Arbeitsgemeinschaft Getreideforschung e.v., Detmold Anpassung des nationalen Lebensmittelhygienerechts......an die Vorgaben des EU-Hygienepakets Dipl.-Ing. Sabine Botterbrodt
EU-Lebensmittelhygiene Recht Hygienerecht seit über 30 Jahren ständig erweitert Produktspezifische VO unübersichtlicht und kompliziert in der Anwendung seit 1993 europäischen Lebensmittelhygiene- Richtlinie Ziel Vereinheitlichung umgesetzt in einzelstaatliche Regelungen wie LMHV (05.08.1997) kein Rationalisierungseffekt
Entwicklung des LM-Rechtes seit 2000 Weißbuch zur Lebensmittelsicherheit (2000) EU-Basisverordnung zur Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit / VO (EG) Nr. 178/2002 Hygiene-Paket: VO (EG) Nr. 852 ff./2004 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch LFGB (2005)... Die Stärkung der betrieblichen Eigenverantwortung ist das Ziel!!!
Rechtssystematik Alte Rechtssystematik produktspezifische horizontale und vertikale Richtlinien allmähliche Entwicklung (1964 2000) Detailvorschriften unzureichende Ausrichtung an der gesamten LM-Kette nationale Umsetzung der Richtlinien mittelbare Geltung in jedem Mitgliedsstaat Neue Rechtssystematik produktübergreifende horizontale Verordnungen kurzer Entwicklungszeitraum (ab 2000) allgemeine Zielformulierungen (weniger Details) Vielzahl unbestimmter Rechtsbegriffe (= flexibel) Ausrichtung an der gesamten LM-Kette durchgehende Rückverfolgbarkeit keine Umsetzung, da Verordnung unmittelbare Geltung in jedem Mitgliedsstaat
Veröffentlichung: 30. April 2004 * *Amtsblatt der EU Nr. L139, 30.04.2004 ; **Berichtigung Nr. L226, 25.06.2004 Drei neue Verordnungen zur Lebensmittelhygiene: VO (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene** VO (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygiene- Vorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs VO (EG) Nr. 854/2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs Anwendung seit dem 01.01.2006
Umsetzung der EU-VO in Deutschland Entwurf Verordnung zur Durchführung von Vorschriften des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechtes = Mantel-VO (Bundesrats-Drucksache 327/07 vom 23.5.2007)
Mantel-VO : aktuelle Beratung im Bundesrat Artikel 1 Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln (Lebensmittelhygiene-Verordnung - LMHV)
Grundsätze u. Geltungsbereich der VO (EG) 852/2004 (1) Diese Verordnung enthält allgemeine Lebensmittelhygienevorschriften für Lebensmittelunternehmer unter besonderer Berücksichtigung folgender Grundsätze: a) Die Hauptverantwortung für die Sicherheit eines Lebensmittels liegt beim Lebensmittelunternehmer. b) Die Sicherheit der Lebensmittel muss auf allen Stufen der Lebensmittelkette, einschließlich der Primärproduktion, gewährleistet sein. c) Bei Lebensmitteln, die nicht ohne Bedenken bei Raumtemperatur gelagert werden können, insbesondere bei gefrorenen Lebensmitteln, darf die Kühlkette nicht unterbrochen werden. d) Die Verantwortlichkeit der Lebensmittelunternehmer sollte durch die allgemeine Anwendung von auf den HACCP- Grundsätzen beruhenden Verfahren in Verbindung mit einer guten Hygienepraxis gestärkt werden.
Grundsätze u. Geltungsbereich der VO (EG) 852/2004... e) Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis sind ein wertvolles Instrument, das Lebensmittelunternehmern auf allen Stufen der Lebensmittelkette hilft, die Vorschriften der Lebensmittelhygiene einzuhalten und die HACCP- Grundsätze anzuwenden. f) Auf der Grundlage wissenschaftlicher Risikobewertungen sind mikrobiologische Kriterien und Temperaturkontrollerfordernisse festzulegen. g) Es muss sichergestellt werden, dass eingeführte Lebensmittel mindestens denselben oder gleichwertigen Hygienenormen entsprechen wie in der Gemeinschaft hergestellte Lebensmittel. Diese Verordnung gilt für alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen von Lebensmitteln und für Ausfuhren sowie unbeschadet spezifischerer Vorschriften für die Hygiene von Lebensmitteln.
Vergleich Mantel-VO (Art.1) LMHV VO (EG) 852/2004 1 Anwendungsbereich Kap.1 Allg. Bestimmungen - Art. 1 (2) Diese Verordnung dient Diese Verordnung gilt nicht für der Regelung spezifischer a) die Primärproduktion für den lebensmittel-hygienischer privaten häuslichen Gebrauch; Fragen sowie der Umsetzung und b) die häusliche Verarbeitung, Durchführung von Handhabung od. Lagerung von LM Rechtsakten der zum häuslichen privaten Verbrauch; Europäischen c) die direkte Abgabe kleiner Gemeinschaft auf dem Mengen von Primärerzeugnissen Gebiet der durch den Erzeuger an den Lebensmittelhygiene. Endverbraucher od. an lokale Einzelhandelsgeschäfte, die die Erzeugnisse unmittelbar an den Endverbraucher abgeben...
Vergleich Mantel-VO (Art.1) LMHV VO (EG) 852/2004 2 Begriffsbestimmungen Nr. 1: Nachteilige Beeinflussung Nr. 2 Leicht verderbliches Lebensmittel Nr. 3 Erlegen: Töten von Groß- und Kleinwild nach jagdrechtlichen Vorschriften Keine entsprechenden Bestimmungen
Mantel-VO - Art. 1 LMHV: 2 Nr.1 Verunreinigungen Witterungseinflüsse Temperaturen Aerosole Mikroorganismen Gerüche Gase Rauch Dämpfe Abwässer Abfälle Nachteilige Beeinflussung: Eine ekelerregende oder sonstige Beeinträchtigung der einwandfreien hygienischen Beschaffenheit von Lebensmitteln, wie durch... tierische Schädlinge Pflanzenschutzmittelrückstände Desinfektionsmittelrückstände menschliche und tierische Ausscheidungen Reinigungsmittelrückstände Schädlingsbekämpfungsmittelrückstände ungeeignete Behandlungsund Zubereitungsverfahren
Vergleich Mantel-VO (Art.1) LMHV VO (EG) 852/2004 2 Begriffsbestimmungen Nr. 1: Nachteilige Beeinflussung Nr. 2 Leicht verderbliches Lebensmittel Nr. 3 Erlegen: Töten von Groß- und Kleinwild nach jagdrechtlichen Vorschriften Keine entsprechenden Bestimmungen
Mantel-VO : 2 Nr.2 Leicht verderbliches Lebensmittel: Ein Lebensmittel, das in mikrobiologischer Hinsicht in kurzer Zeit leicht verderblich ist und dessen Verkehrsfähigkeit nur bei Einhaltung bestimmter Temperaturen oder sonstiger Bedingungen erhalten werden kann;
Vergleich Mantel-VO (Art.1) LMHV Keine entsprechenden Bestimmungen VO (EG) 852/2004 Art. 2 Begriffsbestimmungen (1) a) Lebensmittelhygiene (im Folgenden Hygiene genannt) die Maßnahmen und Vorkehrungen, die notwendig sind, um Gefahren unter Kontrolle zu bringen und zu gewährleisten, dass ein Lebensmittel unter Berücksichtigung seines Verwendungszwecks für den menschlichen Verzehr tauglich ist;
Vergleich Mantel-VO (Art.1) LMHV VO (EG) 852/2004 3 Allgemeine Art. 3 Allgemeine Hygieneanforderungen Verpflichtung Lebensmittel dürfen nur so Die Lebensmittelunternehmer stellen hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, dass sie sicher, dass auf allen bei Beachtung der im Verkehr ihrer Kontrolle erforderlichen Sorgfalt der Gefahr unterstehenden einer nachteiligen Beeinflussung Produktions-, nicht ausgesetzt sind. Verarbeitungs- und Mit lebenden Tieren nach 4 Abs.1 Vertriebsstufen von Nr. 1 des LFGB darf nur so Lebensmitteln die umgegangen Ist demnach werden, dass die von einschlägigen ihnen nachteilige zu gewinnende Beeinflussung Lebensmittel Hygienevorschriften bei Beachtung der im Verkehr dieser Verordnung eine Einschränkung zu Art. 3 erforderlichen Sorgfalt der Gefahr erfüllt sind. VO (EG) 852/2004??? einer nachteiligen Beeinflussung nicht ausgesetzt sind.
Sanktionen In der Mantel-VO (Art.1) LMHV ( 10) sind Sanktionen bei einem vorsätzlichen oder fahrlässigen Verstoß gegen 3 Satz 1 und 2 (Allgemeine Hygieneanforderungen) geregelt; Keine Sanktionen in der VO (EG) 852/2004 beim Verstoß gegen Art. 3 (Allgemeine Verpflichtung)
Mantel-VO (Art.1) LMHV 3 Allgemeine Hygieneanforderungen Lebensmittel dürfen nur so hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, dass sie bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung nicht ausgesetzt sind. Ist demnach die nachteilige Beeinflussung eine Einschränkung zu Art. 3 und 4 der VO (EG) 852/2004??? Vergleich VO (EG) 852/2004 Art. 4 Allgemeine und spezifische Hygienevorschriften (1) Lebensmittelunternehmer, die in der Primärproduktion tätig sind [...], haben die allgemeinen Hygienevorschriften gemäß Anhang I Teil A sowie etwaige spezielle Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zu erfüllen. (2) Lebensmittelunternehmer, die auf Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen von Lebensmitteln tätig sind, die den Arbeitsgängen gemäß Absatz 1 nachgeordnet sind, haben die allgemeinen Hygienevorschriften gemäß Anhang II sowie etwaige spezielle Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zu erfüllen.
Sanktionen Nach LMRStrafVO (19.06.06) sind Verstöße nach einzelnen Bestimmungen des Art. 4 (Anhang I bzw. II) der VO (EG) 852/2004 straf-/bußgeldbewehrt.
Vergleich Mantel-VO (Art.1) LMHV VO (EG) 852/2004 4 Schulung Anhang II, Kap. XII - Schulung Lebensmittelunternehmer haben zu gewährleisten, dass 1. Betriebsangestellte, die mit Lebensmitteln umgehen, entsprechend ihrer Tätigkeit überwacht und in Fragen der Lebensmittelhygiene unterwiesen und/oder geschult werden, (1) Leicht verderbliche Lebensmittel dürfen nur von Personen hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, die aufgrund einer Schulung nach Anhang II Kap. XII Nr. 1 der VO (EG) 852/2004 über ihrer jeweiligen Tätigkeit entsprechende Fachkenntnisse auf den in der Anlage 1 genannten Sachgebieten verfügen. [...]
Anlage 1 (zu 4 Abs.1 Satz 1) Mantel-VO Anforderungen an Fachkenntnisse in der Lebensmittelhygiene 1. Eigenschaften und Zusammensetzung des jeweiligen Lebensmittels 2. Hygienische Anforderungen an die Herstellung und Verarbeitung des jeweiligen Lebensmittels 3. Lebensmittelrecht 4. Warenkontrolle, Haltbarkeitsprüfung und Kennzeichnung 5. Betriebliche Eigenkontrollen und Rückverfolgbarkeit 6. Havarieplan, Krisenmanagement 7. Hygienische Behandlung des jeweiligen Lebensmittels 8. Anforderungen an Kühlung und Lagerung des jeweiligen Lebensmittels 9. Vermeidung einer nachteiligen Beeinflussung des jeweiligen Lebensmittels beim Umgang mit Lebensmittelabfällen, ungenießbaren Nebenerzeugnissen und anderen Abfällen 10. Reinigung und Desinfektion
Vergleich Mantel-VO (Art.1) LMHV VO (EG) 852/2004 4 Schulung... (2) Bei Personen, die eine wissenschaftliche Ausbildung oder eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, in der Kenntnisse u. Fertigkeiten auf dem Gebiet des Verkehrs mit Lebensmitteln einschließlich der Lebensmittelhygiene vermittelt werden, wird vermutet, dass sie für eine der jeweiligen Ausbildung entsprechende Tätigkeit 1. nach Anhang II Kap. XII Nr. 1 in Fragen der Lebensmittelhygiene geschult sind und 2. über nach Absatz 1 erforderliche Fachkenntnisse verfügen. Anhang II, Kap. XII - Schulung Lebensmittelunternehmer haben zu gewährleisten, dass 1. Betriebsangestellte, die mit Lebensmitteln umgehen, entsprechend ihrer Tätigkeit überwacht und in Fragen der Lebensmittelhygiene unterwiesen und/oder geschult werden,
Vergleich (Art.1) LMHV VO (EG) 852/2004 Keine entsprechenden Bestimmungen Erfüllung der in Anlage 1 genannten Fachkenntnisse für leichtverderbliche LM Anhang II, Kap. XII - Schulung Lebensmittelunternehmer haben zu gewährleisten, dass... 2. die Personen, die für die Entwicklung und Anwendung des Verfahrens nach Art. 5 Abs. 1 der vorliegenden Verordnung oder für die Umsetzung einschlägiger Leitfäden zuständig sind, in allen Fragen der Anwendung der HACCP-Grundsätze angemessen geschult werden und 3. alle Anforderungen der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über Schulungsprogramme für die Beschäftigten bestimmter Lebensmittelsektoren eingehalten werden.
Sanktionen In der Mantel-VO (Art.1) LMHV ( 10) sind Sanktionen bei einem vorsätzlichen oder fahrlässigen Verstoß gegen 4 Abs. 1 Satz 1 (Schulung) geregelt:
Zusammenfassung Mantel-VO (Art.1) LMHV: dient der Regelung spezifischer lebensmittelhygienischer Fragen sowie der Umsetzung der geltenden EG Rechtsakten auf dem Gebiet der Lebensmittelhygiene; regelt u.a. die Abgabe kleiner Mengen von Primärerzeugnissen; schafft insbesondere 2 neue Begriffbestimmungen:» nachteilige Beeinflussung» leicht verderbliche Lebensmittel Vermeidung der nachteilige Beeinflussung als Maß aller Dinge?! od. nur ergänzend zu VO (EG) 852/2004 zu Art. 3 Anhang II?! konkretisiert die Schulungsinhalte für den Bereich leicht verderbliche Lebensmittel (risikobasierter Ansatz);
Arbeitsgemeinschaft Getreideforschung e.v., Detmold Unsere Hauptaufgabe ist nicht, zu erkennen, was unklar in weiter Entfernung liegt, sondern zu tun, was klar vor uns liegt. Thomas Carlyle (schottischer Historiker 1881) Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! DIGeFa GmbH Schützenberg 10 32756 Detmold Fon: + 49 5231 61664-20 Fax: + 49 5231 61664-21 Mail: botterbrodt@digefa.net Web: www.digefa.net AGF e.v. Schützenberg 10 32756 Detmold Fon: + 49 5231 61664-0 Fax: + 49 5231 20505 Mail: info@agf-detmold.de Web: www.agfdt.de Dipl.-Ing. Sabine Botterbrodt
Arbeitsgemeinschaft Getreideforschung e.v., Detmold Der Mensch hat dreierlei Wege klug zu handeln: Erstens durch Nachdenken, das ist der edelste. Zweitens durch Nachahmung, das ist der leichteste. Drittens durch Erfahrung, das ist der bitterste. Konfuzius Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! DIGeFa GmbH Schützenberg 10 32756 Detmold Fon: + 49 5231 61664-20 Fax: + 49 5231 61664-21 Mail: botterbrodt@digefa.net Web: www.digefa.net AGF e.v. Schützenberg 10 32756 Detmold Fon: + 49 5231 61664-0 Fax: + 49 5231 20505 Mail: info@agf-detmold.de Web: www.agfdt.de Dipl.-Ing. Sabine Botterbrodt
34 LFGB Satz 1 Nr.7 Die Begründung des 4 beruft sich auf folgende Regelung des LFGB: 34 Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in 1 Abs. 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, genannten Zwecke erforderlich ist, das Herstellen, das Behandeln, das Verwenden oder, vorbehaltlich des 13 Abs. 5 Satz 1, das Inverkehrbringen von bestimmten Erzeugnissen... 7. von dem Nachweis bestimmter Fachkenntnisse abhängig zu machen; dies gilt auch für die Durchführung von Bewertungen, aus denen sich die gesundheitliche Beurteilung eines Erzeugnisses ergibt.