Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand Sachstandsbericht. Michael Jenzen RL im Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein

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Transkript:

Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand Sachstandsbericht Michael Jenzen RL im Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein

Unionsrecht Art. 9 Abs. 1 MwStSystRL: Steuerpflichtiger ist, wer eine wirtschaftliche Tätigkeit selbständig ausübt

Art. 13 Abs. 1 MwStSystRL: (Ausnahme): jpör gelten nicht als Steuerpflichtige, soweit sie Tätigkeiten ausüben oder Umsätze bewirken, die ihnen im Rahmen der öffentl. Gewalt obliegen (Rückausnahme): es sei denn, dass die Behandlung als Nichtsteuerpflichtige zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde

In Bezug auf die im Anhang I zur MwStSystRL genannten Tätigkeiten (z.b. Lieferung von Wasser, Gas) gelten die KdöR als Steuerpflichtige, wenn Tätigkeit mehr als unbedeutend.

Nationales Recht 2 Absatz 3 Satz 1 UStG: JPöR sind nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art ( 1 Abs. 1 Nr. 6, 4 KStG) und ihrer land- und forstwirtschaftlichen Betriebe unternehmerisch tätig. Die umsatzsteuerrechtliche Behandlung als Reflex des Ertragsteuerrechts: Liegt nach Körperschaftsteuerrecht kein BgA vor, fällt für die zu beurteilende Tätigkeit der öffentlichen Hand - mangels Unternehmereigenschaft - auch keine Umsatzsteuer an. Hoheitliche Tätigkeiten und die Vermögensverwaltung unterliegen nicht der Umsatzsteuer

BFH: Alle nachhaltigen, zur Erzielung von Einnahmen ausgeübten Tätigkeiten der KdöR auf privatrechtlicher Grundlage unterliegen der USt.

BFH: Tätigkeit auf öffentlich rechtlicher Grundlage unterliegt der USt, - wenn die Nichtbesteuerung zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde.

Vermögensverwaltung Beispiel 1: KdöR vermietet Büroräume an umsatzsteuerpflichtige Dritte (vgl. BFH v. 20.08.09, V R 70/05) Bisherige Behandlung: kein BgA (Vermögensverwaltung), daher nicht steuerbar BFH: privatrechtl. Grundlage, steuerbar, steuerfrei nach 4 Nr. 12a, aber: Möglichkeit der Option zur USt-Pflicht nach 9

Beispiel 2: KdöR vermietet Sporthalle A) langfristig an einen Sportverein BFH: steuerbar (privatrechtl. Grundlage, Aspekt Vermögensverwaltung irrelevant) steuerfrei nach 4 Nr. 12a (Optionsmöglichkeit?) mit Ausnahme der Vermietung der Betriebsvorrichtungen ( 4 Nr. 12 Satz 2, Abschnitt 4.12.11 Abs. 2 UStAE) B) verschiedene Sportvereine BFH: steuerbar (privatrechtl. Grundlage), nicht steuerfrei nach 4 Nr. 12a (BFH v. 31.05.2001, V R 97/98)

C) daneben überlässt sie auf öffentlich- rechtlicher Grundlage die Sporthalle an andere KdöR für Schulsportzwecke BFH: Beistandsleistungen sind entgegen der Verwaltungsauffassung nicht von der Besteuerung auszunehmen, wenn diese zwar auf öffentlichrechtlicher Grundlage, dabei jedoch im Wettbewerb zu Privaten erbracht werden

Umgang mit geänderter BFH- Rechtsprechung Ursprünglicher Lösungsvorschlag (auf fachlicher Ebene zwischen den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder abgestimmt): Amtliche Veröffentlichung der BFH-Urteile im Bundessteuerblatt Anwendung der BFH-Urteile mit großzügiger Übergangsfrist Beurteilung der Beistandsleistungen nach allgemeinen Grundsätzen (MwStSystRL), die für die Besteuerung der öffentlichen Hand gelten: 1. Anknüpfen an die Handlungsform der einzelnen Leistung 2. Prüfung möglicher Wettbewerbsverzerrungen

Arbeitsgruppe der Finanzstaatssekretäre Dieser Lösungsvorschlag wurde zwischen den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder diskutiert. Die Finanzminister der Länder baten jedoch um die Vorlage weiterer Lösungsvorschläge. Zu diesem Zweck hat sich eine Arbeitsgruppe der Finanzstaatssekretäre des Bundes und der Länder im November 2012 gebildet.

Arbeitsgruppe der Finanzstaatssekretäre Erarbeitung weiterer Lösungsansätze unter Beteiligung 1. einer Fach-Unterarbeitsgruppe, 2. der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände, 3. der IMK und 4. von Prof. Dr. Joachim Englisch, Westfälische Wilhelms-Universität Münster

Arbeitsgruppe der Finanzstaatssekretäre Lösungsvorschläge: 1. grundsätzliche Nichtberücksichtigung der BFH-Urteile; bei Bezugnahme auf BFH-/EuGH-Rechtsprechung Anwendung im Einzelfall (status quo) 2. Nichtanwendungserlass (Koalitionsvertrag von CDU/CSU/SPD gibt jedoch restriktive Handhabung von Nichtanwendungserlassen vor) 3. Veröffentlichung und Anwendung der Urteile mit fünfjähriger Übergangsfrist (entsprechend dem bereits vorliegenden Lösungsvorschlag) 4. Anwendung der Urteile unter Berücksichtigung des europäischen Vergaberechts unter entsprechender Änderung des nationalen Rechts

Lösungsansatz: Vergaberecht Die umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Beistandsleistungen im hoheitlichen Bereich ist nach der Rechtsprechung vom Vorliegen von Wettbewerbsverzerrungen abhängig, die somit den Dreh- und Angelpunkt der künftigen Bewertung darstellen könnten. Ob die Tätigkeit einer jpör zu Wettbewerbsverzerrungen führt, könnte neben der BFH- und der EuGH-Rechtsprechung zur Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand das EU- Vergaberecht beantworten, da auch dieses der Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen dienen soll.

Lösungsansatz:Vergaberecht EuGH vom 18. November 1999 - C-107/98 - (Teckal): Sog. In-house-Geschäfte sind von den Vorschriften des Vergaberechts ausgeschlossen. Für die Annahme eines Inhouse-Geschäfts müssen zwei Kriterien kumulativ erfüllt sein: 1. Der Auftraggeber muss den Auftragnehmer kontrollieren wie eine eigene Dienststelle (Kontrollkriterium) und 2. der Auftragnehmer muss seine Tätigkeit im Wesentlichen für den Auftraggeber verrichten, der seine Anteile innehat (Wesentlichkeitskriterium).

Lösungsansatz: Vergaberecht EuGH vom 9. Juni 2009 - C-480/06 - (Hamburger Stadtreinigung): Kein relevanter Wettbewerb bei 1. einer langfristig abgeschlossenen Vereinbarung über die Zusammenarbeit von öffentlich-rechtlichen Körperschaften bei der Wahrnehmung einer ihnen obliegenden öffentlichen Aufgabe, 2. einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Gegenstand der öffentlichen Aufgabe, 3. der Verfolgung von im öffentlichen Interesse liegenden Zielen, 4. einem Handeln nur gegen Kostenerstattung / einer rein kostendeckenden Kalkulation und 5. keiner Einbindung privater Dritter

Lösungsansatz: Vergaberecht Prof. Dr. Joachim Englisch, Umsatzsteuerpflicht bei interkommunaler Kooperation (UR 2013, 570; hier stark vereinfacht dargestellt) Fallgruppen, bei denen kein Wettbewerb besteht bzw. keine größeren Wettbewerbsverzerrungen auftreten: Handeln auf öffentlich-rechtlicher Grundlage; privatrechtliche Vereinbarungen führen ohne Rücksicht auf weitere Umstände zwingend zur Annahme einer Wettbewerbssituation (Grundvoraussetzung). 1. Vergleichbare Umsätze Privater sind ohne Recht auf Option von der Umsatzsteuer befreit, 2. Tätigkeit wird ihrer Art nach typischerweise nicht von Privaten angeboten oder

Lösungsansatz: Vergaberecht Prof. Dr. Joachim Englisch, Umsatzsteuerpflicht bei interkommunaler Kooperation (UR 2013, 570; hier stark vereinfacht dargestellt) Fallgruppen, bei denen kein Wettbewerb besteht bzw. keine größeren Wettbewerbsverzerrungen auftreten: 3. Leistungsbezug wird von spezifischen öffentlichen Erwägungen getragen a) langfristige Kooperation (z.b. Zweckverband oder öffentlich-rechtlicher Vertrag) b) Erhalt öffentlicher Infrastruktur c) Wahrnehmung einer allen Beteiligten gleichermaßen obliegenden öffentlichen Aufgabe d) vollständige Wahrung von Einflussnahmemöglichkeiten des Leistungsempfängers e) gegen bloße Kostenerstattung f) im Rahmen der vorhandenen Personal- und Sachmittelausstattung

Lösungsansatz: Vergaberecht Konsultationspapier der Europäischen Kommission: Überprüfung bestehender MwSt-Rechtsvorschriften zu öffentlichen Einrichtungen und Steuerbefreiungen für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten Thema u.a. Beurteilung der Wettbewerbsverzerrungsklausel Stellungnahme der FMK: Begriffe "Tätigkeiten im Rahmen der öffentlichen Gewalt" und "größere Wettbewerbsverzerrungen" müssten klarer definiert werden. Der Begriff der "größeren Wettbewerbsverzerrungen" könnte an Kontur gewinnen, wenn man ihn an den vergaberechtlichen Wettbewerbsbegriff des EuGH annähert.

Lösungsansatz: Vergaberecht Stellungnahme Deutscher Städtetag: Konkretisierung des Abgrenzungskriteriums größere Wettbewerbsverzerrungen Wettbewerbskonzepte des EU-Mehrwertsteuerrechts und des EU- Vergaberechts müssen widerspruchsfrei aufeinander abgestimmt werden. Stellungnahme Deutscher Landkreistag: In Anlehnung an die Behandlung interkommunaler Kooperationen und Inhouse-Vergaben im europäischen Vergaberecht keine größeren Wettbewerbsverzerrungen bei den Leistungen, die den öffentlichen Stellen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen und bei denen diese nicht als Mehrwertsteuerpflichtige anzusehen sind.

Lösungsansatz: Vergaberecht Stellungname Deutscher Städte- und Gemeindebund: Nichtbesteuerung von Inhouse-Leistungen zwischen Kommunen und/oder öffentlichen Einrichtungen Stellungnahme Verband kommunaler Unternehmen e.v.: Die Vorschriften der vom Europäischen Parlament am 15. Januar 2014 verabschiedeten Vergaberichtlinien sollen sinngemäß auf den Bereich der Mehrwertsteuer übertragen werden.

Lösungsansatz: Vergaberecht Lösungsvorschlag: neuer 2b UStG als Ersatz für 2 Absatz 3 UStG 2b Juristische Personen des öffentlichen Rechts (1) gelten juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht als Unternehmer im Sinne des 2, soweit sie Tätigkeiten ausüben, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, auch wenn sie im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten Zölle, Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erheben. Satz 1 gilt nicht, sofern eine Behandlung als Nichtunternehmer zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde.

Lösungsansatz: Vergaberecht 2b Juristische Personen des öffentlichen Rechts (2)Größere Wettbewerbsverzerrungen liegen nicht vor, wenn 1. der von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts im Kalenderjahr aus gleichartigen Tätigkeiten erzielte Umsatz voraussichtlich 17.500 Euro jeweils nicht übersteigen wird oder 2. vergleichbare, auf privatrechtlicher Grundlage erbrachte Leistungen ohne Recht auf Verzicht ( 9) einer Steuerbefreiung unterliegen.

Lösungsansatz: Vergaberecht (3) Sofern eine Leistung an eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts ausgeführt wird, liegen größere Wettbewerbsverzerrungen nicht vor, wenn 1. die Leistungen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen nur von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts erbracht werden dürfen oder 2. die Zusammenarbeit durch gemeinsame spezifische öffentliche Interessen bestimmt wird. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn a) die Leistungen auf langfristigen öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen beruhen, b) die Leistungen dem Erhalt der öffentlichen Infrastruktur und der Wahrnehmung einer allen Beteiligten obliegenden öffentlichen Aufgabe dienen, c) die Leistungen ausschließlich gegen Kostenerstattung erbracht werden und d) der Leistende im Wesentlichen für die anderen Beteiligten tätig wird. (gestrichen: tätig wird, es sei denn vergleichbare Leistungen werden nach Art und Rahmenbedingungen auch von privaten Unternehmern erbracht)

Anhörung zum Gesetzentwurf Ablehnende Stellungnahmen der Wirtschaftsverbände: Beispiel: Fazit des ZDH: Der Regelungsentwurf ist zum jetzigen Zeitpunkt und in der vorliegenden Form abzulehnen, weil 1. die vorgeschlagene Vorschrift des 2b Abs. 3 UStG-Entwurf würde dazu führen, dass Handwerksunternehmen von öffentlichen Auftragsvergaben ausgeschlossen und dadurch extremen Wettbewerbsverzerrungen ausgesetzt wären und 2. der Regelungsentwurf den Entwicklungen auf europäischer Ebene vorgreift, das Umsatzsteuerrecht der EU aber zwingend in nationales Recht umzusetzen sein wird.

Anhörung zum Gesetzentwurf 3. Die Grundsätze der Entscheidungen des Bundesfinanzhofes (10.11.2011 -V R 41/10 - sowie Urt. v. 01.12.2011 - V R 1/11)), der die Umsatzsteuerpflicht einer Beistandsleistung auf privatrechtlicher Grundlage grundsätzlich feststellt und bei Beistandsleistungen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage eine Umsatzsteuerpflicht bejaht unter der Voraussetzung, dass die Tätigkeit im Wettbewerb zu Privaten ausgeführt wird und die Nichtbesteuerung zu einer nicht nur unbedeutenden Wettbewerbsverzerrung führen könnte, sind stattdessen umgehend in die Verwaltungspraxis zu übernehmen.

Anhörung zum Gesetzentwurf Betroffene der öffentlichen Hand: Der Entwurf geht nicht weit genug, um Belastungen öffentlicher Leistungen mit USt zu vermeiden.

Anhörung zum Gesetzentwurf Forderungen z.b.: Auch auf privatrechtl. Grundlage erbrachte Leistungen sollen privilegiert werden Anhebung der Bagatellgrenze auf bis zu 134.000

Weiteres Vorgehen Fach-Unterarbeitsgruppe hat Stellungnahmen ausgewertet Arbeitsgruppe der Finanzstaatssekretäre tagt am 8.10.2014 FMK-Befassung voraussichtlich am 23.10.2014