1. Abschnitt: Gegenstand und Geltungsbereich. AMV und der Verordnung vom 19. November 1980 2 über die Prüfungen für Ärzte



Ähnliche Dokumente
1. Abschnitt: Gegenstand und Geltungsbereich. AMV und der Verordnung vom 19. November über die Prüfungen für Ärzte.

Verordnung des EDI über die Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells an der medizinischen Fakultät der Universität Genf

Verordnung des EDI über die Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells an der medizinischen Fakultät der Universität Genf

Verordnung des EDI über die Erprobung eines besonderen Ausbildungsund Prüfungsmodells für Zahnmedizin

auf Frauen und Männer in gleicher Weise bezogen. 1 Alle maskulinen Bezeichnungen von Personen und Funktionsträgern in dieser Satzung sind

Nr. 809b Reglement über Ausbildung und Diplomierung an der Schule für Physiotherapie am Ausbildungszentrum für Gesundheitsberufe des Kantons Luzern

Verordnung. Der Staatsrat des Kantons Freiburg. beschliesst: vom 24. März 2014

Ordnung für das Bachelorstudium Medizin an der Medizinischen Fakultät der Universität Basel

Verordnung über Investitionshilfe für Berggebiete

STUDIENPLAN KOMMUNIKATIONS- UND MEDIENWISSENSCHAFT WIRTSCHAFTS- UND SOZIALWISSENSCHAFTLICHEN FAKULTÄT FÜR DEN MINOR

Verordnung über die Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells an der veterinär-medizinischen Fakultät der Universität Bern

Inhalt. III. Übergangs- und Schlussbestimmungen 10 In-Kraft-Treten. Anlagen

der Ausbildung Erkrankungen des Mundes und des Kiefers zu verstehen, zu verhindern und zu behandeln.

ASF 2002_028. Verordnung

Ordnung für das Bachelorstudium Biologie an der Philosophisch- Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Basel

von Einstufungsprüfungen gem. 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 der Polizeilaufbahnverordnung

1. Abschnitt: Gegenstand und Geltungsbereich. gestuften Studiengang (Bachelor/Master) in Pharmazie fest.

Kunstgeschichte: Bereich I [120 ECTS]

vom 4. Oktober 2001 (Stand am 23. September 2003)

zum Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung

gestützt auf 9, 10 Abs. 2 und 19 Abs. 2 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 29. Mai 2002, 2

Studien- und Prüfungsordnung Beifach Angewandte Informatik

PRÜFUNGSORDNUNG ERWEITERUNGSSTUDIENGANG ERWEITERUNGSFACH LEHRAMT AN BERUFSBILDENDEN SCHULEN ALLGEMEINER TEIL FÜR DEN MASTER-

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen. 2. Abschnitt: Studienaufbau und Lerninhalte. vom 4. Oktober 2001

Universität Freiburg Philosophische Fakultät Departement für Sprachen und Literaturen Studienbereich Englisch

Das Rektorat der Fachhochschule Westschweiz,

Anlage zur Deputationsvorlage L 30/17. Änderung der Verordnungen zur Umgestaltung des fünften Prüfungselements. Zeugnisordnung AP-V 2008

AM 53/2012. Amtliche Mitteilungen 53/2012

Nr. 86 / 13 vom 28. Oktober 2013

Prüfungsordnung für die Abschlussprüfung zum Sparkassenkaufmann/ zur Sparkassenkauffrau. Finanzgruppe Sparkassenakademie Niedersachsen I

NBl. HS MSGWG Schl.-H. 2015, S. 84 Tag der Bekanntmachung auf der Internetseite der CAU: 9. Februar 2015

Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Ordnung für das Masterstudium Computer Science (Informatik) an der Philosophisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Basel

Reglement für die Aufnahme in die Pilotklassen der Informatikmittelschulen (IMS) an Handelsmittelschulen des Kantons Zürich

I. Verfahren bei der Handelsregistereintragung A. Sitzverlegung an einen bestimmten Ort in der Schweiz (Art. 4 Abs. 1 des BRB) vom 12.

Ordnung für das Bachelorstudium Geowissenschaften an der Philosophisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Basel

Ordnung für das Bachelorstudium Nanowissenschaften an der Philosophisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Basel

Regelungen der Interfakultären MD PhD Kommission IMPK Zusätze

Prüfungsrichtlinie für die Anerkennung von Prüfingenieuren/Prüfsachverständigen für Brandschutz

Nr. 866a Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung)

Aufgrund von Art. 6 in Verbindung mit Art. 81 Abs. 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes erläßt die Universität Augsburg folgende Prüfungsordnung:

Schweizerische Vereinigung für Kleintiermedizin SVK. Ordnung für die Bezeichnung "Spezialtierarzt FVH für Kleintiere"

Prüfungsordnung für Pastoralassistenten und Pastoralassistentinnen im Bistum Münster

Fortbildungs- und Prüfungsordnung für Mitarbeiter in der kirchlichen Verwaltung (FortbPrüfO-Kirche)

Fachspezifische Prüfungsordnung für das Bachelorstudium im Fach Sozialwissenschaften

Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen (Passivrauchschutzverordnung, PRSV)

Fachbereich Wirtschaftswissenschaften Die Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse

s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung (Differenzen)

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für GEMEINSAME REGELUNG

Verordnung über den Einsatz von privaten Sicherheitsunternehmen für Schutzaufgaben durch Bundesbehörden

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können

Dekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt

Satzung der Hochschule Aalen Technik und Wirtschaft über die Zulassung für die höheren Fachsemester vom 21. Januar 2013

Zweite Ordnung zur Änderung der Masterprüfungsordnung für den Studiengang Betriebswirtschaftslehre der Hochschule Ruhr West

Das Rektorat der Fachhochschule Westschweiz. Die Zulassungsbedingungen sind für alle Schulen desselben Studiengangs gleich.

Studienordnung für die Lehramtsstudiengänge an der Humboldt-Universität zu Berlin

Häufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen:

Verordnung

Statuten in leichter Sprache

Promotionsreglement! für die Fachmittelschulen des Kantons Zürich

gestützt auf die Artikel 14, 23 Absatz 3 und 40 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 23. März 2001 über den Konsumkredit (KKG) 1,

Amtliche Bekanntmachungen

Amtliches Mitteilungsblatt Nr. 05/2010

Ordnung über besondere Zugangsvoraussetzungen. für den Internationalen Master-/Promotionsstudiengang

vom 16. Januar/15. Februar 1995

Prüfungsordnung BSc-VWL in der Fassung des Senatsbeschlusses der Univ. Freiburg vorbehaltlich der Zustimmung des Ministeriums.

Besondere Bestimmungen der Prüfungsordnung für den. Bachelorstudiengang Information Science & Engineering / Informationswissenschaft

Studiengangreglement «Certificate of Advanced Studies (CAS) in Grundlagen moderner Webanwendungen» der Universität Basel

Verordnung über die Investitionshilfen in der Landwirtschaft

Amtliche Bekanntmachung Jahrgang 2010 / Nr. 009 Tag der Veröffentlichung: 25. Februar 2010

Zweck der Prüfung. 2 Meldung und Zulassung zur Prüfung

17. Mai Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV)

Allgemeine Ausführungsbestimmungen zur Lehrabschlussprüfung (betrieblicher und schulischer Teil)

Versetzungsregeln in Bayern

Amtsblatt der Fachhochschule Gelsenkirchen

Mitteilungsblatt Nr

Universität Genf und umfasst das gesamte fünfjährige Studium.

Abiturprüfung ab dem Jahr 2014

Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV

Erste Ordnung zur Änderung der Masterprüfungsordnung für den Studiengang Betriebswirtschaftslehre der Hochschule Ruhr West

Leitfaden Präsentation

Ordnung zur Feststellung der besonderen Vorbildung (VorbO) für den Master-Studiengang Medizinische Informatik an der Fachhochschule Dortmund

Studienordnung für den Diplomstudiengang Buchkunst/Grafik-Design an der Hochschule für Grafik und Buchkunst Leipzig Academy of Visual Arts StudO-BGD

Gebührenordnung für den universitären Weiterbildungsstudiengang

Kanton Zug Reglement über die Höhere Fachschule Landwirtschaft (Reglement HFLW)

Prüfungsordnung für den Studiengang Master of Science (M.Sc.)

Finanzgruppe. Sparkassenakademie Niedersachsen PRÜFUNGSORDNUNG. Studiengang zum Sparkassenfachwirt für Kundenberatung. vom 1.

Patientenmobilität an der schweizerischen Grenze

Beiratsordnung des Frankfurter Volleyball Verein e.v. Stand: Januar 2015

Zypern. Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG)

Anhang V zur Weiterbildungsordnung SSO

Ordnung für das Masterstudium Informatik an der Philosophisch- Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Basel

Verkündungsblatt der Hochschule Ostwestfalen-Lippe 42. Jahrgang 5. Juni 2014 Nr. 36

zur Änderung des Reglements über das Staatspersonal (flexible Pensionierung)

Amtsblatt der Fachhochschule Gelsenkirchen

Prüfungsordnung Spezialistenstudiengang. Spezialist Personenversicherung (DVA) Prüfungsordnung Stand 04/10

Verordnung. über die Entwicklung und Erprobung der Berufsausbildung in der Automatenwirtschaft

juris Das Rechtsportal Vorschrift Quelle:

Anlage a) Schulfremdenprüfung Realschule Information. Staatliches Schulamt Künzelsau Oberamteistraße Künzelsau

Transkript:

Verordnung des EDI über die Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells für die ersten zwei Studienjahre im Departement Medizin der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Freiburg vom 21. Oktober 2004 Das Eidgenössische Departement des Innern, gestützt auf Artikel 46a der Allgemeinen Medizinalprüfungsverordnung vom 19. November 1980 1 (AMV), verordnet: 1. Abschnitt: Gegenstand und Geltungsbereich Art. 1 1 Diese Verordnung legt das besondere Ausbildungs- und Prüfungsmodell (Modell) im Departement Medizin der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Freiburg (Departement Medizin) für die ersten zwei Studienjahre der Human- und Zahnmedizin fest. 2 Sofern diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gelten die Bestimmungen der AMV und der Verordnung vom 19. November 1980 2 über die Prüfungen für Ärzte 2. Abschnitt: Ziele der Ausbildung und Aufbau des Studiums Art. 2 Ziele der Ausbildung 1 Am Ende des zweiten Studienjahres müssen die Studierenden über Kenntnisse, Techniken und Fähigkeiten in den folgenden Bereichen verfügen: a. Strukturen und Funktionen des gesunden menschlichen Körpers und für deren Verständnis erforderliche naturwissenschaftliche Grundlagen; b. Einführung in die Grundlagen der menschlichen Psyche, der Interaktionen zwischen Individuen, des Umgangs mit Krankheiten und der gemeinschaftsbezogenen Dimensionen der Medizin. 2 Ausserdem werden die Studierenden mit der beruflichen Tätigkeit vertraut gemacht. SR 811.112.245 1 SR 811.112.1 2 SR 811.112.2 2004-1097 4497

Art. 3 Grundstruktur 1 Das Studium ist nach Modulen organisiert, die vom Departement Medizin festgelegt werden. 2 Die Module werden pro Studienjahr zu zwei Bewertungseinheiten zusammengefasst. Art. 4 Kern- und Mantelstudium 1 Das Studienprogramm besteht aus dem Kern- und dem Mantelstudium. 2 Das Kernstudium umfasst die für alle Studierenden obligatorischen Ausbildungsveranstaltungen. 3 Das Mantelstudium umfasst diejenigen Ausbildungsveranstaltungen, aus denen die Studierenden eine gewisse Anzahl auswählen müssen. 3. Abschnitt: Prüfungsordnung Art. 5 Information der Studierenden Am Beginn des Studienjahres informiert das Departement Medizin die Studierenden schriftlich über: a. die Ziele, Inhalte und Strukturen der Ausbildung, einschliesslich der Module, der Bewertungseinheiten und deren Gewichtung; b. die vom Departement Medizin für obligatorisch erklärten Lehrveranstaltungen sowie über den Terminplan allfälliger laufend durchgeführter Lernkontrollen; c. das Mantelstudium; d. die Bedingungen für die Zulassung zu den Prüfungen und für die Promotion ins zweite Studienjahr; e. die Zusammensetzung der Prüfungen und Teilprüfungen, einschliesslich der Gewichtung der Teilprüfungen bei jeder Prüfung; f. die Daten des Beginns und Abschlusses der Prüfungssessionen; g. die Prüfungsverfahren bei den Teilprüfungen; h. die Modalitäten der Bewertung der Prüfungen und Teilprüfungen; i. die Kriterien für das Bestehen der Prüfungen und Teilprüfungen. 4498

Art. 6 Zulassung zu den Prüfungen 1 Zu den Prüfungen wird zugelassen, wer: a. die Lehrveranstaltungen des Kernstudiums und die verlangte Anzahl Lehrveranstaltungen des Mantelstudiums besucht hat; b. allfällige Lernkontrollen laufend absolviert hat; und c. sich gemäss dem in der AMV vorgesehenen Verfahren zu den Prüfungen angemeldet hat. 2 Um zu den Prüfungen des zweiten Studienjahres zugelassen zu werden, müssen die Studierenden ausserdem: a. im ersten Studienjahr 60 Kreditpunkte erzielt haben und b. das Praktikum in Krankenpflege nach Artikel 11 der Verordnung vom 19. November 1980 3 über die Prüfungen für Ärzte absolviert haben oder vom Leitenden Ausschuss für die eidgenössischen Medizinalprüfungen (Leitender Ausschuss) davon dispensiert worden sein. 3 Das Departement Medizin meldet dem Leitenden Ausschuss Studierende, die den Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 nicht geügen. 4 Der Leitende Ausschuss entscheidetüber die Zulassung zu den Prüfungen oder den Entzug einer bereits erteilten Zulassung. Art. 7 Beurteilung der Leistungen der Studierenden 1 Die Leistungen der Studierenden werden für jede Bewertungseinheit mit einer Prüfung beurteilt. 2 Jede Prüfung kann aus höchstens vier Teilprüfungen bestehen; diese können sich gegenseitig kompensieren. Art. 8 Kreditpunktesystem Jede Prüfung wird nach einem Kreditpunktesystem bewertet, das dem Europäischen Kreditpunktesystem(ECTS) entspricht. Art. 9 Examinatorinnen und Examinatoren, Bewertung 1 Als Examinatorinnen und Examinatoren werden Personen beigezogen, die an der Lehre im Rahmen des Modells mitgewirkt haben. Der Leitende Ausschuss bezeichnet sie auf Vorschlag des Departements Medizin. 2 Die schriftlichen Prüfungen werden von einer Examinatorin oder einem Examinator bewertet. Sofern diese Verordnung keine anders lautenden Bestimmungen enthält, werden mündliche und praktische Prüfungen von zwei Examinatorinnen oder Examinatoren abgenommen und bewertet. 3 SR 811.112.2 4499

3 Bei mündlichen Prüfungen ist zusätzlich die Ortspräsidentin oder der Ortspräsident oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter anwesend. Praktische Prüfungen werden stichprobenweise von der Ortspräsidentin oder vom Ortspräsidenten oder der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter beaufsichtigt. Art. 10 Prüfungssessionen 1 Beide Prüfungen der Vorprüfungen des ersten und des zweiten Studienjahres werden wie folgt durchgeführt: a. Prüfung 1: 1. eine Prüfungssession während und am Ende des Studienjahres, 2. eine Prüfungssession vor dem Beginn des folgenden Studienjahres; b. Prüfung 2: 1. eine Prüfungssession am Ende des Studienjahres, 2. eine Prüfungssession vor dem Beginn des folgenden Studienjahres. 2 Bei beiden Prüfungen können die Studierenden die Prüfungssession frei wählen. Art. 11 Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse 1 Das Departement Medizin teilt der Ortspräsidentin oder dem Ortspräsidenten die Prüfungsergebnisse mit. 2 Die Ortspräsidentin oder der Ortspräsident teilt den Studierenden die Prüfungsergebnisse nach Abschluss der Prüfungen mittels Verfügung mit. Art. 12 Prüfungswiederholung 1 Studierende, die eine Prüfung nicht bestanden haben, müssen nur diese wiederholen. 2 Eine Prüfung kann einmal wiederholt werden. Art. 13 Endgültiger Ausschluss Der endgültige Ausschluss aus dem Studiengang, nach dieser Verordnung hat den endgültigen Ausschluss von sämtlichen weiteren Studiengängen (Modellstudiengang oder herkömmlicher Studiengang anderer Fakultäten) zur Folge, sofern diese im Wesentlichen der Prüfung entsprechen, welche die Kandidatin oder der Kandidat nicht bestanden hat. 4500

4. Abschnitt: Besondere Prüfungsverfahren Art. 14 Arten von Prüfungsverfahren Abgesehen von den Prüfungsverfahren im Sinne der AMV und der Verordnung vom 30. Juni 1983 4 über Einzelheiten des Verfahrens bei den eidgenössischen Medizinalprüfungen kann das Departement Medizin die folgenden besonderen Verfahren anwenden: a. Lernbericht (Bericht); b. objektiv strukturiertes präklinisches Examen (OSPE). Art. 15 Bericht 1 Die Studierenden verfassen (allein oder in einer kleinen Gruppe) einen strukturierten Bericht mit Überlegungen zu ihren eigenen Lernerfahrungen in einem vom Departement Medizin festgelegten Modul. 2 Der Bericht wird von zwei Examinatorinnen oder Examinatoren getrennt voneinander bewertet. Art. 16 OSPE 1 Das OSPE dient der Beurteilung der komplexeren Ebenen der Kenntnisse, der Techniken und der Fähigkeiten der Studierenden. 2 Sie umfasst mehrere aufeinander folgende Stationen und dauert höchstens vier Stunden. 3 Bei jedem OSPE ist eine Examinatorin oder ein Examinator allein für die gesamte Prüfung zuständig. 4 Die Leistungen der Studierenden an einer Station werden von einer Examinatorin oder einem Examinator auf der Grundlage von Evaluationskriterien beurteilt, die im kantonalen Recht festgelegt sind. 5. Abschnitt: Gebühren und Entschädigungen Art. 17 Gebühren 1 Es werden die folgenden Prüfungsgebühren erhoben: a. 95 Franken für jede Prüfung des ersten Studienjahres, insgesamt 190 Franken für das erste Studienjahr; b. 210 Franken für jede Prüfung des zweiten Studienjahres, insgesamt 420 Franken für das zweite Studienjahr. 4 SR 811.112.18 4501

2 Muss eine Prüfung wiederholt werden, so ist die Gebühr nur für diese Prüfung zu entrichten. Art. 18 Entschädigung für Freipraktizierende Frei praktizierende Ärztinnen und Ärzte erhalten für die Mitwirkung bei Prüfungen nach dieser Verordnung auf die Entschädigungsansätze, die in den Artikeln 7 und 11 der Verordnung vom 12. November 1984 5 über die Gebühren und Entschädigungen bei den eidgenössischen Medizinalprüfungen festgelegt sind, einen Zuschlag von 200 Prozent. 6. Abschnitt: Auswertung des Modells und Berichterstattung Art. 19 1 Die Erfahrungen mit dem Modell sind laufend auszuwerten. 2 Das Departement Medizin erstattet dem Leitenden Ausschuss jährlich Bericht über die mit dem Modell gemachten Erfahrungen. 7. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 20 Übergangsbestimmungen 1 Dieses Modell gilt für die Studierenden des ersten Studienjahres ab dem Studienjahr 2004/2005 und für die Studierenden des zweiten Studienjahres ab dem Studienjahr 2005/2006. 2 Studierende des ersten Studienjahres, welche die erste Vorprüfung gemäss bisherigem Recht im Herbst 2004 nicht bestanden haben, jedoch nicht definitiv ausgeschlossen sind, treten in den neuen Studiengang über und haben gemäss der vorliegenden Verordnung zwei Versuche. 3 Studierende des zweiten Studienjahres, welche die zweite Vorprüfung gemäss bisherigem Recht im Herbst 2005 nicht bestanden haben, jedoch nicht definitiv ausgeschlossen sind, treten in den neuen Studiengang über und haben gemäss der vorliegenden Verordnung zwei Versuche. 4 Auf Antrag des Departements Medizin entscheidet der Leitende Ausschuss, ob die nach dem bisherigen Recht bestandenen Prüfungen sowie die Prüfungen bzw. die Beurteilungen berücksichtigt werden, die im Rahmen von Modellen oder der traditionellen Studiengänge für die Medizinalberufe an anderen Fakultäten absolviert bzw. vorgenommen wurden. 5 SR 811.112.11 4502

5 Änderungen des Studienprogramms und der Prüfungen, die auf diese Verordnung zurückzuführen sind, müssen den Studierenden spätestens auf Beginn des entsprechenden Studienjahres bekannt gegeben werden. Art. 21 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. November 2004 in Kraft. 21. Oktober 2004 Eidgenössisches Departement des Innern: Pascal Couchepin 4503

4504