Rahmenkonzeption. Täter-Opfer-Ausgleich

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Transkript:

Rahmenkonzeption Täter-Opfer-Ausgleich 1

Impressum: Andrea Mittermüller Bewährungshelferin beim Landgericht Ingolstadt Stand: 01.07.2007 2

1. Ausgangslage Von Dezember 2006 bis Mai 2007 absolvierte ich über das Servicebüro für Täter-Opfer- Ausgleich in Köln eine Ausbildung im Bereich Mediation in Strafsachen. Da es in der Umgebung von Ingolstadt keinen Täter-Opfer-Ausgleich für Erwachsene gibt, habe ich mich entschlossen, Täter-Opfer-Ausgleich für Erwachsene anzubieten. 2. Begriff und Zielsetzung Der Täter-Opfer-Ausgleich ist ein Angebot an Beschuldigte und Geschädigte, die Straftat und ihre Folgen mit Hilfe eines neutralen Vermittlers eigenverantwortlich zu bearbeiten. Ziel des Täter-Opfer-Ausgleichs ist die Wiederherstellung des sozialen Friedens. Es wird eine außergerichtliche Regelung des mit der Straftat verbundenen sozialen Konflikts angestrebt, einschließlich der Schadenswiedergutmachung. Den Opfern wird dabei die Möglichkeit geboten, über die Straftat und ihre emotionalen Folgen wie Angst, Wut, Ärger, etc. zu sprechen und eine stärkere Berücksichtigung ihrer eigenen Interessen bezüglich einer schnellen und unbürokratischen Schadensregelung zu erreichen als dies in einem Strafverfahren möglich wäre. Durch die direkte Konfrontation mit den Folgen der Straftat für das Opfer soll dem Täter die Notwendigkeit der Berücksichtigung von Normen und deren Bedeutung für das gesellschaftliche Zusammenleben verdeutlicht werden. Der Täter erhält die Möglichkeit, Hintergründe seines Verhaltens zu schildern, Verantwortung für seine Taten zu übernehmen und aktiv an der Konfliktlösung mitzuarbeiten. Gleichzeitig kann er die Einstellung des Strafverfahrens erreichen. 3. Definition Täter/Opfer 3.1 Täter Täter sind Personen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und gegen die ein Ermittlungsverfahren anhängig ist. Die Täter leben im Landgerichtsbezirk Ingolstadt. Mittäter können nach Absprache mit der Gerichtshilfe und Staatsanwaltschaft auch bei einem Wohnort außerhalb des Landgerichtsbezirks in den Täter-Opfer-Ausgleich einbezogen werden. 3.2 Opfer Als Opfer kommen in erster Linie natürliche Personen in Betracht. Ein Täter-Opfer-Ausgleich ist auch dann möglich, wenn entscheidungsbefugte Vertreter einer geschädigten Organisation oder Körperschaft die Opferseite repräsentieren. 3

4. Rechtliche Grundlagen - 46 a StGB (Berücksichtigung eines erfolgreichen Ausgleichs im Rahmen der Strafzumessung. Ein erfolgreich durchgeführter TOA kann zudem bereits vor Anklageerhebung bzw. vor Beginn der Hauptverhandlung zu einer Einstellung des Verfahrens führen ( 153 Strafprozessordnung i. V. m. 46 a StGB) - Gesetz zur strafverfahrensrechtlichen Verankerung des TOA (dieses Gesetz erweitert den 153 a Strafprozessordnung um die Möglichkeit der Weisung bzw. der Auflage sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen ( 153 a I Nr. 5 Strafprozessordnung) - 155a S. 1 Strafprozessordnung Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte sollen nun in jedem Stadium des Verfahrens prüfen, einen Ausgleich zwischen Beschuldigten und Verletzten zu erreichen. - 155a S. 1 Strafprozessordnung Gegen den ausdrücklichen Willen des Verletzten darf eine Einigung nicht angenommen werden. - 155b Strafprozessordnung In diesem wird u. a. die Weitergabe von Sozialdaten an die mit der Durchführung des TOA beauftragten Stellen geregelt - Mit dem Gesetz zur strafverfahrensrechtlichen Verankerung des TOA wurde auch der 87 S. 2 BRAGO (Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte) um Tätigkeiten im Rahmen eines TOA ergänzt. 5. Anregung zur Einleitung Ein Täter-Opfer-Ausgleich kann angeregt werden durch: Polizei Staatsanwaltschaft Staatsanwaltschaft und Gericht Gericht Gerichtshilfe Bewährungshilfe Täter Opfer 6. Falleignungskriterien Vorliegen eines hinreichend geklärten Sachverhalts und Einräumen der schädigenden Handlung durch den Beschuldigten (ansonsten gilt die Unschuldsvermutung), Vorhandensein eines persönlich Geschädigten oder eines persönlichen Vermittlers einer Organisation, Zustimmung von Beschuldigten und Geschädigten sowie, im Falle von minderjährigen Opfern, auch die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, Zumutbarkeit für das Opfer. 4

7. Ausschlusskriterium Bei ProbandInnen, die von mir im Rahmen der Bewährungsüberwachung betreut werden, werde ich keinen Täter-Opfer-Ausgleich durchführen. Ist die Bewährungsüberwachung beendet und ist ein neues Ermittlungsverfahren anhängig, besteht von meiner Seite aus die Möglichkeit eines Täter-Opfer-Ausgleichs. 8. Rahmenbedingungen 8.1. Räumlichkeiten Die Vorgespräche sowie das Ausgleichsgespräch werden in den Räumlichkeiten des Bürgerhauses in der Kreuzstraße 12 in 85049 Ingolstadt durchgeführt. 8.2 Inhalt Freiwillige Teilnahme des Beschuldigten und des Geschädigten am Täter-Opfer- Ausgleich, Gewährleistung rechtsstaatlicher Garantien wie Gleichheitsgrundsatz, Datenschutz, Unschuldsvermutung, Ergebnisoffenheit des Ausgleichsgesprächs, d. h. Verzicht der Justiz auf Ergebnisvorgaben, Allparteilichkeit des Vermittlers, Fairness im Umgang aller Beteiligten miteinander, Kostenfreie Teilnahme für Beschuldigte und Geschädigte. 9. Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleichs 9.1 Tätigkeiten im Vorfeld der Gespräche Informationsgespräch mit dem Sachbearbeiter der Staatsanwaltschaft zur Klärung der Falleignung Lesen der Ermittlungsakte Anlegen der TOA Akte 9.2 Vorgespräch mit dem Beschuldigten Schriftliche Einladung zum Gespräch Information über: - Grundsätze, Ablauf, Zielsetzung, Folgen eines Täter-Opfer-Ausgleichs, - Strafverfahren als Alternative, - Die Rolle des Mediators, - Möglichkeiten der Rechtsberatung. 5

Situationsklärung: - Sichtweise des Vorfalls, - Folgen der Tat, - Beziehung zum Geschädigten, - Gedanken zur Situation des Geschädigten - Bisherige eigene Konfliktregelungsversuche. Klärung der Kooperationsmöglichkeiten: - Bereitschaft zur Verantwortungsübernahme für die Tat und ihre Folgen, - Möglichkeiten und Bereitschaft hinsichtlich einer Schadenswiedergutmachung, - Bereitschaft und Motivation zur Teilnahme an einem Täter-Opfer-Ausgleich. Absprachen zum weiteren Vorgehen 9.3 Vorgespräch mit dem Geschädigten und ggf. mit seinem Erziehungsberechtigten Schriftliche Einladung zum Gespräch Informationen über: - Den Verfahrensstand, - Rolle des Geschädigten im Strafverfahren, - Grundsätze, Ablauf, Zielsetzung, Folgen des Täter-Opfer-Ausgleichs, - Rolle des Mediators, - Zivilrechtliche Aspekte. Situationsklärung: - Auswirkungen/Folgen der Tat, - Erleben des Vorfalls, Klärung, ob Traumatisierung vorliegt, - Klärung, ob weitergehender Hilfebedarf vorhanden. Entscheidungsfindung - Interessen und Ziele hinsichtlich der Tat und deren Folgen, - Erwartungen und Befürchtungen, - Entscheidung ob Teilnahme an einem Ausgleichsgespräch. Zusammenfassung, Absprachen zum weiteren Vorgehen 9.4 Ausgleichsgespräch mit Beschuldigten und Geschädigten Darstellung und Aufarbeitung der unterschiedlichen Sichtweisen des Vorfalls, Aufarbeitung der emotionalen Situation beim Beschuldigten und beim Geschädigten (Hintergründe, Gefühle, Interessen), Wechselseitiges Mitteilen und Verstehen ermöglichen, Klärung der materiellen Ansprüche, Erarbeitung von Konfliktlösungen (Sammeln von Lösungsmöglichkeiten, Bewertung, Auswahl, Einigung, Konkretisierung). 9.5 Vereinbarung Vereinbarung über die Wiedergutmachung und die konkrete Umsetzung formulieren, 6

Absprachen zur Kontrolle und zum Umgang mit künftigen Problemen treffen. 9.6 Überwachung der Einhaltung der Vereinbarung Nachfrage beim Geschädigten, ob Vereinbarungen eingehalten wurden; bei Inanspruchnahme des Opferfonds: Überwachung, ob die Arbeitsstunden erbracht wurden und Anweisung der Auszahlung des vereinbarten Betrags an den Geschädigten nach erbrachter Arbeitsleistung. 9.7 Mitteilung über Verlauf und Ergebnis des Täter-Opfer-Ausgleichs Schriftliche Mitteilung an die Staatsanwaltschaft über das Ergebnis und Verlauf des Täter-Opfer-Ausgleichs, Übersendung einer Mehrfertigung der Ausgleichsvereinbarung. 10.Wichtige Kooperationspartner Staatsanwaltschaft Strafrichter Gerichtshilfe Polizei Rechtsanwälte Opferhilfeeinrichtungen, z. B. Weisser Ring Andere Täter-Opfer-Ausgleich-Einrichtungen 11. Qualitätssicherung Dipl. Sozialarbeiter/Sozialpädagoge (FH oder Master) Mediator in Strafsachen Supervision Austausch mit Fachkollegen im Rahmen von kollegialer Beratung und Teilnahme an Treffen des Landesarbeitsgemeinschaft Täter-Opfer-Ausgleich Teilnahme an Fachtagungen wie z. B. Täter-Opfer-Ausgleich Forum Fortbildungsmöglichkeiten Orientierung an den Standards des TOA- Servicebüros Köln 12. Opferfonds Verfügen Täter über kein ausreichendes Einkommen, um eine materielle Schadenswiedergutmachung herbei führen zu können, besteht für sie die Möglichkeit, den Opferfonds des Täter-Opfer-Ausgleichs in Anspruch zu nehmen. Konkret bedeutet dies, dass der Täter durch den Täter-Opfer-Ausgleich vermittelte gemeinnützige Arbeit ableisten kann. Pro geleisteter Arbeitsstunde wird ihm ein in den Vergaberichtlinien festgelegter Betrag gut geschrieben. Sobald der für die Entschädigung benötigte Betrag gut geschrieben ist, wird 7

dieser auf das Konto des Opfers überwiesen. Der Höchstbetrag wird in den Vergaberichtlinien festgelegt. Der Opferfonds wird durch Spenden und Bußgelder gefüllt. Die Kontrolle über Zahlungsein- und Ausgänge obliegt dem Täter-Opfer-Ausgleich. 13.Statistik Es wird eine statistische Fallerhebung vorgenommen und jährlich ausgewartet. 8