript:

Entwurf eines Gesetzes über die energetische Modernisierung von vermietetem Wohnraum und über die vereinfachte Durchsetzung von Räumungstiteln (Mietrechtsänderungsgesetz MietRÄndG), Drs. 17/10485 Sehr geehrter Herr Abgeordneter (Sehr geehrte Frau Abgeordnete), die Bundesregierung hat am 23. Mai 2012 den Entwurf eines Mietrechtsänderungsgesetzes beschlossen. Die überwiegend kritische Stellungnahme des Bundesrates vom 6. Juli 2012 hat sie zwischenzeitlich zurückgewiesen. Am 27. September 2012 findet die erste Lesung des Mietrechtsänderungsgesetzes im Bundestag statt. Der Deutsche Mieterbund (DMB), seine 15 Landesverbände und 320 örtlichen Mietervereine lehnen das Mietrechtsänderungsgesetz in der vorliegenden Fassung ab. Wir bitten Sie, unsere nachfolgend aufgeführten Argumente und Vorschläge bei den Beratungen und Abstimmungen des Gesetzes im Deutschen Bundestag zu berücksichtigen. Die geplanten Mietrechtsänderungen tragen zu einer weiteren Verteuerung der Wohnkosten bei, enthalten keine Regelungen für eine gerechte Verteilung der Modernisierungskosten und sind sozial unausgewogen. Sie beschneiden Mieterrechte oder schaffen sie ab, während sie gleichzeitig die Rechte der Vermieter erweitern. Sachliche Gründe für diese Rechtsänderungen sind aus unserer Sicht nicht erkennbar. Durch den Abbau von Mieterrechten kann die energetische Modernisierung der Wohnungsbestände nicht umgesetzt oder vorangetrieben werden. Über die geplanten Änderungen des Miet- oder Zivilprozessrechts kann Wohnungsbetrügern nicht das Handwerk gelegt werden. Folge der geplanten Mietrechtsänderungen wird dagegen eine Flut von Streitigkeiten und Mietrechtsprozessen sein. Daneben wird die Chance vertan, tatsächlich notwendige und sinnvolle Korrekturen vorzunehmen. Beispiel: Abschaffung des Mietminderungsrechts bei energetischen Modernisierungen Der Entwurf des Mietrechtsänderungsgesetzes sieht vor, das Mietminderungsrecht bei Baumaßnahmen zur energetischen Modernisierung für die Dauer von drei Monaten abzuschaffen. Das bedeutet, Mieter müssen trotz Baulärms, Dreck, Einrüstung des Gebäudes und Verdunklung der Wohnung, unter Umständen trotz Ausfalls der Heizung und der Warmwasserversorgung weiter die volle Miete zahlen. Bisher gilt im gesamten Zivilrecht gleichgültig, ob bei Kauf-, Miet-, Reise- oder Werkvertragsrecht der Grundsatz: 100 Prozent Leistung nur bei 100 Prozent Gegenleistung. Dieser Grundsatz soll jetzt für einen Teilbereich des Mietrechts aufgehoben werden. Die Vorstellung der Bundesregierung, hierdurch werde ein tatsächlich existierendes Hemmnis für die Vornahme von Modernisierungsmaßnahmen abgebaut, ist nicht nachvollziehbar. Wenn zum Beispiel in einem zu modernisierenden 10-Familien- Haus tatsächlich zwei Mieter die Miete um 20 Prozent kürzen sollten, wäre das bei einer durchschnittlichen Miete von 600 Euro ein Betrag von 120 bzw. 240 Euro im Monat. Hiervon wird aber kein vernünftig denkender Eigentümer eine Investition in

Höhe von 300 Euro pro Quadratmeter, also etwa 200.000 Euro für ein 10-Familien- Haus, abhängig machen. Beispiel: Primärenergie Auch Maßnahmen, durch die lediglich Primärenergie eingespart oder Energie effizienter genutzt wird, sollen als energetische Modernisierungen gelten und lösen damit Mieterhöhungen aus. Voraussetzung ist damit nicht mehr, dass Mieter Heizenergie und damit Kosten einsparen können. Selbst wenn der Vermieter eine überalterte Regelungstechnik oder eine völlig unwirtschaftliche Heizungsanlage erneuert, muss der Mieter dies künftig über Mieterhöhungen zahlen. Primärenergieeinsparungen sind aus Klimaschutzgründen ohne Zweifel wichtig und sinnvoll. Das kann aber keine Begründung für höhere Mieten sein bzw. keine Erklärung, warum Mieter allein die Kosten hierfür tragen sollten. Beispiel: Ankündigung der Modernisierung Wie bisher muss der Vermieter dem Mieter die Modernisierungsmaßnahme spätestens drei Monate vor ihrem Beginn ankündigen. Soweit er über mögliche Energieeinsparungen informiert, soll es künftig ausreichen, wenn er sich auf anerkannte Pauschalwerte beruft. Damit ist die Sinnhaftigkeit oder die Wirtschaftlichkeit einer energetischen Modernisierung für Mieter nicht mehr nachvollziehbar und erst recht nicht überprüfbar. Beispiel: Härtegründe Nach geltendem Recht entscheidet allein der Vermieter, ob, wann und in welchem Umfang modernisiert wird. Mieter können sich nur in Ausnahmefällen auf so genannte Härtegründe berufen, zum Beispiel wenn die Bauarbeiten unzumutbar sind, wenn vorangegangene Investitionen, wie der Einbau einer Gasetagenheizung, nutzlos werden, die baulichen Folgen der Modernisierung zu einer Verschlechterung der Wohnung führen oder Mieter die Miete nach der Modernisierung nicht mehr bezahlen können. Auf diese Härtegründe sollen sich Mieter künftig nach Erhalt der Modernisierungsankündigung nur einen Monat lang berufen können. Eine derartige Frist hat es noch nie gegeben. Der Vermieter wird auch nicht verpflichtet sein, auf diese Frist hinzuweisen. Das bedeutet, die meisten Mieter werden von der Existenz ihrer Rechte erst erfahren, wenn sie sie schon verloren haben. Beispiel: Mieterhöhung nach energetischer Modernisierung Nach jetzigem Recht ist der Vermieter berechtigt, 11 Prozent der Modernisierungskosten auf die Jahresmiete aufzuschlagen. Eine Änderung ist nicht vorgesehen, obwohl sie gerade hier dringend notwendig wäre. Nach Angaben der Wohnungswirtschaft liegen die Kosten einer energetischen Modernisierung bei durchschnittlich 300 Euro pro Quadratmeter. Der Vermieter ist in diesem Fall berechtigt, die Miete um 2,75 Euro pro Quadratmeter und Monat zu

erhöhen. Derartige Mieterhöhungen können auch nicht ansatzweise über niedrigere Heizkosten nach der Modernsierung ausgeglichen werden, sie sind für den Großteil der Mieter nicht tragbar. Entscheidender Schwachpunkt der geltenden Mieterhöhungsregelung ist aber, dass die Frage, ob und inwieweit aufgrund der energetischen Modernisierung tatsächlich Energie und damit auch Kosten eingespart werden können, keine Rolle spielt. Deshalb schlägt der Deutsche Mieterbund vor, diese 11-prozentige Modernisierungsumlage zu streichen. Die bisherige Verknüpfung zwischen Modernisierungskosten und möglicher Mieterhöhung ist falsch. Stattdessen muss an den Erfolg der energetischen Modernisierung angeknüpft werden. Je besser die energetische Modernisierung ist und je mehr Heizenergie eingespart werden kann, desto höher sollte die Miete steigen dürfen. Dies kann am besten im Rahmen der ortsüblichen Vergleichsmiete, zum Beispiel über einen Mietspiegel, umgesetzt werden. Bis sich am Wohnungsmarkt, zum Beispiel über energetische Mietspiegel, eine Differenzierung nach Energieeffizienzstandards ablesen lässt, könnte eine Übergangsregelung gefunden werden. Nach unseren Vorstellungen sollte ein Zuschlag auf die heutige Kaltmiete möglich sein, dessen Umfang von der konkreten Energie- und damit Heizkostenersparnis abhängt. Mit einer derartigen Regelung wird sichergestellt, dass der Umfang einer Energieeinsparung Maßstab für die Höhe des Mieterhöhungszuschlages wird. Je effizienter die Modernisierungsmaßnahme ist, desto teurer wird die Miete. Beispiel: Fristlose Kündigung bei unpünktlicher Einzahlung der Mietkaution Nach dem Entwurf des Mietrechtsänderungsgesetzes soll ein Vermieter künftig das Mietverhältnis fristlos kündigen dürfen, wenn der Mieter die Kaution oder Teile dieser Mietsicherheit unpünktlich zahlt. Unabhängig von der Frage, ob die Zahl der Wohnungsbetrüger, so genannten Mietnomaden, Rechtsänderungen erfordert das von der Bundesregierung in Auftrag gegebene und Anfang des Jahres 2011 veröffentlichte Gutachten der Universität Bielefeld lässt daran zweifeln ist ein neuer und zusätzlicher Kündigungstatbestand überflüssig. Schon nach geltendem Recht kann der Vermieter bei Vertragsverstößen des Mieters kündigen. Außerdem hat er das Recht, fristlos zu kündigen, wenn der Mieter an zwei aufeinander folgenden Terminen die Miete nicht zahlt oder wenn er ständig unpünktlich zahlt. Mit der geplanten Rechtsänderung werden also jetzt nur die Fälle zusätzlich erfasst, in denen der Mieter jeden Monat pünktlich die Miete zahlt, aber mit der Einzahlung der Kaution in Rückstand geraten ist. Diese Fälle dürften an einer Hand abzuzählen sein. Wohnungsbetrüger oder Mietnomaden wären von dieser Gesetzesänderung nicht betroffen sie zahlen ja gar nicht, vor allem nicht die Miete. Beispiel: Räumung der Mietwohnung aufgrund einer einstweiligen Verfügung Das geplante Mietrechtsänderungsgesetz sieht vor, dass bei Streitigkeiten von Mietern und Vermieter über Mietzahlungen oder Mietminderungen im Rahmen eines Räumungsprozesses das Gericht anordnen kann, dass der Mieter den strittigen

Geldbetrag hinterlegt. Reagiert der Mieter nicht, kann das Gericht die Räumung der Wohnung per einstweiliger Verfügung anordnen. Damit wird der Rechtsweg für den Mieter in unangemessener Weise verkürzt. Folge dieser Rechtsänderung könnte sein, dass der Mieter aufgrund einer einstweiligen Verfügung seine Wohnung räumen muss. Selbst wenn im weiteren Verlauf des Rechtsstreits dann die Räumungsklage des Vermieters abgewiesen würde, der Mieter also die eigentliche Streitigkeit vor Gericht gewonnen hat, ist die Wohnung verloren. Das ist nicht akzeptabel und begegnet auch verfassungsrechtlichen Bedenken. Weitere Änderungsvorschläge des Deutschen Mieterbundes Wenn der Gesetzgeber Mietrechtsänderungen plant, sollten hingegen die tatsächlich auf dem Wohnungsmarkt existierenden Probleme aufgegriffen werden: Beim Abschluss eines neuen Mietvertrages ist der Vermieter hinsichtlich der Festsetzung der Miete völlig frei. Das führt dazu, dass insbesondere in Groß- und Universitätsstädten und Ballungszentren diese so genannte Neuvertragsmiete um 20 bis 30 Prozent über der Miete in bestehenden Mietverhältnissen liegt. Leidtragende dieser Mietpreise sind etwa 10 Prozent der Mieterhaushalte, die jährlich umziehen bzw. aus beruflichen Gründen umziehen müssen, junge Menschen, die eine Familie gründen und eine gemeinsame Wohnung beziehen wollen, oder Studenten, die in die Stadt ziehen, um hier zu studieren. Im Interesse gerade dieser Mietergruppen muss die Neuvertragsmiete begrenzt werden. Sie sollte die ortsübliche Vergleichsmiete höchstens um 10 Prozent übersteigen dürfen. Auch bei den Mieterhöhungsvorschriften für den Wohnungsbestand sind Korrekturen erforderlich. So sollte die Kappungsgrenze, die derzeit noch Mietpreissteigerungen von bis zu 20 Prozent in drei Jahren zulässt, auf 15 Prozent in vier Jahren korrigiert werden. Daneben sollten bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete alle Mietverhältnisse einbezogen werden und nicht nur die der letzten vier Jahre. Bei Mieterhöhungen und Betriebskostenabrechnungen muss immer die tatsächliche Wohnfläche zugrunde gelegt werden. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der Toleranzen bis zu 10 Prozent akzeptiert, nicht gewährleistet. Das kann bedeuten, dass Mieter für eine 100 Quadratmeter große Wohnung Miete, Betriebskosten oder Mieterhöhungen zahlen müssen, obwohl die Wohnung tatsächlich nur 90 Quadratmeter groß ist. Nach geltendem Recht kann der Mieter durch Nachzahlung rückständiger Mieten eine fristlose Kündigung des Vermieters aus der Welt schaffen. Das muss auch gelten, wenn der Vermieter in so einem Fall mit der regulären Kündigungsfrist gekündigt hat. Wird die Mietwohnung in eine Eigentumswohnung umgewandelt, gelten Kündigungssperrfristen. In dieser Zeit kann der Vermieter nicht wegen Eigenbedarfs oder wirtschaftlicher Verwertung kündigen. Diese

Mieterschutzvorschrift weist Lücken auf. Die Kündigungssperrfrist muss sich auf alle gesetzlichen Kündigungstatbestände erstrecken. Sehr geehrter Herr Abgeordneter (Sehr geehrte Frau Abgeordnete), das Mietrechtsänderungsgesetz ist kein Schritt zu einem moderneren oder effizienteren Mietrecht. Es ist ein Mietrechtsverschlechterungsgesetz. Im Interesse der Mieterinnen und Mieter in Ihrem Wahlkreis und in ganz Deutschland bitten wir Sie nachdrücklich, die aufgeführten Gesichtspunkte bei den Beratungen des Mietrechtsänderungsgesetzes im Deutschen Bundestag zu berücksichtigen. Mit freundlichen Grüßen