Pensionsplan aus Gehaltsumwandlung
So bringen Sie Ihre Altersvorsorge auf Kurs Der Pensionsplan aus Gehaltsumwandlung funktioniert ganz einfach: Ein beliebig bestimmbarer Teil Ihres Bruttogehalts wird nicht ausgezahlt, sondern in eine wertgleiche vertragliche Pensionszusage des Arbeitgebers umgewandelt. Der internationale Begriff hierfür lautet deferred compensation (aufgeschobene Vergütung). Sie können den Pensionsplan flexibel gestalten und zwischen einem einmaligen, einem befristeten und einem fortlaufenden Gehaltsvericht wählen. Oder Sie verwenden einfach für die Beiträge das Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder die Tantiemen. LPM 2 2
So bringen Sie Ihre Altersvorsorge auf Kurs Der verabredete Bruttogehaltsteil fließt als Prämie in eine Rückdeckungsversicherung zwischen Arbeitgeber und Gothaer. Zu Ihrer Sicherheit erhalten Sie ein Pfandrecht an dieser Rückdeckungsversicherung. Die Auszahlung der Versorgungsleistungen erfolgt bei Erreichen einer vereinbarten Altersgrenze - frühestens mit 60 Jahren. LPM 2 3
Funktionsweise einer Pensionszusage ArbN-finanziert mit RDV (deferred compensation) Arbeitgeber/ GmbH Anstellungsvertrag/ Dienstvertrag Entgeltumwandlungsvereinbarung Arbeitnehmer/ GGF Beiträge zur RDV Gothaer Leistungen d. RDV Pensionszusage Pfandrecht an d. RDV Leistungen bei Insolvenz Beiträge PSVaG LPM 2 4
ArbN-finanzierte Pensionszusage deferred compensation Das Verhältnis zwischen Brutto- und Nettoverdienst können Sie jetzt zu Ihrem Vorteil verändern. Mit dem Pensionsplan aus Gehaltsumwandlung verringern Sie Ihre Steuerlast entscheidend - zu Gunsten des Aufbaus einer betrieblichen Altersversorgung. Der ArbG gibt dem ArbN im Gegenzug ein Versprechen auf Altersversorgung (Renten- oder Kapitalzahlung) und/ oder Hinterbliebenenversorgung (Renten- oder Kapitalzahlung) und/ oder Invaliditätsversorgung (Renten- oder Kapitalzahlung). Die Auszahlung der Versorgungsleistungen im Rentenalter unterliegen in der Regel einem deutlichen niedrigeren Steuersatz. LPM 2 5
ArbN-finanzierte Pensionszusage deferred compensation Auf die Versorgungsleistungen aus der Pensionszusage besteht für Sie ein Rechtsanspruch. Dieser Rechtsanspruch erlischt auch nicht bei einem Arbeitsplatzwechsel. Der bis dahin erreichte Leistungsanspruch bleibt bestehen. Auch vor einer eventuellen Insolvenz Ihres Arbeitgebers sind Sie durch das eingeräumte Pfandrecht an der Rückdeckungsversicherung geschützt. Sie profitieren doppelt. Sie senken heute Ihre Steuerlast und erhalten später eine Versorgungsleistung, die Ihnen den Erhalt Ihres Lebensstandards sichern hilft. LPM 2 6
ArbN-finanzierte Pensionszusage deferred compensation Den Rahmen Ihres finanziellen Engagements bestimmen Sie selbst. Im Gegensatz z.b. zur Direktversicherung aus Gehaltsumwandlung sind Sie nicht an gesetzliche Höchstbeträge gebunden. Zum effektiven Vermögensaufbau kommt die Absicherung Ihrer Familie, die im Todesfall als Leistungsnehmer eintritt. LPM 2 7
ArbN-finanzierte Pensionszusage deferred compensation Auch hier ist eine schriftlichen Pensionszusage durch den ArbG notwendig. Der ArbN hat nach Erteilung der Pensionszusage einen Rechtsanspruch auf Leistungen gegen den ArbG. Die Finanzierung trägt wirtschaftlich der ArbN durch die Entgeltumwandlung (Entgeltverzicht). Die für die Verwaltung der Pensionszusage anfallenden Kosten trägt der ArbG. Damit der ArbG die zugesagten und vom ArbN finanzierten Leistungen auch erfüllen kann, schließt der ArbG in der Regel eine Rückdeckungsversicherung ab. Die in der Pensionszusage zugesagten Versorgungsleistungen werden regelmäßig vom ArbG angepasst auf die aus der RDV möglichen Leistungen. LPM 2 8
ArbN-finanzierte Pensionszusage deferred compensation Der ArbG zahlt Beiträge zur Rückdeckungsversicherung in Höhe der umgewandelten Bezüge Leistungen der RDV gem. Beitragsvorgabe abzgl. Sicherheitsabschlag bei den Überschussanteilen Dem ArbN werden Versorgungsleistungen zugesagt, die sich aus der von ihm finanzierten RDV ergeben. LPM 2 9
ArbN-finanzierte Pensionszusage deferred compensation Werden in der Pensionszusage auf Grund der geschätzten Überschüsse höhere Leistungen zugesagt, als später aus der Rückdeckungsversicherung zur Verfügung stehen, muss der ArbG den Fehlbetrag aus eigenen Mitteln aufbringen. LPM 2 10
Alle Vorteile auf einen Blick Senkung der Steuerlast während der Berufstätigkeit Schnellerer Vermögensaufbau Niedrigere Besteuerung der Leistungen im Rentenalter Sofortiger Hinterbliebenenschutz Insolvenzschutz durch Pfandrecht an der Rückdeckungsversicherung LPM 2 11
Besonderheiten bei der Pensionszusage durch Entgeltumwandlung (Steuerliche Anerkennung) Zulässig ist nur die Entgeltumwandlung von noch nicht fälligen Entgeltbestandteilen. Die Vereinbarung über die Umwandlung laufenden Arbeitslohnes ist jeweils bis zum Ablauf des Vormonats zu treffen. Bei Sonder- oder Einmalzahlungen (z.b. Tantiemen) ist die Umwandlung bis unmittelbar vor der Fälligkeit möglich. Dies wurde durch das BMF-Schreiben v. 5.8.02, IV C4 s. 2222 295/02 neu geregelt. Für eine Pensionszusage umgewandelte Entgeltbestandteile unterhalb der BBG bleiben von der Beitragszahlung zur gesetzlichen Sozialversicherung befreit, sofern gemäß 115 SGB IV diese Beiträge nicht die 4% der aktuellen BBG-West übersteigen. LPM 2 12
Besonderheiten bei der Pensionszusage durch Entgeltumwandlung (Steuerliche Anerkennung) Der ArbN bleibt während der Anwartschaftszeit unbelastet und trägt weder Steuern noch sonstige Kosten. Erst bei Auszahlung muss der ArbN die Leistung aus der Pensionszusage nach 19 EStG versteuern (nachträglich gezahlter Arbeitslohn aus nichtselbständiger Tätigkeit). Hinweis: Renten werden voll besteuert nicht etwa nur mit dem Ertragsanteil. LPM 2 13
Besonderheiten bei der Pensionszusage durch Entgeltumwandlung (Bildung von Rückstellungen) Da Pensionszusagen durch Entgeltumwandlung von Beginn an gesetzlich unverfallbar sind, sind für Versorgungsanwärter unter 28 Jahren, im Gegensatz zur ArbG-finanzierten Pensionszusage, Rückstellungen in der Bilanz zu bilden. LPM 2 14