Der Hinweis der Bürger veranlasst mich die Landesregierung zu fragen:

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Transkript:

Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/3246 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1293 des Abgeordneten Benjamin Raschke der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 6/3055 Asbestbelastete Waldwege und Schilderwald im Spreewald Wortlaut der Kleinen Anfrage 1293 vom 25.11.2015: Im Forstgebiet zwischen Briesensee und Biebersdorf sind Bürger durch Schilder auf asbesthaltige Wege aufmerksam geworden. Die Hinweisschilder befinden sich im Windpark Biebersdorf, östlich der Verbindungsstraße zwischen Radensdorf und Biebersdorf. Zur Verdeutlichung des Sachverhaltes dienen die Bilder in der Anlage. Der Hinweis der Bürger veranlasst mich die Landesregierung zu fragen: 1. Warum wurde asbesthaltiges Material zum Waldwegebau verwandt? Ist die Nutzung von asbesthaltigem Material zum Waldwegebau rechtlich zulässig? Wenn ja, in welchem Rahmen? 2. Wer ist im vorliegenden Fall für den Bau und die Instandhaltung des Waldweges verantwortlich? 3. Laut der Antwort der Landregierung auf die Kleine Anfrage D-5/6565 wurden Materialproben von den Wegen zu den Windparks in den Ortsteilen Biebersdorf, Botta und Glietz genommen. Welche Ergebnisse zur Menge und Art des asbesthaltigen Materials liegen für die Baustraße Biebersdorf vor? 4. Wie viele km Waldweg sind in Brandenburg mit asbesthaltigem Material gebaut bzw. saniert worden? 5. Welche Auswirkungen ergeben sich nach Meinung der Landesregierung durch den Asbestgehalt auf Flora, Fauna und Mensch im vorliegenden Fall und im Allgemeinen? 6. Wie hoch sind die Kosten (inkl. Material, Aufstellung, Wartung, Personalkosten) zur Aufstellung eines Schildes mit dem Hinweis Asbestbelasteter Weg und wer trägt die Kosten hierfür? 7. Wie viele Schilder wurden in dem vorliegenden Fall konkret aufgestellt?

8. Wer hat die Aufstellung der Schilder veranlasst? 9. Welche fachlichen, sachlichen oder rechtlichen Gründe führten zur Bestimmung der Abstände zwischen den einzelnen Schildern? 10. Welche sachlichen, fachlichen oder rechtlichen Gründe begründen die Aufstellung der Schilder in die eine aber nicht in die andere Richtung? 11. Wer traf die Entscheidung zur grafischen Gestaltung der Schilder und welche sachlichen Entscheidungsgrundlagen waren für die umgesetzte grafische Gestaltung ausschlaggebend? 12. Für wen wurden die Schilder im konkreten Fall aufgestellt und welche Handlungsanweisung ergibt sich für den Leser durch die Hinweisschilder? 13. Was kostet die Asbestsanierung für einen Kilometer Waldweg? Bitte Kosten aufschlüsseln? 14. Was würde die Asbestsanierung im Fall des Weges im Waldstück zwischen Briesensee und Biebersdorf kosten? Ist ein Rückbau, wie in der Drucksache 5/6565 angegeben, in absehbarer Zeit vorgesehen? Wenn ja, wann und durch wen? Wenn nein, warum nicht? 15. Insofern bei der anstehenden Kreisgebietsreform die Forstverwaltung kommunalisiert werden soll, wer trägt etwaige Folgekosten für die Unterhaltung bzw. Sanierung der asbestbelasteten Wege und die Wartung, Reparatur bzw. Entfernung und Entsorgung der Hinweisschilder? Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Im Januar 2013 wurde die untere Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörde des Landkreises Dahme-Spreewald als zuständige Behörde aufgrund von Bürgerhinweisen auf den Einbau von Asbestzementbruchstücken in Teilflächen von Zuwegungen und zwei Kranstellflächen im Windpark Biebersdorf aufmerksam. Die betroffenen Wege- und Kranstellflächen wurden im Rahmen der Errichtung des Windparks ausgebaut bzw. neu hergestellt. Aufgrund weiterer Untersuchungen wurde ermittelt, dass der Aufbau der Wege- und Kranstellflächen zweistufig erfolgt ist und dass das in der Unterschicht verbaute Ziegelrecycling mit Asbest belastet ist. Die Ziegelrecyclingschicht wird von einer Betonrecyclingschicht überdeckt, die weitestgehend frei von Asbest ist. Aufgrund dessen wurde per abfallrechtlicher Ordnungsverfügung dem Betreiber des Windparks angeordnet, dass der mit Asbest verunreinigte Bauschutt auf den betroffenen Wege- und Kranstellflächen ausgebaut und entsorgt wird. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren wurde durch das Verwaltungsgericht Cottbus die aufschiebende Wirkung des eingelegten Widerspruchs unter der Maßgabe wiederhergestellt, dass Schilder mit dem Hinweis asbestbelasteter Weg aufgestellt werden.

Frage 1: Warum wurde asbesthaltiges Material zum Waldwegebau verwandt? Ist die Nutzung von asbesthaltigem Material zum Waldwegebau rechtlich zulässig? Wenn ja, in welchem Rahmen? zu Frage 1: Die Nutzung von asbesthaltigem Material zum Wegebau ist rechtlich nicht zulässig. Frage 2: Wer ist im vorliegenden Fall für den Bau und die Instandhaltung des Waldweges verantwortlich? zu Frage 2: Der Windkraftanlagenbetreiber ist für die Stand- und Betriebsflächen sowie sämtliche Zufahrtswege der Windkraftanlagen zuständig. Frage 3: Laut der Antwort der Landregierung auf die Kleine Anfrage D-5/6565 wurden Materialproben von den Wegen zu den Windparks in den Ortsteilen Biebersdorf, Botta und Glietz genommen. Welche Ergebnisse zur Menge und Art des asbesthaltigen Materials liegen für die Baustraße Biebersdorf vor? zu Frage 3: Bei der geprüften Baustoffprobe (Asbestzementbruchstück) beträgt der Anteil an Chrysotilasbest 10 Massen-%. Laut Ergebnisbericht wurden auf den Wege- und Kranstellflächen insgesamt 8 Schürfe angelegt. Es wurden folgende Massenanteile der Asbestzementbruchstücke mit zementgebundenen Fasern am Gesamtmaterial ermittelt: Schurf 1 25 Bruchstücke Anteil an Gesamtmasse = 0,062 % Schurf 2 kein Bruchstück gefunden Schurf 3 1 Bruchstück Anteil an Gesamtmasse = 0,003 % Schurf 4 4 Bruchstücke Anteil an Gesamtmasse = 0,011 % Schurf 5 2 Bruchstücke Anteil an Gesamtmasse = 0,005 % Schurf 6 3 Bruchstücke Anteil an Gesamtmasse = 0,009 % Schurf 7 5 Bruchstücke Anteil an Gesamtmasse = 0,008 % Schurf 8 6 Bruchstücke Anteil an Gesamtmasse = 0,014 % Frage 4: Wie viele km Waldweg sind in Brandenburg mit asbesthaltigem Material gebaut bzw. saniert worden? zu Frage 4: Die Nutzung von asbesthaltigem Material zum Wegebau ist rechtlich nicht zulässig. Der Landesregierung sind neben dem vorliegenden keine weiteren Fälle bekannt. Frage 5: Welche Auswirkungen ergeben sich nach Meinung der Landesregierung durch den Asbestgehalt auf Flora, Fauna und Mensch im vorliegenden Fall und im Allgemeinen?

zu Frage 5: Beurteilungswerte für die Asbestkonzentration unter dem Aspekt der Gesundheitsrisiken sind der Landesregierung nur für den Arbeitsschutz und für Innenräume bekannt (vgl. Sachstandsbericht Die Bewertung der Immissionsbelastung durch Asbestfasern in der Außenluft, http://www.mlul.brandenburg.de/cms/media.php/lbm1.a.3310.de/asbest_sachstandsb ericht2014.pdf). Das Inhalationsrisiko für Asbestfasern hängt erwartungsgemäß wesentlich von Höhe und Dauer der Belastung ab. Fälle von Asbestose wurden bisher nur bei Personen beobachtet, die über Jahre und ohne Schutzmaßnahmen mit asbesthaltigem Material gearbeitet haben. Frage 6: Wie hoch sind die Kosten (inkl. Material, Aufstellung, Wartung, Personalkosten) zur Aufstellung eines Schildes mit dem Hinweis Asbestbelasteter Weg und wer trägt die Kosten hierfür? zu Frage 6: Die Kosten für die Aufstellung der Schilder mit dem Hinweis asbestbelasteter Weg trägt der Adressat der Ordnungsverfügung. Informationen über die Höhe der Kosten für die Schilder liegen der zuständigen Behörde des Landkreises nicht vor. Frage 7: Wie viele Schilder wurden in dem vorliegenden Fall konkret aufgestellt? zu Frage 7: Es wurden neun Schilder mit dem Hinweis asbestbelasteter Weg aufgestellt. Frage 8: Wer hat die Aufstellung der Schilder veranlasst? Frage 9: Welche fachlichen, sachlichen oder rechtlichen Gründe führten zur Bestimmung der Abstände zwischen den einzelnen Schildern? Frage 10: Welche sachlichen, fachlichen oder rechtlichen Gründe begründen die Aufstellung der Schilder in die eine aber nicht in die andere Richtung? Frage 11: Wer traf die Entscheidung zur grafischen Gestaltung der Schilder und welche sachlichen Entscheidungsgrundlagen waren für die umgesetzte grafische Gestaltung ausschlaggebend? zu Frage 8, 9, 10 und 11: Das Verwaltungsgericht Cottbus hat im einstweiligen Rechtsschutzverfahren angeordnet, dass der Ad-ressat der Ordnungsverfügung am Beginn und Ende der Zuwegungen sowie an den Kranstellflächen im Windpark Biebersdorf Ost zu den Windkrafträdern V 44074 (WEA 8) und V 44075 (WEA 9), Gemar-kung Biebersdorf, Flur 4, in einer Höhe von 1,50 m jeweils ein 2 m x 1 m großes Schild dauerhaft an-bringt mit dem Hinweis asbestbelasteter Weg sowie an den Seitenflächen des Weges je

100 m ein entsprechendes Schild dauerhaft aufstellt. Die grafische Gestaltung erfolgte durch den Adressaten der Ordnungsverfügung. Frage 12: Für wen wurden die Schilder im konkreten Fall aufgestellt und welche Handlungsanweisung ergibt sich für den Leser durch die Hinweisschilder? zu Frage 12: Seitens des Verwaltungsgerichtes Cottbus kann in Ansehung der Asbestbelastung nicht jegliches Gesundheitsrisiko ausgeschlossen werden. Deshalb hat das Gericht gemäß 80 Abs. 5 Satz 4 Verwaltungsgerichtsordnung Sicherungsmaßnahmen, wie z. B. die Kennzeichnung der Wege als Asbest belastet, verfügt. Die Schilder gelten als Sicherheitshinweise für das Betriebspersonal, welches allein zur Betretung des betreffenden Windparks befugt ist. Frage 13: Was kostet die Asbestsanierung für einen Kilometer Waldweg? Bitte Kosten aufschlüsseln? zu Frage 13: Sofern bei der Herstellung des Recyclingmaterials Bauschutt mit Asbestzement vermischt wurde, ist in der Regel die nachträgliche Trennung aus technischen und wirtschaftlichen Gründen nicht mehr möglich, so dass der Ausbau und die Entsorgung des gesamten mit Asbest verunreinigten Recyclingmaterials in Betracht kommen. Da sich die Kosten für den Ausbau, den Transport und die Entsorgung nach den jeweiligen Marktpreisen richten, können keine Angaben zu den Kosten gemacht werden. Frage 14: Was würde die Asbestsanierung im Fall des Weges im Waldstück zwischen Briesensee und Biebersdorf kosten? Ist ein Rückbau, wie in der Drucksache 5/6565 angegeben, in absehbarer Zeit vorgesehen? Wenn ja, wann und durch wen? Wenn nein, warum nicht? zu Frage 14: Der Adressat der Ordnungsverfügung beziffert die Kosten für den Ausbau und die Entsorgung des mit Asbest verunreinigten Recyclingmaterials auf etwa 390.000. Der vollständige Rückbau der betroffenen Wege- und Kranstellflächen wird von der zuständigen Behörde weiter verfolgt. Es ist aber davon auszugehen, dass ein Rückbau erst nach der gerichtlichen Klärung im Hauptsacheverfahren in Betracht kommt. Frage 15: Insofern bei der anstehenden Kreisgebietsreform die Forstverwaltung kommunalisiert werden soll, wer trägt etwaige Folgekosten für die Unterhaltung bzw. Sanierung der asbestbelasteten Wege und die Wartung, Reparatur bzw. Entfernung und Entsorgung der Hinweisschilder?

zu Frage 15: Ein Zusammenhang zwischen der Kreisgebietsreform und dem vorliegenden Fall ist nicht zu sehen. Sämtliche Kosten bzgl. des mit Asbest belasteten Materials sind von dem Betreiber des Windparks zu tragen.