1. Der Mietvertrag kommt zustande, wenn der Vermieter (Fleetlevel+ Services GmbH) die Buchung des Mieters schriftlich bestätigt.



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I. Verwendungszweck Die Verwendung des Fahrzeuges ist nur im Rahmen des vereinbarten Verwendungszweckes erlaubt. Eine Benutzung zu motorsportlichen Übungen, zu Testzwecken, zur gewerbsmäßigen Personenbeförderung, zur Untervermietung, zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonstigen gefährlichen Stoffen sowie zu rechtswidrigen Zwecken ist untersagt. II. Vertragsbeginn / Mietpreis 1. Der Mietvertrag kommt zustande, wenn der Vermieter (Fleetlevel+ Services GmbH) die Buchung des Mieters schriftlich bestätigt. 2. Soweit im Mietvertrag nicht abweichend vereinbart, beginnt die Mietzeit mit der Übergabe des Fahrzeuges und endet spätestens 180 Tage nach dem Tag der Anmietung. Der vereinbarte Mietpreis wird monatlich abgerechnet und ist jeweils am 1. eines jeden Monats im Erstmonat am Tag der Übernahme des Fahrzeuges im Voraus fällig. Bei Abrechnung über die vom Mieter freigegebene Kreditkarte erfolgt mit der Bestätigung der Reservierung die Reservierung der Selbstbeteiligung auf der Kreditkarte des Mieters. Die Reservierte Selbstbeteiligung wird bis zur Fahrzeugrückgabe aufrechterhalten. Bei Rückgabe des Fahrzeuges erfolgt die Abrechnung der tatsächlich beanspruchten Zeit inkl. der vereinbarten Mehrkilometersätze. Das Ergebnis der Abrechnung ist sofort fällig. 3. Der vereinbarte Tagessatz ist für jeden begonnenen Kalendertag zu entrichten. Etwaige Mehr-km werden nach dem Kilometerstand zwischen Übergabe und Rückgabe des Fahrzeuges berechnet. 4. Der Mietpreis setzt sich zusammen aus dem Tagessatz und Sonderleistungen. Als Sonderleistungen verstehen sich insbesondere Kosten für Betanken, Reinigung, Zustellung, Zubehör wie z.b. Kindersitz, Schneeketten, etc.. 5. Der Mietpreis (zzgl. sonstiger vereinbarter Entgelte) ist für den vereinbarten Mietzeitraum in voller Höhe zu leisten. 6. Der Mieter ermächtigt den Vermieter sowie dessen Inkassobevollmächtigte unwiderruflich alle Mietwagenkosten und alle mit dem Mietvertrag zusammenhängenden sonstigen Ansprüche von der vom Mieter angegebenen Zahlungsart, bzw. der bei Abschluss des Mietvertrages vorgelegten, im Mietvertrag benannten bzw. von der vom Mieter nachträglich vorgelegten Kreditkarte abzubuchen. 7. Der Vermieter behält es sich vor, die vom Mieter angegebene Zahlungsart bis zu drei Monate nach der Miete für weitere evtl. auftretende Kosten und Gebühren (z.b. Ordnungswidrigkeiten) zur Weiterbelastung zu nutzen. Als Zahlungsmittel ausgeschlossen sind EC-Karten, Prepaid-Kredit-Karten sowie Debit-Karten. Der Mieter ermächtigt den Vermieter, die von ihm bei der ersten Anmietung angegebene Zahlungsart auch für alle späteren Anmietungen sowie etwaiger anderer Entgelte, die der Kunde aus oder im Zusammenhang mit der Anmietung schuldet (wie z.b. Aufwandspauschalen im Falle von Verkehrsverstößen, Vertragsstrafen, etc.), zu belasten. Der Rechnungsversand erfolgt spätestens zehn Tage nach Ende der Fahrt.

8. Die Stornierung einer Buchung ist für den Mieter kostenfrei, wenn sie mindestens 48 Stunden vor Beginn der vereinbarten Mietzeit erfolgt. In allen anderen Fällen ist der Vermieter berechtigt, einen Tagessatz zuzüglich der Logistikkosten von München zum vereinbarten Zustellort zu berechnen, sofern der Kunde nicht nachweist, dass dem Vermieter kein oder nur ein geringer Schaden entstanden ist. 9. Der Vermieter informiert den Mieter, wenn das gewünschte Fahrzeug nicht zur Verfügung gestellt werden kann. Der Mieter kann diese Buchung kostenfrei stornieren oder im Rahmen der Verfügbarkeit auf ein anderes Fahrzeug umbuchen. 10. Der Vermieter ist berechtigt, den vereinbarten Mietpreis sowie die vereinbarten Verrechnungssätze für Mehrkilometer entsprechend anzupassen, wenn sich während der Mietzeit die Kfz-Versicherungsprämien, Kfz-Steuern oder die Mehrwertsteuer erhöhen oder neue fahrzeugbezogene Steuern eingeführt werden. Sofern sich die monatliche Mietrate um mehr als 5% erhöht, kann der Mieter durch schriftliche Erklärung binnen zwei Wochen ab Zugang der Mitteilung über die Erhöhung den Mietvertrag kündigen. Dieses Kündigungsrecht gilt nicht für einen Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Bei Wegfall oder Reduzierung der genannten Prämien bzw. Steuern hat der Mieter einen entsprechenden Anpassungsanspruch zu seinen Gunsten. III. Übergabe & Benutzung 1. Der Mieter muss bei Übergabe des Fahrzeugs mindestens 18 Jahre alt sein. Für alle BMW Modelle mit mehr als 200 PS gilt ein Mindestalter von 21 Jahren und eine mindestens dreijährige Fahrerlaubnis. Für alle BMW Modelle mit Modellbezeichnung größer 35i/d und BMW Z4 sdrive35is gilt ein Mindestalter von 25 Jahren und eine mindestens fünfjährige Fahrerlaubnis. Der Mieter hat bei Übergabe des Fahrzeugs einen zur Führung des Fahrzeugs erforderlichen, im Inland gültigen Führerschein, sowie einen Personalausweis/Reisepass vorzulegen. Im Falle von Buchungen mit Kreditkarte muss das bei der Buchung genutzte Zahlungsmittel vorgelegt werden. Kann der Mieter bei Übergabe des Fahrzeugs diese Dokumente nicht vorlegen, kann der Vermieter vom Mietvertrag zurücktreten. Das Fahrzeug wird in optisch und technisch einwandfreiem Zustand übergeben. Entspricht ein Fahrzeug nicht diesem Zustand, ist dies bei der Übergabe des Fahrzeugs im beigefügten, stets auszufüllenden Car Report festzuhalten. 2. Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug schonend und fachgerecht zu behandeln, alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten, regelmäßig zu prüfen, ob sich das Fahrzeug in verkehrssicherem Zustand befindet, sowie das Fahrzeug ordnungsgemäß zu verschließen. Solange das Fahrzeug abgestellt wird, sind sämtliche Sicherheitsvorkehrungen zu beachten, insbesondere ist das Fahrzeug ordnungsgemäß zu verschließen, das Lenkradschloss einzurasten und bei einem Cabrio das Verdeck zu schließen. Der Mieter ist verpflichtet, beim Verlassen des Fahrzeuges Fahrzeugschlüssel und papiere an sich zu nehmen und für Dritte unzugänglich aufzubewahren. Öl*-, Wasserstand* und Reifendruck sind vom Mieter während der Mietdauer regelmäßig zu kontrollieren (*nicht bei Elektrofahrzeugen). Bei Nichtbeachtung haftet der Mieter für die sich daraus ergebenden Schäden.

Der Mieter hat die in der Betriebsanleitung vorgeschriebenen Inspektionen und Wartungen auf Kosten des Vermieters zum vorgeschriebenen Zeitpunkt ausführen zu lassen. 3. Das Führen des Fahrzeugs durch dritte Personen bedarf der vorherigen Zustimmung des Vermieters. Der Mieter ist dafür verantwortlich, dass jeder Fahrer eine gültige Fahrerlaubnis besitzt und die Bedingungen zum Mindestalter erfüllt. 4. Der Mieter hat den Handlungsanweisungen in der Betriebsanleitung Folge zu leisten, dies gilt insbesondere für Elektrofahrzeuge. Folge zu leisten. Elektrofahrzeuge haben keine Betriebs- und Antriebsgeräusche, wodurch sie für Fußgänger nicht wahrnehmbar sind. Daher ist eine erhöhte Aufmerksamkeit des Mieters erforderlich. Bei einem Unfall muss der Mieter die Polizei/Feuerwehr darauf hinweisen, dass ein Elektrofahrzeug in den Unfall verwickelt ist. 5. Das Rauchen im Fahrzeug ist untersagt. Bei einem schuldhaften Verstoß hiergegen ist der Vermieter berechtigt, eine Pauschale i.h.v. 150,00 EUR geltend zu machen, es sei denn, der Mieter weist nach, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Dem Vermieter bleibt es unbenommen, einen über die Pauschale hinausgehenden Schaden geltend zu machen. 6. Der Vermieter berechtigt und verpflichtet den Mieter, etwaige gewährleistungsrelevante Mängel unverzüglich dem nächstgelegenen BMW / MINI Servicebetrieb und oder Handelsbetrieb anzuzeigen und von diesem in Notfällen von einer anderen vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt auf Kosten des Vermieters nachbessern zu lassen. Verletzt der Mieter diese Verpflichtung, verliert er sein Recht zur Minderung des Mietpreises. Bei fehlgeschlagener Nachbesserung hat der Mieter den Vermieter unverzüglich schriftlich zu unterrichten. 7. Ohne schriftliche Genehmigung des Vermieters darf der Mieter weder Teile austauschen noch entfernen. Dies gilt auch für Zusatzeinrichtungen. 8. Die Benutzung des Fahrzeuges ist auf Fahrten und Aufenthalte innerhalb Europas beschränkt. IV. Verhalten bei Schadenfall/Reparaturen 1. Im Schadenfall hat der Mieter den Vermieter unverzüglich zu unterrichten. Reparaturen darf der Mieter nur nach ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters durchführen lassen. Die Wahl der Reparaturwerkstätte steht in jedem Fall dem Vermieter zu. 2. Bei jedem Schadenfall ist sofort die Polizei hinzuzuziehen und darauf zu bestehen, dass der Unfall, mögliche Verletzungen von Unfallteilnehmern sowie entstandene Sachschäden polizeilich aufgenommen werden. Beweismittel (Zeugen, Spuren) sind zu sichern und die Namen und Adressen der Beteiligten zu notieren, sowie alles zu tun, was zur ordnungsgemäßen Aufklärung der Schadensursache und des hergangs gehört. Dem Mieter ist es untersagt, ein Schuldanerkenntnis abzugeben bzw. durch Zahlungsleistungen oder sonstige schadens- und/oder schuldanerkennende Handlungen der Regulierung etwaiger Haftungsansprüche vorzugreifen (Gefährdung des Versicherungsschutzes). 3. Auf Verlangen des Vermieters hat der Mieter ihm das vom Vermieter zugegangene Schadenformular vollständig auszufüllen und unterschrieben an diesen zurückzusen-

den. 4. Der Vermieter entscheidet darüber, ob und wie nach einem Schadeneintritt das Vertragsverhältnis fortgesetzt oder beendet wird. V. Haftung des Mieters 1. Der Mieter haftet während der Mietzeit dem Vermieter gegenüber für den Untergang (auch Abhandenkommen und Beschlagnahme) des Fahrzeuges und für sämtliche Schäden (wie z.b. Unfall- oder Betriebsschäden, Schäden infolge unsachgemäßer Behandlung oder Wertminderungsschäden), die über die normale Abnutzung hinaus am Fahrzeug während der Überlassungszeit entstehen, soweit er diese zu vertreten hat. 2. Der Mieter hat das Handeln und Verschulden des jeweiligen Fahrers wie sein eigenes zu vertreten. 3. Die Haftung des Mieters erstreckt sich auch auf die Schadennebenkosten wie: Sachverständigenkosten, Abschleppkosten, Wertminderung und Mietausfallkosten. 4. Der Mieter haftet auch für den Schaden, der dem Vermieter dadurch entsteht, dass ein Unfallhergang aufgrund der Verletzung der Pflichten des Abschnitt IV Ziffer 2 nicht mehr nachvollzogen werden kann. 5. An den Vermieter gezahlte Versicherungsleistungen werden mit dessen Schadensersatzforderungen gegen den Mieter verrechnet. 6. Der Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren oder sonstigen Kosten frei, welche von Behörden oder sonstigen Stellen anlässlich von Verstößen des Mieters oder eines Fahrers gegen gesetzliche Bestimmungen während der Mietzeit erhoben werden. Für jede Anfrage einer Verfolgungsbehörde oder sonstigen Stelle, welche im Rahmen von Ermittlungen an den Vermieter gestellt wird, ist von dem Mieter eine Aufwandspauschale von 15,00 EUR an den Vermieter zu zahlen. Der Mieter kann jedoch den Nachweis erbringen, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Dem Vermieter bleibt es unbenommen einen über die Aufwandspauschale hinausgehenden Schaden geltend zu machen. VI. Haftung des Vermieters 1. Der Vermieter haftet abgesehen von der Verletzung wesentlicher vertraglicher Pflichten nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Wesentliche vertragliche Pflichten sind solche Pflichten, die für den Mietvertrag wesentlich sind, da sie ihn erst ermöglichen und auf deren Erfüllung der Mieter deshalb vertraut und vertrauen darf. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht bei Verletzung von Leben, des Körpers oder der Gesundheit. 2. Für bei Übergabe nicht offensichtlich vorhandene Fehler oder Störungen des Fahrzeuges und hieraus etwa entstehender Verluste oder Schäden haftet der Vermieter gleichfalls nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Dies gilt nicht bei der Verletzung wesentlicher vertraglicher Pflichten (vgl. Ziffer 1 dieses Abschnittes) und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Gesetzliche verschuldens-

unabhängige Haftungstatbestände bleiben davon unberührt. 3. Der Vermieter haftet für Gegenstände, die bei der Rückgabe im Fahrzeug zurückgelassen werden, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. 4. Der Vermieter hat für das Verhalten und Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter in gleicher Weise wie für eigenes Verhalten und Verschulden einzustehen. VII. Beendigung des Mietvertrages 1. Der Mietvertrag endet zum vereinbarten Zeitpunkt mit der Rückgabe des Fahrzeuges und kann nur mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters vor Vertragsende verlängert werden. 2. Die Mindestmietdauer beträgt 30 Tage (entspricht einen Abrechnungsmonat). Ab dem 31. Miettag kann der Mietvertrag täglich beendet werden. Die Abrechnung erfolgt taggenau entsprechend des Mietzeitraumes. VIII. Rückgabe des Fahrzeuges 1. Sofern das Fahrzeug am Ende der Mietzeit nicht direkt beim Mieter durch den Vermieter oder dessen Beauftragten abgeholt wird, hat der Mieter das Fahrzeug nach Vorgabe durch den Vermieter, das die Interessen des Mieters, insbesondere den Standort des Fahrzeuges berücksichtigt bei einem vom Vermieter anerkannten BMW / MINI Servicebetrieb und oder Handelsbetrieb in Deutschland während dessen Geschäftszeit in gereinigtem Zustand zurückzugeben. 2. Der Vermieter kann für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Miete verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen. 3. Über den Zustand des Fahrzeuges und die Höhe eines etwaigen Minderwertes infolge nicht vertragsgemäßen Zustandes wird bei Rückgabe ein gemeinsames Protokoll zwischen dem Vermieter oder dessen Bevollmächtigten und dem Mieter oder dessen Bevollmächtigten erstellt und von beiden Seiten unterschrieben. 4. Können sich die Vertragspartner über einen vom Mieter auszugleichenden Minderwert nicht einigen oder sollte der Mieter das Rücknahmeprotokoll nicht unterschreiben, wird der Minderwert auf Veranlassung des Vermieters durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder ein unabhängiges Sachverständigenunternehmen ermittelt. Die Kosten dieses Gutachtens trägt der Mieter. Diese Schätzung ist für beide Vertragspartner als Schiedsgutachten verbindlich. Durch das Sachverständigengutachten wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen. 5, Der einvernehmlich (Ziff. 2) bzw. der durch das Sachverständigengutachten (Ziff. 3) festgestellte Minderwert ist dem Vermieter vom Mieter zuzüglich Mehrwertsteuer zu erstatten.

6. Jeder Vertragspartner kann den Mietvertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen. Der Vermieter ist insbesondere berechtigt, den Mietvertrag fristlos zu kündigen, wenn der Mieter mit zwei Mietraten in Verzug ist oder sich seine Vermögensverhältnisse erheblich verschlechtern. 7. Kündigt der Vermieter den Mietvertrag, ist der Mieter verpflichtet, das Fahrzeug unverzüglich zurückzugeben. Die Ziffern 1. 4. dieses Abschnitts gelten entsprechend. IX. Versicherung 1. Für das Fahrzeug besteht eine gesetzliche Haftpflichtversicherung, eine Vollkasko- und eine Teilkaskoversicherung mit jeweils EUR 750,00 Selbstbeteiligung. 2. Wird das Mietfahrzeug während der Mietzeit des Fahrers beschädigt oder verursacht der Fahrer einen Schaden, haftet der Mieter hierfür im Rahmen einer Selbstbeteiligung pro Schadensfall in Höhe von EUR 750,00. 3. Besteht kein Versicherungsschutz (z.b. bei Trunkenheitsfahrt), haftet der Mieter nach Maßgabe des Abschnittes V auch bei einfacher Fahrlässigkeit voll für den eingetretenen Schaden. X. Verschiedenes 1. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie zusätzliche Vereinbarungen sind nur gültig, wenn sie schriftlich vereinbart sind. Dies gilt entsprechend auch für jede Änderung der Schriftformklausel. 2. Streitigkeiten, die aufgrund oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag entstehen, unterliegen dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. 3. Soweit dies zulässigerweise vereinbart werden kann, ist ausschließlicher Gerichtsstand nach Wahl des Vermieters München oder Frankfurt/Main. Derselbe Gerichtsstand gilt, wenn der Mieter oder ein Mitschuldner nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. 4. Der Mieter und etwaige Fahrer sind damit einverstanden, dass ihre personenbezogenen Daten zum Zwecke der Vertragsbegründung, -durchführung oder beendigung gespeichert werden und sofern erforderlich (z.b. bei Anfragen von Strafverfolgungsbehörden) an Behörden oder sonstige Stellen übermittelt werden. Informationen nach Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV)

Auf die Regelungen zum Anwendbaren Recht und den Gerichtsstand in diesen AGB (Abschnitt IX Ziffer 2 und 3) wird ausdrücklich hingewiesen. Im Übrigen finden Sie die Informationen nach der DL- InfoV auf unserer Website und dort unter dem Link Impressum/Rechtliche Hinweise. Fleetlevel+ Services GmbH Ein Unternehmen der BMW Group